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Zweiter Unterabschnitt - Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO k.a.Abk.)


Dritter Abschnitt Die Ärztliche Prüfung

Zweiter Unterabschnitt Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung

§ 27 Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung



(1) 1Zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird unbeschadet § 3 Abs. 5 und § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 zugelassen, wer die Leistungsnachweise für die in den Sätzen 4 und 5 genannten Fächer und Querschnittsbereiche zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erbracht hat. 2Die Universitäten regeln in ihren Studienordnungen das Nähere zu den Anforderungen und zum Verfahren bei der Erbringung der Leistungsnachweise nach den Sätzen 4 und 5. 3Sie können sich aufgrund vertraglicher Vereinbarungen der Einrichtung nach § 14 Abs. 3 Satz 2 bedienen. 4Die zu erbringenden Leistungsnachweise umfassen folgende Fächer:

1.
Allgemeinmedizin,

2.
Anästhesiologie,

3.
Arbeitsmedizin, Sozialmedizin,

4.
Augenheilkunde,

5.
Chirurgie,

6.
Dermatologie, Venerologie,

7.
Frauenheilkunde, Geburtshilfe,

8.
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde,

9.
Humangenetik,

10.
Hygiene, Mikrobiologie, Virologie,

11.
Innere Medizin,

12.
Kinderheilkunde,

13.
Klinische Chemie, Laboratoriumsdiagnostik,

14.
Neurologie,

15.
Orthopädie,

16.
Pathologie,

17.
Pharmakologie, Toxikologie,

18.
Psychiatrie und Psychotherapie,

19.
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,

20.
Rechtsmedizin,

21.
Urologie,

22.
Wahlfach.

5In den folgenden Querschnittsbereichen sind ebenfalls Leistungsnachweise zu erbringen:

1.
Epidemiologie, medizinische Biometrie und medizinische Informatik,

2.
Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin,

3.
Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, Öffentliches Gesundheitswesen,

4.
Infektiologie, Immunologie,

5.
Klinisch-pathologische Konferenz,

6.
Klinische Umweltmedizin,

7.
Medizin des Alterns und des alten Menschen,

8.
Notfallmedizin,

9.
Klinische Pharmakologie/Pharmakotherapie,

10.
Prävention, Gesundheitsförderung,

11.
Bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlung, Strahlenschutz,

12.
Rehabilitation, Physikalische Medizin, Naturheilverfahren,

13.
Palliativmedizin,

14.
Schmerzmedizin.

6Die Universitäten legen in ihren Studienordnungen das Nähere über die Vermittlung der Querschnittsbereiche fest. 7Die Vermittlung soll themenbezogen, am Gegenstand ausgerichtet und fächerverbindend erfolgen. 8Die Gesamtstundenzahl für die Fächer und Querschnittsbereiche beträgt mindestens 868 Stunden. 9Der Leistungsnachweis nach Satz 5 Nummer 13 ist erstmals zum Beginn des Praktischen Jahres im August 2013 oder bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung für den Prüfungstermin ab Oktober 2014 vorzulegen. 10Der Leistungsnachweis nach Satz 5 Nummer 14 ist erstmals bei der Anmeldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung für den Prüfungstermin ab Oktober 2016 vorzulegen.

(2) Die Universitäten können unter Beibehaltung der Gesamtstundenzahl die Kataloge nach Absatz 1 Satz 4 und 5 an die medizinisch-wissenschaftliche Entwicklung in der Studienordnung anpassen.

(3) 1Die Universitäten sollen ihre Leistungsnachweise nach Absatz 1 Satz 4 soweit möglich und zweckmäßig fächerübergreifend ausrichten. 2Mindestens drei Leistungsnachweise sind fächerübergreifend in der Weise auszugestalten, dass mindestens jeweils drei der Fächer nach Absatz 1 Satz 4 einen fächerübergreifenden Leistungsnachweis bilden. 3Dabei hat die Universität auf dem fächerübergreifenden Leistungsnachweis kenntlich zu machen, welche Fächer nach Absatz 1 Satz 4 in den fächerübergreifenden Leistungsnachweisen enthalten sind. 4Die im fächerübergreifenden Leistungsnachweis erfolgreich nachgewiesenen Kenntnisse in den Fächern nach Absatz 1 Satz 4 gelten damit als erbracht. 5§ 15 Abs. 10 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Zusätzlich zu den Leistungsnachweisen nach den Absätzen 1 bis 3 ist die regelmäßige Teilnahme an folgenden fünf Blockpraktika nachzuweisen:

1.
Innere Medizin,

2.
Chirurgie,

3.
Kinderheilkunde,

4.
Frauenheilkunde,

5.
Allgemeinmedizin.

(5) 1Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Leistungsnachweise sind zu benoten. 2Für die Benotung der Leistungsnachweise gilt § 13 Abs. 2 entsprechend. 3Die Noten der Leistungsnachweise werden auf dem Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung gesondert ausgewiesen.




§ 28 Schriftliche Prüfung



(1) 1Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Kenntnisse und Fähigkeiten der Studierenden, derer ein Arzt zur eigenverantwortlichen und selbstständigen Tätigkeit bedarf. 2Die Prüfung wird fallbezogen, insbesondere durch Fallstudien, gestaltet. 3Prüfungsgegenstand sind insbesondere

-
die berufspraktischen Anforderungen an den Arzt,

-
die wichtigsten Krankheitsbilder,

-
fächerübergreifende und

-
problemorientierte Fragestellungen.

(2) 1Die Prüfung soll an drei aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. 2Sie dauert an allen drei Tagen jeweils fünf Stunden.

(3) 1Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit im Antwort-Wahl-Verfahren zu bearbeitenden Fragen beträgt 320. 2Die Aufgaben müssen auf die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen und auf den in der Anlage 15 zu dieser Verordnung festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein.




§ 29 Zeugnis



Über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 11a zu dieser Verordnung erteilt.