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Unterabschnitt 1 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Abschnitt 2 Allgemeiner Teil des Prüfungsberichtes

Unterabschnitt 1 Vorschriften für alle Institute

§ 5 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen



(1) Die rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen des Instituts sind darzustellen, wobei insbesondere zu berichten ist über

1.
die Rechtsform und die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag sowie ihre Änderungen,

2.
die Kapitalverhältnisse und Gesellschafterverhältnisse sowie ihre Änderungen,

3.
die Geschäftsleitung sowie Änderungen ihrer personellen Zusammensetzung mit Angabe der jeweiligen Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsleiter,

4.
die anderen gesetzlichen und satzungsmäßigen Organe sowie Änderungen ihrer personellen Zusammensetzung,

5.
die Besetzung der Positionen der leitenden Person im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Geldwäschegesetzes und ihres Stellvertreters, ihre Stellung in der Aufbauorganisation des Instituts sowie über Änderungen bei diesen Personen,

6.
die Struktur der Bankgeschäfte, der erbrachten Finanzdienstleistungen und der anderen Geschäfte, die im weiteren Sinne dem Finanzsektor zuzurechnen sind, sowie ihre Änderungen während des Berichtszeitraums, außergewöhnliche Geschäfte sowie die bevorstehende Aufnahme neuer Geschäftszweige,

7.
die Einhaltung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen sowie die Erfüllung damit verbundener Auflagen,

8.
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie die bemerkenswerten Beziehungen zu anderen Unternehmen,

9.
den organisatorischen Aufbau des Instituts und seine Änderungen,

10.
die Entwicklung des Zweigstellen- und Zweigniederlassungsnetzes im In- und Ausland und des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach § 24a KWG,

11.
die Angemessenheit der Dokumentation von Geschäftsvorgängen und die Organisation des Rechnungswesens,

12.
die Ausgestaltung und Angemessenheit des internen Überwachungssystems,

13.
die Ausgestaltung der Innenrevision und deren Einbindung in das interne Überwachungssystem; die Berichterstattung muß die Beurteilung enthalten, ob die quantitative und qualitative Ausgestaltung der Innenrevision den besonderen Anforderungen des geprüften Geschäftsbetriebs entspricht.

(2) Über die aufsichtsrelevanten Unternehmensbereiche, die auf externe Dienstleister ausgelagert sind, ist nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der in § 25a Abs. 2 KWG genannten Anforderungen gesondert zu berichten. Diese Regelung gilt entsprechend für Auslagerungen auf eigene Betriebsteile in Drittstaaten.




§ 6 Bericht über bedeutende Beteiligungen



Die Inhaber bedeutender Beteiligungen im Sinne des § 1 Abs. 9 KWG sind unter Nennung der der Gesellschaft bekannten Anteile nach dem Stand am Bilanzstichtag anzugeben; Änderungen während des Berichtszeitraums sind gesondert darzulegen. Über die Einhaltung der Anzeigepflichten nach § 2b Abs. 1 und 4 KWG ist in den bekannt gewordenen Fällen zu berichten.


§ 7 Bericht über Kapital- und Gesellschafterverhältnisse



(1) Bei Kommanditgesellschaften auf Aktien sind die Komplementäre, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Personenhandelsgesellschaften die Gesellschafter und die Höhe ihrer Anteile gesondert anzugeben, soweit sich diese Angaben nicht aus einer Anlage zum Prüfungsbericht ergeben. Bei Kredit- und Wohnungsgenossenschaften ist die Mitgliederbewegung anzugeben.

(2) Hat das Institut in dem Geschäftsjahr wesentliche Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter dem Kernkapital neu oder weiterhin zugerechnet, so sind im Rahmen der Darstellung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 die einzelnen Tranchen unter Angabe des stillen Gesellschafters und des Datums des effektiven Mittelzuflusses aufzuführen. Es ist anzugeben, ob der Emissionsvertrag mit dem Bundesaufsichtsamt abgestimmt worden ist, oder ob er auf einem Muster beruht, das mit dem Bundesaufsichtsamt abgestimmt worden ist; letztenfalls ist auf wesentliche Abweichungen hinzuweisen.


§ 8 Bericht über Auflagen



Im Rahmen der Berichterstattung nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 ist bei Bausparkassen festzustellen, ob nur die nach den §§ 1 und 4 Abs. 1 des Gesetzes über Bausparkassen (BauSparkG) zulässigen Geschäfte betrieben und ob die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze eingehalten wurden. Bei Hypothekenbanken und Schiffspfandbriefbanken ist darzustellen, ob die gesetzlichen und satzungsmäßigen Beschränkungen eingehalten worden sind und inwieweit vorgeschriebene Kontingente im Berichtszeitraum und am Bilanzstichtag ausgenutzt waren.


§ 9 Bericht über Beziehungen zu verbundenen und anderen Unternehmen



(1) Im Rahmen der Berichterstattung nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 ist bei den bemerkenswerten Beziehungen zu anderen Unternehmen über wirtschaftlich bedeutsame Verträge geschäftspolitischer Natur zu berichten, die die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit regeln. Dabei sind insbesondere Angaben über Art und Umfang der vereinbarten Leistungen zu machen. Die Berichterstattung über die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen kann insoweit entfallen, als diese Berichterstattung in einem für den Berichtszeitraum erstellten Abhängigkeitsbericht nach § 312 des Aktiengesetzes enthalten ist, der dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank eingereicht worden ist.

(2) Bei Bausparkassen, die als rechtlich unselbständige Einrichtung nach § 18 Abs. 3 BauSparkG geführt werden, ist im Rahmen der Berichterstattung nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 über die Beziehungen zu dem Unternehmen zu berichten, dessen unselbständige Einrichtung sie sind, sowie darüber, ob die Leistungen und Gegenleistungen zwischen der Bausparkasse und diesem Unternehmen angemessen sind. Satz 1 gilt entsprechend für privatrechtliche Bausparkassen, die von anderen Unternehmen abhängig sind. Im Falle der Übertragung besonderer Aufgaben für den Wohnungsbau oder sonstiger öffentlicher Aufgaben auf eine öffentlich-rechtliche Bausparkasse nach § 1 Abs. 4 BauSparkG ist unter Darstellung dieser Aufgaben darüber zu berichten, welche wirtschaftlichen Auswirkungen die Erfüllung dieser Aufgaben auf die Bausparkasse hat.


§ 10 Bericht über die Organisation des Rechnungswesens



(1) Im Rahmen der Berichterstattung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11

1.
ist auf wesentliche Mängel im Rechnungswesen hinzuweisen,

2.
sind die betrieblichen und technischen Maßnahmen sowie die organisatorischen, personellen und baulichen Vorkehrungen zur Sicherung der Integrität und Verfügbarkeit der bankaufsichtlich relevanten Daten sowie die Angemessenheit der technischen und betrieblichen Verfahren bei einem Ausfall zu beurteilen,

3.
ist zum Vorhandensein und zur Ausgestaltung innerbetrieblicher Steuerungsinstrumente wie Kostenrechnungs-, Kalkulations-, Prognose- und Planungssystemen Stellung zu nehmen und

4.
ist die Einhaltung der Pflichten des § 25a Abs. 1 Nr. 3 KWG darzustellen und auf wesentliche Mängel hinzuweisen.

(2) Setzt das Institut Datenverarbeitungsanlagen ein, so ist im Rahmen der Berichterstattung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 festzustellen, ob die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung bei computergestützten Verfahren beachtet worden sind. Zur Zuverlässigkeit der eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen und -programme ist Stellung zu nehmen. Bei Einsatz externer Datenverarbeitungsanlagen ist über deren Einbindung in das interne Überwachungssystem des Instituts, insbesondere die Innenrevision, zu berichten. Falls für inländische Geschäftsvorfälle Datenverarbeitungsanlagen im Ausland eingesetzt werden, sind die Verfahren zur Einhaltung der besonderen Vorgaben des Bundesaufsichtsamtes für solche Fälle darzustellen und hinsichtlich ihrer Wirksamkeit zu beurteilen; insbesondere ist dazu Stellung zu nehmen, ob die dazugehörigen Belege, Handelsbücher und sonstigen Buchführungsunterlagen und die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen im Inland vorgehalten werden. Setzt das Institut Datenverarbeitungsanlagen im Ausland ein, ist festzustellen, ob von buchungsrelevanten Geschäftsvorfällen betroffene Dateien dem Institut im Inland binnen 24 Stunden ab Übermittlung des der Buchung zugrundeliegenden Geschäftsvorfalls in aktualisierter Form vorgelegen und so eine vollständige, richtige, zeitgerechte, geordnete sowie für einen sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit nachvollziehbare, den gesetzlichen Bestimmungen und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechende Buchführung gewährleistet haben.

(3) Arbeitet das Institut im Rahmen der Buchführung mit anderen Unternehmen technisch zusammen, ist über die Gestaltung der Zusammenarbeit zu berichten.


§ 11 Bericht über Handelsgeschäfte



(1) In einem besonderen Abschnitt sind die Organisation und das Kontrollsystem der Handelsgeschäfte in Geldmarktgeschäften, Wertpapieren, Devisen, Schuldscheinen, Namensschuldverschreibungen, Edelmetallen und Derivaten darzustellen und deren Ordnungsmäßigkeit zu beurteilen; insbesondere ist über die Einhaltung der Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften sowie der Anforderungen an Mitarbeitergeschäfte in Wertpapieren, Devisen, Edelmetallen oder Derivaten zu berichten, soweit die Anforderungen an Mitarbeitergeschäfte nicht einer Prüfung nach § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes unterliegen.

(2) Bei Devisengeschäften ist außerdem über bereits abgewickelte Geschäfte zu berichten, soweit sich Auffälligkeiten ergeben haben. Die Methode zur Bewertung der Währungspositionen ist darzulegen und die Ordnungsmäßigkeit der Bewertung ist zu bestätigen. Es ist darzulegen, ob die notwendigen Rückstellungen gebildet worden sind.

(3) Über Derivate oder vergleichbare bilanzunwirksame Geschäfte ist entsprechend der Risikolage zu berichten, und zwar auch insoweit, als die Geschäfte am Bilanzstichtag bereits abgewickelt waren. Die jeweilige Bewertungsmethode ist darzulegen und die Ordnungsmäßigkeit der Bewertung ist zu bestätigen. Es ist darzulegen, ob die notwendigen Rückstellungen gebildet worden sind.

(4) Bei nicht depotprüfungspflichtigen Instituten, die das Finanzkommissionsgeschäft oder den Eigenhandel betreiben, ist über die Ordnungsmäßigkeit der Erfüllung von Lieferverpflichtungen aus Verkaufsgeschäften zu berichten.


§ 12 Bericht über Zweigstellen und Zweigniederlassungen



(1) Im Rahmen der Berichterstattung über das Zweigstellennetz des Instituts nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 sind die zum Bilanzstichtag bestehenden Zweigstellen mit Ein- oder Auszahlungsverkehr, die das Institut im Inland in räumlicher Trennung von der Hauptniederlassung errichtet hat, und die Entwicklung der Zahl der Zweigstellen im Berichtszeitraum anzugeben.

(2) Über Zweigniederlassungen, die das Institut nach § 24a Abs. 1 KWG in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums unterhält, ist in einem besonderen Abschnitt nach Staaten geordnet zu berichten; auf Errichtungen und Schließungen von Zweigniederlassungen im Berichtszeitraum ist hinzuweisen. Insbesondere sind Angaben zu machen über

1.
die Leitung der Zweigniederlassung sowie Änderungen ihrer personellen Zusammensetzung mit Angabe der Handelskompetenzen und bei Kreditinstituten der Kreditkompetenzen,

2.
die Struktur der Bankgeschäfte, der erbrachten Finanzdienstleistungen und der anderen Geschäfte, die im weiteren Sinne dem Finanzsektor zuzurechnen sind, Strukturveränderungen, außergewöhnliche Geschäfte sowie die bevorstehende Aufnahme neuer Geschäftszweige,

3.
den organisatorischen Aufbau der Zweigniederlassung und seine Änderungen sowie die Einbindung der Zweigniederlassung in das interne Überwachungssystem des Gesamtinstituts,

4.
Bilanzsumme, Geschäftsvolumen oder vergleichbare Angaben und Ergebnisbeitrag der Zweigniederlassung, soweit verfügbar, sowie Anzahl der Mitarbeiter und die Zahl der Betriebsstellen,

5.
die Organisation des Rechnungswesens,

6.
die Ausgestaltung der Innenrevision und ihre Einbindung in die Innenrevision des Gesamtinstituts,

7.
die Steuerung der Zweigniederlassung durch das Gesamtinstitut, insbesondere bezogen auf die vor Ort vorhandene Liquidität und

8.
Weisungen und Maßnahmen durch die Aufnahmelandbehörde, insbesondere im Rahmen der Liquiditätskontrolle.

(3) Über andere als die in Absatz 2 geregelten Zweigniederlassungen, die das Institut im Ausland unterhält, ist in einem besonderen Abschnitt nach Staaten geordnet zu berichten; auf Errichtungen und Schließungen von Zweigniederlassungen im Berichtszeitraum ist hinzuweisen. Über die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 bis 5 geregelten Tatbestände hinaus sind insbesondere Angaben zu machen über

1.
die Erlaubnis durch die Aufnahmelandbehörde zum Betreiben von Geschäften,

2.
die Einhaltung der aufsichtsspezifischen Vorschriften im Aufnahmeland und bemerkenswerte Maßnahmen der Aufnahmelandbehörde.


§ 13 Darstellung der geschäftlichen Entwicklung im Berichtsjahr



(1) Die geschäftliche Entwicklung ist unter Gegenüberstellung der für sie kennzeichnenden Zahlen des Berichtsjahres und des Vorjahres zu erläutern.

(2) Bei Instituten mit Geschäftsbereichen, für die nach deutschem Recht ein gesonderter Jahresabschluß erstellt wird (getrennt bilanzierende Bereiche), ist die geschäftliche Entwicklung der getrennt bilanzierenden Bereiche und des übrigen Geschäftes jeweils gesondert darzustellen.


§ 14 Darstellung der Vermögenslage



(1) Die Vermögenslage ist unter Angabe der angewandten Bewertungsgrundsätze darzustellen und zu beurteilen. Besonderheiten, die für die Beurteilung der Vermögenslage von Bedeutung sind, insbesondere Art und Umfang von Ansprüchen und Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz erscheinen (bilanzunwirksame Ansprüche und Verpflichtungen), sind hervorzuheben.

(2) Die Berichterstattung hat sich zu erstrecken auf

1.
Art und Umfang stiller Reserven einschließlich Kursreserven und gegebenenfalls das Fehlen von stillen Reserven im Sinne von § 340f des Handelsgesetzbuchs, Art und Umfang der Verfügungsbeschränkungen an Wertpapieren oder deren Bewertung wie Anlagevermögen und die Höhe der dadurch vermiedenen Abschreibungen,

2.
bedeutende Verträge einschließlich von Verträgen, welche die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit regeln, und schwebende Rechtsstreitigkeiten, soweit sich nachteilige Auswirkungen auf die Vermögenslage ergeben könnten, und die Bildung der notwendigen Rückstellungen,

3.
alle abgegebenen Patronatserklärungen unter Darstellung des Inhalts und Beurteilung ihrer Rechtsverbindlichkeit.


§ 15 Darstellung der Ertragslage



(1) Die Entwicklung der Ertragslage ist darzustellen. Die ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen und Erträge sind vor ihrer etwaigen Kompensation aufzugliedern und die einzelnen Posten mit denjenigen des Vorjahres zu vergleichen. Besonderheiten bei den einzelnen Aufwands- und Ertragsposten sind zu erläutern. Zu berichten ist auf der Basis der Unterlagen des Instituts auch über die Ertragslage der wesentlichen Geschäftssparten unter Berücksichtigung der besonderen Geschäftsstruktur des Instituts; dabei sind jeweils die wichtigsten Erfolgsquellen gesondert darzustellen. Betreibt das Institut Handel mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung als besondere Geschäftssparte, ist deren Ergebniszusammensetzung ebenfalls gesondert darzustellen. Über steuerbegünstigte und steuerfreie Vermögensanlagen, die wesentliche erfolgswirksame Auswirkungen haben, ist zu berichten.

(2) Aufgelöste und gebildete Reserven nach § 340f des Handelsgesetzbuchs sind anzugeben. Bilanzunwirksame Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 sind anzugeben und zu erläutern.

(3) Bei Instituten mit getrennt bilanzierenden Bereichen ist die Ertragslage dieser Bereiche und des übrigen Geschäftes jeweils gesondert darzustellen.

(4) Bei Kreditinstituten sind die Auswirkungen von Zinsänderungen auf die Entwicklung der Ertragslage darzustellen und die Komponenten des Zinsüberschusses zu erläutern. Das Verfahren, mit dem das Kreditinstitut seine Zins- und Zinsänderungsrisiken erfaßt, ist darzustellen und unter Berücksichtigung der allgemeinen Vorgaben und der Anordnungen des Bundesaufsichtsamtes zu würdigen. Bei der Beurteilung der Zinsänderungsrisiken sollen auch Risiken berücksichtigt werden, die auf Grund von Kreditzusagen, Kündigungsmöglichkeiten und, soweit in der Darstellung der Aktiv- und Passivgeschäfte nicht bereits erfaßt, zinssatzbezogenen bilanzunwirksamen Geschäften bestehen.


§ 16 Darstellung des Anzeigewesens



Das Anzeigewesen ist in organisatorischer Hinsicht zu beurteilen. Auf die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der Anzeigen ist einzugehen, festgestellte Verstöße sind im einzelnen aufzuführen.


§ 17 Bericht über die Beachtung der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz



(1) Es ist darzulegen, ob das Institut die Identifizierungspflichten nach § 3 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes und § 154 Abs. 2 der Abgabenordnung, die Pflicht zur Abklärung und gegebenenfalls Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten, die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, die Pflicht zur Anzeige von Verdachtsfällen im Sinne des § 11 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes und die Schaffung eines institutsinternen Verdachtsmeldeverfahrens erfüllt hat. Die im Berichtszeitraum erfolgten institutsinternen Verdachtsmeldungen, die Anzeigen nach § 11 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes und die wegen Geldwäscheverdachts gekündigten Konten- und Kundenbeziehungen sind nach Anzahl und Fallgruppen darzustellen.

(2) Die internen Sicherungsmaßnahmen sind darzustellen und zu beurteilen, insbesondere:

1.
die Tätigkeit des Geldwäschebeauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Geldwäschegesetzes im Berichtszeitraum,

2.
die Grundsätze, Verfahren und Sicherungssysteme zur Verhinderung der Geldwäsche nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 *) des Geldwäschegesetzes, die das Institut für Transaktionen und die unter Geldwäschegesichtspunkten risikobehafteten Geschäftsarten geschaffen hat, und welche Änderungen hieran im Berichtszeitraum vorgenommen wurden,

3.
die Art und Häufigkeit der Unterrichtung der Mitarbeiter des Instituts über bekannt gewordene Methoden der Geldwäsche,

4.
die von der Innenrevision durchgeführten Prüfungshandlungen und deren Ergebnisse (Anzahl und Art der Feststellungen); dabei ist zu beurteilen, ob die auf die Einhaltung der Pflichten im Sinne von Absatz 1 und 2 Nr. 1 bis 4 gerichteten Prüfungshandlungen der Innenrevision in ausreichendem Maße vorgenommen, hierüber schriftliche Berichte erstellt und diese dem Vorstand vorgelegt wurden.

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*)
Anm. d. Red.: gemäß Artikel 10 Nr. 2 Buchstabe b G. v. 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) soll u.a. in Absatz 2 Nr. 2 die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 Nr. 1" ersetzt werden - Änderung nicht durchführbar, da hier „§ 14 Abs. 2 Nr. 2" genannt ist




§ 18 Zusammenfassende Schlußbemerkung



(1) In einer zusammenfassenden Schlußbemerkung ist, soweit dies nicht bereits im Rahmen der dem Bericht vorangestellten Ausführungen nach § 321 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs erfolgt ist, zu allen wichtigen Fragen so Stellung zu nehmen, daß aus ihr selbst ein Überblick über die Lage des Instituts und, soweit für die Prüfung gesetzlich vorgeschrieben, über die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung gewonnen werden kann. Hinsichtlich der Lage des Instituts ist insbesondere auf die geschäftliche Entwicklung, die Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage sowie den Umfang der nicht bilanzwirksamen Geschäfte einzugehen. Der Schlußbemerkung muß auch zu entnehmen sein, ob die Bilanzposten ordnungsgemäß bewertet, insbesondere ob die gebildeten Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten angemessen sind und ob die Vorschriften des Geldwäschegesetzes sowie die Anzeigevorschriften beachtet wurden. Ist das geprüfte Institut ein Kreditinstitut, ist auch darüber zu berichten, ob das Kreditinstitut der Vorschrift des § 18 KWG sowie den Mitteilungspflichten über die Aufnahme depotprüfungspflichtiger Geschäfte nachgekommen ist.

(2) Zusammenfassend ist darzulegen, welche erwähnenswerten Beanstandungen sich auf Grund der Prüfung ergeben haben. Der Schlußbemerkung ist die Wiedergabe des zu unterzeichnenden Bestätigungsvermerkes mit Siegel anzufügen.