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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2009 aufgehoben
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Zweiter Titel - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Abschnitt 2 Allgemeiner Teil des Prüfungsberichtes
Unterabschnitt 2 Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und bestimmte Finanzdienstleistungsinstitute
Zweiter Titel Kreditgeschäft
§ 27 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Titels sind auf Kreditinstitute anzuwenden. Die Vorschriften der §§ 28 bis 33 sind auch anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, die als Anlagevermittler oder Abschlußvermittler befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder -wertpapieren zu verschaffen, auf Finanzdienstleistungsinstitute, die mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung handeln sowie auf Finanzportfolioverwalter.
§ 28 Allgemeine Darstellung der Struktur des Adressenausfallrisikos
§ 28 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die wesentlichen strukturellen Merkmale des Kreditgeschäftes sind darzustellen; das Kreditgeschäft im Sinne dieser Bestimmung umfaßt die in § 19 Abs. 1 KWG genannten Kredite. Es ist insbesondere anzugeben, wie sich das Kreditgeschäft nach Kreditarten, nach Branchen der Kreditnehmer und nach der geographischen Streuung zusammensetzt; auf Auffälligkeiten ist hinzuweisen. Ferner ist eine aussagefähige Größenklassengliederung unter Hervorhebung der Großkreditgrenze vorzunehmen.
(2) Das Kreditgeschäft ist allgemein in wirtschaftlicher Hinsicht unter Berücksichtigung der Bonität der Kreditnehmer, der Sicherheiten, der Rückstände sowie besonderer Risiken zu beurteilen; dem Schwerpunkt des Kreditgeschäftes ist Rechnung zu tragen. Es ist darzulegen, welche Risiken erkennbar waren, ob und inwieweit Wertberichtigungen oder Rückstellungen zu ihrer Deckung gebildet worden sind und ob diese ausreichend sind. Die Entwicklung der Wertberichtigungen und Rückstellungen insgesamt ist darzustellen; wesentliche Änderungen sind zu erläutern. Über die Vorsorge für Länderrisiken ist gesondert zu berichten. Ist für den Zeitraum nach dem Bilanzstichtag neuer Wertberichtigungsbedarf bekannt geworden, so ist hierüber zu berichten. Bilanzunwirksame Ansprüche im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 gegenüber Gesellschaftern oder Dritten sind darzulegen. Ferner ist anzugeben, nach welchen Grundsätzen das Institut Zinsen auf abgeschriebene und wertberichtigte Kredite vereinnahmt und in welcher Höhe Zinsen erfolgswirksam vereinnahmt und in voller Höhe wieder wertberichtigt worden sind; diese Angaben sind für Länderkredite gesondert zu machen.
(3) Es ist darzulegen, nach welchem System die zu prüfenden Kredite bestimmt worden sind.
(4) Die geprüften Kredite sind den Risikogruppen "Kredite ohne erkennbares Risiko", "Kredite mit erhöhten latenten Risiken" und "wertberichtigte Kredite" zuzuordnen. Dabei ist jeweils vom Gesamtbetrag nach § 19 Abs. 2 KWG (Zusage oder höhere Inanspruchnahme) auszugehen; die Inanspruchnahme (vor Abzug von Wertberichtigungen) ist gesondert anzugeben. Für die "wertberichtigten Kredite" ist die Summe der Blankoanteile anzugeben.
(5) Bei Hypothekenbanken und bei Schiffspfandbriefbanken ist anzugeben, welcher Anteil der geprüften Hypothekarkredite Beleihungsausläufe von 80 vom Hundert des Beleihungswertes und mehr aufweist.
§ 29 Allgemeine Darstellung des Kreditgeschäftes
§ 29 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Organisation des Kreditgeschäftes im Sinne des § 21 Abs. 1 KWG, insbesondere die Kreditbearbeitung, die Kreditunterlagen, die Kreditüberwachung, die Beachtung gesetzlicher und satzungsmäßiger Begrenzungen, die Befolgung von Arbeitsanweisungen durch Kreditsachbearbeiter sowie das Mahnwesen sind darzustellen und zu beurteilen. Die Handhabung bei der Verwaltung und Überwachung der Kreditsicherheiten ist zusammenfassend darzustellen und zu beurteilen.
§ 30 Zins- und Tilgungsrückstände
§ 30 wird in 1 Vorschrift zitiert
Bei Instituten, die in nicht unerheblichem Umfang langfristige Darlehen mit festen Tilgungsvereinbarungen gewähren, ist insoweit unter Angabe der Darlehensbeträge auch über die Zins- und Tilgungsrückstände zu berichten. Dabei sind, ausgehend vom jeweiligen Zins- und Tilgungssoll, die rückständigen Zins- und Tilgungsbeträge insgesamt und, soweit sie mehr als drei Monate rückständig sind, einschließlich gestundeter und rekapitalisierter Zinsen anzugeben. Rückständige Zinsen aus Vorjahren sind, soweit sie nicht früher voll abgeschrieben oder voll wertberichtigt worden sind, gesondert anzugeben. Satz 3 gilt nicht für Bausparkassen.
§ 31 Länderrisiko
§ 31 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Umfang der von dem Institut eingegangenen Länderrisiken insgesamt und nach den Meldungen gemäß der Länderrisikoverordnung sowie die Art ihrer Überwachung sind darzustellen und zu würdigen. Darstellung und Würdigung haben sich bei übergeordneten Instituten im Sinne des § 13b Abs. 2 KWG auch auf die Gruppe zu erstrecken. Es ist dabei mindestens darzulegen,
- 1.
- wie sich die Kredite im Auslandskreditgeschäft auf die einzelnen Länder verteilen,
- 2.
- ob und in welcher Höhe (Betrag und Vomhundertsatz), bei Fremdwährungskrediten in welcher Währung, Einzelwertberichtigungen oder Rückstellungen für einzelne Länderrisiken gebildet worden sind, wobei die Vorgehensweise bei der Ermittlung der einzelnen Bemessungsgrundlagen tabellarisch zu erläutern ist,
- 3.
- auf Grund welcher Informationen und nach welchen Maßstäben, insbesondere nach welchen Klassifikationen und Bewertungsziffern, das Länderrisiko von dem Kreditinstitut beurteilt wird und
- 4.
- ob und von wem intern Kredithöchstgrenzen bezogen auf die einzelnen Länder festgelegt werden, wie sie lauten und inwieweit sie ausgenutzt sind.
§ 32 Angaben zum Kreditgeschäft von Instituten, die das Factoring-Geschäft betreiben
§ 32 wird in 1 Vorschrift zitiert
Bei Instituten, die das Factoring-Geschäft betreiben, ist über die Konzentration auf eine oder wenige Anschlußfirmen oder Branchen zu berichten.
§ 33 Angaben zum Kreditgeschäft von Instituten, die das Leasing-Geschäft betreiben
§ 33 wird in 1 Vorschrift zitiert
Bei Instituten, die das Leasing-Geschäft betreiben, sind Zusammensetzung der Leasinggüter, Vertragstypen, Abschreibungsmethoden, Abgrenzung von Mietsonderzahlungen, Veräußerungsverluste und Vorsorgen anzugeben.
§ 34 Angaben zum Kreditgeschäft von Hypothekenbanken und Schiffspfandbriefbanken
Bei Hypothekenbanken und bei Schiffspfandbriefbanken sind anzugeben der Gesamtbetrag der zugrundeliegenden Darlehen bei anhängigen Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren und bei im Berichtsjahr zur Verhütung von Verlusten an Grundpfandrechten in den eigenen Bestand übernommenen oder auf Tochtergesellschaften übertragenen Sicherungsobjekten sowie die Anzahl der auf Tochtergesellschaften übertragenen Sicherungsobjekte. Zu berichten ist auch über Gewinne und Verluste, die sich beim Wiederverkauf von im Berichtsjahr und in früheren Jahren übernommenen Sicherungsobjekten ergeben haben.
§ 35 Angaben zum Kreditgeschäft von Kreditinstituten, die Verbraucherkredite gewähren
(1) Bei Kreditinstituten, die in nicht unerheblichem Umfang Verbraucherkredite gewähren, sind die Verbraucherkredite, wenn sie nicht sämtlich individuell bewertet werden, zu gliedern nach
- 1.
- Gesamtbestand,
- 2.
- laufendem Bestand (Gesamtbestand abzüglich Mahnabteilungs- und Rechtsabteilungsbestand),
- 3.
- Mahnabteilungsbestand, aufgeteilt nach Mahnstufen und
- 4.
- Rechtsabteilungsbestand, aufgeteilt nach
- a)
- Gesamtbestand,
- b)
- Bestand vor Einleitung von Zwangsmaßnahmen,
- c)
- Bestand, bei dem Zwangsmaßnahmen eingeleitet sind, und
- d)
- Bestand, bei dem Zwangsmaßnahmen ausgeschöpft sind,
(2) Für das Verbraucherkreditgeschäft sind darzustellen:
- 1.
- die jeweils angewandten Methoden der Einzelwertberichtigung unter Angabe der Kriterien für die Zuordnung zu bestimmten Wertberichtigungssätzen,
- 2.
- die Kriterien, nach denen uneinbringlich erscheinende Kredite ausgebucht wurden,
- 3.
- die Handhabung der Einbuchung von Verzugszinsen,
- 4.
- der Betrag der Debitoren, die im Berichtsjahr aus dem Mahn- und aus dem Rechtsabteilungsbestand durch Prolongation oder Abschluß neuer vertraglicher Vereinbarungen, insbesondere Vereinbarungen über die Ermäßigung von Raten, in den laufenden Bestand zurückgeführt wurden.
(3) Bei der Beurteilung der Struktur des Verbraucherkreditgeschäftes ist auch über die Größenstreuung der Kreditrahmenkontingente unter Angabe des Umfangs der Händlerhaftung zu berichten.
§ 36 Angaben zum Kreditgeschäft von Bausparkassen
(1) Bei Bausparkassen sind die Baudarlehen zu gliedern nach
- 1.
- Gesamtbestand,
- 2.
- laufendem Bestand (Gesamtbestand abzüglich Mahnabteilungs- und Rechtsabteilungsbestand) und
- 3.
- Mahnabteilungs- und Rechtsabteilungsbestand,
(2) In die Darstellung und Beurteilung der Organisation des Kreditgeschäftes nach § 29 sind die Regeln für die Beleihungswertermittlung einzubeziehen. Hierbei ist insbesondere auf die pauschalierten Quadratmeterpreise, Kubikmeterkosten, Nebenkostenzuschläge, Betriebskostenabschläge, Nutzungszeiten, Kapitalisierungszinsfüße und Sicherungsabschläge einzugehen und festzustellen, ob die einschlägigen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze eingehalten wurden.
(3) Im Rahmen der Berichterstattung nach § 28 Abs. 1 und 4 sind bei Bausparkassen, die in Deutsche Mark rechnen, die Baudarlehen nach ihrer Inanspruchnahme am Ende des Berichtsjahres in folgende Größenklassen zu gliedern:
bis 20.000 DM
über 20.000 DM bis 100.000 DM
über 100.000 DM bis 500.000 DM
über 500.000 DM,
wobei mehrere Baudarlehen an einen Kreditnehmer zusammenzufassen sind. Für jede Größenklasse sind die Anzahl der Darlehen, der Gesamtbetrag der Darlehen und dessen prozentualer Anteil am Gesamtbestand der Baudarlehen anzugeben. Hierbei ist nach Bauspardarlehen, Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten sowie nach sonstigen Baudarlehen zu gliedern.
(4) Bei Bausparkassen, die in Euro rechnen, sind die Baudarlehen nach ihrer Inanspruchnahme am Ende des Berichtsjahres in folgende Größenklassen zu gliedern:
bis 10.000 Euro
über 10.000 Euro bis 50.000 Euro
über 50.000 Euro bis 250.000 Euro
über 250.000 Euro.
Im übrigen gilt Absatz 3.
(5) Über die gewährten Tilgungsstreckungsdarlehen ist zu berichten, insbesondere über ihre Konditionen, ihren Umfang insgesamt, den Umfang der im Geschäftsjahr neu gewährten Tilgungsstreckungsdarlehen und ihren jeweiligen Anteil am Gesamtbetrag der Bauspardarlehen.
(6) Für die Kontingente nach § 4 Abs. 2 BauSparkG (ohne Beteiligungen) sowie nach den §§ 3, 4 Abs. 1, §§ 5 und 6 Abs. 2 der Bausparkassen-Verordnung (BausparkV) sind der Ausnutzungsgrad und die betragsmäßige Inanspruchnahme anzugeben.
(7) Es ist festzustellen, ob
- 1.
- die in § 5 Abs. 3 Nr. 5 BauSparkG bezeichneten Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für Bausparkassen über die Sicherung der Forderungen aus Bauspardarlehen und
- 2.
- die Regelungen in § 7 BauSparkG sowie § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 BausparkV
(8) Jeweils unter Angabe des Gesamtbetrags der zugrundeliegenden Bauspardarlehen, Vor- und Zwischenfinanzierungskredite sowie sonstiger Baudarlehen ist zu berichten über
- 1.
- die Anzahl der anhängigen Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren und
- 2.
- die im Berichtsjahr abgeschlossenen, aufgehobenen oder eingestellten Zwangsversteigerungsverfahren.
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