Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der Sportbootführerscheinverordnung-See am 08.09.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. September 2015 durch Artikel 554 der 10. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SportbootFüV-See.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 554 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Beauftragung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Der Deutsche Motoryachtverband und der Deutsche Segler-Verband werden beauftragt, nach Maßgabe dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassenen Richtlinien gemeinsam über Anträge auf Zulassung zur Prüfung zu entscheiden, die Prüfung abzunehmen, bei Bestehen der Prüfung Sportbootführerscheine auszustellen sowie nach § 10 Gebühren und Auslagen zu erheben. Sie unterstehen hierbei der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das sich bei der Durchführung der Fachaufsicht über die Prüfungsausschüsse der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest bedient. Die Zuständigkeit der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

(Text neue Fassung)

1 Der Deutsche Motoryachtverband und der Deutsche Segler-Verband werden beauftragt, nach Maßgabe dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassenen Richtlinien gemeinsam über Anträge auf Zulassung zur Prüfung zu entscheiden, die Prüfung abzunehmen, bei Bestehen der Prüfung Sportbootführerscheine auszustellen sowie nach § 10 Gebühren und Auslagen zu erheben. 2 Sie unterstehen hierbei der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, das sich bei der Durchführung der Fachaufsicht über die Prüfungsausschüsse der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest bedient. 3 Die Zuständigkeit der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen bestimmt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

§ 6 Prüfungsausschuss und Abnahme der Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für die Zulassung zur Prüfung und deren Abnahme werden Prüfungsausschüsse bestellt, die aus einem Vorsitzenden, aus stellvertretenden Vorsitzenden und aus Beisitzern bestehen. Auf gemeinsamen Vorschlag der nach § 4 beauftragten Verbände bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung den Sitz der Prüfungsausschüsse. Die Vorsitzenden und deren Stellvertreter werden von der nach Absatz 1a zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion auf gemeinsamen Vorschlag der beauftragten Verbände mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestellt. Die Beisitzer werden von den beauftragten Verbänden, aus ihnen angehörenden Vereinen und von den nach Absatz 1a zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen benannt. Nach Anhörung der beauftragten Verbände können die nach Absatz 1a zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Bestellung der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse widerrufen oder zurücknehmen.

(1a) Die Wasser- und Schifffahrtdirektion Nord ist zuständig für die Prüfungsausschüsse Berlin, Hamburg, Kiel, Lübeck und Rostock. Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest ist zuständig für die Prüfungsausschüsse Aurich, Bremen, Düsseldorf, Hannover, Leipzig, Bodensee, München und Wiesbaden.

(2) Die Prüfung wird von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertreter, einem von den beauftragten Verbänden und einem von der zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion benannten Beisitzer abgenommen, die vorbehaltlich des Satzes 2, mit Stimmenmehrheit beschließen. Die Richtlinien nach § 4 Satz 1 können für bestimmte Entscheidungen über die Durchführung des Prüfungsverfahrens abweichend von Satz 1 die Einstimmigkeit anordnen und das Nähere über die Fortführung und Beendigung des Verfahrens im Falle einer nicht erreichten Einstimmigkeit bestimmen.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter bestimmt den Prüfungstermin und leitet die Prüfung. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(4) Für die Abnahme der praktischen Prüfung hat der Bewerber ein Sportboot mit einem Bootsführer zu stellen, der eine Fahrerlaubnis haben muss. Der Prüfungsausschuss kann ein Sportboot ablehnen, wenn es nicht verkehrssicher ist oder auf Grund seiner Bauart, Sicherheitsausrüstung, Größe oder Tragfähigkeit für die Prüfung ungeeignet ist. Das Gleiche gilt, wenn das Sportboot nicht mit den Gegenständen ausgerüstet ist, die für die in der praktischen Prüfung auszuführenden Manöver erforderlich sind.

(5) Hat der Bewerber in der Prüfung die Befähigung zum Führen eines Sportbootes nachgewiesen, ist die Fahrerlaubnis zu erteilen und darüber ein Sportbootführerschein auszustellen. Besteht ein Bewerber einen Teil der Prüfung nicht, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Bei Nichtbestehen kann eine neue Prüfung frühestens nach Ablauf von vier Wochen abgenommen werden. Bei einer neuen Prüfung kann der Prüfungsausschuss einen Bewerber, der einen Teil der Prüfung bestanden hat, von der erneuten Ablegung dieses Prüfungsteiles befreien.



(1) 1 Für die Zulassung zur Prüfung und deren Abnahme werden Prüfungsausschüsse bestellt, die aus einem Vorsitzenden, aus stellvertretenden Vorsitzenden und aus Beisitzern bestehen. 2 Auf gemeinsamen Vorschlag der nach § 4 beauftragten Verbände bestimmt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur den Sitz der Prüfungsausschüsse. 3 Die Vorsitzenden und deren Stellvertreter werden von der nach Absatz 1a zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion auf gemeinsamen Vorschlag der beauftragten Verbände mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bestellt. 4 Die Beisitzer werden von den beauftragten Verbänden, aus ihnen angehörenden Vereinen und von den nach Absatz 1a zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen benannt. 5 Nach Anhörung der beauftragten Verbände können die nach Absatz 1a zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur die Bestellung der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse widerrufen oder zurücknehmen.

(1a) 1 Die Wasser- und Schifffahrtdirektion Nord ist zuständig für die Prüfungsausschüsse Berlin, Hamburg, Kiel, Lübeck und Rostock. 2 Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest ist zuständig für die Prüfungsausschüsse Aurich, Bremen, Düsseldorf, Hannover, Leipzig, Bodensee, München und Wiesbaden.

(2) 1 Die Prüfung wird von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertreter, einem von den beauftragten Verbänden und einem von der zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion benannten Beisitzer abgenommen, die vorbehaltlich des Satzes 2, mit Stimmenmehrheit beschließen. 2 Die Richtlinien nach § 4 Satz 1 können für bestimmte Entscheidungen über die Durchführung des Prüfungsverfahrens abweichend von Satz 1 die Einstimmigkeit anordnen und das Nähere über die Fortführung und Beendigung des Verfahrens im Falle einer nicht erreichten Einstimmigkeit bestimmen.

(3) 1 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter bestimmt den Prüfungstermin und leitet die Prüfung. 2 Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(4) 1 Für die Abnahme der praktischen Prüfung hat der Bewerber ein Sportboot mit einem Bootsführer zu stellen, der eine Fahrerlaubnis haben muss. 2 Der Prüfungsausschuss kann ein Sportboot ablehnen, wenn es nicht verkehrssicher ist oder auf Grund seiner Bauart, Sicherheitsausrüstung, Größe oder Tragfähigkeit für die Prüfung ungeeignet ist. 3 Das Gleiche gilt, wenn das Sportboot nicht mit den Gegenständen ausgerüstet ist, die für die in der praktischen Prüfung auszuführenden Manöver erforderlich sind.

(5) 1 Hat der Bewerber in der Prüfung die Befähigung zum Führen eines Sportbootes nachgewiesen, ist die Fahrerlaubnis zu erteilen und darüber ein Sportbootführerschein auszustellen. 2 Besteht ein Bewerber einen Teil der Prüfung nicht, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. 3 Bei Nichtbestehen kann eine neue Prüfung frühestens nach Ablauf von vier Wochen abgenommen werden. 4 Bei einer neuen Prüfung kann der Prüfungsausschuss einen Bewerber, der einen Teil der Prüfung bestanden hat, von der erneuten Ablegung dieses Prüfungsteiles befreien.

(6) Der Prüfungsausschuss soll Bewerbern, die neben der Prüfung nach § 3 den Befähigungsnachweis nach der Verordnung über das Führen von Sportbooten auf den Binnenschifffahrtstraßen vom 21. März 1978 (BGBl. I S. 420) erwerben wollen, ermöglichen, die getrennten Prüfungen in zeitlichem Zusammenhang abzulegen.



§ 10 Gebühren und Auslagen


(1) Es werden folgende Gebühren und Auslagen erhoben:


1. | für die Zulassung zur
Führerscheinprüfung | 12,00 Euro,

2. | für die Abnahme der
Führerscheinprüfung | 35,00 Euro,

3. | für die Erteilung einer
Fahrerlaubnis nach
Bestehen der Prüfung | 15,00 Euro,

4. | für die nachträgliche
Erteilung von Auflagen
nach § 2 Abs. 3 | 5,50 Euro,

5. | für die Ausstellung einer Ersatz-
ausfertigung nach § 7 | 15,00 Euro,

6. | für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
ohne Prüfung nach § 13 | 15,00 Euro,

7. | für die Ablehnung eines Antrags | 9,50 Euro,

8. | für die Entziehung einer Fahrerlaubnis
nach § 8 und die Verhängung eines
Fahrverbots nach § 8a | 42,50 Euro
bis
125,00 Euro,

9. | für die vollständige oder teilweise
Zurückweisung eines Widerspruchs
gegen eine Sachentscheidung,
soweit die Erfolglosigkeit des
Widerspruchs nicht nur auf der
Unbeachtlichkeit der Verletzung
einer Verfahrens- oder Formvor-
schrift nach § 45 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes beruht | bis zu 100
Prozent
der Gebühr
für die ange-
griffene
individuell zurechenbare öffentliche Leistung,
mindestens
25,00 Euro,

10. | in den Fällen der Zurücknahme eines
Widerspruchs gegen eine Sachent-
scheidung nach Beginn der sach-
lichen Bearbeitung, jedoch vor deren
Beendigung | bis zu 100
Prozent der
Widerspruchs-
gebühr, min-
destens
15,00 Euro,

11. | Reisekosten für die Mitglieder der
Prüfungskommissionen und die
Kosten für die Bereitstellung von
Prüfungsräumen. |

vorherige Änderung nächste Änderung


(2) Die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen werden im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung




(2) Die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen werden im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

1. nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 11 von den Prüfungsausschüssen,

2. nach Absatz 1 Nr. 5, 6, 9 und 10 von den beauftragten Verbänden,

3. nach Absatz 1 Nr. 8 von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest

nach Maßgabe der Durchführungsrichtlinien erhoben und eingezogen.



Anlage (zu § 1 Abs. 2)


Abbildung Vorderseite Sportbootführerschein-See (BGBl. I 2004 S. 309)


Abbildung Rückseite Sportbootführerschein-See (BGBl. I 2004 S. 310)


vorherige Änderung

 


In der Anlage werden am Ende die Wörter 'Verkehr, Bau- und Wohnungswesen' durch die Wörter 'Verkehr und digitale Infrastruktur' ersetzt.