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2. Abschnitt - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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Drittes Buch Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

2. Abschnitt Sicherungsmaßnahmen in den Verschlußbrennereien

1. Allgemeines

§ 71



Die Verschlußbrennereien müssen so eingerichtet sein, daß sämtliche weingeisthaltigen Dämpfe innerhalb der Branntweingewinnungs- und Branntweinreinigungsanlagen zu Branntwein verdichtet werden und der gesamte Branntwein in die zu seiner Erfassung bestimmten Vorrichtungen fließt.


§ 72



(1) In den nach § 71 eingerichteten Verschlußbrennereien werden zum Schutz der weingeisthaltigen Dämpfe und des Branntweins Sicherungsmaßnahmen getroffen. Sie bestehen darin, daß die Branntweingewinnungs- und Branntweinreinigungsanlagen sowie ihre einzelnen Teile (Geräte, Gefäße, Rohre; § 74) nach ihrer Beschaffenheit, Aufstellung und Verbindung besonderen Anforderungen genügen müssen (§§ 75 bis 79, 84 bis 108) und daß außerdem von da ab, wo die Abbrennstoffe zum Sieden gebracht werden, bis zu den der amtlichen Erfassung des Branntweins dienenden Vorrichtungen (Absatz 2) Verschlußmaßnahmen zu treffen sind (§§ 80 bis 83a und teilweise §§ 84 bis 108). Wenn auf andere Weise als durch Abtrieb Branntwein gewonnen wird, bestimmt das Hauptzollamt die Sicherungsmaßnahmen im Einvernehmen mit dem Bundesmonopolamt.

(2) Zur Erfassung des Branntweins dienen in der Regel amtliche Sammelgefäße. Darunter sind die Gefäße zu verstehen, aus denen der Branntwein abgenommen wird (§ 186), also die Hauptsammelgefäße, unter Umständen (§ 93 Abs. 3) auch die Zwischensammelgefäße, außerdem die Fuselöl- und Aldehydbranntweinsammelgefäße. Das Hauptzollamt kann an Stelle von Hauptsammelgefäßen die Verwendung von Hauptmeßuhren (§ 106) genehmigen. Es kann auch anordnen, daß außer Hauptsammelgefäßen oder Hauptmeßuhren zur besseren Überwachung der Brennereien noch besondere Meßuhren (Nebenmeßuhren; § 107) aufgestellt werden.




§ 73



(1) Aus dem Verschlußgewahrsam (§ 72 Abs. 1) darf Branntwein nur unter Mitwirkung von Beamten entnommen werden. Vorrichtungen zur Entnahme von Branntwein sind an den amtlichen Sammelgefäßen (§ 72 Abs. 2) anzubringen. Sie dürfen sich - abgesehen von den Fällen in Absätzen 2 und 3 sowie in § 84 Abs. 4 - auch an anderen Stellen befinden, wenn sie zur Durchführung des Betriebes oder der amtlichen Aufsicht nötig sind.

(2) Wenn Branntwein auf Abfindung hergestellt werden darf (§ 116 Abs. 6, 7), kann mit Genehmigung des Hauptzollamts für die Ableitung des auf Abfindung hergestellten Branntweins ein Freigabehahn zwischen Kühler und Vorlage eingebaut werden (s. § 88 Abs. 1). Dasselbe kann in Fällen des § 144 Satz 2 geschehen.

(3) Zur Entnahme kleiner Proben dürfen in die Branntweinrohre vom Bundesmonopolamt geprüfte und beglaubigte Meßvorrichtungen (Probenmeßhähne) eingeschaltet werden, die die Zahl der entnommenen Proben anzeigen. Die Probenmenge (angezeigte Probenzahl vervielfältigt mit der beglaubigten Menge jeder Einzelprobe) ist bei der letzten Branntweinabnahme im Vierteljahr oder - wenn nur wenige Branntweinproben verbraucht worden sind - bei der letzten Branntweinabnahme im Betriebsjahr in ein Branntweinprobenbuch nach vorgeschriebenem Muster einzutragen. Aus der Probenmenge und der in der Brennerei beobachteten durchschnittlichen Weingeiststärke in Raumhundertteilen ist die Weingeistmenge zu berechnen; die Berechnung ist im Probenbuch darzustellen.

(4) Proben, die nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes außerhalb der Brennerei bei betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht werden, werden auf Antrag des Brennereibesitzers entweder versteuert oder unter amtlicher Aufsicht dem Brennereibetrieb wieder zugeführt oder vernichtet.


§ 74



(1) Die Branntweingewinnungs- und Branntweinreinigungsanlagen bestehen aus Geräten, Gefäßen und Rohren.

(2) Als Rohre gelten alle röhrenförmigen Teile der Anlagen, die nur weingeisthaltige Dämpfe fortleiten (Geistrohre) oder die von Branntwein durchlaufen werden (Branntweinrohre). Als Branntweinrohre sind auch anzusehen die Lutterrückständerohre, die Luftrohre auf Branntwein enthaltenden Geräten, Gefäßen und Rohren, die Überlaufrohre und Übersteigrohre. Zu den Rohren der Anlagen gehören ferner die Sauermaischerohre und die Wasser oder Wasserdampf führenden Rohre, soweit sie amtlich zu sichern sind (§ 95, § 97 Abs. 2).

(3) Gefäße sind alle Teile der Anlagen, die ausschließlich die Aufgabe haben, Branntwein aufzunehmen, z.B. Tagessammelgefäße, Hilfssammelgefäße, Zwischensammelgefäße, Hauptsammelgefäße, Fuselölsammelgefäße, Klärgefäße, Überlaufgefäße.

(4) Unter der Bezeichnung "Geräte" werden zusammengefaßt alle nicht zu den Rohren und Gefäßen rechnenden Teile der Anlagen, z.B. Roh- und Feinbrenngeräte, Vorwärmer, Zwischenkühler (Kondensatoren, Dephlegmatoren), Kühler, Vorlagen, Pumpen, Fuselölabscheider, Branntweinmischgeräte, Probenmeßvorrichtungen, Meßuhren, Dampfdruckregler.


2. Anforderungen, die allgemein an Geräte, Gefäße und Rohre zu stellen sind

a) Beschaffenheit

§ 75



(1) Alle Geräte, Gefäße und Rohre (§ 74) sowie ihre Verbindungen (mit Ausnahme der Dichtungen) müssen aus Metall bestehen. Unter Metall sind alle Stoffe zu verstehen, die in der Chemie als Metall oder Legierungen von Metallen bezeichnet werden.

(2) Die äußeren Wandungen der Geräte, Gefäße und Rohre müssen unverletzt sein.

(3) Die äußere Oberfläche des Metalls muß sichtbar sein. Sie darf nicht mit Farb- oder anderen Deckmitteln behandelt sein. Ein Anstrich mit wasserhellem Lack, mit Öl oder ähnlichen Stoffen ist gestattet, soweit dadurch eine Besichtigung der Metalloberfläche nicht verhindert wird.

(4) In die Wandungen des Metalls dürfen Glasteile insoweit eingesetzt werden, als der Inhalt der Geräte, Gefäße und Rohre aus Gründen des Betriebes oder der amtlichen Aufsicht sichtbar gemacht werden muß. Wenn die Gefahr einer Verletzung der Glasteile groß ist und sich hinter der Glaswandung Branntwein befindet oder zeitweise befinden kann, kann der Aufsichtsoberbeamte die Anbringung besonderer Schutzvorrichtungen anordnen, z.B. in einigem Abstand Drahtgitter, Draht- oder Hartglasschutzhüllen oder dergleichen verlangen. Standgläser dürfen oben nicht offen sein. Für jeden Glasteil hat der Brennereibesitzer ein Ersatzstück bereitzuhalten.


§ 76



(1) Alle Gefäße (§ 74 Abs. 3) und von den Geräten (§ 74 Abs. 4) die Feinbrennblasen müssen sich innen besichtigen lassen.

(2) Alle Geräte, Gefäße und Rohre müssen den Betriebsbedürfnissen entsprechend sich gut lüften lassen.

(3) Alle Gefäße und von den Geräten die Feinbrennblasen müssen eine Vorrichtung zur Erkennung des Flüssigkeitsstandes in Form von Stand- oder Schaugläsern haben.

(4) Alle Gefäße müssen sich restlos entleeren lassen.


§ 77



Alle Rohre (§ 74 Abs. 2) müssen eine ihrem Zweck entsprechende lichte Weite haben.


b) Aufstellung

§ 78



(1) Alle Geräte, Gefäße und Rohre (§ 74) müssen so aufgestellt oder angebracht sein, daß sie sich an allen Stellen, an denen sie miteinander nicht in unmittelbarer Verbindung stehen, genau besichtigen lassen. Dieser Forderung ist bei Rohren auch dann zu entsprechen, wenn sie durch Mauern, Fußböden oder dergleichen hindurchgehen. Die Öffnung darf mit leicht abnehmbaren Platten aus Glas, Holz oder Metall verschlossen werden. Wenn ein Rohr in einen Sammelgefäßraum geht, ist die Maueröffnung mit solchen Platten in der Weise zu schließen, daß die Platten nur im Sammelgefäßraum abgenommen werden können.

(2) Als Unterlagen für Geräte und Gefäße sind Profileisen, eiserne Füße oder dergleichen in der Weise zu verwenden, daß der Boden der Geräte oder Gefäße bis auf seine Auflagestellen vollständig überblickt werden kann.

(3) Branntweinrohre (§ 74 Abs. 2) müssen ein genügendes Gefälle haben.

(4) Lange Branntweinrohre sind durch Rohrhalter zu befestigen.


c) Verbindung

§ 79



(1) Die Wandungen von Geräten, Gefäßen und Rohren (§ 74) sowie Teile von ihnen sind miteinander sowie mit Werkstücken durch Hartlöten, Schweißen, Nieten, Verschraubungen (z.B. Ineinanderschrauben, Verwendung von Gewindemuffen, Konusverschraubungen oder Überwurfmuttern, Schrauben oder Flanschen mit Schrauben) fest und dicht zu verbinden. Löt- und Schweißstellen müssen glatt und eben sein. Die Flanschenringe müssen auf umgebördelten, hartangelöteten oder angeschweißten Rändern sitzen oder aufgeschweißt oder aufgewalzt sein.

(2) Die Dicke von Dichtungen und Packungen darf über das betriebsnotwendige Maß nicht hinausgehen. Der benutzte Stoff muß allen Anforderungen genügen, die an ihn wegen der besonderen chemischen und physikalischen Eigenschaften der Flüssigkeiten oder Dämpfe zu stellen sind, und darf sich insbesondere durch Hitze oder Branntwein nicht lösen.

(3) Die Verbindung von Metall- mit Glasteilen muß so beschaffen sein, daß bei Temperaturschwankungen, die eine verschiedene Ausdehnung der Werkstoffe zur Folge haben, weder ein Heraustreten des Inhalts der Geräte, Gefäße oder Rohre noch ein Zerspringen der Glasteile zu besorgen ist, und daß bei einer durch Anziehen von Schrauben hergestellten Abdichtung die Metallteile auf die Glasteile keinen unmittelbaren Druck ausüben.


3. Verschlußmaßnahmen

a) Allgemeines

§ 80 Allgemeines



(1) Geräte, Gefäße und Rohre (§ 74), aus denen nach Lösung von Verbindungsstellen oder nach Verletzung der Metallwandungen Alkohol oder alkoholhaltige Dämpfe entnommen werden könnten, sind als besonders gefährdete Anlagenteile durch Verschlusskappen (§ 82) oder Verschlussräume (§ 83) zu sichern.

(2) Verbindungsstellen an den übrigen Geräten, Gefäßen und Rohren sowie an den Kappen sind durch Plombenverschlüsse (§ 81) so zu sichern, dass ein Lösen nur nach Verletzung der Verschlüsse möglich ist. Plombenverschlüsse sind nicht erforderlich an Verbindungsstellen, die durch fachgerechtes Schweißen, Hartlöten oder Nieten, letzteres nur unter Verwendung von Vollnieten, entstanden sind.

(3) Werden besonders gefährdete Anlagenteile durch Geräte oder Gefäße hindurchgeführt, die sonst keiner amtlichen Sicherung bedürfen, müssen diese Geräte und Gefäße von allen Seiten vollständig geschlossen sein und entsprechend Absatz 2 amtlich gesichert werden.


b) Einfache Verschlüsse

§ 81 Plombenverschlüsse



Anlagen- oder Kappenteile, die nach § 80 Abs. 2 zu sichern sind, müssen zunächst durch entsprechende Werkstücke fest und unverrückbar miteinander verbunden werden. An diesen sind dann die Plombenverschlüsse anzulegen. Hierfür müssen an den Werkstücken in möglichst geringen Abständen besondere Vorrichtungen (Bohrungen, Ösen) angebracht sein, die ein zweckentsprechendes und leichtes Anlegen der Verschlüsse zulassen. Ösen müssen angeschweißt oder hart angelötet sein.


c) Doppelverschlüsse

§ 82 Kappenverschlüsse



(1) Kappen sind leicht abnehmbare Metallmäntel, mit denen die damit zu sichernden Teile in einem Abstand von mindestens 20 Millimeter so umschlossen werden, dass ein Zugang zu den bedeckten Teilen nicht besteht. Sie werden durch Plombenverschlüsse (§ 81) gesichert.

(2) Die einzelnen Kappenteile müssen entweder mindestens 10 Millimeter übereinander greifen oder mit umgebogenen Rändern versehen sein, über die ein Blechfalz zu schieben ist. Andere Verbindungen sind zulässig, wenn auch bei ihnen ein Zugang zu den geschützten Teilen der Anlage auszuschließen ist. Das Metall der Kappen muss so stabil sein, dass die Kappenteile an den Verbindungsstellen nicht auseinander gebogen werden können.

(3) Kappen oder Kappenteile dürfen abweichend von § 80 Abs. 2 auch unter Verwendung von Weichlot hergestellt werden. In diesem Fall müssen Ösen oder dergleichen zusätzlich noch mit Vollnieten befestigt sein. Die Innenseiten solcher Kappen sind mit einer hellen, deckenden Farbe zu streichen. Für die Außenseiten gilt § 75 Abs. 2 uns 3. Betriebsnotwendige Ausschnitte in Kappen müssen durch eine auf der Innenseite fest angebrachte Glasscheibe geschützt sein.


§ 83 Raumverschlüsse



(1) Der Verschlussraum ist einschließlich seiner Zugangsstellen von allen Seiten so herzurichten, dass ohne Lösung amtlicher Verschlüsse oder ohne leicht wahrnehmbare Beschädigung des Raumes ein Zugang unmöglich ist. Zu diesem Zweck müssen Wände, Decke und Fußboden des Verschlussraumes aus glatten, übersichtlichen und homogenen Innenflächen bestehen.

(2) Von den Zugangsstellen müssen die Türen einschließlich der Haltevorrichtungen (Rahmen, Angeln) so beschaffen, angebracht oder gesichert sein, dass eine Veränderung ihrer Beschaffenheit oder Lage ohne Hinterlassen sichtbarer Spuren auszuschließen ist. Die sonstigen Zugangsstellen (z.B. Kanäle, Lüftungsöffnungen) sind mit geeigneten Drahtgittern oder Lochblechen abzudecken. Die Befestigungen hierfür sowie Tür- und Fensterscharniere, Verschraubungen und dergleichen sollen möglichst im Inneren des Verschlussraumes angebracht und von außen nicht zugänglich sein. Andernfalls sind lösbare Teile der Verschlussraumabgrenzung durch Plombenverschlüsse zu sichern. Die Türen von Verschlussräumen für Sammelgefäße werden außerdem durch Zollschlösser amtlich gesichert. Der Brennereibesitzer hat Verschlussräume unter Privatmitverschluss zu halten.

(3) Soweit Glas-, Drahtgitter- und Lochblechfelder als Verschlussraumabgrenzung verwendet werden, sind diese von der Innenseite des Verschlussraumes in Metallwinkelrahmen so anzubringen, dass sie sich von außen weder lösen noch verrücken oder ausbiegen lassen. Die Metallwinkelrahmen sind miteinander und mit den sonstigen Verschlussraumabgrenzungen fest zu verbinden. Von außerhalb des Verschlussraumes zugängliche Befestigungen sind durch Plombenverschlüsse zu sichern. Gitter und Lochbleche müssen von den zu sichernden Anlagenteilen einen Abstand von mindestens 1.000 Millimeter haben. Eine Maschenweite bzw. Lochgröße von 225 Quadratmillimeter soll nicht überschritten werden, und die Drahtdicke bzw. der Lochabstand soll wenigstens 2 Millimeter betragen.


§ 83a Übergangsregelung



Ein nach den § 80 Abs. 1 und § 82 in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung angelegter Doppelverschluss bleibt bestehen. Das Hauptzollamt kann ihn bei Umbauten der Brennerei oder anlässlich einer Verschlussprüfung (§ 135) aufheben.


4. Anforderungen, die an einzelne Geräte, Gefäße und Rohre hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, Aufstellung, Verbindung oder Verschließung noch besonders zu stellen sind, und Abweichungen von den allgemeinen Anforderungen

a) Brenngeräte

§ 84



(1) Von der Bestimmung des § 75 Abs. 3 und des § 78 Abs. 1 sind ausgenommen die Rohbrennblasen mit unmittelbarer Feuerung, soweit ihre Einrichtung eine unmittelbare Verbindung mit Mauerwerk erforderlich macht; ferner die Maischesäulen, insoweit sie auf einem gemauerten Sockel stehen.

(2) Brenngeräte dürfen mit einem das Entweichen von Wärme erschwerenden Mantel umgeben sein.

(3) Der Rücklaufbranntwein muß während des Abtriebs aus den Verstärkungssäulen, Zwischenkühlern, Fuselölabscheidern oder dergleichen in die Rohbrenngeräte übergeführt werden. Zu diesem Zweck dürfen Branntweinrohre, durch welche dieser Branntwein aus Verstärkungssäulen, Zwischenkühlern oder dergleichen mit natürlichem Gefälle in Rohbrenngeräte zurückfließt, keine Absperrhähne oder Absperrventile enthalten. Außerdem ist bei Rohbrennblasen, bei denen durch die Einfüllöffnung ein Zutritt zur Mündung des Rücklaufbranntweinrohres möglich ist, durch besondere Vorrichtungen dafür zu sorgen, daß der Rücklauf von Branntwein in die Rohbrennblase nicht willkürlich verhindert werden kann. Wird der Rücklaufbranntwein aus der Verstärkungssäule mittels einer Pumpe oder dergleichen auf die Maischesäule befördert und handelt es sich um eine Maischesäule mit anderer Einrichtung als Kapselböden, dann muß die Pumpenleitung oder die Kraftzuführung zur Pumpe ein gesichertes Sperrgerät besitzen, das sich selbsttätig schließt, wenn die Maischesäule nicht in Betrieb ist.

(4) Zur Prüfung der Abtriebsrückstände dürfen an der untersten Abteilung der Maischesäulen, am Schlempeablaufregler oder Schlempesammler kleine Kühler (Probierkühler) zur Niederschlagung von Dämpfen angebracht werden. In die Abflußleitungen für Lutterrückstände dürfen kleine Probierhähne eingebaut werden, die in geöffneter Stellung tropfenweise Flüssigkeit heraustreten lassen. Die Weingeiststärke der Lutterrückstände soll nicht mehr als zwei Gewichtshundertteile betragen.

(5) Die Lutterrückstände sind so abzuleiten, daß eine Entnahme von Branntwein nicht zu besorgen ist. In der Regel ist das Lutterrückständerohr in eine öffentliche Kanalisation oder eine Grube zu führen. Die Gruben müssen sich innen einwandfrei besichtigen lassen und entweder ein Versickern oder eine starke Verdünnung oder Verunreinigung ihres Inhalts gewährleisten. Ihre Abdeckung ist zu sichern. Die Größe der Gruben muß den Betriebsverhältnissen angepaßt sein. Das Lutterrückständerohr ist zunächst als Sackrohr und in der Grube bis kurz über den Boden zu führen. Der Abfluß für die in der Grube befindliche Flüssigkeit befindet sich oben unter dem Deckel der Grube. Zuflußrohr und Abflußrohr sind in die Grubenwandung fest einzumauern. Vor die Abfluß-(Überlauf-)Öffnung ist im Innern der Grube ein engmaschiges Drahtgitter oder dergleichen anzubringen oder in anderer Weise dafür zu sorgen, daß der Grubeninhalt nicht abgezogen werden kann. Dasselbe gilt für andere Rohre, die außer dem Lutterrückständerohr in die Grube münden.

(6) Beim Feinbrenngerät ist die Anbringung von steuersicheren Vorrichtungen, die dem Zusatz von Geschmackstoffen und Reinigungsmitteln dienen, gestattet.


b) Vorlagen

§ 85



(1) Um zu jeder Zeit des Abtriebs die Stärke und Temperatur des Branntweins feststellen zu können, wird der Branntwein in Vorlagen, die mit Weingeistspindel und Thermometer ausgestattet sind, sichtbar gemacht. Die Vorlagen müssen sich bis in den obersten Teil der Glasglocke lüften lassen.

(2) Vorlagen vor Meßuhren, durch die Rohbranntwein geleitet wird, müssen mit einer Filtervorrichtung, für die ein Ersatzstück vorhanden sein muß, versehen sein.


c) Pumpen

§ 86



(1) Als Branntweinpumpen innerhalb der Branntweingewinnungs- und Branntweinreinigungsanlagen sind Flügelpumpen, Membranpumpen, Heber oder Dampfstrahlpumpen zu verwenden. Andere Pumpen sind mit Genehmigung des Hauptzollamts zulässig.

(2) Pumpen mit Stopfbüchsen sind so zu sichern, daß die Vorrichtung, durch welche die Packung in die Büchse gedrückt wird, zwar ohne Mitwirkung von Zollbeamten nachgezogen, aber nicht gelockert werden kann.


d) Branntweinmischgeräte

§ 87



Wenn der amtlichen Meßuhr Branntwein von dauernd wechselnden Stärken zufließt und dadurch eine für die Monopolbelange ungünstige Meßuhranzeige zu besorgen ist, kann das Bundesmonopolamt vom Brennereibesitzer die Einschaltung von Branntweinmischgeräten zwischen Vorlage und Meßuhr fordern. Die Einrichtung der Mischgeräte ordnet in jedem Fall das Bundesmonopolamt an.




e) Absperrvorrichtungen

§ 88



(1) Die beweglichen Teile der Absperrvorrichtungen sind gegen Herausnahme und Lockerung zu sichern. Soweit Absperrvorrichtungen auch gegen Drehung zu sichern sind, müssen sie außerdem so beschaffen sein, daß der zur Verhinderung der Drehung erforderliche Verschluß nur angelegt werden kann, wenn sich die Absperrvorrichtungen in der richtigen Stellung befinden.

(2) Absperrvorrichtungen müssen in ihrem Flüssigkeitsdurchlaß der lichten Weite der Rohre (siehe § 77) entsprechen.

(3) Hähne müssen so eingerichtet sein, daß sich ihre Stellung sofort deutlich erkennen läßt.


f) Stauungsanzeiger

§ 89



Um festzustellen, ob Branntwein wegen einer Stauung über den oberen Rand von Luftrohren (§ 98 Abs. 1) ausgetreten ist, werden Stauungsanzeiger verwendet, die sich mit Branntwein befüllen, wenn Branntwein aus dem Luftrohr austritt, und dadurch den erfolgten Austritt anzeigen. Die Luftrohre, die zwischen Kühler und Vorlage sowie auf Geräten und Gefäßen angebracht sind, müssen mit Stauungsanzeigern versehen sein. An anderen Stellen können Stauungsanzeiger verlangt werden, wenn es der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes für erforderlich hält. Stauungsanzeiger in vereinfachter Form (Stauungsgläschen) müssen sich an den Luftröhrchen befinden, die zur Lüftung von Vorlagen dienen und über die Branntwein aus den Vorlagen austreten kann.


g) Klärgefäße

§ 90



Wenn in Meßuhrbrennereien die Filter in der Vorlage (§ 85 Abs. 2) die Unreinigkeiten des Branntweins nicht vollständig zurückhalten können, kann das Bundesmonopolamt zur mechanischen Reinigung des Branntweins fordern, daß Klärgefäße in die Branntweinleitung eingeschaltet werden. Die Gefäße sind nach Anordnung des Bundesmonopolamts einzurichten.


h) Tagessammelgefäße

§ 91



Um die tägliche Ausbeute oder die Ausbeute bestimmter Mengen der Abbrennstoffe festzustellen, dürfen mit Genehmigung des Hauptzollamts Tagessammelgefäße in das Branntweinrohr eingeschaltet werden. Die Tagessammelgefäße müssen die Branntweinmenge aufnehmen können, die an einem Tag erzeugt werden kann.


i) Hilfssammelgefäße

§ 92



Wenn das Gefälle zum Ablauf des Branntweins in die Hauptsammelgefäße nicht vorhanden ist, dürfen Hilfssammelgefäße nebst Pumpe in das Branntweinrohr eingeschaltet werden. Die Hilfssammelgefäße müssen die Branntweinmenge aufnehmen können, die an einem Tag erzeugt werden kann.


k) Zwischensammelgefäße

§ 93



(1) Der Rohbranntwein wird in Brennereien, in denen der Feinbrand nach § 198 Abs. 1 erfolgt, zunächst in Zwischensammelgefäßen aufgefangen und von dort in das zum Feinbrennen bestimmte Brenngerät, wenn es nötig ist, mit einer Pumpe, übergeführt. In die Zwischensammelgefäße kann auch Feinbranntwein aufgenommen werden, der noch einmal feingebrannt werden soll. Es können für die verschiedenen Arten von Branntwein mehrere Gefäße vorhanden sein, oder es kann ein Gefäß aus mehreren Abteilungen bestehen.

(2) Anstatt in Zwischensammelgefäße kann der Rohbranntwein auch unmittelbar in die Feinbrennblase geleitet werden.

(3) Die Zwischensammelgefäße für den Rohbranntwein müssen wenigstens die für die nächste Befüllung der Feinbrenngeräte erforderliche Branntweinmenge aufnehmen können. Andere Zwischensammelgefäße müssen so groß sein, daß eine Überfüllung nicht zu besorgen ist. Wird in feinbrennenden Brennereien auch Rohbranntwein oder Vor- oder Nachlauf von Feinbranntwein abgenommen, so gelten die Zwischensammelgefäße für Rohbranntwein als amtliche Sammelgefäße (§ 72 Abs. 2); ihre Größe richtet sich nach § 94 Abs. 2.


l) Hauptsammelgefäße

§ 94



(1) Wenn mehrere Hauptsammelgefäße (§ 72 Abs. 2) aufgestellt sind, ist die Verbindung der Gefäße untereinander und die Zuleitung des Branntweins so einzurichten, daß erst ein Gefäß befüllt wird und der nachfolgende Branntwein alsdann ungehindert in ein anderes Gefäß laufen kann.

(2) Der Raumgehalt der Hauptsammelgefäße einer Brennerei muß insgesamt so groß sein, daß die Branntweinmenge untergebracht werden kann, die in einem Monat bei voller Ausnutzung der vorhandenen Betriebseinrichtung erzeugt werden kann. Das Hauptzollamt kann mit Zustimmung des Bundesmonopolamts einen kleineren Raumgehalt zulassen, wenn dadurch nicht die Abfertigungsbeamten übermäßig in Anspruch genommen werden und bei Branntwein, der an die Bundesmonopolverwaltung abgeliefert wird, der Frachtraum noch lohnend ausgenutzt werden kann.


m) Sauermaischerohre

§ 95



(1) Die Abbrennstoffe (Maische oder sonstige vergorene Stoffe wie Würze, Lauge, Wein) sind dem Rohbrenngerät durch ein Rohr (Sauermaischerohr) zuzuführen, das bis fast auf den Boden des Brenngeräts oder seines in Betracht kommenden Teiles führt (Tauchrohr) oder kurz vor dem Eintritt in das Brenngerät ein Rückschlagventil besitzt. Bei Maischesäulen genügt es, wenn das Rohr vor dem Eintritt in das Brenngerät knie- oder sackartig geführt ist. Die Teile der Sauermaischerohre, die als Tauch-, Knie- oder Sackrohr geführt oder mit Rückschlagventil versehen sind, müssen gegen Veränderungen amtlich gesichert sein.

(2) Bei den Sauermaischerohren an Vorwärmern, in denen sich aus der Maische weingeisthaltige Dämpfe entwickeln, ist eine der Maßnahmen des Absatzes 1 anzuwenden.


n) Branntweinrohre

§ 96



Die in Gefäße führenden Branntweinrohre (§ 74 Abs. 2) müssen oben in der Wandung der Gefäße endigen. Das Branntweinrohr, durch das der Branntwein auf das Feinbrenngerät verbracht wird, muß so eingerichtet oder ausgerüstet sein, daß durch dieses Rohr weingeisthaltige Dämpfe aus dem Feinbrenngerät nicht entweichen können.


o) Wasser- und Dampfrohre

§ 97



(1) Rohre, durch die Wasser oder Wasserdampf in einen Branntwein oder weingeisthaltige Dämpfe enthaltenden Teil der Branntweingewinnungs- oder Branntweinreinigungsanlagen hineingeleitet wird, müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die selbsttätig eine Ableitung von Branntwein und weingeisthaltigen Dämpfen durch diese Rohre verhindern. Ausgenommen sind die Dampfrohre, die unmittelbar in Teile von Rohbrenngeräten gehen, welche Abbrennstoffe führen.

(2) Die Vorrichtungen (Absatz 1) und ihre Verbindungsstellen sowie die Rohre von den Vorrichtungen bis zur Einmündung der Rohre sind in gleicher Weise zu sichern wie der Teil der Anlage, in den das Wasser- oder Dampfrohr einmündet. Außerdem sind die zu den Vorrichtungen führenden Rohre einschließlich der daran befindlichen Armaturen durch einfachen Verschluß so zu sichern, daß nicht mehr zu besorgen ist, daß die Wirksamkeit der Vorrichtungen beeinflußt wird.


p) Lüftungsvorrichtungen

§ 98



(1) Die Lüftungsvorrichtung auf Geräten, die Branntwein enthalten, auf Gefäßen und Branntweinrohren besteht in der Regel aus einem senkrecht angebrachten Luftrohr. Auf seiner offenen Mündung ist eine Haube zu befestigen, die nach unten durch eine durchlochte Platte mit Luftöffnungen von höchstens 1,5 Millimeter Weite abgeschlossen wird. Die Haube selbst darf keine Luftlöcher enthalten. Die Luftrohre müssen so hoch sein, daß bei einer guten Betriebsführung ein Austreten von Branntwein aus der Mündung nicht zu befürchten ist. Diese Bedingung gilt bei Luftrohren an Kühlern als erfüllt, wenn bei einer höchsten stündlichen Branntweinerzeugung bis zu 30 Liter die Mündung des Luftrohres den Branntweinauslauf aus dem Kühler um mindestens 300 Millimeter, bei größerer stündlicher Branntweinerzeugung aber um mindestens 750 Millimeter überragt.

(2) Wenn in den Anlagen mindestens ein vorschriftmäßiges Luftrohr (Absatz 1) vorhanden ist, kann die Lüftung von Geräten, die Branntwein enthalten, von Gefäßen und Branntweinrohren auch durch Rohrverbindungen mit diesem Luftrohr (Luftverbindungsrohre) herbeigeführt werden.

(3) Zur Lüftung von Geräten, die Branntwein enthalten, und von Gefäßen können auch Luftventile verwendet werden, wenn sie weder ein Austreten von Branntwein gestatten noch von außen in ihrer Wirksamkeit willkürlich beeinflußt werden können.

(4) Zur Lüftung von Geräten und Rohren, die weingeisthaltige Dämpfe enthalten, können auch Luftventile verwendet werden, wenn sie von außen her nicht beliebig geöffnet werden können. Sonst sind sie in ein Rohr, das mit dem zum Kühler führenden Geistrohr zu verbinden ist, derart einzubauen, daß die heraustretenden Dämpfe nach dem Kühler hin entweichen.


q) Überlaufvorrichtungen

§ 99



Wenn es möglich ist, daß Branntwein vor seiner amtlichen Erfassung infolge Überfüllung von Geräten oder Gefäßen aus dem Verschlußgewahrsam heraustritt, sind Maßnahmen dahin zu treffen, daß überlaufender Branntwein in die amtlichen Erfassungsstellen fließt. Sind solche Maßnahmen im einzelnen Fall nicht möglich oder nicht angebracht, so genügt die Überwachung durch Stauungsanzeiger (§ 89). Unter Umständen kann überlaufender Branntwein auch in besondere Gefäße (Überlaufgefäße) geleitet werden. Überlaufrohre dürfen nicht höher geführt werden als der niedrigste der oberen Ränder der Luftrohre, die mit ihnen verbunden sind.


r) Übersteigrohre

§ 100



Wenn Vorrichtungen geeignet sind, den Lauf des Branntweins zu hemmen oder sogar zu unterbinden (z.B. Filter, Privatmeßuhren, Absperrvorrichtungen), so sind Übersteigrohre anzubringen, durch die bei einer Stauung der Branntwein unter Umgehung des Hindernisses weitergeleitet wird. Übersteigrohre dürfen nicht höher geführt werden als der niedrigste der oberen Ränder der Luftrohre, die mit ihnen verbunden sind. In besonderen Fällen kann das Übersteigrohr in ein Überlaufgefäß (§ 99) geführt werden.


5. Meßuhren

a) Amtliche Meßuhren

§ 101


§ 101 wird in 1 Vorschrift zitiert

Amtliche Meßuhren sind die von der Bundesmonopolverwaltung zugelassenen Weingeistzähler, Weingeistmesser und Probenehmer.


§ 102


§ 102 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Bundesmonopolamt gibt eine Anweisung darüber heraus, welche Arten von Meßuhren überhaupt zur Vermessung von Branntwein in den Brennereien zugelassen sind (Meßuhrordnung). In der Anweisung werden die zugelassenen Meßuhren in ihren einzelnen Teilen und Einrichtungen beschrieben und Anordnungen über ihre Versendung, Aufstellung, Behandlung und Prüfung getroffen.

(2) Das Bundesmonopolamt bestimmt im einzelnen Fall nach den Angaben des Brennereibesitzers und des Hauptzollamts über die Betriebsverhältnisse der Brennerei und nach eigenen Erfahrungen, welche Art von Meßuhr zu verwenden ist und welche besonderen Einrichtungen nach der Eigenart des Betriebs etwa anzubringen sind. Dasselbe hat zu geschehen, wenn die Betriebsverhältnisse einer Brennerei, nach denen eine Meßuhr bestimmt wurde, sich ändern.


§ 103



(1) Es dürfen nur Meßuhren verwendet werden, die vor ihrer Aufstellung vom Bundesmonopolamt geprüft worden sind. Die Prüfung findet im allgemeinen vor der Versendung an die Brennerei statt. Über die Prüfung wird ein Beglaubigungsschein doppelt ausgefertigt. Die eine Ausfertigung ist zum Belegheft für die Brennerei bei der Zollstelle, die andere zum Belegheft in der Brennerei zu bringen.

(2) Das Bundesmonopolamt bestimmt, welche Teile der Meßuhren im einzelnen zu prüfen und zu beglaubigen sind.

(3) Werden beglaubigte Teile ausgebessert oder aufgearbeitet, so sind sie vor dem Einfügen in die Meßuhr erneut zu prüfen und zu beglaubigen. Dasselbe gilt für Teile, die als Ersatz für beglaubigte Teile bestimmt sind.

(4) Meßuhren, die in einer anderen Brennerei aufgestellt werden sollen oder infolge Verschlußverletzung Unbefugten zugänglich waren, sind vor ihrer weiteren Verwendung erneut zu prüfen. Dasselbe gilt für Meßuhren, die außerhalb einer Brennerei aufbewahrt wurden, bevor sie wieder in einer Brennerei aufgestellt werden sollen. Das Bundesmonopolamt, dem in solchen Fällen rechtzeitig Kenntnis zu geben ist, kann verlangen, daß die Meßuhr vor ihrer weiteren Verwendung an die Herstellerfirma gesandt wird, und bei ihr die Prüfung vornehmen. Es kann auch, wenn die amtlichen Verschlüsse unverletzt waren, zulassen, daß solche Meßuhren vor erneuter Prüfung in Betrieb genommen werden.




§ 104



Der Brennereibesitzer hat die Meßuhr auf seine Kosten in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten. Er hat vom Bundesmonopolamt näher zu bezeichnende Ersatzteile anzuschaffen und bereitzuhalten.




§ 105


§ 105 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Meßuhr sowie beglaubigte ausgebesserte Teile und beglaubigte Ersatzteile sind dem Brennereibesitzer unter amtlichem Verschluß zu übersenden. Der Brennereibesitzer hat den Empfang dem Aufsichtsoberbeamten anzuzeigen und den Verschluß unverletzt zu erhalten.


1. Hauptmeßuhren

§ 106


§ 106 wird in 1 Vorschrift zitiert

Hauptmeßuhren sind die amtlichen Meßuhren, die zur Erfassung des Branntweins dienen (§§ 101 bis 105).


2. Nebenmeßuhren

§ 107


§ 107 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Nebenmeßuhren sind die besonderen amtlichen Meßuhren, die nach § 72 Abs. 2 auf Anordnung des Hauptzollamts zur besseren Überwachung der Brennereien verwendet werden können.

(2) Die Anzeigen der Nebenmeßuhren sind mit den abgenommenen Weingeistmengen zu vergleichen.

(3) Im Einverständnis mit dem Bundesmonopolamt können in besonderen Fällen Hauptmeßuhren zugleich als Nebenmeßuhren benutzt werden.


b) Privatmeßuhren

§ 108



In die Branntweingewinnungs- und Branntweinreinigungsanlagen dürfen Privatmeßuhren mit Genehmigung des Hauptzollamts eingeschaltet werden. Sie müssen einen ungehinderten Durchfluß des Branntweins gewährleisten und dürfen keine Absonderung von Proben zulassen.


6. Ausnahmen

§ 109



Das Hauptzollamt ist ermächtigt,

a)
in einzelnen Fällen weitere Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, wenn die Bestimmungen in den §§ 71 bis 108 zur Sicherung der Monopolbelange nicht genügend erscheinen;

b)
im Einvernehmen mit dem Bundesmonopolamt in einzelnen Fällen zuzulassen, daß die Bestimmungen in den §§ 71 bis 108 ganz oder teilweise nicht eingehalten werden. Hierbei können besondere Aufsichtsmaßnahmen angeordnet werden.


§ 110



Wenn Branntweingewinnungs- oder Branntweinreinigungsanlagen oder Teile von ihnen, für die Ausnahmen nach § 109 Buchstabe b zugelassen waren, durch andere ersetzt werden, haben die neuen Anlagen oder Teile den Ansprüchen der §§ 71 bis 108 zu entsprechen. In besonderen Fällen kann das Hauptzollamt im Einvernehmen mit dem Bundesmonopolamt auch davon Ausnahmen zulassen.


7. Erstattung von Kosten für Sicherungsmaßnahmen

a) Allgemeines

§ 111



(weggefallen)


b) Verfahren

§ 112



(weggefallen)


§ 113



(weggefallen)