(1) Dieses Gesetz findet vorbehaltlich besonderer Vorschriften keine Anwendung auf Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen, gleichviel in welcher Rechtsform diese Unternehmen betrieben werden.
(2) §§
35 bis 59, 64 bis 72,
80 sind nicht anzuwenden auf aufgelöste Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.
(3) §§
35 bis 59,
80 sind nicht anzuwenden auf Unternehmen, die unter das Kontrollratsgesetz Nr. 9 und das Gesetz Nr. 75 der Militärregierung fallen.
(1) Kapitalgesellschaften, die ihr Reichsmarknennkapital in der Zeit nach dem 20. Juni 1948 auf Grund des § 2 des Währungsgesetzes währungsmäßig der Deutschen Mark angepaßt haben, sind durch diese Anpassung nicht von der Pflicht zur Neufestsetzung nach Abschnitt II befreit. Das gleiche gilt, wenn sie ihr Reichsmarknennkapital in anderer Weise als nach den Vorschriften dieses Gesetzes in Deutscher Mark festgesetzt haben.
(4) Nach dem 20. Juni 1948 beschlossene Kapitalerhöhungen in Deutscher Mark werden in die Neufestsetzung des Nennkapitals nicht einbezogen. Bei der Anmeldung und Eintragung des neuen Nennkapitals im Handelsregister ist das gemäß §
35 neu festgesetzte Nennkapital um den Betrag der Kapitalerhöhung höher anzugeben, sofern diese inzwischen wirksam geworden ist oder gleichzeitig wirksam wird.
(1) Haben Genossenschaften die Geschäftsguthaben oder die Nennbeträge der Geschäftsanteile auf Grund des § 2 des Währungsgesetzes oder in anderer Weise als nach den Vorschriften dieses Gesetzes festgesetzt, so haben sie die Geschäftsguthaben und die Geschäftsanteile nach Abschnitt IV neu festzusetzen.
(2) Nach dem 20. Juni 1948 in das Genossenschaftsregister eingetragene oder nur beschlossene Herabsetzungen der Geschäftsanteile oder der Haftsummen sind unwirksam.
(3) Nach dem 20. Juni 1948 in das Genossenschaftsregister eingetragene oder nur beschlossene Erhöhungen der Geschäftsanteile und der Haftsumme bleiben wirksam.
(1) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die den Beschluß über die Neufestsetzung ihrer Kapitalverhältnisse nach Abschnitt II nicht bis zum 30. Juni 1951 beim Registergericht zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet haben, sind mit dem Ablauf dieses Tages aufgelöst. Ist der Beschluß über die Neufestsetzung vor dem 30. Juni 1951 angefochten worden, so tritt an die Stelle des 30. Juni 1951 der sechs Monate nach dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung liegende Tag.
(2) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Nennkapital nach der Neufestsetzung auf weniger als die nach §
44 Abs. 1, 2 zulässigen Mindestnennbeträge lautet und die eine Erhöhung des Nennkapitals beschlossen haben, sind außerdem mit Ablauf des 31. Dezember 1951 aufgelöst, wenn nicht die Erhöhung des Nennkapitals auf den nach §
44 Abs. 1, 2 zulässigen Mindestnennbetrag bis zu diesem Zeitpunkt wirksam geworden ist (§ 156 des
Aktiengesetzes; §§
57 und
54 des
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung).
(3) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die von der Befugnis der §§
36,
37 Gebrauch gemacht haben, sind außerdem im Falle des §
36 mit Ablauf des 31. Dezember 1953, im Falle des §
37 mit Ablauf des 31. Dezember 1958, aufgelöst, wenn die Durchführung des Ausgleichs nach §
46 nicht bis zu diesem Zeitpunkt in das Handelsregister eingetragen worden ist.
(4) Absatz 1 gilt sinngemäß für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, wenn die nach §§ 64ff. notwendigen Änderungen des Status nicht bis zum 30. Juni 1951 zur Eintragung in das Genossenschaftsregister angemeldet worden sind. Absatz 3 gilt sinngemäß für Wohnungsbaugenossenschaften, die von der Befugnis des §
36 Gebrauch gemacht haben.
(1) ...
(2) Soweit ... eine jährliche Prüfungspflicht besteht, ist jeder Jahresabschluß von Geschäftsjahren, auch solcher von Rumpfgeschäftsjahren, die nach dem 20. Juni 1948 enden, zu prüfen.
(3) Die erste Wiederprüfung von Genossenschaften nach §
53 Abs. 1 des
Genossenschaftsgesetzes hat spätestens im Jahre 1953 zu erfolgen, bei Geldinstituten und Bausparkassen in der Rechtsform der Genossenschaft erst in dem auf die Bestätigung der Umstellungsrechnung der Genossenschaft folgenden Jahr.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Tritt dieses Gesetz erst nach dem 15. Juli 1949 in Kraft, so verlängern sich die in §
3 Abs. 2, 3 und 5 bestimmten Fristen (Termine) um den Zeitraum, der zwischen dem 1. Juli 1949 und dem letzten Tage des Kalendermonats, in dem dieses Gesetz verkündet wird, liegt.