(1) In den Fällen der §§
24 und
25 des Gesetzes kann die Regulierungsbehörde gegenüber dem betroffenen Unternehmen anordnen, ihr Nachweise nach §
2 Abs. 1 und 2 sowie sonstige sachgerechte Nachweise vorzulegen.
(2) Die Regulierungsbehörde stellt den Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung fest und teilt dies dem betroffenen Unternehmen nach §
24 Abs. 1 Satz 2 und §
25 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes mit.
1Entgelte für das Angebot von Teilleistungen nach
§ 28 und Leistungen nach
§ 29 des Gesetzes dürfen andere Unternehmen in ihren Wettbewerbsmöglichkeiten nicht unverhältnismäßig behindern.
2Eine unverhältnismäßige Behinderung ist insbesondere bei solchen Entgeltmaßnahmen zu vermuten, bei denen sich Änderungen bei Kostenbestandteilen, die sowohl für das Angebot von Teilleistungen nach
§ 28 oder Leistungen nach
§ 29 des Gesetzes als auch für das Angebot anderer Postdienstleistungen wesentlich sind, ausschließlich oder überwiegend zu Lasten der Teilleistungen auswirken.
3Das beantragende Unternehmen hat in seinem Antrag darzulegen, dass eine Beeinträchtigung nicht zu erwarten ist oder dass es einen sachlich gerechtfertigten Grund für die Beeinträchtigung gibt.
4Leistungsangebote nach den
§§ 28 und
29 des Gesetzes dürfen nicht mit anderen Dienstleistungen in einem Korb zusammengefasst werden.
5§ 3 gilt entsprechend.
(1)
1Die Regulierungsbehörde veröffentlicht beabsichtigte Entscheidungen zur Zusammenfassung von Dienstleistungen nach
§ 1 Abs. 2 sowie zur Vorgabe der jeweiligen Maßgrößen nach
§ 4 in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite.
2Vor der Veröffentlichung nach Satz 1 soll sie dem Unternehmen, an das sich die Entscheidung richtet, Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(2) Bei Entgeltanträgen nach
§ 21 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes veröffentlicht die Regulierungsbehörde die beantragten Entgelte in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite.
Die Regulierungsbehörde veröffentlicht in ihrem Amtsblatt nach §
22 Abs. 4 des Gesetzes die genehmigten Entgelte sowie die dazugehörigen Leistungsbeschreibungen und die Bestimmung über die Leistungsentgelte.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.