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Kapitel 5 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-mDBNDV)

V. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1303; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 2030-7-9-2 Beamte
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Kapitel 5 Gemeinsame Vorschriften für die Prüfungen

§ 27 Prüfungsamt



(1) Für die Durchführung der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung wird beim Bundesnachrichtendienst ein Prüfungsamt eingerichtet.

(2) Das Prüfungsamt trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe, erteilt die Zeugnisse und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission. Es kann Aufgaben auf die Schule des Bundesnachrichtendienstes übertragen.


§ 28 Prüfungskommission



(1) Die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung werden jeweils vor einer Prüfungskommission abgelegt. In einer Prüfung können auch mehrere Prüfungskommissionen eingesetzt werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgerechten Abschluss der Prüfung es erfordern. Die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes im Bundesnachrichtendienst als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.
einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten des höheren Dienstes im Bundesnachrichtendienst,

3.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst.

(3) Während der Bewertung von Aufsichtsarbeiten vergrößert sich die Besetzung der Prüfungskommission um zwei weitere Beisitzerinnen oder Beisitzer, die auch sonstige vergleichbare Bedienstete sein können.

(4) Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission soll mit Lehraufgaben im Rahmen der fachtheoretischen Ausbildung betraut sein.

(5) § 7 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend. Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.

(6) Aufsichtsarbeiten werden von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission, die die Vorsitzende oder der Vorsitzende bestimmt, unabhängig voneinander bewertet. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission.


§ 29 Ort, Zeitpunkt und Durchführung der Prüfung



(1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeitpunkt der Prüfung, auch der einzelnen Teile fest. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten rechtzeitig Mitteilung.

(2) Bei der Durchführung der Prüfung stehen dem Prüfungsamt die Dienstkräfte und Einrichtungen des Bundesnachrichtendienstes zur Verfügung.

(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Jedoch sind

1.
Angehörige des Prüfungsamtes,

2.
nach Maßgabe des § 80 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ein Mitglied des Personalrats,

3.
die Gleichstellungsbeauftragte und

4.
die Vertretung schwerbehinderter Menschen

zur Teilnahme berechtigt.

(4) Die Prüfungskommission kann mit der Ausbildung befassten Personen die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten.

(5) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.


§ 30 Aufsichtsarbeiten



(1) Das Prüfungsamt bestimmt die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten.

(2) Die Fachlehrerinnen und Fachlehrer legen ihm spätestens vier Wochen vor Beginn der Prüfung jeweils zwei Vorschläge mit Lösungsskizze vor. Das Prüfungsamt kann sie ändern, ergänzen oder andere Aufgaben stellen.

(3) Die Texte der Aufgaben sind in versiegelten Umschlägen so aufzubewahren, dass die Anwärterinnen und Anwärter sie erst in der Prüfung zur Kenntnis nehmen können. Die Umschläge werden unmittelbar vor der Bearbeitung in Gegenwart der Anwärterinnen und Anwärter geöffnet.

(4) Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben.


§ 31 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis



(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstände gehindert ist, an der Prüfung oder an Teilen der Prüfung teilzunehmen, hat dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu belegen.

(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurücktreten.

(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die betreffenden Teile nachgeholt werden. Es entscheidet, ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet werden.

(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet das Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann, mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.


§ 32 Täuschung, Ordnungsverstoß



(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Prüfungsamtes nach Absatz 2 über die weitere Fortsetzung der Prüfung gestattet werden. Wer erheblich stört, kann von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrages zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der Aufsichtsarbeiten oder einer Täuschung, die nach Abgabe der Aufsichtsarbeit festgestellt wird, entscheidet das Prüfungsamt. Es kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit "ungenügend" (Rangpunktzahl 0) bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(3) Das Gleiche gilt für einen Täuschungsversuch, einen Beitrag zu einem solchen oder einen sonstigen Ordnungsverstoß während der mündlichen Prüfung; doch entscheidet in diesen Fällen die Prüfungskommission.

(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt nachträglich die Prüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Abschluss der Prüfung.

(5) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 bis 4 zu hören. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.


§ 33 Bewertung der Leistungen



(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:

sehr gut (1)
15 bis 14 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen
in besonderem Maße entspricht,
gut (2)
13 bis 11 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen
voll entspricht,
befriedigend (3)
10 bis 8 Punkte
eine Leistung, die im Allgemeinen
den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4)
7 bis 5 Punkte
eine Leistung, die zwar Mängel
aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5)
4 bis 2 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen
nicht entspricht, jedoch erkennen
lässt, dass die notwendigen Grund-
kenntnisse vorhanden sind und die
Mängel in absehbarer Zeit behoben
werden könnten,
ungenügend (6)
1 bis 0 Punkt
eine Leistung, die den Anforderungen
nicht entspricht und bei der selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind,
dass die Mängel in absehbarer Zeit
nicht behoben werden könnten.


(2) Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet. Sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

(3) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks angemessen berücksichtigt.

(4) Die Note "ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.

(5) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:

 Vom-Hundert-Anteil
der Leistungspunkte
Rangpunkte
 100 bis 93,7 15
unter93,7 bis 87,5 14
unter87,5 bis 83,4 13
unter83,4 bis 79,2 12
unter79,2 bis 75,0 11
unter75,0 bis 70,9 10
unter70,9 bis 66,7 9
unter66,7 bis 62,5 8
unter62,5 bis 58,4 7
unter58,4 bis 54,2 6
unter54,2 bis 50,0 5
unter50,0 bis 41,7 4
unter41,7 bis 33,4 3
unter33,4 bis 25,0 2
unter25,0 bis 12,5 1
unter12,5 bis 00.


(6) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 3 nicht durchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 4 und 5 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß.

(7) Wird die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit "ungenügend" (Rangpunkte 0) bewertet.


§ 34 Nichtbestehen der Prüfung, Wiederholung



(1) Ist die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, wird dies der Anwärterin oder dem Anwärter mitgeteilt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie wiederholen.

(3) Eine zweite Wiederholung kann nur in begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden. Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes.

(4) Prüfungen sind vollständig zu wiederholen.


§ 35 Endgültiges Nichtbestehen der Prüfung



(1) Das endgültige Nichtbestehen der Prüfung ist der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt zu geben. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) In dem in § 37 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes genannten Zeitpunkt ist die Anwärterin oder der Anwärter aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen. Der Bundesnachrichtendienst erteilt in diesen Fällen ein Dienstzeugnis nach § 85 des Bundesbeamtengesetzes, das unter Beachtung von Sicherheitsbelangen auch über die Ausbildungsinhalte Auskunft gibt.




§ 36 Prüfungsakten, Berichtigung von Prüfungsergebnissen



(1) Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Sie enthalten jeweils

1.
eine Ausfertigung der Prüfungszeugnisse, der Zeugnisse über die fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte und der Zeugnisse über die Praktika,

2.
die Niederschriften über die Prüfungen und

3.
die Aufsichtsarbeiten.

(2) Nach Abschluss der Prüfung kann in die betreffenden Teile der Prüfungsakten Einsicht genommen werden.

(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung von Prüfungsergebnissen werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 32 Abs. 4 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.