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Teil 5 - Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV)
V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2243; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-4 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-4 Elektrizität und Gas
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Teil 5 Vertragsbeziehungen
§ 23 Vertragliche Ausgestaltung des Netzzugangs
§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Netzzugangsberechtigte fordert spätestens durch Anmeldung der ersten Kundenentnahmestelle zur Netznutzung ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Lieferantenrahmenvertrages oder Netznutzungsvertrages beim Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes an. 2Dieser ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von sieben Arbeitstagen nach Eingang der Anforderung ein vollständiges und bindendes Angebot abzugeben.
(2) 1Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind berechtigt, die von ihnen geschlossenen Verträge aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. 2Sie können in begründeten Fällen vom Netznutzer eine Sicherheitsleistung verlangen.
§ 24 Netznutzungsvertrag
(1) 1Netznutzer haben einen Anspruch auf Abschluss eines Netznutzungsvertrages. 2Wird der Netznutzungsvertrag von einem Lieferanten abgeschlossen, so darf der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen den Netzzugang nicht von dem gleichzeitigen Abschluss eines Netznutzungsvertrages zwischen ihm und dem Letztverbraucher abhängig machen.
(2) Der Vertrag muss unter Beachtung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung mindestens Regelungen zu folgenden Gegenständen enthalten:
- 1.
- Vertragsgegenstand;
- 2.
- Voraussetzungen der Netznutzung;
- 3.
- Leistungsmessung, Zählerstandsgangmessung und Lastprofilverfahren;
- 4.
- Zuordnung von Einspeise- oder Entnahmestellen zu Bilanzkreisen;
- 5.
- Abrechnung;
- 6.
- Datenverarbeitung;
- 7.
- Haftungsbestimmungen;
- 8.
- Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheitsleistung in begründeten Fällen;
- 9.
- Kündigungsrechte.
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts V. v. 14. August 2013 BGBl. I S. 3250 m.W.v. 22. August 2013
§ 25 Lieferantenrahmenvertrag
§ 25 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Lieferanten haben gegen die Netzbetreiber einen Anspruch auf Abschluss eines Lieferantenrahmenvertrages über die Abwicklung der Belieferung ihrer Kunden mit elektrischer Energie.
(2) Der Vertrag muss unter Beachtung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung mindestens Regelungen zu folgenden Gegenständen enthalten:
- 1.
- Vertragsgegenstand;
- 2.
- Regelungen zur Netznutzung;
- 3.
- Datenaustausch zwischen Netznutzern und Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen;
- 4.
- Voraussetzung der Belieferung;
- 5.
- An- und Abmeldung eines Kunden zu einem Bilanzkreis;
- 6.
- Leistungsmessung oder Lastprofilverfahren;
- 7.
- Abrechnung;
- 8.
- Ansprechpartner und Erreichbarkeit;
- 9.
- Haftungsbestimmungen;
- 10.
- Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheitsleistung in begründeten Fällen;
- 11.
- Kündigungsrechte.
§ 25a Haftung bei Störungen der Netznutzung
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck V. v. 1. November 2006 BGBl. I S. 2477 m.W.v. 8. November 2006
§ 26 Bilanzkreisvertrag
(1) Zwischen dem Bilanzkreisverantwortlichen und dem Betreiber von Übertragungsnetzen muss ein Vertrag über die Führung, Abwicklung und Abrechnung von Bilanzkreisen (Bilanzkreisvertrag) geschlossen werden.
(2) Der Vertrag muss unter Berücksichtigung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung mindestens Regelungen zu folgenden Gegenständen enthalten:
- 1.
- Vertragsgegenstand;
- 2.
- Rechte, Pflichten und Leistungen des Betreibers von Übertragungsnetzen;
- 3.
- Rechte und Pflichten des Bilanzkreisverantwortlichen;
- 4.
- Datenaustausch zwischen dem Betreiber von Übertragungsnetzen und dem Bilanzkreisverantwortlichen;
- 5.
- Haftungsbestimmungen;
- 6.
- Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheitsleistung in begründeten Fällen;
- 7.
- Kündigungsrechte der Vertragsparteien.
Text in der Fassung des Artikels 4 Strommarktgesetz G. v. 26. Juli 2016 BGBl. I S. 1786 m.W.v. 30. Juli 2016
§ 26a Erbringung von Regelleistung durch Letztverbraucher
(1) 1Lieferanten, Bilanzkreisverantwortliche und Betreiber von Übertragungsnetzen stellen sicher, dass einem Letztverbraucher mit Zählerstandsgangmessung oder viertelstündiger registrierender Lastgangmessung auf sein Verlangen hin die Erbringung von Minutenreserve oder Sekundärregelung über einen anderen Bilanzkreis gegen angemessenes Entgelt ermöglicht wird. 2Hierzu sind Regelungen über den Austausch der erforderlichen Informationen zwischen den Beteiligten sowie die Bilanzierung der Energiemengen zu treffen. 3Der Lieferant kann die Erbringung von Minutenreserve und Sekundärregelung über einen anderen Bilanzkreis nach Satz 1 mit ausdrücklicher Zustimmung des Letztverbrauchers vertraglich ausschließen.
(2) Das Entgelt nach Absatz 1 ist angemessen, wenn es den Lieferanten und den Bilanzkreisverantwortlichen, dessen Bilanzkreis der Letztverbraucher zugeordnet ist, wirtschaftlich so stellt, wie sie ohne die Erbringung von Regelleistung durch den Letztverbraucher stünden.
(3) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten bei Neuverträgen ab dem 30. Juli 2016, im Übrigen ab dem 1. Januar 2018.
Text in der Fassung des Artikels 4 Strommarktgesetz G. v. 26. Juli 2016 BGBl. I S. 1786 m.W.v. 30. Juli 2016
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