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Abschnitt 6 - Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
Artikel 2 G. v. 05.05.2004 BGBl. I S. 718, 776; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 367-3 Kostenrecht
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Geltung ab 01.07.2004; FNA: 367-3 Kostenrecht
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Abschnitt 6 Schlussvorschriften
§ 24 Übergangsvorschrift
1Die Vergütung und die Entschädigung sind nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden ist. 2Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
§ 25 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes
1Das Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), und das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), sowie Verweisungen auf diese Gesetze sind weiter anzuwenden, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden ist. 2Satz 1 gilt für Heranziehungen vor dem 1. Juli 2004 auch dann, wenn der Berechtigte in derselben Rechtssache auch nach dem 1. Juli 2004 herangezogen worden ist.
Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1 Satz 1)
Teil 1
Nr. | Sachgebietsbezeichnung | Stundensatz (Euro) |
1 | Abfallstoffe einschließlich Altfahrzeuge und -geräte | 115 |
2 | Akustik, Lärmschutz | 95 |
3 | Altlasten und Bodenschutz | 85 |
4 | Bauwesen - soweit nicht Sachgebiet 14 - einschließlich technische Gebäude- ausrüstung | |
4.1 | Planung | 105 |
4.2 | handwerklich-technische Ausführung | 95 |
4.3 | Schadensfeststellung und -ursachenermittlung | 105 |
4.4 | Bauprodukte | 105 |
4.5 | Bauvertragswesen, Baubetrieb und Abrechnung von Bauleistungen | 105 |
4.6 | Geotechnik, Erd- und Grundbau | 100 |
5 | Berufskunde, Tätigkeitsanalyse und Expositionsermittlung | 105 |
6 | Betriebswirtschaft | |
6.1 | Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- und -verlagerungsschäden | 135 |
6.2 | Besteuerung | 110 |
6.3 | Rechnungswesen | 105 |
6.4 | Honorarabrechnungen von Steuerberatern | 105 |
7 | Bewertung von Immobilien und Rechten an Immobilien | 115 |
8 | Brandursachenermittlung | 110 |
9 | Briefmarken, Medaillen und Münzen | 95 |
10 | Einbauküchen | 90 |
11 | Elektronik, Elektro- und Informationstechnologie | |
11.1 | Elektronik (insbesondere Mess-, Steuerungs- und Regelungselektronik) | 120 |
11.2 | Elektrotechnische Anlagen und Geräte | 115 |
11.3 | Kommunikations- und Informationstechnik | 115 |
11.4 | Informatik | 125 |
11.5 | Datenermittlung und -aufbereitung | 125 |
12 | Emissionen und Immissionen | 95 |
13 | Fahrzeugbau | 100 |
14 | Garten- und Landschaftsbau einschließlich Sportanlagenbau | 90 |
15 | Gesundheitshandwerke | 85 |
16 | Grafisches Gewerbe | 115 |
17 | Handschriften- und Dokumentenuntersuchung | 105 |
18 | Hausrat | 110 |
19 | Honorarabrechnungen von Architekten, Ingenieuren und Stadtplanern | 145 |
20 | Kältetechnik | 120 |
21 | Kraftfahrzeuge | |
21.1 | Kraftfahrzeugschäden und -bewertung | 120 |
21.2 | Kfz-Elektronik | 95 |
22 | Kunst und Antiquitäten | 85 |
23 | Lebensmittelchemie und -technologie | 135 |
24 | Maschinen und Anlagen | |
24.1 | Photovoltaikanlagen | 110 |
24.2 | Windkraftanlagen | 120 |
24.3 | Solarthermieanlagen | 110 |
24.4 | Maschinen und Anlagen im Übrigen | 130 |
25 | Medizintechnik und Medizinprodukte | 105 |
26 | Mieten und Pachten | 115 |
27 | Möbel und Inneneinrichtung | 90 |
28 | Musikinstrumente | 80 |
29 | Schiffe und Wassersportfahrzeuge | 95 |
30 | Schmuck, Juwelen, Perlen, Gold- und Silberwaren | 85 |
31 | Schweiß- und Fügetechnik | 95 |
32 | Spedition, Transport, Lagerwirtschaft und Ladungssicherung | 90 |
33 | Sprengtechnik | 90 |
34 | Textilien, Leder und Pelze | 70 |
35 | Tiere - Bewertung, Haltung, Tierschutz und Zucht | 85 |
36 | Ursachenermittlung und Rekonstruktion von Unfällen | |
36.1 | bei Luftfahrzeugen | 100 |
36.2 | bei sonstigen Fahrzeugen | 155 |
36.3 | bei Arbeitsunfällen | 125 |
36.4 | im Freizeit- und Sportbereich | 95 |
37 | Verkehrsregelungs- und Verkehrsüberwachungstechnik | 135 |
38 | Vermessungs- und Katasterwesen | |
38.1 | Vermessungstechnik | 80 |
38.2 | Vermessungs- und Katasterwesen im Übrigen | 100 |
39 | Waffen und Munition | 85 |
Teil 2
Honorar- gruppe | Gegenstand medizinischer oder psychologischer Gutachten | Stundensatz (Euro) |
M 1 | Einfache gutachtliche Beurteilungen ohne Kausalitätsfeststellungen, insbesondere 1. in Gebührenrechtsfragen, 2. zur Verlängerung einer Betreuung oder zur Überprüfung eines angeordneten Einwilligungsvorbehalts nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 3. zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung. | 80 |
M 2 | Beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufs- prognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten 1. in Verfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, 2. zur Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit in Verfahren nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, 3. zu rechtsmedizinischen und toxikologischen Fragestellungen im Zusammen- hang mit der Feststellung einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Alkohol, Drogen, Medikamente oder Krankheiten, 4. zu spurenkundlichen oder rechtsmedizinischen Fragestellungen mit Befund- erhebungen (z. B. bei Verletzungen und anderen Unfallfolgen), 5. zu einfachen Fragestellungen zur Schuldfähigkeit ohne besondere Schwierig- keiten der Persönlichkeitsdiagnostik, 6. zur Einrichtung oder Aufhebung einer Betreuung oder zur Anordnung oder Auf- hebung eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetz- buchs, 7. zu Unterhaltsstreitigkeiten aufgrund einer Erwerbsminderung oder Berufs- unfähigkeit, 8. zu neurologisch-psychologischen Fragestellungen in Verfahren nach der Fahr- erlaubnis-Verordnung, 9. zur Haft-, Verhandlungs- oder Vernehmungsfähigkeit. | 90 |
M 3 | Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusam- menhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten 1. zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen, 2. zu ärztlichen Behandlungsfehlern, 3. in Verfahren nach dem sozialen Entschädigungsrecht, 4. zur Schuldfähigkeit bei Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik, 5. in Verfahren zur Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung (in Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis zu neurologisch/psychologischen Fragestellungen), 6. zur Kriminalprognose, 7. zur Glaubhaftigkeit oder Aussagetüchtigkeit, 8. zur Widerstandsfähigkeit, 9. in Verfahren nach den §§ 3, 10, 17 und 105 des Jugendgerichtsgesetzes, 10. in Unterbringungsverfahren, 11. zur Fortdauer der Unterbringung im Maßregelvollzug über zehn Jahre hinaus, 12. zur Anordnung der Sicherungsverwahrung oder zur Prognose von Unter- gebrachten in der Sicherungsverwahrung, 13. in Verfahren nach den §§ 1829 und 1830 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 14. in Verfahren nach dem Transplantationsgesetz, 15. in Verfahren zur Regelung von Sorge- oder Umgangsrechten, 16. zu Fragestellungen der Hilfe zur Erziehung, 17. zur Geschäfts-, Testier- oder Prozessfähigkeit, 18. in Aufenthalts- oder Asylangelegenheiten, 19. zur persönlichen Eignung nach § 6 des Waffengesetzes, 20. zur Anerkennung von Berufskrankheiten, Arbeitsunfällen, zu den daraus folgen- den Gesundheitsschäden und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch, 21. zu rechtsmedizinischen, toxikologischen oder spurenkundlichen Fragestellun- gen im Zusammenhang mit einer abschließenden Todesursachenklärung, mit ärztlichen Behandlungsfehlern oder mit einer Beurteilung der Schuldfähigkeit. | 120 |
Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 19. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 206 m.W.v. 1. November 2024
Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1 Satz 1)
Nr. | Bezeichnung der Leistung | Honorar |
Abschnitt 1 Leichenschau und Obduktion | ||
Vorbemerkung 1: (1) Das Honorar in den Fällen der Nummern 100 und 102 bis 107 umfasst den zur Niederschrift gegebenen Bericht. In den Fällen der Nummern 102 bis 107 umfasst das Honorar auch das vorläufige Gutachten. Das Honorar nach den Nummern 102 bis 107 erhält jeder Obduzent gesondert. (2) Aufwendungen für die Nutzung fremder Kühlzellen, Sektionssäle oder sonstiger Einrichtungen werden bis zu einem Betrag von 300 € gesondert erstattet, wenn die Nutzung wegen der großen Entfernung zwischen dem Fundort der Leiche und dem rechtsmedizinischen Institut geboten ist. (3) Eine bildgebende Diagnostik, die über das klassische Röntgen hinausgeht, wird in den Fällen der Nummern 100 und 102 bis 107 gesondert vergütet, wenn sie von der heranziehenden Stelle besonders angeordnet wurde und Säuglinge, Arbeits- oder Verkehrsunfallopfer, Fälle von Behandlungsfehlervorwürfen oder Verstorbene nach äußerer Gewalteinwirkung betrifft. | ||
100 | Besichtigung einer Leiche, von Teilen einer Leiche, eines Embryos oder eines Fetus oder Mitwirkung an einer richterlichen Leichenschau ... | 70,00 € |
für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens ... | 170,00 € | |
101 | Fertigung eines Berichts, der schriftlich zu erstatten oder nachträglich zur Nieder- schrift zu geben ist ... | 35,00 € |
für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens ... | 120,00 € | |
102 | Obduktion ... | 460,00 € |
103 | Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen: Das Honorar 102 beträgt ... | 600,00 € |
104 | Obduktion unter anderen besonders ungünstigen Bedingungen (Zustand der Leiche etc.): Das Honorar 102 beträgt ... | 800,00 € |
105 | Obduktion mit zusätzlicher Präparation (Eröffnung der Rücken-, Gesäß- und Extre- mitätenweichteile): Das Honorar 102 erhöht sich um ... | 140,00 € |
106 | Sektion von Teilen einer Leiche oder Öffnung eines Embryos oder nicht lebensfähigen Fetus. ... | 120,00 € |
107 | Sektion oder Öffnung unter besonders ungünstigen Bedingungen: Das Honorar 106 beträgt ... | 170,00 € |
Abschnitt 2 Befund | ||
200 | Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung ... | 25,00 € |
201 | Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: Das Honorar 200 beträgt ... | bis zu 55,00 € |
202 | Ausstellung eines Zeugnisses über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehen- den Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder eines Formbogengutach- tens, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern ... | 45,00 € |
203 | Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: Das Honorar 202 beträgt ... | bis zu 90,00 € |
Abschnitt 3 Untersuchungen, Blutentnahme, Entnahme von Proben für die genetische Analyse | ||
300 | Untersuchung eines Lebensmittels, Bedarfsgegenstands, Arzneimittels, von Luft, Gasen, Böden, Klärschlämmen, Wässern oder Abwässern oder dergleichen und eine kurze schriftliche gutachtliche Äußerung: Das Honorar beträgt für jede Einzelbestimmung je Probe ... | 5,00 bis 70,00 € |
301 | Die Leistung der in Nummer 300 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder schwierig: Das Honorar 300 beträgt ... | bis zu 1.000,00 € |
302 | Mikroskopische, physikalische, chemische, toxikologische, bakteriologische oder serologische Untersuchung, wenn das Untersuchungsmaterial von Menschen oder Tieren stammt, soweit nicht in den Nummern 309 bis 317 oder 403 bis 411 geregelt: Das Honorar beträgt je Organ oder Körperflüssigkeit ... Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe han- delt, und eine kurze gutachtliche Äußerung. | 5,00 bis 70,00 € |
303 | Die Leistung der in Nummer 302 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder schwierig: Das Honorar 302 beträgt ... | bis zu 1.000,00 € |
304 | Elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen ... Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung ver- bundenen Aufwand. | 20,00 bis 160,00 € |
305 | Raster-elektronische Untersuchung eines Menschen oder einer Leiche, auch mit Analysenzusatz ... Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung ver- bundenen Aufwand. | 20,00 bis 430,00 € |
306 | Blutentnahme oder Entnahme einer Probe für die genetische Analyse ... Das Honorar umfasst eine Niederschrift über die Feststellung der Identität. | 10,00 € |
307 | Herstellung einer Probe für die genetische Analyse und ihre Überprüfung auf Geeignet- heit (z. B. DNA-Menge, humane Herkunft, Ausmaß der Degradation) ... Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe han- delt, und eine kurze gutachtliche Äußerung. | bis zu 250,00 € |
308 | Entnahme einer Probe für die genetische Analyse von einem Asservat einschließlich Dokumentation: je Probe ... | 30,00 € |
309 | Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, bis 16 Systeme: je Probe ... | 140,00 € |
310 | Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 16 Systeme: je Probe ... | 200,00 € |
311 | Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 30 Systeme: je Probe ... | 260,00 € |
312 | Untersuchung von X-STRs, bis 12 Systeme: je Probe ... | 140,00 € |
313 | Untersuchung von X-STRs, mehr als 12 Systeme: je Probe ... | 200,00 € |
314 | Untersuchung von Y-STRs, bis 17 Systeme: je Probe ... | 140,00 € |
315 | Untersuchung von Y-STRs, mehr als 17 Systeme: je Probe ... | 200,00 € |
316 | Untersuchung von Y-STRs, mehr als 27 Systeme: je Probe ... | 260,00 € |
317 | Untersuchung weiterer DNA-Marker, z. B. mtDNA, SNPs, Indels, DNA-Methylierung, sonstige komplexe genetische Merkmalsysteme: je Probe ... | bis zu 300,00 € |
318 | Biostatistische Berechnungen: je Spur ... | 30,00 € |
Abschnitt 4 Abstammungsgutachten | ||
Vorbemerkung 4: (1) Das Honorar umfasst die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen einschließlich aller Aufwendungen mit Ausnahme der Umsatzsteuer und mit Ausnahme der Auslagen für Probenentnahmen durch vom Sachverständigen beauftragte Personen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das Honorar umfasst ferner den Aufwand für die Anfertigung des schriftlichen Gutachtens und von drei Überstücken. (2) Das Honorar für Leistungen der in Abschnitt M III 13 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur GOÄ) bezeichneten Art bemisst sich in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,15fachen Gebühren- satz. § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2a Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 1 und § 10 GOÄ gelten entsprechend. | ||
400 | Erstellung eines Gutachtens ... Das Honorar umfasst 1. die administrative Abwicklung, insbesondere die Organisation der Probenentnahmen, und 2. das schriftliche Gutachten, erforderlichenfalls mit biostatistischer Auswertung. | 170,00 € |
401 | Biostatistische Berechnungen, wenn der mögliche Vater für die Untersuchung nicht zur Verfügung steht und andere mit ihm verwandte Personen an seiner Stelle in die Begutachtung einbezogen werden (Defizienzfall) oder bei Fragestellungen zur Voll- und Halbgeschwisterschaft: je Person ... Beauftragt der Sachverständige eine andere Person mit der biostatistischen Berechnung, wer- den ihm abweichend von Vorbemerkung 4 Abs. 1 Satz 1 die hierfür anfallenden Auslagen er- setzt. | 30,00 € |
402 | Entnahme einer Probe für die genetische Analyse einschließlich der Niederschrift so- wie der qualifizierten Aufklärung nach dem Gendiagnostikgesetz ... | 30,00 € |
403 | Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, bis 16 Systeme: je Probe ... | 140,00 € |
404 | Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 16 Systeme: je Probe ... | 200,00 € |
405 | Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 30 Systeme: je Probe ... | 260,00 € |
406 | Untersuchung von X-STRs, bis 12 Systeme: je Probe ... | 140,00 € |
407 | Untersuchung von X-STRs, mehr als 12 Systeme: je Probe ... | 200,00 € |
408 | Untersuchung von Y-STRs, bis 17 Systeme: je Probe ... | 140,00 € |
409 | Untersuchung von Y-STRs, mehr als 17 Systeme: je Probe ... | 200,00 € |
410 | Untersuchung von Y-STRs, mehr als 27 Systeme: je Probe ... | 260,00 € |
411 | Untersuchung weiterer DNA-Marker, z. B. mtDNA, SNPs, Indels, DNA-Methylierung, sonstige komplexe genetische Merkmalsysteme: je Probe ... | bis zu 300,00 € |
412 | Herstellung einer Probe für die genetische Analyse aus anderem Untersuchungsma- terial als Blut oder Mundschleimhautabstrichen einschließlich Durchführung des Tests auf Eignung und Dokumentation: je Person ... | bis zu 140,00 € |
Text in der Fassung des Artikels 6 Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) G. v. 21. Dezember 2020 BGBl. I S. 3229 m.W.v. 1. Januar 2021
Anlage 3 (zu § 23 Abs. 1)
Nr. | Tätigkeit | Höhe |
Allgemeine Vorbemerkung: (1) Die Entschädigung nach dieser Anlage schließt alle mit der Erledigung des Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde verbundenen Tätigkeiten des Telekommunikationsunternehmens sowie etwa anfallende sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG) ein. (2) Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden über eine zentrale Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über entsprechende für ein Bundesland oder für mehrere Bundesländer zuständige Kontaktstellen anfordern und abrechnen, ermäßigen sich die Entschädigungsbeträge nach den Nummern 100, 101, 300 bis 321 und 400 bis 402 um 20 Prozent, wenn bei der Anforderung darauf hingewiesen worden ist, dass es sich bei der anfordernden Stelle um eine zentrale Kontaktstelle handelt. | ||
Abschnitt 1 Überwachung der Telekommunikation | ||
Vorbemerkung 1: (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Heranziehung im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen entsprechend. (2) Leitungskosten werden nur entschädigt, wenn die betreffende Leitung innerhalb des Überwachungszeitraums mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist. (3) Für die Überwachung eines Voiceover-IP-Anschlusses oder eines Zugangs zu einem elektronischen Postfach richtet sich die Entschädigung für die Leitungskosten nach den Nummern 102 bis 104. Dies gilt auch für die Überwachung eines Mobilfunkanschlusses, es sei denn, dass auch die Überwachung des über diesen Anschluss abgewickelten Datenverkehrs angeordnet worden ist und für die Übermittlung von Daten Leitungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 144 kbit/s genutzt werden müssen und auch genutzt worden sind. In diesem Fall richtet sich die Entschädigung einheitlich nach den Nummern 111 bis 113. | ||
100 | Umsetzung einer Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation, unab- hängig von der Zahl der dem Anschluss zugeordneten Kennungen: je Anschluss | 100,00 € |
Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Maßnahme ent- golten. | ||
101 | Verlängerung einer Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation oder Umschaltung einer solchen Maßnahme auf Veranlassung der Strafverfolgungs- behörde auf einen anderen Anschluss dieser Stelle | 35,00 € |
Leitungskosten für die Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation: für jeden überwachten Anschluss, | ||
102 | - wenn die Überwachungsmaßnahme nicht länger als eine Woche dauert | 24,00 € |
103 | - wenn die Überwachungsmaßnahme länger als eine Woche, jedoch nicht länger als zwei Wochen dauert | 42,00 € |
104 | - wenn die Überwachungsmaßnahme länger als zwei Wochen dauert: je angefangenen Monat | 75,00 € |
Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Basisanschluss: | ||
105 | - Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt | 40,00 € |
106 | - Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt | 70,00 € |
107 | - Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt | 125,00 € |
Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Primärmultiplexanschluss: | ||
108 | - Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt | 490,00 € |
109 | - Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt | 855,00 € |
110 | - Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt | 1.525,00 € |
Der überwachte Anschluss ist ein digitaler Teilnehmeranschluss mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mehr als 144 kbit/s, aber kein ISDN-Primärmultiplexanschluss: | ||
111 | - Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt | 65,00 € |
112 | - Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt | 110,00 € |
113 | - Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt | 200,00 € |
Abschnitt 2 Auskünfte über Bestandsdaten | ||
200 | Auskunft über Bestandsdaten nach § 3 Nr. 6 TKG, sofern 1. die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 173 TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und 2. für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss: | |
je angefragten Kundendatensatz | 18,00 € | |
201 | Auskunft über Bestandsdaten, zu deren Erteilung auf Verkehrsdaten zurückgegrif- fen werden muss: für bis zu 10 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen, die der Auskunftserteilung zugrunde liegen | 35,00 € |
Bei mehr als 10 angefragten Kennungen wird die Pauschale für jeweils bis zu 10 weitere Kennungen erneut gewährt. Kennung ist auch eine IP-Adresse. | ||
202 | Es muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: Die Pauschale 201 beträgt | 40,00 € |
Abschnitt 3 Auskünfte über Verkehrsdaten | ||
300 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten: für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt Die Mitteilung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten. | 30,00 € |
301 | Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurück- gegriffen werden: Die Pauschale 300 beträgt | 35,00 € |
302 | Die Auskunft wird im Fall der Nummer 300 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeit- punkten erteilt: für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft | 10,00 € |
303 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten zu Verbindungen, die zu einer be- stimmten Zieladresse hergestellt wurden, durch Suche in allen Datensätzen der abgehenden Verbindungen eines Betreibers (Zielwahlsuche): je Zieladresse Die Mitteilung der Standortdaten der Zieladresse ist mit abgegolten. | 90,00 € |
304 | Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurück- gegriffen werden: Die Pauschale 303 beträgt | 110,00 € |
305 | Die Auskunft wird im Fall der Nummer 303 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeit- punkten erteilt: für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft | 70,00 € |
306 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbe- hörde benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage) | 30,00 € |
307 | Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurück- gegriffen werden: Die Pauschale 306 beträgt | 35,00 € |
308 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfol- gungsbehörde benannte Funkzelle: Die Pauschale 306 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um | 4,00 € |
309 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfol- gungsbehörde benannte Funkzelle und für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: Die Pauschale 306 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um | 5,00 € |
310 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und Zeitraum bekannt sind: Die Abfrage erfolgt für einen bestimmten, durch eine Adresse bezeichneten Stand- ort | 60,00 € |
311 | Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurück- gegriffen werden: Die Pauschale 310 beträgt Die Auskunft erfolgt für eine Fläche: | 70,00 € |
312 | - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht mehr als 10 Kilometer: Die Pauschale 310 beträgt | 190,00 € |
313 | - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 10, aber nicht mehr als 25 Kilometer: Die Pauschale 310 beträgt | 490,00 € |
314 | - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer: Die Pauschale 310 beträgt Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinan- der, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Nummern 312 bis 314 gesondert zu berechnen. | 930,00 € |
Die Auskunft erfolgt für eine Fläche und es muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: | ||
315 | - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht mehr als 10 Kilometer: Die Pauschale 310 beträgt | 230,00 € |
316 | - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 10, aber nicht mehr als 25 Kilometer: Die Pauschale 310 beträgt | 590,00 € |
317 | - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer: Die Pauschale 310 beträgt Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinan- der, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Nummern 315 bis 317 gesondert zu berechnen. | 1.120,00 € |
318 | Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke: Die Pauschale 310 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge | 110,00 € |
319 | Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke und es muss auf Verkehrs- daten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: Die Pauschale 310 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge | 130,00 € |
320 | Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten in Echtzeit: je Anschluss Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Übermittlung und die Mitteilung der den Anschluss betreffenden Standortdaten entgolten. | 100,00 € |
321 | Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 320 | 35,00 € |
Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der Num- mern 320 und 321: | ||
322 | - wenn die angeordnete Übermittlung nicht länger als eine Woche dauert | 8,00 € |
323 | - wenn die angeordnete Übermittlung länger als eine Woche, aber nicht länger als zwei Wochen dauert | 14,00 € |
324 | - wenn die angeordnete Übermittlung länger als zwei Wochen dauert: je angefangenen Monat | 25,00 € |
325 | Übermittlung der Verkehrsdaten auf einem Datenträger | 10,00 € |
Abschnitt 4 Sonstige Auskünfte | ||
400 | Auskunft über den letzten dem Netz bekannten Standort eines Mobiltelefons (Standortabfrage) | 90,00 € |
401 | Im Fall der Nummer 400 muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: Die Pauschale 400 beträgt | 110,00 € |
402 | Auskunft über die Struktur von Funkzellen: je Funkzelle | 35,00 € |
Text in der Fassung des Artikels 18 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz G. v. 23. Juni 2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045 m.W.v. 1. Dezember 2021
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