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Vierter Abschnitt - Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FlSichPersAusV)

V. v. 30.06.1999 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch V. v. 26.02.2002 BGBl. I S. 1014; aufgehoben durch § 48 V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931
Geltung ab 07.07.1999; FNA: 96-1-43 Luftverkehr
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Vierter Abschnitt Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten

§ 25 Übergangsbestimmungen



(1) Arbeitsplatzzulassungen für Flugsicherungsbetriebspersonal, die von der Bundesanstalt für Flugsicherung erteilt wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gültig sind, gelten als Berechtigungen im Sinne dieser Verordnung. Dasselbe gilt für Arbeitsplatzzulassungen, die von der Bundeswehr erteilt wurden, mit Ausnahme der Zulassungen für Arbeitsplätze der örtlichen Flugsicherung an den militärischen Flugplätzen.

(2) Flugsicherungsbetriebspersonal, das nach Absatz 1 über gültige Berechtigungen verfügt, gilt auch als Inhaber einer Erlaubnis für den jeweiligen Verwendungsbereich.

(3) Personal, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung mit der Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen betraut ist, gilt als Inhaber der Erlaubnis und der Berechtigungen zur Inbetriebhaltung der betreffenden flugsicherungstechnischen Einrichtungen.

(4) Erlaubnisse und Berechtigungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden vom Luftfahrt-Bundesamt im Erlaubnisschein eingetragen. Der Erlaubnisschein wird dem Inhaber ausgehändigt.

(5) Eine theoretische Ausbildung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht beendet worden ist, wird nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt. Für die anschließende betriebliche Ausbildung gilt diese Verordnung. Eine praktische Ausbildung wird nach Maßgabe dieser Verordnung als betriebliche Ausbildung fortgesetzt.

(6) Für Ausbildungsstätten des Flugsicherungsunternehmens, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erlaubnispflichtiges Flugsicherungspersonal ausbilden, gilt die Erlaubnis nach § 24 als erteilt. Im übrigen unterliegen die Erlaubnisinhaber den Voraussetzungen und Bestimmungen des § 24.


§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal für die Flugsicherung und seine Ausbildung vom 1. April 1993 (BGBl. I S. 427), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Juni 1995 (BGBl. I S. 903) außer Kraft.


Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Grundlegende Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

1.
Abfolge der Ausbildungskurse

In der grundlegenden Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal sind im jeweiligen Verwendungsbereich folgende Ausbildungskurse in der angegebenen Reihenfolge erfolgreich zu durchlaufen:

a)
im Verwendungsbereich Anflug- und Bezirkskontrolle (einschließlich Fluginformationsdienst):

-
Flugsicherungsgrundkurs,

-
Flugverkehrskontrollkurs,

-
Erlaubniskurs für Anflug- und Bezirkskontrolle;

b)
im Verwendungsbereich Flugplatzkontrolle (einschließlich Fluginformationsdienst):

-
Flugsicherungsgrundkurs,

-
Flugverkehrskontrollkurs,

-
Erlaubniskurs für Flugplatzkontrolle;

c)
im Verwendungsbereich Flugdatenbearbeitung in der Flugverkehrskontrolle:

-
Flugsicherungsgrundkurs,

-
Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung;

d)
im Verwendungsbereich Fluginformationsdienst:

-
Flugsicherungsgrundkurs,

-
Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst,

e)
im Verwendungsbereich Flugberatung:

-
Flugsicherungsgrundkurs

-
Erlaubniskurs für Flugberatung.

2.
Ausbildungsziele, Ausbildungsinhalte und Dauer der Ausbildungskurse; Anzahl der Leistungsnachweise

2.1
Flugsicherungsgrundkurs

a)
Ausbildungsziele

Nach dem Flugsicherungsgrundkurs

. besitzen die Teilnehmer Grundkenntnisse in der Anwendung des Fluginformationsdienstes ohne und mit Radar;

. besitzen sie ein praktisches Verständnis für Flüge nach Sichtflugregeln, deren Navigation und deren grundlegende Anforderungen an die Flugsicherung;

. kennen sie nationale und internationale Luftfahrtorganisationen und können deren Aufgaben allgemein beschreiben;

. verfügen sie über Grundkenntnisse und -fertigkeiten in deutscher und englischer Luftfahrtterminologie und in Sprechfunkverfahren für den Flugfunkdienst;

. verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit einem der folgenden weiterführenden Ausbildungskurse für die Flugsicherungsbetriebsdienste zu beginnen:

-
Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung,

-
Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst,

-
Erlaubniskurs für Flugberatung,

-
Flugverkehrskontrollkurs.

b)
Ausbildungsinhalte (Lehrfächer und wesentliche Themengebiete)

Einführung in den Flugsicherungsgrundkurs, insbesondere:
Kursmanagement und -verwaltung
Kursinhalte
Leistungsbeurteilungen

Einführung in das Flugsicherungsunternehmen DFS, insbesondere:
Aufgaben und Organisation der DFS
Personal
Rechtliche Grundlagen der Tätigkeit

Psychologische und soziale Aspekte der Tätigkeit, insbesondere:
Psychologische Faktoren
Medizinische und physiologische Faktoren
Soziale und organisatorische Faktoren
Lernprinzipien
Streß und menschliches Versagen

Luftrecht, insbesondere:
Nationale und internationale Organisationen
Nationales und internationales Luftrecht

Flugsicherungsbetriebsverfahren, insbesondere:
Flugverkehrskontrolldienst
Fluginformationsdienst
Flugalarmdienst
Verkehrsflußsteuerung
Flugberatungsdienst

Wetterkunde, insbesondere:
Erdatmosphäre
Wettererscheinungen
Wetterinformationen

Navigation, insbesondere:
Erde
Luftfahrtkarten
Angewandte Navigation

Luftfahrzeuge und Luftfahrtkunde, insbesondere:
Aerodynamik
Triebwerke
Instrumente
Luftfahrzeugkategorien
Luftfahrzeugleistungen und -daten

Technische Flugsicherungssysteme, insbesondere:
Funk- und Kommunikationssysteme
Radarsysteme
Datenverarbeitungs- und -übertragungssysteme

Flugfunkdienst, insbesondere:
Grundlagen
Sprechgruppen
Praktische Durchführung

Luftfahrtenglisch, insbesondere:
Grammatik
Luftfahrtspezifisches Vokabular
Praktische Anwendungen

Praktische Flugdatenbearbeitung, insbesondere:
Flugpläne
Flugverkehrskontrollmeldungen
Nachrichten für Luftfahrer
Flugverlaufsdaten
Automatisierung

Praktische Radarkontrolle, insbesondere:
Grundsätze für Radarkontrollverfahren
Koordinationsverfahren
Identifizierung
Radarüberwachung
Grundsätze für Radarstaffelung
Verfahren zur navigatorischen Unterstützung
Bearbeitung von Flugverlaufsdaten
Sprechgruppen

Praktische Flugplatzkontrolle, insbesondere:
Grundsätze für Flugplatzkontrollverfahren
Informationen für abfliegende und anfliegende Luftfahrzeuge
Verfahren zur navigatorischen Unterstützung
Koordinationsverfahren
Bearbeitung von Flugverlaufsdaten
Sprechgruppen

Praktische Vorbereitung eines Fluges nach Sichtflugregeln, insbesondere:
Flugbetriebliche Vorbereitung
Navigatorische Vorbereitung
Meteorologische Vorbereitung
Vorbereitung für Flugfunk

Betriebliches Praktikum, insbesondere:
Einweisung an Betriebsstätten der zivilen Flugsicherung
Einweisung an Dienststellen des militärischen Flugbetriebs

c)
Dauer

Die Dauer des Flugsicherungsgrundkurses beträgt mindestens 15, höchstens 20 Wochen.

d)
Anzahl der Leistungsnachweise

Die Kursteilnehmer haben während des Flugsicherungsgrundkurses mindestens 10, höchstens 14 Leistungsnachweise in den unter Buchstabe b aufgeführten Lehrfächern erfolgreich zu erbringen.

2.2
Flugverkehrskontrollkurs

a)
Ausbildungsziele

Nach dem Flugverkehrskontrollkurs

. verstehen die Teilnehmer die Anforderungen an das Flugverkehrsmanagement, dessen Funktionen und Verfahren;

. können sie in einfachen Simulationsübungen Flugplatz- und Radarkontrollverfahren, Verfahren für den Fluginformationsdienst sowie Flugverkehrsregelungsmaßnahmen richtig anwenden und haben Verständnis für den Einfluß ökologischer, ökonomischer, kundenspezifischer und psychologischer Faktoren;

. besitzen sie ein praktisches Verständnis für Flüge nach Instrumentenflugregeln und den Betrieb von Luftfahrtunternehmen;

. können sie funktionsbezogene Kommunikation in englischer Sprache vorschriftsgemäß durchführen;

. verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit einem der folgenden Erlaubniskurse für die Flugverkehrskontrolle zu beginnen:

-
Erlaubniskurs für Flugplatzkontrolle,

-
Erlaubniskurs für Anflug- und Bezirkskontrolle.

b)
Ausbildungsinhalte (Lehrfächer und wesentliche Themengebiete)

Einführung in den Flugverkehrskontrollkurs, insbesondere:
Kursmanagement und -verwaltung
Kursinhalte
Leistungsbeurteilungen

Einführung in das Flugsicherungsunternehmen DFS, insbesondere:
Aufgaben und Organisation des Flugverkehrsmanagements
Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen
Lizenzierung

Psychologische und soziale Aspekte der Tätigkeit, insbesondere:
Soziale und organisatorische Faktoren
Streß und menschliches Versagen

Luftrecht, insbesondere:
Luftverkehrsordnung
Luftraumordnung
Flugregeln

Betriebsverfahren in der Anflug- und Bezirkskontrolle, insbesondere:
Kontrollfreigaben und -anweisungen
Koordinationsverfahren
Radarverfahren
Staffelung
Allgemeine Kontrollverfahren
Verfahren für abfliegende Luftfahrzeuge
Verfahren für anfliegende Luftfahrzeuge
Zusätzliche Verfahren
Militärische Verfahren
Fluginformationsdienst
Flugverkehrsmanagement
Not- und Ausfallverfahren

Betriebsverfahren für die Flugplatzkontrolle, insbesondere:
Aufgaben der Flugplatzkontrolle
Staffelung
Verfahren für abfliegende Luftfahrzeuge
Verfahren für anfliegende Luftfahrzeuge
Zusätzliche Verfahren und Sonderverfahren
Nutzung von Radar in der Flugplatzkontrolle
Flugplatzmarkierung und -beleuchtung/-befeuerung
Verfahren für den militärischen Flugbetrieb

Flugwetterkunde, insbesondere:
Gefährliche Wettererscheinungen
Wettermeldungen

Navigation, insbesondere:
Navigationsverfahren für Flüge nach Instrumentenflugregeln
Warteverfahren
Anflugverfahren
Bordseitige Navigationssysteme

Luftfahrzeuge, insbesondere:
Leistungsanforderungen
Luftfahrzeugleistungsdaten

Technische Flugsicherungssysteme, insbesondere:
Integrierte Radardaten- und Flugplanverarbeitung
Sprachvermittlungssysteme

Flugfunkdienst, insbesondere:
Sprechgruppen in der Flugverkehrskontrolle
Praktische Durchführung

Luftfahrtenglisch, insbesondere:
Luftfahrtspezifisches Vokabular
Praktische Anwendungen

Praktische Flugverkehrsplanung und Koordination, insbesondere:
Planung der Verkehrsabwicklung
Erteilung von Freigaben
Anwendung der Koordinationsverfahren
Anwendung der Sprechfunkverfahren

Praktische Radarkontrolle, insbesondere:
Identifizierung
Radarführung
Erteilung von Freigaben
Staffelung
Anwendung der Sprechfunkverfahren

Praktische Flugplatzkontrolle, insbesondere:
Kontrolle des Flugplatzverkehrs
Anwendung der Koordinationsverfahren
Anwendung der Sprechfunkverfahren

Praktische Funknavigation, insbesondere:
Einweisung in den Verfahrenstrainer
Planung eines Fluges nach Instrumentenflugregeln
Flugdurchführung nach Instrumentenflugregeln im Verfahrenstrainer

Moderne Flugsicherungssysteme, insbesondere:
Automatisierung in der Flugsicherung
Betriebliche Verfahren
Schnittstelle Mensch-Maschine
Simulation

Betriebliches Praktikum, insbesondere:
Praktische Einweisung an Betriebsstätten der Flugverkehrskontrolle

c)
Dauer

Die Dauer des Flugverkehrskontrollkurses beträgt mindestens 16, höchstens 21 Wochen.

d)
Anzahl der Leistungsnachweise

Die Kursteilnehmer haben während des Flugverkehrskontrollkurses mindestens 9, höchstens 14 Leistungsnachweise in den unter Buchstabe b aufgeführten Lehrfächern erfolgreich zu erbringen.

2.3
Erlaubniskurs für Anflug- und Bezirkskontrolle

a)
Ausbildungsziele

Nach dem Erlaubniskurs für Anflug- und Bezirkskontrolle

. können die Teilnehmer in Simulationsübungen komplexen anfliegenden, abfliegenden und überfliegenden Flugverkehr in seiner Gesamtheit unter Anwendung der gültigen Kontroll- und Fluginformationsverfahren richtig abwickeln;

. können sie auch bei eingeschränkter Funktion der Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher abwickeln;

. können sie funktionsbezogene Kommunikation in englischer Sprache vorschriftsgemäß und situationsgerecht durchführen;

. können die Teilnehmer mit der betrieblichen Ausbildung im Verwendungsbereich Anflug- und Bezirkskontrolle beginnen.

b)
Ausbildungsinhalte (Lehrfächer und wesentliche Themengebiete)

Betriebliche Verfahren zur Durchführung der Flugsicherungsdienste in Kontrollzentralen, insbesondere:
Luftraumordnung für den Simulationsluftraum
Zuständigkeiten
Koordinationsverfahren
Kontrollverfahren
Praktische Übungen

Einzelplatzsimulation, insbesondere:
Planungsverfahren
Radarverfahren

Gesamtsimulation der Arbeitsplätze in der Kontrollzentrale, eingeteilt in:
Grundphase
Fortgeschrittene Phase
Konsolidierungsphase

Simulationsunterstützung, insbesondere:
Einweisungen in die Simulationsübungen
Rückmeldungen über die Simulationsdurchführung

Notfälle, insbesondere:
Theoretische Grundlagen
Menschliches Verhalten
Simulation

c)
Dauer

Die Dauer des Erlaubniskurses für Anflug- und Bezirkskontrolle beträgt mindestens 22, höchstens 29 Wochen.

d)
Anzahl der Leistungsnachweise

Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Anflug- und Bezirkskontrolle mindestens 4, höchstens 6 Leistungsnachweise in den unter Buchstabe b aufgeführten Lehrfächern erfolgreich zu erbringen.

2.4

Erlaubniskurs für Flugplatzkontrolle

a)
Ausbildungsziele

Nach dem Erlaubniskurs für Flugplatzkontrolle

. können die Teilnehmer in Simulationsübungen komplexen Flugplatzverkehr in seiner Gesamtheit unter Anwendung der gültigen Kontroll- und Fluginformationsverfahren ohne und mit Radar richtig abwickeln;

. können sie funktionsbezogene Kommunikation in deutscher und englischer Sprache vorschriftsgemäß und situationsgerecht durchführen;

. können die Teilnehmer mit der betrieblichen Ausbildung im Verwendungsbereich Flugplatzkontrolle beginnen.

b)
Ausbildungsinhalte (Lehrfächer und wesentliche Themengebiete)

Betriebliche Verfahren zur Durchführung der Flugsicherungsdienste in Flugplatzkontrollstellen, insbesondere:
Luftraumordnung für den Simulationsluftraum
Zuständigkeiten
Koordinationsverfahren
Flugplatzkontrollverfahren
Anflugkontrollverfahren mit Radar
Rollkontrollverfahren mit Radar
Praktische Übungen

Einzelplatzsimulation, insbesondere:
Platzkontrollverfahren
Rollkontrollverfahren
Radarkontrollverfahren

Gesamtsimulation der Arbeitsplätze an der Flugplatzkontrollstelle, eingeteilt in:
Grundphase
Fortgeschrittene Phase
Konsolidierungsphase

Simulationsunterstützung, insbesondere:
Einweisungen in die Simulationsübungen
Rückmeldungen über die Simulationsdurchführung

Notfälle, insbesondere:
Theoretische Grundlagen
Menschliches Verhalten
Simulation

c)
Dauer

Die Dauer des Erlaubniskurses für Flugplatzkontrolle beträgt mindestens 8, höchstens 14 Wochen.

d)
Anzahl der Leistungsnachweise

Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Flugplatzkontrolle mindestens 4, höchstens 6 Leistungsnachweise in den unter Buchstabe b aufgeführten Lehrfächern erfolgreich zu erbringen.

2.5
Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung

a)
Ausbildungsziele

Nach dem Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung

. verfügen die Teilnehmer über die Fertigkeiten zum Umgang mit den im Flugsicherungsunternehmen verwendeten Flugdatenverarbeitungssystemen und können Flugplan- und Flugverlaufsdaten im Rahmen ihrer Aufgaben richtig bearbeiten und aktualisieren;

. verstehen sie deutsche und englische Luftfahrtterminologie und besitzen die notwendigen Fertigkeiten zur Ausübung funktionsbezogener Kommunikation;

. können die Teilnehmer mit der betrieblichen Ausbildung im Verwendungsbereich Flugdatenbearbeitung beginnen.

b)
Ausbildungsinhalte (Lehrfächer und wesentliche Themengebiete)

Einführung in den Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung, insbesondere:
Kursmanagement und -verwaltung
Kursinhalte
Leistungsbeurteilungen

Einführung in das Flugsicherungsunternehmen DFS, insbesondere:
Aufgaben und Organisation des Flugdatenbearbeitungsdienstes
Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen
Lizenzierung

Psychologische und soziale Aspekte der Tätigkeit, insbesondere:
Soziale und organisatorische Faktoren
Streß und menschliches Versagen

Betriebsverfahren in der Flugdatenbearbeitung, insbesondere:
Regelungen zur Flugdatenbearbeitung
Betriebsanweisungen für Arbeitsplätze der Flugdatenbearbeitung
Flugverkehrsmanagement
Grundsätze der Automatisierung
Technische Komponenten und Funktionalitäten
Kommunikationssysteme
Sprechgruppen in der Flugdatenbearbeitung

Luftfahrtenglisch, insbesondere:
Luftfahrtspezifisches Vokabular
Praktische Anwendungen

Praktische Flugdatenbearbeitung, insbesondere:
Fertigkeiten in der Flugdatenbearbeitung
Umgang mit Systemen am Arbeitsplatz der Flugdatenbearbeitung
Flugdatenbearbeitung in außergewöhnlichen Situationen
Anwendung der Sprechfunkverfahren

c)
Dauer

Die Dauer des Erlaubniskurses für Flugdatenbearbeitung beträgt mindestens 6, höchstens 10 Wochen.

d)
Anzahl der Leistungsnachweise

Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Flugdatenbearbeitung mindestens 3, höchstens 5 Leistungsnachweise in den unter Buchstabe b aufgeführten Lehrfächern erfolgreich zu erbringen.

2.6
Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst

a)
Ausbildungsziele

Nach dem Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst

. verfügen die Teilnehmer über die für die Ausübung des Fluginformationsdienstes mit und ohne Radar notwendigen Fertigkeiten im betrieblichen und systemtechnischen Umfeld des Flugsicherungsunternehmens;

. verstehen sie deutsche und englische Luftfahrtterminologie und besitzen die notwendigen Fertigkeiten zur Ausübung funktionsbezogener Kommunikation;

. können die Teilnehmer mit der betrieblichen Ausbildung im Verwendungsbereich Fluginformationsdienst beginnen.

b)
Ausbildungsinhalte (Lehrfächer und wesentliche Themengebiete)

Einführung in den Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst, insbesondere:
Kursmanagement und -verwaltung
Kursinhalte
Leistungsbeurteilungen

Einführung in das Flugsicherungsunternehmen DFS, insbesondere:
Aufgaben und Organisation des Fluginformationsdienstes
Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen
Lizenzierung

Psychologische und soziale Aspekte der Tätigkeit, insbesondere:
Soziale und organisatorische Faktoren
Streß und menschliches Versagen

Betriebsverfahren im Fluginformationsdienst, insbesondere:
Regelungen für den Fluginformationsdienst
Betriebsanweisungen für Arbeitsplätze des Fluginformationsdienstes
Flugverkehrsmanagement
Luftraumordnung
Kommunikationsverfahren

Flugwetterkunde, insbesondere:
Gefährliche Wettererscheinungen
Wettermeldungen

Technische Flugsicherungssysteme, insbesondere:
Integrierte Radardaten- und Flugplanverarbeitung
Sprachvermittlungssysteme

Flugfunkdienst, insbesondere:
Sprechgruppen im Fluginformationsdienst
Praktische Durchführung

Luftfahrtenglisch, insbesondere:
Luftfahrtspezifisches Vokabular
Praktische Anwendungen

Praktischer Fluginformationsdienst ohne Radar, insbesondere:
Wetterinformationen
Verkehrsinformationen
Weiterleitung von Meldungen, Erlaubnissen und Freigaben
Anwendung der Sprechfunkverfahren

Praktischer Fluginformationsdienst mit Radar, insbesondere:
Identifizierung
Radarüberwachung
Navigatorische Unterstützung
Informationen/Verfahren bei Kollisionsgefahr
Anwendung der Sprechfunkverfahren

Notfälle, insbesondere:
Theoretische Grundlagen
Menschliches Verhalten
Simulation

c)
Dauer

Die Dauer des Erlaubniskurses für Fluginformationsdienst beträgt mindestens 6, höchstens 10 Wochen.

d)
Anzahl der Leistungsnachweise

Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Fluginformationsdienst mindestens 4, höchstens 6 Leistungsnachweise in den unter Buchstabe b aufgeführten Lehrfächern erfolgreich zu erbringen.

2.7
Erlaubniskurs für Flugberatung

a)
Ausbildungsziele

Nach dem Erlaubniskurs für Flugberatung

-
verfügen die Teilnehmer über die Fertigkeiten zum Umgang mit den im Flugsicherungsunternehmen verwendeten Flugplanverarbeitungs- und NOTAM Datenbanksystemen und können Flugplan- und NOTAM Daten im Rahmen ihrer Aufgaben richtig bearbeiten und aktualisieren;

-
verstehen sie die deutsche und englische Luftfahrtterminologie und besitzen die notwendigen Fähigkeiten zur Ausübung funktionsbezogener Kommunikation;

-
können die Teilnehmer mit betrieblicher Ausbildung im Verwendungsbereich Flugberatung beginnen.

b)
Ausbildungsinhalte (Lehrfächer und wesentliche Themengebiete)

Einführung in den Erlaubniskurs Flugberatung, insbesondere:
Kursmanagement und -verwaltung
Kursinhalte
Leistungsbeurteilungen

Einführung in das Flugsicherungsunternehmen DFS, insbesondere:
Aufgaben und Organisation des Flugberatungs- und Flugfernmeldedienstes
Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen
Lizenzierung

Psychologische und soziale Aspekte der Tätigkeit, insbesondere:
Soziale und organisatorische Faktoren
Stress und menschliches Versagen

Betriebsverfahren in der Flugberatung, insbesondere:
Regelungen zur Flugberatung
Betriebsanweisung für Arbeitsplätze der Flugberatung
Flugverkehrsmanagement
Grundsätze der Automatisierung
Technische Komponenten und Funktionalitäten
Kommunikationssysteme

Flugplandatenverarbeitungssysteme national und international, insbesondere:
Kenntnisse im Meldungsdialog mit der Central Flow Management Unit (CFMU) und dem Initial Flightplan Processing System (IFPS)

Flugplanbearbeitung, insbesondere:
Kenntnisse und Anwendung nationaler und internationaler Erfordernisse an Flugpläne

NOTAM-Bearbeitung, insbesondere:
Kenntnisse über internationale Anforderungen an NOTAM
Nationale Anforderungen für die Herausgabe deutscher NOTAM

Luftfahrtenglisch, insbesondere:
Luftfahrtspezifisches Vokabular
Praktische Anwendungen

Praktische Flugberatung, insbesondere:
Fertigkeiten in der Flugberatung
Umgang mit Systemen am Arbeitsplatz der Flugberatung

c)
Dauer

Die Dauer des Erlaubniskurses für Flugberatung beträgt mindestens 10, höchstens 16 Wochen

d)
Anzahl der Leistungsnachweise

Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Flugberatung mindestens 3, höchstens 5 Leistungsnachweise in den unter Buchstabe b aufgeführten Lehrfächern erfolgreich zu erbringen.


Anlage 2 (zu den §§ 6 und 7) Grundlegende Ausbildung für flugsicherungstechnisches Personal


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Ausbildungsziel, Ausbildungsinhalte und Dauer des Erlaubniskurses; Höchstzahl der Leistungsnachweise

a)
Ausbildungsziel

Im Erlaubniskurs für die flugsicherungstechnische Inbetriebhaltung werden aufbauend auf dem erfolgreich abgeschlossenen Ingenieurstudium bzw. der erfolgreich abgeschlossenen Techniker- oder Berufsausbildung der Bewerber die für die betriebliche Ausbildung in der Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen erforderlichen Grundlagenkenntnisse der Flugsicherung vermittelt.

b)
Ausbildungsinhalte (Lehrfächer und wesentliche Themengebiete)

Rechtsgrundlagen, Organisation und Betriebsdurchführung, insbesondere:
Recht und Verwaltungshandeln
Luftverkehrsverwaltung
Aufgaben, Organisation und Personal des Flugsicherungsunternehmens
Aufgaben und Organisation der flugsicherungstechnischen Inbetriebhaltung
Aufgaben und Organisation der Flugsicherungsbetriebsdienste
Technisches Englisch

Technische Grundlagen der Datenverarbeitung (Hardware), insbesondere:
Struktur und Aufgaben aktueller Rechnersysteme

Technische Grundlagen der Datenverarbeitung (Software), insbesondere:
Struktur und Funktion von Programmiersprachen
Struktur und Funktion von Betriebssystemen
Struktur und Funktion von Anwenderprogrammen und Datenbanken

Technische Grundlagen der Datenübertragungstechnik, insbesondere:
Netzwerke
Hardware-Komponenten
Protokolle

Technische Grundlagen der Sende- und Empfangstechnik, insbesondere:
Struktur und Funktion von Funksprechsystemen

Technische Grundlagen der Sprachübertragungs- und Vermittlungstechnik, insbesondere:
Übertragungstechniken und -verfahren
Prinzipielle Funktion der analogen und digitalen Sprachvermittlung
Sprachübertragungsnetze

Technische Grundlagen der Navigationstechnik, insbesondere:
Begriffe der Navigation
Navigationssysteme, -verfahren und Einsatz
Avionik und Flugvermessung

Technische Grundlagen der Radartechnik, insbesondere:
Begriffe und Definitionen
Zielaufbereitung
Entfernungs- und Azimutmessung
Primär- und Sekundärradarverfahren
Radardatenaufbereitung und -übertragung

Technische Grundlagen der Flugsicherungssysteme, insbesondere:
Funktion, Arbeitsweise, Zusammenhänge und Bedeutung von Flugsicherungssystemen

Betriebliches Praktikum, insbesondere:
Betrieblicher Einsatz und logistische Betreuung technischer Flugsicherungssysteme

c)
Dauer

Die Dauer des Erlaubniskurses für die technische Inbetriebhaltung beträgt mindestens 11, höchstens 13 Wochen.

d)
Höchstzahl der Leistungsnachweise

Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für die flugsicherungstechnische Inbetriebhaltung höchstens 2 schriftliche Leistungsnachweise in den unter Buchstabe b aufgeführten Lehrfächern erfolgreich zu erbringen.


Anlage 3 (zu § 10) Betriebliche Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Ausbildungsstruktur

In der betrieblichen Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal sind an der für den Einsatz vorgesehenen Flugsicherungsstelle im jeweiligen Verwendungsbereich mehrere Trainingsabschnitte erfolgreich zu durchlaufen.

Der erste Trainingsabschnitt ist eine allgemeine Einweisung mit einem organisatorischen und einem fachlichen Teil; jeder weitere Trainingsabschnitt umfaßt nach einer abschnittsbezogenen fachlichen Einweisung das praktische Training zum Erwerb der Berechtigung(en) für einen Arbeitsplatz oder eine Gruppe von Arbeitsplätzen.

Die Zahl der Trainingsabschnitte hängt von der Anzahl der insgesamt erforderlichen Berechtigungen im jeweiligen Verwendungsbereich entsprechend § 10 Abs. 4 ab.

Das Training in jedem Trainingsabschnitt (mit Ausnahme des ersten Abschnitts) wird grundsätzlich in drei Trainingsphasen unterteilt. Nach erfolgreichem Abschluß dieser Phasen (Bestehen aller Leistungsnachweise) wird (werden) die Berechtigungsprüfung(en) durchgeführt.

2.
Ausbildungsinhalte der Trainingsabschnitte; Anzahl der Leistungsnachweise

2.1
Erster Trainingsabschnitt (Allgemeine Einweisung)

a)
Ausbildungsinhalte

Organisatorische Inhalte, insbesondere:
Organisation der Flugsicherungsstelle
Arbeitsbereiche und Verantwortlichkeiten in der Flugsicherungsstelle
Zusammenarbeit mit anderen Firmen/Institutionen
Administrative Verfahren
Erforderliche Berechtigungen und zugehörige Arbeitsplätze
Simulations- und Selbstlerneinrichtungen
Trainingsteam und Ausbilder
Trainingsplan

Abschnittsübergreifende fachliche Inhalte, insbesondere:
Örtliche Luftraumordnung
Örtliche Zuständigkeitsbereiche und Arbeitsplätze
Örtliche betriebliche Regelungen und Verfahren
Allgemeine technische Ausrüstung

b)
Anzahl der Leistungsnachweise

Zum Abschluß der allgemeinen Einweisung ist ein schriftlicher Leistungsnachweis über die fachlichen Ausbildungsinhalte der allgemeinen Einweisung erfolgreich zu erbringen. Dieser Leistungsnachweis kann mit dem Leistungsnachweis über die fachliche Einweisung des zweiten Trainingsabschnitts nach Nummer 2.2 Buchstabe b zusammengefaßt werden.

2.2
Zweiter Trainingsabschnitt und ggf. weitere Trainingsabschnitte

a)
Ausbildungsinhalte

Abschnittsbezogene fachliche Einweisungsinhalte, insbesondere:
Zuständigkeitsbereiche und Arbeitsplätze des Trainingsabschnitts
Besondere betriebliche Regelungen und Verfahren für diese Arbeitsplätze
Technische Ausrüstung dieser Arbeitsplätze

Praktische Trainingsinhalte:

Praktische Betriebsdurchführung auf den zum Trainingsabschnitt gehörenden Arbeitsplätzen (einschließlich Training an örtlichen Simulations- und Selbstlerneinrichtungen) unter Aufsicht und Verantwortung von Ausbildern in drei Trainingsphasen mit den für jeden Arbeitsplatz und jede Trainingsphase örtlich festgelegten Ausbildungszielen und -inhalten.

b)
Anzahl der Leistungsnachweise

Zum Abschluß der abschnittsbezogenen fachlichen Einweisung ist ein schriftlicher und zum Abschluß jeder Trainingsphase des Trainingsabschnitts ein praktischer Leistungsnachweis erfolgreich zu erbringen. Damit umfaßt der zweite und ggf. jeder weitere Trainingsabschnitt vier Leistungsnachweise.


Anlage 4 (zu § 10) Betriebliche Ausbildung für flugsicherungstechnisches Personal


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

a)
Ausbildungsstruktur

In der betrieblichen Ausbildung werden - in der Regel in fachlichen Lehrgängen - die zum Erwerb der erforderlichen Berechtigungen zusätzlich notwendigen theoretischen Kenntnisse des entsprechenden technischen Bereichs vermittelt. Darüber hinaus erwirbt der Bewerber mittels Durchführung der praktischen Inbetriebhaltung unter Aufsicht und Verantwortung von Ausbildern die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur selbstverantwortlichen Inbetriebhaltung der jeweiligen flugsicherungstechnischen Einrichtungen.

b)
Ausbildungsinhalte

Die betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen sind folgenden technischen Bereichen zugeordnet:

. Navigation und Ortung mit den Unterbereichen

-
Navigation

-
Radaranlagen

. Telekommunikation mit den Unterbereichen

-
Sprachkommunikation

-
Datenkommunikation

. Informationsverarbeitung mit den Unterbereichen

-
Radardaten- und Flugplandaten-Verarbeitungssysteme

-
Überwachungssysteme

. Systemsteuerung und -überwachung

. Anlagensteuerung und -überwachung

Dem Bewerber werden die wesentlichen Kenntnisse der Bereiche bzw. Unterbereiche vermittelt, denen die zu erwerbenden Berechtigungen zugehören.

Darüber hinaus erwirbt der Bewerber die Kenntnisse zur selbstverantwortlichen Inbetriebhaltung der jeweiligen flugsicherungstechnischen Einrichtungen. Hierzu zählen insbesondere die Kenntnisse der

-
Funktion der flugsicherungstechnischen Einrichtungen bezüglich der Handhabung durch die Flugverkehrskontrolle sowie der Systemorganisation und der technischen Funktion;

-
Auswirkung von Eingriffen in die Funktionsabläufe oder Parameteränderungen auf die Funktion der flugsicherungstechnischen Einrichtungen;

-
Auswirkung und Folgen von technischen Eingriffen oder Parameteränderungen auf das Betriebsgeschehen im Bereich der Flugverkehrskontrolle im Rahmen des Systemmanagements bzw. Produktmanagements.

Er lernt, die erworbenen Kenntnisse bei der Inbetriebhaltung der betreffenden flugsicherungstechnischen Einrichtungen unter Aufsicht praktisch anzuwenden, und erwirbt die Fähigkeiten und Fertigkeiten zur selbstverantwortlichen Inbetriebhaltung.

c)
Zahl der Leistungsnachweise

Am Ende jedes fachlichen Lehrgangs mit einer Mindestdauer von einer Woche hat der Teilnehmer einen schriftlichen Leistungsnachweis erfolgreich zu erbringen.


Anlage 5 (zu den §§ 8 und 15) Bewertung der Leistungen in Leistungsnachweisen, Teilprüfungen und Prüfungen, Ermittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Ergebnissen der Teilprüfungen, Bestehen von Leistungsnachweise


Anlage 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

1.
Leistungsnachweise und Prüfungen für Flugsicherungsbetriebspersonal

a)
Bewertung der Leistungen (Bewertungsstufen)

Die Einzel- und Gesamtleistungen in den Leistungsnachweisen der grundlegenden und betrieblichen Ausbildung, in der Erlaubnisprüfung, und in zugehörigen Teilprüfungen für Flugsicherungsbetriebspersonal werden folgenden vier Bewertungsstufen zugeordnet:

Anforderungen übertroffen (Ü) = eine Leistung, die die Anforderungen deutlich übertrifft

Anforderungen erfüllt (E) = eine Leistung, die den Anforderungen in vollem Umfang entspricht

Anforderungen nur teilweise erfüllt (T) = eine Leistung, die den Anforderungen nur teilweise entspricht

Anforderungen nicht erfüllt (N) = eine Leistung, die den Anforderungen in keiner Weise entspricht

Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Einzelanforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung ganz oder teilweise erfüllt ist, wird die jeweilige Anzahl von Punkten vollständig oder anteilig der Leistung zugerechnet.

Der Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl wird mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet und ist den Bewertungsstufen wie folgt zugeordnet:

Prozentanteil der LeistungspunkteBewertungsstufe
100 bis 90,0Ü (Anforderungen übertroffen)
unter 90,0 bis 70,0E (Anforderungen erfüllt)
unter 70,0 bis 50,0T (Anforderungen nur teilweise erfüllt)
unter 50,0 bis 0N (Anforderungen nicht erfüllt)


Bei der Bewertung mündlicher und praktischer Leistungen wird die Zuordnung der Bewertungsstufen zu den Leistungen sinngemäß angewendet.

In einer Berechtigungsprüfung wird das Prüfungsergebnis nur mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet; für die Bewertung wesentliche Tatsachen werden in die Prüfungsniederschrift aufgenommen.

b)
Bestehen von Leistungsnachweisen, Teilprüfungen und Prüfungen

Ein Leistungsnachweis oder die Erlaubnisprüfung oder Teilprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtleistungen mit "Anforderungen übertroffen" (Stufe Ü) oder "Anforderungen erfüllt" (Stufe E) bewertet sind. Anderenfalls ist der Leistungsnachweis, die Teilprüfung oder die Erlaubnisprüfung nicht bestanden. Bei Nichtbestehen einer Teilprüfung ist auch die Gesamtprüfung nicht bestanden.

Eine Berechtigungsprüfung ist bestanden, wenn sie mit "bestanden" bewertet ist (vgl. Nummer 1 Buchstabe a letzter Satz).

c)
Ermittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Ergebnissen der Teilprüfungen

Besteht die Erlaubnisprüfung aus mehreren Teilprüfungen und sind alle Teilprüfungen bestanden, wird das Ergebnis der Erlaubnisprüfung mit der Stufe Ü (Anforderungen übertroffen) angegeben, wenn alle Teilprüfungen mit "Ü" bewertet sind. Anderenfalls wird das Ergebnis mit "E" (Anforderungen erfüllt) eingestuft.

Ist eine Teilprüfung oder sind mehrere Teilprüfungen nicht bestanden (Bewertung mit "T" oder "N"), wird das Ergebnis der Erlaubnisprüfung mit "nicht bestanden" angegeben.

2.
Leistungsnachweise und Prüfungen für flugsicherungstechnisches Personal

a)
Bewertung der Leistungen (Bewertungsstufen)

Die Berechtigungsprüfungen für flugsicherungstechnisches Personal bestehen jeweils aus einer theoretischen und einer praktischen Teilprüfung. Die theoretische Teilprüfung kann in schriftlicher oder mündlicher Form durchgeführt werden.

Die Leistungen in den Leistungsnachweisen der grundlegenden und betrieblichen Ausbildung, in der Erlaubnisprüfung, in den Berechtigungsprüfungen und in den zugehörigen Teilprüfungen werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet.

Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Einzelanforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung ganz oder teilweise erfüllt ist, wird die jeweilige Anzahl von Punkten vollständig oder anteilig der Leistung zugerechnet. Der Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl wird mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

b)
Bestehen von Leistungsnachweisen, Teilprüfungen und Prüfungen, Ermittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Ergebnissen der Teilprüfungen

Ein Leistungsnachweis ist bestanden, wenn der Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl mindestens 50,0% beträgt. Anderenfalls ist der Leistungsnachweis nicht bestanden.

Bei der Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeit in der Erlaubnisprüfung wird dem Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl folgendes Prüfungsergebnis zugeordnet:

Prozentanteil der LeistungspunktePrüfungsergebnis
100 bis 70,0Erlaubnisprüfung bestanden
unter 70,0 bis 50,0mündliche Ergänzungsprüfung erforderlich
unter 50,0 bis 0Erlaubnisprüfung nicht bestanden


Kann der Prüfungsteilnehmer in der mündlichen Ergänzungsprüfung die in der Aufsichtsarbeit festgestellten Mängel ausgleichen, wird das Gesamtergebnis mit "bestanden", anderenfalls mit "nicht bestanden" festgestellt.

Eine schriftliche theoretische Teilprüfung einer Berechtigungsprüfung ist bestanden, wenn der Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl mindestens 70,0% beträgt. Anderenfalls ist die Teilprüfung nicht bestanden. Für die Bewertung einer mündlichen theoretischen Teilprüfung und der praktischen Teilprüfung wird diese Zuordnung des Prüfungsergebnisses zu den Leistungen sinngemäß angewendet. Eine Berechtigungsprüfung ist insgesamt bestanden, wenn beide Teilprüfungen bestanden sind. Anderenfalls ist die Berechtigungsprüfung nicht bestanden.