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I. Abschnitt - Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung (MinÖlBewV)
V. v. 19.04.1988 BGBl. I S. 530; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 27.04.1988; FNA: 705-1-8 Leistungspflicht der Wirtschaft
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Geltung ab 27.04.1988; FNA: 705-1-8 Leistungspflicht der Wirtschaft
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I. Abschnitt Eingriffsvorbehalte
§ 1 Produkte
§ 1 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) Inhaber von Unternehmen der Mineralölwirtschaft mit einer Betriebsstätte im Geltungsbereich dieser Verordnung, die im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes die in der Anlage aufgeführten Produkte (Produkte) gewinnen, herstellen, bearbeiten, verarbeiten, beziehen, liefern oder in Rohrleitungen weiterleiten (Unternehmer), können von der zuständigen Behörde verpflichtet werden,
- 1.
- in bestimmter Weise über Produkte zu verfügen,
- 2.
- in bestimmter Weise Produkte zu gewinnen, herzustellen, zu verlagern, in Rohrleitungen weiterzuleiten, zu bearbeiten, zu verarbeiten, sonst innerbetrieblich einzusetzen oder auf sie tatsächlich einzuwirken oder
- 3.
- Verfügungen und Handlungen im Sinne der Nummern 1 und 2 zu unterlassen.
(2) Der Erdölbevorratungsverband steht den Unternehmen nach Absatz 1 gleich; für die Einhaltung der Verpflichtungen sind die Mitglieder des Vorstandes verantwortlich.
(3) Inhaber von anderen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes Produkte zur Herstellung von Waren oder in sonstiger Weise für ihre Unternehmenszwecke einsetzen, stehen bezüglich der bei ihnen lagernden Produkte dem Unternehmer nach Absatz 1 gleich.
§ 2 Anlagen
§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
Unternehmer nach § 1 Abs. 1 können von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, ihre Anlagen, technischen Einrichtungs- und sonstigen Gegenstände, die für die Gewinnung, Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung, Weiterleitung in Rohrleitungen, Lieferung oder Verwendung von Produkten erforderlich sind oder vorgehalten werden, instandzuhalten, instandzusetzen, abzugeben, zu verbringen, zur Herstellung bestimmter Produkte zu verwenden oder dieses zu unterlassen.
§ 3 Umfang der Verpflichtung
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Verpflichtungen nach den §§ 1 und 2 sind nur zulässig,
- 1.
- um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung, der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte erforderliche Versorgung mit Produkten sicherzustellen und
- 2.
- wenn eine Gefährdung der Versorgung durch marktgerechte Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zu beheben oder zu verhindern ist.
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