Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.07.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
Teil 7 - Deponieverordnung (DepV)
Artikel 1 V. v. 24.07.2002 BGBl. I S. 2807; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 2129-27-2-17 Umweltschutz
| |
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 2129-27-2-17 Umweltschutz
| |
Teil 7 Schlussvorschriften
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, eine Deponie nicht gegen unbefugten Zutritt sichert,
- 2.
- entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, die Organisation einer Deponie nicht oder nicht richtig ausgestaltet,
- 3.
- entgegen § 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3 sowie in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, eine Deponie, einen Deponieabschnitt, ein Langzeitlager oder eine wesentliche Änderung einer solchen Anlage in Betrieb nimmt, die nicht nach § 3 Abs. 1, 3 Satz 1, Abs. 4, 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 errichtet worden sind,
- 4.
- entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 Satz 2 und 4, Abs. 5 Satz 1 oder 3, Abs. 6 oder Abs. 8 Satz 1, § 7 Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 2, Abfälle ablagert, lagert oder zur Erreichung der Zuordnungskriterien vermischt,
- 5.
- entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 6, 7, 8 sowie in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2, eine Annahmekontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,
- 6.
- entgegen § 8 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, den Ablagerungsort der Abfälle nicht oder nicht richtig vorgibt,
- 7.
- entgegen § 8 Abs. 5 keine Rückstellproben entnimmt oder Rückstellproben weniger als einen Monat aufbewahrt,
- 8.
- entgegen § 8 Abs. 9, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, keine Eingangsbestätigung ausstellt,
- 9.
- entgegen § 8 Abs. 10, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, die zuständige Behörde nicht informiert oder die Abfälle nicht bis zur Entscheidung der Behörde zwischenlagert,
- 10.
- entgegen § 9 Abs. 2 oder § 10 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, die zuständige Behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 11.
- entgegen § 10 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, eine Betriebsordnung oder ein Betriebshandbuch nicht erstellt, ein Betriebstagebuch nicht oder nicht vollständig führt oder keine oder nicht vollständige Jahresübersichten erstellt,
- 12.
- entgegen § 10 Abs. 3 eine Erklärung zum Deponieverhalten nicht oder nicht richtig fertigt,
- 13.
- entgegen § 11 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, den Deponiekörper nicht standsicher aufbaut,
- 14.
- entgegen § 11 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, keine Maßnahmen zur Emissionsminderung oder Minimierung von sonstigen Belästigungen durchführt,
- 15.
- entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Nr. 3 nicht regelmäßig besprengt oder vor jeder Verdichtung, bei unverpackten Abfällen zusätzlich täglich, mit geeigneten Materialien abdeckt,
- 16.
- entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2 eine Arbeit ausführt, die zu einer Freisetzung von Fasern führen kann,
- 17.
- entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 nicht alle erforderlichen Maßnahmen durchführt, um zukünftige negative Auswirkungen der Deponie oder eines Deponieabschnittes zu verhindern,
- 18.
- entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 nicht alle Maßnahmen durchführt, die in einer behördlichen Entscheidung festgelegt worden sind,
- 19.
- entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3, § 15 Satz 1 und 2 oder § 18 Satz 2 gegenüber der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig eine schriftliche Anzeige erstattet oder einen Antrag stellt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien V. v. 13. Dezember 2006 BGBl. I S. 2860 m.W.v. 1. Februar 2007
§ 25 Übergangsvorschriften
(1) Der Betreiber einer am 1. August 2002 betriebenen Deponie nach § 14 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 oder § 15 oder eines Lagers nach § 18 hat die nach § 4 für die Leitung und Beaufsichtigung der Anlage verantwortliche Person sowie ausreichend sonstiges Personal spätestens zum 1. Februar 2003 zu bestellen.
(2) Abweichend von § 6 Abs. 2 erster Anstrich erster Halbsatz und zweiter Anstrich dürfen gefährliche Abfälle auf einer Deponie nach § 14 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 oder nach § 15 bis zum Ende der Ablagerungsphase abgelagert werden. Außerdem dürfen gefährliche Abfälle bei Einhaltung der entsprechenden Zuordnungskriterien auch auf Deponien oder auf Deponieabschnitten abgelagert werden, die entsprechend des § 6 der Abfallablagerungsverordnung für die Deponieklasse I oder II weiterbetrieben werden. Abweichend von § 6 Abs. 3 Satz 2 dürfen spätestens bis zum 16. Juli 2004 die in § 6 Abs. 3 Satz 1 genannten nicht reaktiven gefährlichen Abfälle zusammen mit biologisch abbaubaren Abfällen auf einer am 1. März 2001 in der Ablagerungsphase befindlichen Altdeponie (Hausmülldeponie) nach § 2 Nr. 7 der Abfallablagerungsverordnung abgelagert werden.
(3) Abweichend von § 7 Abs. 1 Nr. 5 können Fahrradreifen und Altreifen mit einem Außendurchmesser von mehr als 1.400 Millimeter längstens bis zum 31. Mai 2005 sowie sonstige ganze oder zerteilte Altreifen längstens bis zum 15. Juli 2003 auf Deponien der Klasse II abgelagert werden.
(4) Für Deponien oder Langzeitlager, die am 1. August 2002 betrieben werden, sind die Auslöseschwellen nach § 9 Abs. 1 spätestens zum 1. August 2005 nachträglich anzuordnen.
(5) Für Deponien oder Langzeitlager, die sich am 1. August 2002 noch nicht in der Stilllegungsphase befinden, hat der Betreiber eine ausreichende Sicherheit nach § 19 Abs. 2 spätestens zum 1. August 2003 nachzuweisen, wenn über den 31. Mai 2005 hinaus Abfälle zur Ablagerung oder Lagerung angenommen werden sollen. Bereits erbrachte oder durch Entscheidungen der zuständigen Behörde angeordnete Sicherheitsleistungen bleiben hiervon unberührt, wenn die Abfallannahme bis zum 31. Mai 2005 eingestellt wird. § 19 Abs. 6 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 12 Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung G. v. 15. Juli 2006 BGBl. I S. 1619, 2007 I S. 2316 m.W.v. 1. Februar 2007
Anhang 1 Anforderungen an die geologische Barriere, Basis- und Oberflächenabdichtungssysteme (zu § 3 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 4)
(siehe BGBl. I 2002 S. 2821)
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien V. v. 13. Dezember 2006 BGBl. I S. 2860 m.W.v. 1. Februar 2007
Anhang 2 Hinweise zur Durchführung des Langzeitsicherheitsnachweises im Rahmen der standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung für Bergwerke im Salzgestein (zu § 3 Abs. 5)
1 Allgemeines
Das Konvergenzverhalten von Salzgestein steht demzufolge nicht im Widerspruch zu der Forderung, dass die Hohlräume während der Betriebsphase der Deponie standsicher sein müssen. Die Anforderungen an die Standsicherheit sollen einerseits die Betriebssicherheit garantieren und andererseits die Integrität der geologischen Barriere bewahren, damit die Schutzwirkung gegen die Biosphäre aufrechterhalten bleibt. So gesehen ist eine kontrollierte Absenkung des Deckgebirges (messtechnische Überwachung der Konvergenz) dann statthaft, wenn sie nur bruchlose Verformungen hervorruft und keine Wasserwegsamkeiten öffnet.
Hilfreich kann in diesem Zusammenhang das Einhalten der Sicherheitspfeiler (z. B. Wasserwarnlinie) nach Bergrecht sein. Werden diese nicht eingehalten, ist ein standortspezifischer Nachweis zu führen, dass die Barrierefunktion nicht beeinträchtigt ist.
2 Langzeitsicherheit
Der Langzeitsicherheitsnachweis als übergreifender und zusammenfassender Einzelnachweis im Rahmen der nach Nummer 10.3 der TA Abfall geforderten standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung basiert im Wesentlichen auf den Ergebnissen der beiden anderen Einzelnachweise,
Ist der vollständige Einschluss durch den geotechnischen Standsicherheitsnachweis belegt, kann auf Modellrechnungen zu nicht planbaren Ereignisabläufen verzichtet werden, sofern plausibel dargelegt wird, ob und wie sich nicht planbare Ereignisse auswirken werden. Hierzu wird in der Regel eine verbalargumentative Betrachtung als ausreichend angesehen, die jedoch standortbezogen zu verifizieren ist. Ist der vollständige Einschluss im geotechnischen Standsicherheitsnachweis belegt, kann auch beim Langzeitsicherheitsnachweis auf Modellrechnungen zur Schadstoffausbreitung im Deckgebirge verzichtet werden.
Gleichzeitig wird erkennbar, ob ggf. ergänzende oder zusätzliche Erkundungsarbeiten erforderlich sind.
- 1.1
- Ziel
- 1.2
- Einlagerungsmedium
- 1.3
- Dauerhaft sichere Ablagerung
Das Konvergenzverhalten von Salzgestein steht demzufolge nicht im Widerspruch zu der Forderung, dass die Hohlräume während der Betriebsphase der Deponie standsicher sein müssen. Die Anforderungen an die Standsicherheit sollen einerseits die Betriebssicherheit garantieren und andererseits die Integrität der geologischen Barriere bewahren, damit die Schutzwirkung gegen die Biosphäre aufrechterhalten bleibt. So gesehen ist eine kontrollierte Absenkung des Deckgebirges (messtechnische Überwachung der Konvergenz) dann statthaft, wenn sie nur bruchlose Verformungen hervorruft und keine Wasserwegsamkeiten öffnet.
- 1.4
- Verbreitung und Mächtigkeit des Barrieregesteins
Hilfreich kann in diesem Zusammenhang das Einhalten der Sicherheitspfeiler (z. B. Wasserwarnlinie) nach Bergrecht sein. Werden diese nicht eingehalten, ist ein standortspezifischer Nachweis zu führen, dass die Barrierefunktion nicht beeinträchtigt ist.
- 1.5
- Verletzung des Barrieregesteins durch bergbauliche Tätigkeiten
2 Langzeitsicherheit
- 2.1
- Umfang und Anforderungen
Der Langzeitsicherheitsnachweis als übergreifender und zusammenfassender Einzelnachweis im Rahmen der nach Nummer 10.3 der TA Abfall geforderten standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung basiert im Wesentlichen auf den Ergebnissen der beiden anderen Einzelnachweise,
- -
- dem geotechnischen Standsicherheitsnachweis und
- -
- dem Sicherheitsnachweis für die Betriebsphase.
Ist der vollständige Einschluss durch den geotechnischen Standsicherheitsnachweis belegt, kann auf Modellrechnungen zu nicht planbaren Ereignisabläufen verzichtet werden, sofern plausibel dargelegt wird, ob und wie sich nicht planbare Ereignisse auswirken werden. Hierzu wird in der Regel eine verbalargumentative Betrachtung als ausreichend angesehen, die jedoch standortbezogen zu verifizieren ist. Ist der vollständige Einschluss im geotechnischen Standsicherheitsnachweis belegt, kann auch beim Langzeitsicherheitsnachweis auf Modellrechnungen zur Schadstoffausbreitung im Deckgebirge verzichtet werden.
- 2.2
- Notwendige Basisinformationen
- 2.2.1
- Geologische Verhältnisse
- -
- Geologische Barriere; vertikaler Abstand Hangendzone Salz bis zu den nächstgelegenen obersten Grubenbauen; horizontale Hohlraumabstände zu den Salzgesteinsflanken und vertikaler Abstand zum Liegenden; Mächtigkeit der gesamten Salzlagerstätte oder des Salzgesteinskörpers
- -
- Aufschlussgrad der Lagerstätte
- -
- Aufschlussbohrungen von über Tage und unter Tage
- -
- Stratigraphie im Grubenfeld (incl. Mächtigkeiten, fazielle Übergänge)
- -
- Stoffbestand der Salzlagerstätte mit Verhältnis von Steinsalz zu Kalisalzen, Tonen, Anhydriten, Karbonatgesteinen
- -
- Salzlagerstättenstruktur/Innenbau, Strukturentwicklung einschließlich Bewegungen der Salzlagerstätte und ihrer Umgebung, Konvergenz, Streichen und Einfallen der Lagerstätte, Flankenausbildung, Umwandlungen an der Oberfläche der Salzlagerstätte, Lage und Ausbildung potentieller Laugenreservoire (z. B. Hauptanhydrit)
- -
- Grad der tektonischen Beanspruchung der Salzstruktur, vorherrschende Störungsrichtungen
- -
- Geologische Schnitte durch das Grubengebäude
- -
- Geothermische Tiefenstufe
- -
- Regionale seismische Aktivität in Vergangenheit und Gegenwart
- -
- Subrosion, Ausbildung von Erdfällen an der Oberfläche
- -
- Halokinese
- 2.2.2
- Angaben zum Grubengebäude
- -
- Zuschnitt (Teufe der Grubenbaue, Hohlraumvolumen, Streckenquerschnitte, Schächte, Blindschächte, Wendeln und Rampen, horizontale Ausdehnung des Grubengebäudes, Lage und Teufe aller Schächte des Grubengebäudes, Grundflächen und Lage der Sohlen bzw. Teilsohlen, Sohlen- bzw. Teilsohlenabstand, Sohlen, die mit einem Füllort am Tagesschacht angeschlossen sind, Lage und Größe der geplanten Ablagerungsräume)
- -
- Sicherheit
- *
- Standsicherheit der Schächte, Strecken, Blindschächte und Abbauräume
- *
- Ggf. Firstfälle, Stoßabschalungen und Liegendaufbrüche im Bereich des Grubenfeldes
- *
- Ggf. Lösungszuflüsse (Orte, Mengen je Zeiteinheit, Auftreten, Temperatur/Dichte, gesättigt/ungesättigt, pH-Wert/chemische Analyse, Auswirkungen auf Grubenbetrieb, ggf. einzelne Grubenteile), Ursache und Herkunft
- *
- Ggf. Gasfreisetzung/-gefährdung (Ort, Menge, Zusammensetzung, Ursache)
- *
- Ggf. Erdöl-/Erdgasvorkommen (im Innern oder im Salzhang/Flankenbereich von Salzlagerstätten)
- *
- Sicherheitspfeiler zu Deckgebirge/Flanken/Basis/Lösungsnestern/Bohrungen/Schächten/Nachbarbergwerken
- *
- Vorhandene Erkundungsbohrungen von über Tage und unter Tage (siehe auch 2.2.1)
- *
- Abgedämmte bzw. abzudämmende Teile des Grubengebäudes
- 2.2.3
- Hydrogeologische Verhältnisse
- -
- Stratigraphie, Petrographie, Tektonik, Mächtigkeit und Lagerungsverhältnisse der Schichten im Deckgebirge und Nebengestein
- -
- Angaben zum Aufbau von Grundwasserstockwerken und zur Grundwasserbewegung
- -
- Durchlässigkeiten und Fließgeschwindigkeiten
- -
- Mineralisation des Grundwassers, Grundwasserchemismus, Lage der Salz-/Süßwassergrenze
- -
- Nutzung des Grundwassers, festgesetzte oder geplante Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete sowie Vorranggebiete
- -
- Lage, Ausbildung und Beschaffenheit von oberirdischen Fließ- und Standgewässern und in wassererfüllten unterirdischen Kavernen
- 2.2.4
- Abfalleinbringung
- -
- Abfallarten und -mengen, Abfallbeschaffenheit
- -
- Ablagerungskonzept und -technik
- -
- Geomechanisches Verhalten der Abfälle
- -
- Reaktionsverhalten der Abfälle im Falle des Zutritts von Wasser und salinaren Lösungen
- *
- Löslichkeitsverhalten
- *
- Gasentwicklung bei erhöhter Temperatur unter Tage
- *
- Wechselwirkungen untereinander oder mit dem Wirtsgestein
- 2.3
- Entwicklung eines Sicherheitskonzeptes
Gleichzeitig wird erkennbar, ob ggf. ergänzende oder zusätzliche Erkundungsarbeiten erforderlich sind.
- 2.4
- Geotechnischer Standsicherheitsnachweis
- a)
- während und nach der Erstellung der Hohlräume keine Verformungen - weder im Hohlraum selbst, noch an der Tagesoberfläche - zu erwarten sind, die die Funktionsfähigkeit des Bergwerkes beeinträchtigen können;
- b)
- das Tragverhalten des Gebirges ausreicht, um Verbrüche von Hohlräumen zu verhindern, die die Langzeitsicherheit der Untertagedeponie beeinträchtigen können;
- c)
- die eingebrachten Abfälle auf längere Sicht stabilisierend wirken.
- 1.
- Einordnung und Bewertung der geologischen/tektonischen und hydrogeologischen/hydrologischen Kenntnisse hinsichtlich ihrer Relevanz für die angetroffene und zu prognostizierende gebirgsmechanische Situation im Bereich des Grubengebäudes.
- 2.
- Analyse der bergbaulichen Situation anhand von Betriebserfahrungen (soweit vorhanden), insbesondere zur Dimensionierung der untertägigen Grubenbaue und zur Bewertung der Standsicherheit.
- 3.
- Analyse des Gebirgsverhaltens auf der Basis von Messungen über Tage und unter Tage, von Ergebnissen geotechnischer Laborversuche sowie aufgrund markscheiderischer Prognosen und gebirgsmechanischer Bewertungen. Vorhandene Ergebnisse und Datenbestände eines Bergwerksbetriebes können genutzt werden.
- 4.
- Ableitung der Darlegung eventueller gebirgsmechanischer Gefährdungssituationen auf der Basis der durchgeführten Analysen.
- 5.
- Erstellung eines Sicherheitsplanes zum Nachweis der Standsicherheit sowie zur gebirgsmechanischen Bewertung der Langzeitsicherheit (Integrität/Intaktheit) der geologischen Barrieren; dabei sind die möglichen Risiken zu beschreiben und die zu beachtenden Gefährdungsmöglichkeiten zu definieren, die den rechnerischen Nachweisen zugrunde zu legen sind.
- 6.
- Festlegung der zu berücksichtigenden möglichen Einwirkungsfaktoren geologischer/tektonischer Art (u. a. Primärspannungszustand, Temperaturfeld, Erdbeben) oder anthropogener Art (z. B. durch Hohlraumauffahrungen, Abfalleinbringung).
- 7.
- Durchführung von Laborversuchen zur Ermittlung der gesteinsmechanischen Eigenschaften (Festigkeits- und Verformungseigenschaften) der anstehenden Salzgesteine, ggf. auch der einzubringenden Abfälle.
- 8.
- In-situ-Messungen zur Bewertung des Beanspruchungszustandes (Verformungs- und Spannungszustand) der Lagerstätte infolge des durchgeführten Bergbaus; in kritischen Bereichen auch in-situ-Messungen zur Permeabilität.
- 9.
- Rechnerische gebirgsmechanische Modellierung zur Simulation des Beanspruchungszustandes des Gebirges und des Langzeitverhaltens des Einlagerungsbereiches und des Grubengebäudes unter Berücksichtigung der langfristigen Konvergenz, der stabilisierenden Wirkung der Abfälle sowie seismologisch bedingter dynamischer Wirkungen.
- 10.
- Bewertung von gebirgsmechanischen Gegebenheiten
- -
- Standsicherheit (Einschätzung der Möglichkeit eines Festigkeits- bzw. Verformungsversagens, seismische Systemstabilität)
- -
- Konvergenz des Grubengebäudes und Oberflächenabsenkungen
- -
- Langfristige Wirksamkeit der geologischen Barrieren.
- 11.
- Erarbeitung der aus gebirgsmechanischer Sicht erforderlichen Maßnahmen während des Einlagerungsbetriebes und zum Betriebsabschluss
- -
- betriebsbegleitende geotechnische Messungen
- -
- gebirgsmechanische Grundsätze für die Verwahrung und für Abschlussbauwerke.
- 2.5
- Nachweis der Langzeitsicherheit
- 2.5.1
- Bewertung der natürlichen Barrieren
- -
- Verhalten des Wirtsgesteins, des Nebengesteins und des Deckgebirges
- 2.5.2
- Bewertung von technischen Eingriffen auf die natürlichen Barrieren
- -
- Schächte
- -
- andere Grubenbaue (z. B. Strecken, Blindschächte)
- -
- Übertagebohrungen
- -
- Untertagebohrungen
- -
- Bergbaubedingte Gebirgsauflockerungen
- 2.5.3
- Bewertung der technischen Barrieren
- -
- Abfallbeschaffenheit und ggf. Konditionierung
- -
- Art der Einbringung
- -
- Streckendämme
- -
- Schachtverschlüsse
- 2.5.4
- Bewertung von Ereignissen, sofern sie den vollständigen Einschluss der Abfälle gefährden und ggf. eine Schadstoffmobilisierung bewirken können
- -
- Natürlich bedingte Ereignisse
- *
- Diapirismus und Subrosion
- *
- Erdbeben
- *
- Vulkanismus
- -
- Technisch bedingte Ereignisse und Prozesse
- *
- Undichtwerden von Erkundungsbohrungen
- *
- Wassereinbruch während der Betriebsphase, z. B. über die Schächte
- *
- Laugen- oder Gaseinbruch während der Betriebsphase
- *
- Versagen der Schachtverschlüsse
- *
- Bergbaubedingte Gebirgsauflockerungen
- *
- Bohrungen oder sonstige Eingriffe in der Nachbetriebsphase
- 2.5.5
- Zusammenfassende Bewertung des Gesamtsystems unter Berücksichtigung aller sicherheitsrelevanten Gesichtspunkte
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien V. v. 13. Dezember 2006 BGBl. I S. 2860 m.W.v. 1. Februar 2007
Anhang 3 Zuordnungskriterien für Deponien der Klassen 0, III und IV in anderen Gesteinen als Salzgestein (zu § 2 Nr. 4 und 16, § 6 Abs. 2, 4 und 5 Nr. 2)
Bei der Zuordnung von Abfällen zu Deponien der Klasse 0, III oder IV in anderen Gesteinen als Salzgestein sind die Zuordnungskriterien der Tabelle einzuhalten. Soweit die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 5 dieser Verordnung bei spezifischen Massenabfällen, die auf Monodeponien abgelagert werden, im Einzelfall eine Überschreitung einzelner Zuordnungswerte zulassen kann, darf der Wert maximal das Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes betragen. Eine Überschreitung nach Satz 2 ist nicht zulässig bei den Parametern Glühverlust (Nr. 2.01), TOC (Nr. 2.02), pH-Wert (Nr. 4.01), DOC (Nr. 4.03), BTEX (Nr. 3.2), PCB (Nr. 3.3) und Mineralöl (C10 bis C40) (Nr. 3.4), soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle Überschreitungen zugelassen werden. Die Einschränkung in Satz 2 auf das Dreifache des Zuordnungswertes gilt nicht für die Parameter, extrahierbare lipophile Stoffe (Nr. 3.1), Chrom(VI) (Nr. 4.08), Ammoniumstickstoff (Nr. 4.14), Cyanid (Nr. 4.15), AOX (Nr. 4.16). Weitere Parameter sowie die Bestimmung der Feststoff-Gesamtgehalte der Parameter können im Hinblick auf die Abfallart, Vorbehandlungsschritte und besondere Ablagerungsbedingungen festgelegt werden. Für Probenahme, Probenvorbereitung und Untersuchung ist Anhang 4 dieser Verordnung zu beachten.
Nr. | Parameter | DK 0 | DK III | DK IV in anderen Gesteinen als Salzgestein | |
1 | Festigkeit 1)2)3) | ||||
1.01 | Flügelscherfestigkeit | in kN/m² | ≥ 25 | ≥ 25 | |
1.02 | Axiale Verformung | in % | ≤ 20 | ≤ 20 | |
1.03 | Einaxiale Druckfestigkeit | in kN/m² | ≥ 50 | ≥ 50 | |
2 | Organischer Anteil des Trocken- rückstandes der Originalsubstanz 4) | ||||
2.01 | bestimmt als Glühverlust | in Masse% | ≤ 3 | ≤ 10 6) | |
2.02 | bestimmt als TOC | in Masse% | ≤ 1 5) | ≤ 6 6) | |
3 | Sonstige Feststoffkriterien | ||||
3.1 | Extrahierbare lipophile Stoffe der Originalsubstanz | in Masse% | ≤ 0,1 | ≤ 4 7) | |
3.2 | BTEX (Benzol, Toluol, Ethylenbenzol, Xylol) | in mg/kg TM | ≤ 6 | ||
3.3 | PCB (Summe der 6 PCB-Kongenere nach Ballschmiter - Σ 6 PCB) | in mg/kg TM | ≤ 1 | ||
3.4 | Mineralölkohlenwasserstoffe (C10 bis 040) | in mg/kg TM | ≤ 500 | ||
3.5 | Summe PAK nach EPA | in mg/kg TM | ≤ 30 | ||
3.6 | Säureneutralisierungskapazität | in mmol/kg | ist zu ermitteln | ||
4 | Eluatkriterien | ||||
4.01 | pH-Wert 14) | 5,5-13 | 4-13 | 5,5-13 | |
4.02 | Leitfähigkeit | in μS/cm | ≤ 1.000 8) | ≤ 100.000 | ≤ 1.000 |
4.03 | DOC 9) | in mg/l | ≤ 5 | ≤ 100 | ≤ 5 |
4.04 | Gesamtphenol | in mg/l | ≤ 0,05 | ≤ 100 | ≤ 0,05 |
4.05 | Arsen | in mg/l | ≤ 0,04 | ≤ 2,5 10) | ≤ 0,01 |
4.06 | Blei | in mg/l | ≤ 0,05 | ≤ 5 10) | ≤ 0,025 |
4.07 | Cadmium | in mg/l | ≤ 0,004 | ≤ 0,5 10) | ≤ 0,005 |
4.08 | Chrom(VI) | in mg/l | ≤ 0,03 | 0,5 10)11) | ≤ 0,008 |
4.09 | Kupfer | in mg/l | ≤ 0,15 | ≤ 10 10) | ≤ 0,05 |
4.10 | Nickel | in mg/l | ≤ 0,04 | ≤ 4 10) | ≤ 0,05 |
4.11 | Quecksilber | in mg/l | ≤ 0,001 | ≤ 0,2 10) | ≤ 0,001 |
4.12 | Zink | in mg/l | ≤ 0,3 | ≤ 20 10) | ≤ 0,05 |
4.13 | Fluorid | in mg/l | ≤ 0,5 | ≤ 50 | ≤ 0,05 |
4.14 | Ammoniumstickstoff | in mg/l | ≤ 1 | ≤ 1.000 | ≤ 1 |
4.15 | Cyanid, leicht freisetzbar | in mg/l | ≤ 0,01 | ≤ 1 | ≤ 0,01 |
4.16 | AOX | in mg/l | ≤ 0,05 | ≤ 3 | ≤ 0,05 |
4.17 | Wasserlöslicher Anteil (Abdampfrückstand) 13) | in Masse% | ≤ 0,4 | ≤ 10 | ≤ 1 |
4.18 | Barium | in mg/l | ≤ 2 | ≤ 30 10) | ≤ 2 |
4.19 | Chrom, gesamt | in mg/l | ≤ 0,05 | ≤ 7 10) | ≤ 0,05 |
4.20 | Molybdän | in mg/l | ≤ 0,05 | ≤ 3 10) | ≤ 0,05 |
4.21 | Antimon | in mg/l | ≤ 0,006 | ≤ 0,5 10) | ≤ 0,006 |
4.22 | Selen | in mg/l | ≤ 0,01 | ≤ 0,7 10) | ≤ 0,01 |
4.23 | Chlorid 13) | in mg/l | ≤ 80 | ≤ 2.500 | ≤ 80 |
4.24 | Sulfat 13) | in mg/l | ≤ 100 12) | ≤ 5.000 | ≤ 100 |
5 | Brennwert (H0) | in kJ/kg | ≤ 6.000 |
- 1)
- Die Nummern 1.01, 1.02 und 1.03 gelten nicht
- -
- für kohäsionslose Böden
- -
- grobkörnige, nicht bindige Abfälle (Korndurchmesser ≤ 0,06 mm: < 5 %).
- 2)
- Nummer 1.02 kann gemeinsam mit Nummer 1.03 gleichwertig zu Nummer 1.01 angewandt werden.
- 3)
- Die erforderliche Festigkeit ist entsprechend den statischen Erfordernissen für die Deponiestabilität festzulegen.
- 4)
- Nummer 2.01 kann gleichwertig zu Nummer 2.02 angewandt werden.
- 5)
- Überschreitungen des Feststoff-TOC bis höchstens 6 Masse% sind zulässig, wenn der Zuordnungswert Nummer 4.03 (DOC) eingehalten wird.
- 6)
- Überschreitungen des Glühverlustes oder Feststoff-TOC sind unter der Voraussetzung zulässig, dass die Überschreitungen nicht auf Abfallbestandteile zurückzuführen sind, die zu erheblicher Deponiegasbildung, Abbauvorgängen und damit verbundenen Setzungen führen und wenn die Abfälle technisch nicht behandelbar sind. Überschreitungen des Feststoff-TOC sind zulässig, wenn der Zuordnungswert Nummer 4.03 (DOC) eingehalten wird.
- 7)
- Gilt nicht für Straßenaufbruch auf Asphaltbasis.
- 8)
- Überschreitungen der Leitfähigkeit bis zu einem Wert von 2.500 μS/cm sind zulässig, wenn der Standort über hydrologisch günstige Voraussetzungen wie eine flächig verbreitete mindestens 2m mächtige geologische Barriere verfügt.
- 9)
- Überschreitungen des DOC im Eluat bis 200 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde bei der Deponieklasse III zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die Zuordnungswerte sind auch dann eingehalten, wenn der Zuordnungswert nicht bei seinem eigenen pH-Wert, aber bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8 eingehalten wird.
- 10)
- Im Einzelfall sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde Überschreitungen bis zum Dreifachen des Zuordnungswertes zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
- 11)
- Gilt nicht für Aschen aus Anlagen zur Verbrennung von Holz gemäß der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und gemäß Nummer 1.2a) und 8.2 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
- 12)
- Überschreitungen des Sulfatwertes bis zu einem Wert von 600 mg/l sind zulässig, wenn der C0-Wert der Perkolationsprüfung den Wert von 1.500 mg/l bei L/S = 0,1 l/kg nicht überschreitet.
- 13)
- An Stelle von Nummer 4.23 (Chlorid) und Nummer 4.24 (Sulfat) kann Nummer 4.17 (Wasserlöslicher Anteil) angewendet werden.
- 14)
- Abweichende pH-Werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Bei Über- oder Unterschreitungen ist die Ursache zu prüfen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien V. v. 13. Dezember 2006 BGBl. I S. 2860 m.W.v. 1. Februar 2007
Anhang 4 Vorgaben zur Beprobung (Probenahme, Probevorbereitung und Untersuchung von Abfällen) (zu § 8 Abs. 3)
1 Sach- und Fachkunde
2 Probenahme
Die Probenahme für die Durchführung der Untersuchungen erfolgt nach der LAGA-Richtlinie PN 98 (Stand 12/01). Abweichend von Satz 1 erfolgt die Probenahme bei Gesteinskörnungen nach DIN EN 932-1 (Ausgabe November 1996).
3 Bestimmung der Gesamtgehalte im Feststoff sowie des eluierbaren Anteils
Die Bestimmung der in Anhang 3 dieser Verordnung aufgeführten Zuordnungskriterien sowie weiterer Parameter ist nach folgenden Verfahren durchzuführen. Gleichwertige Verfahren nach dem Stand der Technik sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Soweit weitere, nachfolgend nicht genannte Parameter zu untersuchen sind, legt die zuständige Behörde das Untersuchungsverfahren fest.
---
E DIN EN 14346 (Ausgabe September 2004) Charakterisierung von Abfällen - Bestimmung des Trockenrückstandes und Wassergehalts
Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) nach DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)
Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) - für alle Metalle nach DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
Atomemissionsspektrometrie (AAS) - Kaltdampftechnik nach DIN EN 12338 (Ausgabe Oktober 1998)
Handbuch Altlasten, Bd. 7: Analysenverfahren; Teil 4 - Bestimmung von BTEX/LHKW in Feststoffen aus dem Altlastenbereich, Ausgabe 2000
Handbuch Altlasten, Bd. 7: Analysenverfahren; Teil 4 - Bestimmung von BTEX/LHKW in Feststoffen aus dem Altlastenbereich, Ausgabe 2000
Bei Feststoffen aus dem Altlastenbereich oder Bestimmung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Bodenproben: LUA Merkblatt Nr. 1 (Essen 1994)
4 Bewertung der Messergebnisse
Bei den Kontrollanalysen nach § 8 Abs. 4 gilt die Einhaltung der Angaben der Deklarationsanalyse nach § 8 Abs. 1 für den einzelnen Parameter noch als gegeben, wenn die in der Tabelle angeführten Abweichungen von den Werten der Deklarationsanalyse nicht überschritten werden und der Median aller Messwerte der letzten zwölf Monate das entsprechende für die Deponie in der behördlichen Entscheidung nach § 22 festgelegte Zuordnungskriterium eingehalten hat. Satz 1 gilt für stabile, nicht reaktive gefährliche Abfälle und für spezifische Massenabfälle entsprechend. Für Inertabfälle gilt Anhang 4, Nummer 4.1 der Abfallablagerungsverordnung entsprechend.
5 Bekanntmachungen sachverständiger Stellen
Die in diesem Anhang genannten Bekanntmachungen sachverständiger Stellen sind beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
Es sind erschienen:
- 1.1
- Probenahme
- 1.2
- Prüflaboratorien
2 Probenahme
Die Probenahme für die Durchführung der Untersuchungen erfolgt nach der LAGA-Richtlinie PN 98 (Stand 12/01). Abweichend von Satz 1 erfolgt die Probenahme bei Gesteinskörnungen nach DIN EN 932-1 (Ausgabe November 1996).
3 Bestimmung der Gesamtgehalte im Feststoff sowie des eluierbaren Anteils
Die Bestimmung der in Anhang 3 dieser Verordnung aufgeführten Zuordnungskriterien sowie weiterer Parameter ist nach folgenden Verfahren durchzuführen. Gleichwertige Verfahren nach dem Stand der Technik sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Soweit weitere, nachfolgend nicht genannte Parameter zu untersuchen sind, legt die zuständige Behörde das Untersuchungsverfahren fest.
- 3.1
- Bestimmung der Gesamtgehalte im Feststoff
- 3.1.1
- Probenvorbereitung
- 3.1.2
- Aufschlussverfahren
- 3.1.3
- pH-Wert
---
- 1)
- Untersuchung für Böden und bodenähnliche Materialien.
- 3.1.4
- Trockenrückstand
E DIN EN 14346 (Ausgabe September 2004) Charakterisierung von Abfällen - Bestimmung des Trockenrückstandes und Wassergehalts
- 3.1.5
- Cyanid, gesamt
- 3.1.6
- Arsen und weitere Schwermetalle
- 3.1.6.1
- Bestimmung von Arsen
Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) nach DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)
- 3.1.6.2
- Bestimmung von Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Blei, Zink
Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) - für alle Metalle nach DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
- 3.1.6.3
- Bestimmung von Quecksilber
Atomemissionsspektrometrie (AAS) - Kaltdampftechnik nach DIN EN 12338 (Ausgabe Oktober 1998)
- 3.1.7
- Kohlenwasserstoffe
- 3.1.8
- Extrahierbare organisch gebundene Halogene (EOX)
- 3.1.9
- Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe
Handbuch Altlasten, Bd. 7: Analysenverfahren; Teil 4 - Bestimmung von BTEX/LHKW in Feststoffen aus dem Altlastenbereich, Ausgabe 2000
- 3.1.10
- Benzol und Derivate (BTEX)
Handbuch Altlasten, Bd. 7: Analysenverfahren; Teil 4 - Bestimmung von BTEX/LHKW in Feststoffen aus dem Altlastenbereich, Ausgabe 2000
- 3.1.11
- Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe
Bei Feststoffen aus dem Altlastenbereich oder Bestimmung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Bodenproben: LUA Merkblatt Nr. 1 (Essen 1994)
- 3.1.12
- Polychlorierte Biphenyle (PCB)
- 3.1.12.1
- Bestimmung von 6 polychlorierten Biphenylen
- 3.1.12.2
- PCB-Gehalt in Erdölprodukten, Altöl und Isolierflüssigkeiten
- 3.1.13
- Festigkeit (Anhang 3, Nr. 1)
- 3.1.14
- Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz (Anhang 3, Nr. 2)
- 3.1.15
- Extrahierbare lipophile Stoffe (Anhang 3, Nr. 3)
- 3.1.16
- Säureneutralisationskapazität
- 3.1.17
- Sulfat-Perkolationsprüfung im Aufwärtsstrom (unter festgelegten Bedingungen)
- 3.2
- Bestimmung der Eluatkriterien (Anhang 3, Nr. 4)
4 Bewertung der Messergebnisse
Bei den Kontrollanalysen nach § 8 Abs. 4 gilt die Einhaltung der Angaben der Deklarationsanalyse nach § 8 Abs. 1 für den einzelnen Parameter noch als gegeben, wenn die in der Tabelle angeführten Abweichungen von den Werten der Deklarationsanalyse nicht überschritten werden und der Median aller Messwerte der letzten zwölf Monate das entsprechende für die Deponie in der behördlichen Entscheidung nach § 22 festgelegte Zuordnungskriterium eingehalten hat. Satz 1 gilt für stabile, nicht reaktive gefährliche Abfälle und für spezifische Massenabfälle entsprechend. Für Inertabfälle gilt Anhang 4, Nummer 4.1 der Abfallablagerungsverordnung entsprechend.
Parameter | maximal zulässige Abweichung für DK III |
2.01 Glühverlust | 100% (relativ) |
2.02 TOC | 100% (relativ) |
3. xx Sonstige Feststoffkriterien | 100% (relativ) |
4.01 pH-Wert | 1,0 pH-Einheit |
4.02 Leitfähigkeit | 100% |
4.03 bis 4.16 Eluatkriterien | jeweils 100% |
4.03 bis 4.16 Feststoffgesamtgehalte | jeweils 100% |
4.17 Wasserlöslicher Anteil | 100% (relativ) |
4.xx weitere Parameter: Eluatkriterien Feststoffgesamtgehalte | jeweils 100% |
5 Bekanntmachungen sachverständiger Stellen
Die in diesem Anhang genannten Bekanntmachungen sachverständiger Stellen sind beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
Es sind erschienen:
- -
- die ISO-Normen, EN-Normen und DIN-Normen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln,
- -
- die LAGA-Richtlinie PN 2/78 im Müll-Handbuch, Kennzahl 1859, Lieferung 2/84, Erich Schmidt Verlag, Berlin,
- -
- das Handbuch der Altlasten bei der Hessischen Landesanstalt für Umwelt und Geologie, Wiesbaden,
- -
- das LUA Merkblatt bei dem Landesumweltamt NRW und
- -
- die LAGA-Richtlinie PN 98 (Stand 12/01) im Erich Schmidt Verlag, 10785 Berlin, ISBN 3 503 07037 0,
- -
- die LAGA-Richtlinie EW 98p im Erich Schmidt Verlag, 10785 Berlin, ISBN 3 503 07038 9.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien V. v. 13. Dezember 2006 BGBl. I S. 2860 m.W.v. 1. Februar 2007
Anhang 5 Anforderung an die Rekultivierungsschicht für oberirdische Deponien (zu § 12 Abs. 3)
Anhang 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Rekultivierungsschicht des Oberflächenabdichtungssystems einer Deponie der Klasse I, II oder III und die Rekultivierungsschicht einer Deponie der Klasse 0 ist nach den Nummern 1 und 2 auszuführen. Für den Fall, dass es die angestrebte und zulässige Folgenutzung erfordert, kann die Rekultivierungsschicht durch eine auf die entsprechende Nutzung abgestimmte Überdeckung mit gleichwertiger Schutzwirkung ersetzt werden.
Die Schadstoffgehalte und Eluatkonzentrationen des verwendeten Bodenmaterials, der Gemische und ihrer mineralischen Bestandteile dürfen bei Deponien der Klasse 0 die Werte nach Anhang 2 Nr. 4 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und bei Deponien der Klasse I, II oder III die Werte der Tabelle grundsätzlich nicht überschreiten. Bei Rekultivierungsschichten mit großer Mächtigkeit sind im Einzelfall Überschreitungen dieser Werte unterhalb der vegetationsspezifischen Durchwurzelungstiefe zulässig, sofern das Sickerwasser gefasst und unter Einhaltung der Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes in ein Gewässer eingeleitet wird. In Gebieten mit naturbedingt oder großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten in Böden ist eine Verwendung von Bodenmaterial zulässig, das die Hintergrundgehalte des Gebietes nicht überschreitet, sofern die Funktion der Rekultivierungsschicht nicht beeinträchtigt wird.
Die Materialien für die Rekultivierungsschicht dürfen die langfristige Funktionsfähigkeit der Entwässerungsschicht nicht beeinträchtigen. Sie sollen über eine hohe nutzbare Feldkapazität sowie über ausreichende Luftkapazität zur Sicherstellung eines hohen pflanzenverfügbaren Bodenwasservorrates verfügen.
Tabelle Zulässige Feststoffgehalte und Eluatkonzentrationen für Materialien zur Herstellung von Rekultivierungsschichten
- 1.
- Mächtigkeit
- 2.
- Qualitätsanforderungen und -sicherung
Die Schadstoffgehalte und Eluatkonzentrationen des verwendeten Bodenmaterials, der Gemische und ihrer mineralischen Bestandteile dürfen bei Deponien der Klasse 0 die Werte nach Anhang 2 Nr. 4 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und bei Deponien der Klasse I, II oder III die Werte der Tabelle grundsätzlich nicht überschreiten. Bei Rekultivierungsschichten mit großer Mächtigkeit sind im Einzelfall Überschreitungen dieser Werte unterhalb der vegetationsspezifischen Durchwurzelungstiefe zulässig, sofern das Sickerwasser gefasst und unter Einhaltung der Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes in ein Gewässer eingeleitet wird. In Gebieten mit naturbedingt oder großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten in Böden ist eine Verwendung von Bodenmaterial zulässig, das die Hintergrundgehalte des Gebietes nicht überschreitet, sofern die Funktion der Rekultivierungsschicht nicht beeinträchtigt wird.
Die Materialien für die Rekultivierungsschicht dürfen die langfristige Funktionsfähigkeit der Entwässerungsschicht nicht beeinträchtigen. Sie sollen über eine hohe nutzbare Feldkapazität sowie über ausreichende Luftkapazität zur Sicherstellung eines hohen pflanzenverfügbaren Bodenwasservorrates verfügen.
Tabelle Zulässige Feststoffgehalte und Eluatkonzentrationen für Materialien zur Herstellung von Rekultivierungsschichten
Feststoffgehalte | in mg/kg Trockenmasse, Königswasseraufschluss |
Cadmium | 1,0 |
Blei | 140 |
Chrom | 120 |
Kupfer | 80 |
Quecksilber | 1,0 |
Nickel | 100 |
Zink | 300 |
in mg/kg Trockenmasse | |
Polychlorierte Biphenyle (Summe der 6 PCB-Kongenere nach Ballschmiter - Σ 6 PCB) | 0,10 |
Benzo(a)pyren | 0,6 |
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (Summe der 16 PAK nach EPA - Σ 16 PAK) 1) | 5 |
Eluatkonzentrationen | |
pH-Wert | 6,5-9 |
Elektrische Leitfähigkeit | 500 μS/cm |
Chlorid 2) | 10 mg/l |
Sulfat 2) | 50 mg/l |
Arsen | 0,01 mg/l |
Blei | 0,04 mg/l |
Cadmium | 0,002 mg/l |
Chrom (ges.) | 0,03 mg/l |
Kupfer | 0,05 mg/l |
Nickel | 0,05 mg/l |
Quecksilber | 0,0002 mg/l |
Zink | 0,1 mg/l |
- 1)
- Bei PAK-Gehalten von mehr als 3 mg/kg ist mit Hilfe eines Säulenversuches nachzuweisen, dass in dem zu erwartenden Sickerwasser ein Wert von 0,20 μg/l nicht überschritten wird.
- 2)
- Untersuchung nur bei Bodenmaterial mit mineralischen Fremdbestandteilen (max. 10 Vol.-%).
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5123/b13711.htm