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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2012 aufgehoben
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Achter Abschnitt - Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)
neugefasst durch B. v. 06.04.1998 BGBl. I S. 679; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 754-5 Energieversorgung
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Geltung ab 01.04.1988; FNA: 754-5 Energieversorgung
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Achter Abschnitt Melde- und Auskunftspflichten, Ordnungswidrigkeiten
§ 31 Meldepflichten der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes
§ 31 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes haben diesem für jeden Kalendermonat bis zum Ende des folgenden Monats schriftlich die zur Berechnung ihres Beitrages und zur Ermittlung der Bevorratungshöhe erforderlichen Angaben zu machen. Näheres regelt die Beitragssatzung.
§ 32 Sonstige Meldepflichten
(1) Der Erdölbevorratungsverband teilt die zur Berechnung der Beiträge von seinen Mitgliedern erhaltenen Angaben dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mit, das berechtigt ist, die Angaben nachzuprüfen.
(2) Der Erdölbevorratungsverband hat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für jeden abgelaufenen Monat schriftlich die am Monatsende gehaltenen Bestände an Erdöl, Halbfertigerzeugnissen und den in § 3 Abs. 1 genannten Erdölerzeugnissen zu melden.
(3) Der Erdölbevorratungsverband hat bis zum 31. März eines jeden Jahres dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Angaben zu machen, von denen nach § 3 die Berechnung der Vorratsmengen abhängt.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Vorschriften zu erlassen über
- 1.
- Form und Inhalt der nach den Absätzen 2 und 3 vorgeschriebenen Meldungen und Angaben;
- 2.
- die Gliederung und die näheren Einzelheiten, insbesondere den Genauigkeitsgrad und die Art und Weise der Bezeichnung von Personen und Vorratsmengen, der nach den Absätzen 2 und 3 vorgeschriebenen Meldungen und Angaben;
- 3.
- den Zeitpunkt, bis zu dem die Meldungen zu erstatten sind.
Text in der Fassung des Artikels 165 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006
§ 33 Auskunftspflichten
§ 33 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Erdölbevorratungsverband hat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf Verlangen innerhalb einer ihm gesetzten Frist die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die es benötigt, um die Erfüllung der Vorratspflicht überwachen und die Richtigkeit der Meldungen und Angaben nach § 32 prüfen zu können.
(2) Die Mitglieder haben dem Erdölbevorratungsverband auf Verlangen innerhalb einer ihnen gesetzten Frist die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die er benötigt, um die Erfüllung ihrer Beitragsverpflichtung überwachen und die Richtigkeit der Angaben nach § 31 prüfen zu können. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß jemand eine die Mitgliedschaft zum Erdölbevorratungsverband begründende Tätigkeit ausübt, so ist er auf Verlangen des Erdölbevorratungsverbandes verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Überprüfung seiner Mitgliedschaft nach § 9 erforderlich sind.
(3) Die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume des Erdölbevorratungsverbandes während der Geschäfts- und Betriebszeit zu betreten und die dort befindlichen Einrichtungen und Unterlagen zu besichtigen und zu prüfen. Dieselben Befugnisse stehen dem Vorstand des Erdölbevorratungsverbandes oder vom Beirat besonders ermächtigten Prüfern gegenüber den Mitgliedern oder solchen Personen zu, bei denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie einen die Mitgliedschaft nach § 9 begründenden Tatbestand erfüllen. Die in Satz 2 genannten Personen haben die im Satz 1 bezeichneten Maßnahmen zu dulden.
(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch gegenüber Personen, in deren unmittelbarem oder mittelbarem Besitz oder Mitbesitz sich nach Meldung oder Auskunft des Erdölbevorratungsverbandes für diesen als Vorrat gehaltene Bestände an Erdöl, Erdölerzeugnissen oder Halbfertigerzeugnissen befinden oder befunden haben.
(6) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat ein Land auf dessen Verlangen über Tatsachen zu unterrichten, die die Bevorratung in diesem Land betreffen.
§ 34 Mitwirkung der Finanzverwaltung
Die Bundesfinanzbehörden sind berechtigt, die nach § 30 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Februar 1978 (BGBl. I S. 333), geschützten Verhältnisse der Betroffenen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und dem Erdölbevorratungsverband mitzuteilen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Vorrats- und Meldepflichten nach diesem Gesetz zu überwachen.
§ 35 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 31 als Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes eine zur Beitragsberechnung oder Ermittlung der Bevorratungshöhe erforderliche Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 2.
- entgegen § 33 Abs. 1 als nach § 33 Abs. 5 Verpflichteter eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 33 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 das Betreten von Betriebsgrundstücken oder Geschäftsräumen oder das Besichtigen oder Prüfen von Einrichtungen oder Unterlagen nicht duldet oder
- 3.
- entgegen § 33 Abs. 2 Satz 1 oder 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht rechtzeitig vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
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