Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2009 aufgehoben

Zweiter Teil - Sozialberater-Fortbildungsverordnung (SozBerFortbV k.a.Abk.)

V. v. 23.07.1982 BGBl. I S. 1017; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 21.08.2006 BGBl. I 1976
Geltung ab 01.09.1982; FNA: 806-21-7-15 Berufliche Bildung
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Zweiter Teil Fortbildungsgang
§ 3 Zulassung zum Fortbildungsgang
§ 4 Inhalt und Dauer des Fortbildungsgangs
§ 5 Teilnahmebescheinigung

Zweiter Teil Fortbildungsgang

§ 3 Zulassung zum Fortbildungsgang


§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Zum Fortbildungsgang ist zuzulassen, wer eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit in Aufgabengebieten der Sozialberatung für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien gemäß § 2 Abs. 2 nachweist. Außerdem muß der Bewerber nachweisen, daß er die Sprache einer in der Sozialberatung zu betreuenden Bevölkerungsgruppe in Wort und Schrift beherrscht, die Rechtsordnung des Heimatlands und den kulturellen Hintergrund dieser Bevölkerungsgruppe kennt, sowie über deutsche Sprachkenntnisse insoweit verfügt, als dies für die Wahrnehmung der in § 2 Abs. 2 genannten Aufgaben erforderlich ist.

(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannte Tätigkeit ist eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf, der für die Tätigkeit als Sozialberater/Sozialberaterin für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien förderlich ist, anzurechnen. Dasselbe gilt, wenn der Fortbildungsgang gemäß § 1 Abs. 1 in Teilzeitform durchgeführt wird, für die einschlägige Berufspraxis, die während des Fortbildungsganges zurückgelegt wird. Die in Absatz 1 Satz 1 genannte Tätigkeit muß in diesen Fällen jedoch mindestens ein Jahr betragen.

(3) In Ausnahmefällen kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 zum Fortbildungsgang auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zum Fortbildungsgang rechtfertigen.

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§ 4 Inhalt und Dauer des Fortbildungsgangs


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Fortbildungsgang dauert mindestens 840 Unterrichtsstunden und gliedert sich in folgende Teile:

1.
Allgemeine Grundlagen der Sozialberatung,

2.
Spezielle Probleme der Sozialberatung.

(2) Der Teil "Allgemeine Grundlagen der Sozialberatung" dauert in der Regel mindestens 250 Stunden und umfaßt die Lerngebiete:

1.
Grundlagen aus den Sozialwissenschaften,

2.
Grundlagen aus der Rechts- und Verwaltungskunde.

(3) Der Teil "Spezielle Probleme der Sozialberatung" dauert in der Regel mindestens 590 Stunden und umfaßt die Lerngebiete:

1.
Gesellschaftliche und rechtliche Probleme ausländischer Arbeitnehmer und ihrer Familien,

2.
Kulturspezifische Situation ausländischer Arbeitnehmerfamilien,

3.
Grundkenntnisse der pädagogischen Lernfelder,

4.
Grundkenntnisse der Methoden und Organisationsformen der Sozialpädagogik und Sozialarbeit.

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§ 5 Teilnahmebescheinigung


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Über die regelmäßige Teilnahme an dem Fortbildungsgang ist eine Bescheinigung auszustellen.



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