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Dritter Abschnitt - Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung (SVRV)
V. v. 15.07.1999 BGBl. I S. 1627; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.12.2022 BGBl. I S. 2132
Geltung ab 24.07.1999; FNA: 860-4-1-14 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 24.07.1999; FNA: 860-4-1-14 Sozialgesetzbuch
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Dritter Abschnitt Belege
§ 5 Belegpflicht
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Alle Buchungen müssen belegt sein; bei Eröffnungs- und Abschlußbuchungen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. Es ist sicherzustellen, daß eine nochmalige Verwendung von Belegen ausgeschlossen ist.
§ 6 Belege für Einzahlungen, Auszahlungen und Buchungen ohne Zahlungsvorgang
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Belege für Einzahlungen und für Auszahlungen bestehen aus
- 1.
- der Zahlungsanordnung (Annahme- oder Auszahlungsanordnung),
- 2.
- den sonstigen die Zahlung begründenden Unterlagen,
- 3.
- der Zahlungsbescheinigung oder der Quittung.
(2) Belege für Buchungen, denen kein Zahlungsvorgang zugrunde liegt, bestehen aus
- 1.
- der Buchungsanordnung,
- 2.
- den sonstigen die Buchung begründenden Unterlagen.
(3) Belege im Sinne der Absätze 1 und 2 können auch elektronisch erzeugte Dateien oder Datensätze sein.
§ 7 Zahlungsanordnung
(1) Die Zahlungsanordnung kann erteilt werden als
- 1.
- Einzelanordnung für eine Zahlung,
- 2.
- Sammelanordnung für mehrere Zahlungen,
- 3.
- Daueranordnung für laufende Zahlungen.
(2) Die Zahlungsanordnung kann auch in abgekürzter Form (abgekürzte Zahlungsanordnung) oder in allgemeiner Form (allgemeine Zahlungsanordnung) erteilt werden.
(3) Die Zahlungsanordnung ist von dem zur Anordnung Befugten schriftlich oder im Wege IT-gestützter Verfahren zu erteilen.
(4) In der Zahlungsanordnung dürfen die Höhe des Betrages, der anzunehmen oder auszuzahlen ist, und die Bezeichnung des Einzahlers oder des Empfängers sowie die Kontonummer nicht geändert werden.
(5) Absatz 1 Nr. 1 und 2 sowie die Absätze 3 und 4 gelten für die Buchungsanordnung entsprechend.
(6) Nähere Einzelheiten sind in allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu regeln.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung V. v. 27. November 2018 BGBl. I S. 2023 m.W.v. 1. Januar 2019
§ 8 Quittung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Über jede Einzahlung, die durch Übergabe von Zahlungsmitteln geleistet wird, ist eine Quittung mit Durchschrift auszustellen. Auf die Durchschrift kann bei maschinell erstellten Quittungen dann verzichtet werden, wenn im gleichen Arbeitsgang eine Buchung erfolgt. Für Einzahlungen, die mittels Scheck erfolgen, wird eine Quittung nur auf Verlangen des Einzahlers ausgestellt. Weitere Ausnahmen von Satz 1 können in der Kassenordnung unter dort näher zu regelnden Voraussetzungen zugelassen werden.
(2) Über jede Auszahlung, die durch Übergabe von Zahlungsmitteln geleistet wird, ist eine Quittung zu verlangen.
§ 9 Feststellung der Belege
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Belege bedürfen der sachlichen und rechnerischen Feststellung.
(2) Auf die sachliche und rechnerische Feststellung von sonstigen die Zahlung begründenden Unterlagen kann bei Unterlagen von Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsträgern oder ihren Verbänden verzichtet werden, soweit die Zahlungen auf Rechtsvorschriften beruhen.
(3) Die Feststellung durch automatisierte Verfahren kann nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften vorgenommen werden.
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