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Zweiter Abschnitt - Reparationsschädengesetz (RepG)

G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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Zweiter Abschnitt Voraussetzungen der Entschädigung

§ 11 Entschädigungsfähige Schäden



Entschädigungsfähig sind Schäden, für welche die Voraussetzungen der §§ 12 und 13 vorliegen und die nicht unter die §§ 14, 15 oder 16 Abs. 1 fallen.


§ 12 Schadensgebiete und Arten der Wirtschaftsgüter



(1) Die Schäden müssen im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder, soweit sich Schadenstatbestände auch auf Schäden außerhalb dieses Gebiets beziehen, in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in Gebieten außerhalb des Deutschen Reichs entstanden sein.

(2) Reparations-, Restitutions- und Zerstörungsschäden im Geltungsbereich dieses Gesetzes müssen entstanden sein

1.
an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören,

2.
an nicht unter Nummer 1 fallenden Gegenständen, die für die Berufsausübung oder für die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind; diesen werden eigene Erzeugnisse nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung gleichgestellt.

Schäden an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen und an Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie an Geschäftsguthaben der Mitglieder von Genossenschaften werden auch dann nicht berücksichtigt, wenn die Ansprüche, Anteile oder Geschäftsguthaben zum Betriebsvermögen gehören; dies gilt auch für Schäden im Sinne des § 6 Abs. 2.

(3) Reparations-, Restitutions- und Zerstörungsschäden in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in Gebieten außerhalb des Deutschen Reichs sowie Rückerstattungsschäden müssen entstanden sein

1.
an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören,

2.
an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen:

a)
an Gegenständen, die für die Berufsausübung oder für die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind; diesen werden eigene Erzeugnisse nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung gleichgestellt,

b)
an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen, sofern ihre Bewertung nach §§ 4, 5 Abs. 1 und § 8 des Bewertungsgesetzes zulässig war,

c)
an Anteilen an Kapitalgesellschaften oder an Geschäftsguthaben der Mitglieder von Genossenschaften,

d)
an Gewerbeberechtigungen im Sinne des Bewertungsgesetzes,

e)
an literarischen und künstlerischen Urheberrechten, an gewerblichen Schutzrechten und ungeschützten Erfindungen sowie an Lizenzen an solchen Rechten und Erfindungen, soweit diese in den bezeichneten Gebieten nach der Wegnahme verwertet worden sind.

(4) Schäden an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen und an Anteilen an Kapitalgesellschaften, auch wenn diese in Wertpapieren verbrieft sind, sowie an Geschäftsguthaben der Mitglieder von Genossenschaften, einschließlich der Schäden im Sinne des § 6 Abs. 2, gelten als in dem Gebiet entstanden, in welchem bei privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen der Schuldner den Wohnsitz oder Sitz, bei Anteilen oder Geschäftsguthaben die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft den Sitz hatte; maßgebend ist der jeweilige Zeitpunkt des Schadenseintritts. Befand sich der Sitz, nicht aber auch die Geschäftsleitung in Berlin, so gelten die in Satz 1 genannten Schäden als in dem Gebiet entstanden, in dem sich die Geschäftsleitung im Zeitpunkt des Schadenseintritts befunden hatte. Schäden an deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten, gelten auch dann als in den in Absatz 3 bezeichneten Gebieten entstanden, wenn der Aussteller im Zeitpunkt des Schadenseintritts den Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte oder wenn die Schuldverschreibungen auf Grund von Vorschriften im Geltungsbereich dieses Gesetzes einem Bereinigungsverfahren unterliegen. Schäden an im Gebiet des Deutschen Reichs ausgestellten Zertifikaten über Lieferung von Wertpapieren gelten als am Wohnsitz oder Sitz des Ausstellers des Wertpapiers im Zeitpunkt des Schadenseintritts entstanden; Schäden an außerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs ausgestellten Zertifikaten über Lieferung von Wertpapieren gelten als am Wohnsitz oder Sitz des Ausstellers des Zertifikats im Zeitpunkt des Schadenseintritts entstanden. Schäden im Sinne des § 6 Abs. 2 gelten abweichend von Satz 1 stets als im Geltungsbereich dieses Gesetzes, in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder im Sowjetsektor von Berlin entstanden, wenn sich die Maßnahmen gegen Vermögen der Kapitalgesellschaft, der Genossenschaft oder des Schuldners gerichtet haben, das sich in diesen Gebieten befunden hat.

(5) Absatz 4 gilt auch für Schäden an solchen Ansprüchen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und Geschäftsguthaben der Mitglieder von Genossenschaften, die zum Betriebsvermögen gehören.

(6) Bei Anwendung der Absätze 4 und 5 gilt als Anteil an einer Kapitalgesellschaft oder als Geschäftsguthaben eines Mitglieds einer Genossenschaft mit Sitz in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder Gebieten außerhalb des Deutschen Reichs auch der Anteil an einer Kapitalgesellschaft oder das Geschäftsguthaben eines Mitglieds einer Genossenschaft, die ihren Sitz im Reichsgebiet von 1937 westlich der Oder-Neiße-Linie hatte, deren Geschäftsleitung und sämtliche Betriebsstätten sich aber in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in Gebieten außerhalb des deutschen Reichs befanden. Ferner gilt der Verlust einer Geldeinlage bei einem Geldinstitut als Verlust eines privatrechtlichen geldwerten Anspruchs in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten, wenn die Geldeinlage bei der Haupt- oder Zweigniederlassung eines Geldinstituts bestand, die sich im Bereich einer von der Oder-Neiße-Linie durchschnittenen Gemeinde befand. Hatte eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft den Sitz im Schadensgebiet im Sinne des § 3 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes, wird ein Schaden an den Anteilen oder Geschäftsguthaben insoweit nach diesem Gesetz berücksichtigt, als er auf einem Schaden im Sinne dieses Gesetzes am Vermögen der Gesellschaft oder Genossenschaft in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder Gebieten außerhalb des Deutschen Reichs beruht.

(7) Schäden an Schiffen werden auch berücksichtigt, wenn sich ein Schiff außerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Gebiete befunden hat, aber im Zeitpunkt des Schadenseintritts in einem Schiffsregister der in Absatz 1 bezeichneten Gebiete oder im damaligen Schiffsregister beim Amtsgericht Berlin-Mitte eingetragen war, und wenn der Schiffseigner zu diesem Zeitpunkt seine Geschäftsniederlassung oder seinen Wohnsitz in den Gebieten des Absatzes 1 hatte.

(8) Soweit der Rückerstattungsschaden in einer Ersatzleistung besteht, muß der Ersatz für eines der in Absatz 3 aufgeführten Wirtschaftsgüter geleistet worden sein. In den Fällen des § 5 Nr. 2 ist Voraussetzung, daß der Rückgriffsanspruch aus einem Rückerstattungsschaden an einem Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 3 entstanden ist.

(9) In den Fällen des § 7 beziehen sich die Absätze 1 bis 7 auf diejenigen Wirtschaftsgüter, deren Wegnahme, Zerstörung, Beschädigung oder Rückerstattung abgewendet worden ist.

(10) War an einem Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 3 ein Schaden im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, ein Vertreibungsschaden oder ein Ostschaden entstanden, so ist bei einem späteren Erwerber dieses Wirtschaftsguts oder dessen Erben oder weiteren Erben, soweit es sich nicht um einen Tausch handelt, als Reparationsschaden nur zu berücksichtigen

1.
ein tatsächlich entrichteter, nicht in der Übernahme von Verbindlichkeiten bestehender Kaufpreis als Schaden an einem privatrechtlichen geldwerten Anspruch,

2.
die durch Aufwendung eigener Mittel entstandene Wertsteigerung des erworbenen Wirtschaftsguts als Schaden am Wirtschaftsgut.


§ 13 Persönliche Merkmale



(1) Die Schäden müssen einer natürlichen Person entstanden sein.

(2) Schäden in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in Gebieten außerhalb des Deutschen Reichs müssen einer Person entstanden sein, die im Zeitpunkt des Schadenseintritts

1.
deutsche Staatsangehörige war

oder

2.
als deutsche Volkszugehörige keine Staatsangehörigkeit oder nur diejenige eines Staates hatte, in dessen Gebiet gegen diese Person wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit Entziehungs- oder Vertreibungsmaßnahmen getroffen worden sind.

(3) Personen, die unter die Gesetze zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 65), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 829), und vom 17. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 431) fallen, gelten nicht als deutsche Staatsangehörige im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1, wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit nach Maßgabe dieser Gesetze ausgeschlagen oder nicht rückwirkend wieder erworben haben, es sei denn, daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit am 1. Januar 1967 aus anderen Gründen besessen haben. Ist ein unmittelbar Geschädigter, der zu dem unter die vorstehend bezeichneten Gesetze fallenden Personenkreis gehört, vor deren Inkrafttreten oder vor Ablauf der für ihn maßgebenden Erklärungsfrist verstorben, so ist Voraussetzung, daß die Erben des Verstorbenen die deutsche Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt des Erbfalls besaßen oder durch Erklärung wieder erworben oder am 1. Januar 1967 aus anderen Gründen besessen haben.


§ 14 In anderen Gesetzen geregelte Schäden



(1) Nicht nach diesem Gesetz werden entschädigt

1.
unbeschadet des § 25 Schäden, welche nach dem Feststellungsgesetz, dem Lastenausgleichsgesetz und dem Währungsausgleichsgesetz als Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden oder Ostschäden geltend gemacht werden können oder bis zum Ablauf von Antragsfristen geltend gemacht werden konnten;

2.
Schäden, die unter das Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz vom 22. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 425) in der jeweils geltenden Fassung fallen;

3.
Schäden, die unter das Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 734) in der jeweils geltenden Fassung oder unter die von den Besatzungsmächten in Berlin zur Abgeltung von Besatzungsschäden erlassenen Vorschriften fallen;

4.
Schäden außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die in Entschädigungsgesetzen anderer Staaten als Besatzungsschäden behandelt werden, es sei denn, daß deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige als solche in diesen Gesetzen nicht berücksichtigt werden;

5.
Schäden, die nach einem anderen Gesetz abgegolten werden, wenn in ihm zugleich bestimmt ist, daß keine weiteren Leistungen gewährt werden.

(2) Die Behandlung von Schäden im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 richtet sich nach den dort bezeichneten Vorschriften.


§ 15 Nicht entschädigungsfähige Schäden



(1) Nicht entschädigungsfähig sind

1.
Nutzungsschäden und mittelbare Schäden; hierzu gehören insbesondere entgangener Gewinn, herausgegebene Nutzungserträge bei Rückerstattungsschäden, Verluste, die durch Produktions- und Betriebsverbote oder -einschränkungen oder durch Währungsumstellung entstanden sind, Aufwendungen wegen erhöhter Betriebsgefahren sowie zur Vermeidung weiterer Schäden, Minderung von Erfolgsaussichten, Betriebsumstellungskosten und Kosten zur Umstellung von Wirtschaftsgütern auf den Friedensgebrauch;

2.
Schäden, die einer anderen Person als dem unmittelbar Geschädigten (§ 8) entstanden sind, gegen den sich die Maßnahmen im Sinne der §§ 2 bis 4, in den Fällen des § 5 der Rückerstattungs- oder Rückgriffsanspruch, gerichtet haben; § 14 Abs. 2 bleibt unberührt;

3.
Schäden an

a)
inländischen und ausländischen Zahlungsmitteln,

b)
Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen,

c)
Gegenständen aus edlem Metall, Schmuckgegenständen und sonstigen Luxusgegenständen,

d)
Kunstgegenständen und Sammlungen,

soweit diese Wirtschaftsgüter nicht zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören oder als eigene Erzeugnisse der Berufsausübung oder der wissenschaftlichen Forschung nach Maßgabe der zu § 15 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung den Gegenständen der Berufsausübung oder der wissenschaftlichen Forschung gleichgestellt sind;

4.
Schäden an Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie an Geschäftsguthaben der Mitglieder von Genossenschaften (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c), wenn der Wertverlust der einzelnen Beteiligung 100 Reichsmark oder Deutsche Mark nicht erreicht;

5.
Schäden, deren Gesamtbetrag 500 Reichsmark oder Deutsche Mark nicht erreicht;

6.
Schäden, die durch ordnungsmäßige Inanspruchnahme von Besatzungsleistungen verursacht worden sind; anderweitige Regelungen für die Gewährung von Leistungen wegen dieser Schäden bleiben unberührt;

7.
Schäden, für welche auf Grund der Kriegssachschädenverordnung, des Reichsleistungsgesetzes oder anderer innerdeutscher als der in § 14 bezeichneten Vorschriften Entschädigungszahlungen von mehr als 50 vom Hundert des nach diesen Vorschriften anzuerkennenden Verlustes gewährt worden sind oder gewährt werden; dabei bleiben außer Betracht Entschädigungszahlungen,

a)
insoweit als die hieraus wiederbeschafften entsprechenden Wirtschaftsgüter durch Kriegsereignisse oder auf Grund von Tatbeständen, die nach diesem Gesetz entschädigungsfähig sind, erneut verlorengegangen sind,

b)
auf Antrag, sofern sie auf Grund der Kriegssachschädenverordnung nach dem 31. Dezember 1944 gewährt worden sind;

8.
Schäden, für welche nach besatzungsrechtlichen Vorschriften oder nach dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden eine Entschädigung gewährt worden ist;

9.
Schäden eines Umsiedlers an dem Vermögen, das ihm als Ersatz für das im Ursprungsland zurückgelassene Vermögen in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in Gebieten außerhalb des Deutschen Reichs zugeteilt worden ist. Entsprechendes gilt für Schäden einer nach § 2 Abs. 4 gleichgestellten Person;

10.
Schäden an Wirtschaftsgütern, die zum Betriebsvermögen von Geldinstituten, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehören, sofern sie eine Umstellungsrechnung oder Altbankenrechnung zu erstellen hatten;

11.
Schäden an Wirtschaftsgütern, welche unrechtmäßig aus den im zweiten Weltkrieg von deutschen Truppen besetzten oder kontrollierten Gebieten beschafft oder fortgeführt worden sind. Das gilt nicht, wenn der unmittelbar Geschädigte bei Erwerb des Wirtschaftsguts im guten Glauben war. Ist das Wirtschaftsgut von Todes wegen erworben, so kommt es auf den guten Glauben des Erblassers an;

12.
Schäden im Sinne des § 7, wenn der Leistende einen gegen die guten Sitten verstoßenden Zweck verfolgte;

13.
Schäden an Wirtschaftsgütern, die den deutschen Devisenvorschriften zuwider nicht angeboten und abgeliefert worden sind, obwohl die Anbietung und Ablieferung möglich gewesen wäre;

14.
Schäden an Wirtschaftsgütern, die aus Entschädigungszahlungen für Schäden im Sinne des Feststellungsgesetzes beschafft worden waren, soweit diese Wirtschaftsgüter den Wirtschaftsgütern entsprochen haben, für deren Verlust die Entschädigungszahlungen gewährt worden waren; hierbei sind nur Entschädigungszahlungen zu berücksichtigen, die auf Grund der Kriegssachschädenverordnung, des Reichsleistungsgesetzes oder anderer innerdeutscher Vorschriften gewährt worden waren. Die §§ 25 und 34 bleiben unberührt;

15.
Schäden, die auf Grund des § 230a Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes nicht geltend gemacht werden können.

(1a) Die in Deutscher Mark genannten Beträge in Absatz 1 Nr. 4 und 5 gelten nach dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgröße fort.

(2) Nicht entschädigungsfähig sind ferner Rückerstattungsschäden (§ 5), wenn

1.
das der Rückerstattung unterliegende Wirtschaftsgut

a)
nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 der zu § 11a des Feststellungsgesetzes und zu § 359 des Lastenausgleichsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung als in Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben gilt,

b)
durch den Rückerstattungs- oder Rückgriffspflichtigen vom Verfolgten ohne angemessene Gegenleistung oder mittels eines gegen die guten Sitten verstoßenden Rechtsgeschäfts oder durch eine von ihm oder zu seinen Gunsten ausgeübte Drohung oder durch widerrechtliche Wegnahme oder durch eine sonstige unerlaubte Handlung erworben worden war,

c)
durch den Rückerstattungs- oder Rückgriffspflichtigen ohne angemessene Gegenleistung oder mittels eines gegen die guten Sitten verstoßenden Rechtsgeschäfts erworben worden war

aa)
vom Deutschen Reich einschließlich der Sondervermögen der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Reichspost oder von in seinem Auftrag handelnden Stellen,

bb)
vom ehemaligen Land Preußen,

cc)
vom Unternehmen Reichsautobahnen,

dd)
von der Reichsvereinigung der Juden in Deutschland und dem Auswanderungsfonds Böhmen und Mähren,

ee)
von der ehemaligen Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), einer ihrer Gliederungen, einem ihrer angeschlossenen Verbände oder einer ihrer sonstigen aufgelösten Einrichtungen;

2.
der Rückerstattungs- oder Rückgriffspflichtige das der Rückerstattung unterliegende Wirtschaftsgut als Nacherwerber erworben hat, nachdem er einen Vorerwerb in der in Nummer 1 Buchstaben b und c genannten Art veranlaßt oder mitveranlaßt oder bei ihm mitgewirkt hatte.

War das der Rückerstattung unterliegende Wirtschaftsgut durch den Rückerstattungs- oder Rückgriffspflichtigen von Todes wegen erworben, so ist in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a maßgebend, ob das Wirtschaftsgut in der Person des Erblassers oder Vorerblassers als in Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben gilt, in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben b und c, ob der Erblasser oder Vorerblasser das Wirtschaftsgut unter den dort aufgeführten Umständen erworben hatte und in den Fällen der Nummer 2, ob der Erblasser oder Vorerblasser der Nacherwerber des Wirtschaftsguts gewesen war. Als Gegenleistung sind die geldwerten Leistungen anzusehen, die der Erwerber mit dem Veräußerer vereinbart und, soweit die geldwerten Leistungen fällig waren, erbracht hat. Sie ist nur angemessen, wenn sie mindestens 90 vom Hundert des gemeinen Werts (Verkehrswert) des der Rückerstattung unterliegenden Wirtschaftsguts betrug oder bei einem Grundstückserwerb dem im Zeitpunkt des Erwerbs preisrechtlich zulässigen Höchstpreis entsprach, es sei denn, daß die Zahlungsbedingungen für den zugrunde liegenden Erwerb nicht verkehrsüblich waren. Hatte der Erwerber mit dem Veräußerer vereinbart, daß eine etwaige an die öffentliche Hand bei Veräußerungen jüdischen Vermögens zu leistende Ausgleichszahlung zu Lasten der vereinbarten Leistungen gehen müsse, ist die geleistete Ausgleichszahlung nicht als Teil der Gegenleistung anzusehen. Ist im Zusammenhang mit dem Erwerb eine Ausgleichszahlung geleistet worden, wird vermutet, daß sie nicht Teil der vereinbarten Gegenleistung gewesen ist.

(3) Ist in den Fällen des § 5 der Rückgriffsanspruch eines Rückerstattungs- oder Rückgriffspflichtigen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht durch Urteil oder Vergleich oder urkundlich nachgewiesenen Verzicht abschließend geregelt, so kann der Schaden des Rückerstattungs- oder Rückgriffspflichtigen nur berücksichtigt werden, soweit er nicht durch die Verwirklichung von Rückgriffsansprüchen, deren Geltendmachung möglich und zumutbar ist, ausgeglichen werden kann.


§ 16 Nichtberücksichtigung von Schäden, Rückerstattungsfälle



(1) Nicht berücksichtigt werden

1.
nach Maßgabe des § 2 der Elften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung von 17. November 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 675) Schäden im Sinne der §§ 2 bis 4 an Vermögensgegenständen, die in Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben worden sind,

2.
Schäden von Personen, die der Vertreibung oder Schädigung Deutscher erheblichen Vorschub geleistet oder im Vertreibungsgebiet nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben,

3.
Schäden von Personen, die dem in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und im Sowjetsektor von Berlin herrschenden politischen System erheblichen Vorschub geleistet oder dort seit der Besetzung durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben,

4.
Schäden an Wirtschaftsgütern, die nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen unter Ausnutzung der im Vertreibungsgebiet bestehenden Verhältnisse ohne angemessene Gegenleistung oder durch ein gegen die guten Sitten verstoßendes oder durch Drohung oder Zwang veranlaßtes oder mit einer widerrechtlichen Besitzentziehung verbundenes Rechtsgeschäft oder durch eine sonstige unerlaubte Handlung erworben worden sind.

(2) Für die Berücksichtigung von Schäden im Sinne der §§ 2 bis 4 an Wirtschaftsgütern, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 im Sinne der Rückerstattungsgesetze entzogen worden sind, gelten die §§ 1 bis 3 und 5 bis 9 der Elften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz entsprechend.