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III. - Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG k.a.Abk.)

neugefasst durch Artikel 1 G. v. 22.12.1970 BGBl. I S. 1846; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 24.06.1993 BGBl. I S. 1038
Geltung ab 01.02.1971; FNA: 826-9 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften

III. Gesetzliche Rentenversicherung

§ 7 Grundsatz



Die Vorschriften dieses Teils ergänzen zugunsten von Verfolgten die allgemein anzuwendenden Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.


1. Freiwillige Beitragszahlung

§ 8 Freiwillige Versicherung bei Beitragserstattung wegen Heirat



Sind einer Verfolgten oder der Ehefrau eines Verfolgten, den sie vor dem 9. Mai 1945 geheiratet hat, in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 Beiträge wegen Heirat erstattet worden, kann sie sich freiwillig versichern.


§ 9 Beitragsnachzahlung bei Beitragserstattung wegen Heirat



Wer zur freiwilligen Versicherung bei Beitragserstattung wegen Heirat berechtigt ist, kann auf Antrag Beiträge für Zeiten vor Vollendung des 65. Lebensjahres und nach Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum 1. Januar 1924 zurück nachzahlen, soweit diese Zeiten nicht Beitragszeiten oder beitragsfreie Zeiten sind.


§ 10 Freiwillige Versicherung für pflichtversicherte Verfolgte



Pflichtversicherte Verfolgte können sich freiwillig versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.


§ 10a Nachzahlung bei anzurechnenden Kindererziehungszeiten


§ 10a wird in 1 Vorschrift zitiert

Elternteile, die zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind und denen eine Kindererziehungszeit nach § 12a anzurechnen ist, können auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten noch erforderlich sind, soweit die Wartezeit nicht durch laufende Beitragszahlung vom 1. Januar 1995 an bis zum Monat der Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt werden kann. Beiträge können nur für Zeiten nach dem 31. Dezember 1980 nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung belegt sind. Dies gilt unabhängig vom Alter und von der Staatsangehörigkeit.


2. Leistungsrecht

§ 11 Gleichstellung nachgezahlter Beiträge mit Pflichtbeiträgen



Folgende nachgezahlte Beiträge stehen Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit gleich:

1.
Beiträge von verfolgten Versicherten, die dazu infolge Beitragserstattung wegen Heirat berechtigt sind, soweit sie

a)
für die Zeit vom 1. Januar 1933 bis zum 31. Dezember 1946,

b)
für Pflichtbeitragszeiten vor der Beitragserstattung,

c)
aufgrund des Artikels X des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315)

nachgezahlt sind;

2.
Beiträge von Versicherten, die dazu als pflichtversicherte Verfolgte aufgrund eines bis zum 31. Dezember 1975 gestellten Antrages berechtigt waren, soweit sie

a)
für Zeiten vor dem 1. Januar 1947,

b)
für Zeiten eines Auslandsaufenthalts, der sich an einen als Verfolgungszeit anerkannten Auslandsaufenthalt anschließt,

nachgezahlt sind.


§ 12 Gleichstellung von Zeiten einer Beschäftigung oder Tätigkeit mit Pflichtbeitragszeiten



Als Pflichtbeitragszeiten gelten Zeiten, in denen ein Verfolgter eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, für die aus Verfolgungsgründen Beiträge nicht gezahlt sind.


§ 12a Anrechnung von Kindererziehungszeiten



Für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach dem Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch steht die Erziehung in Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereiches der Reichsversicherungsgesetze längstens bis zum 31. Dezember 1949 der Erziehung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs gleich, wenn der gewöhnliche Aufenthalt der Erziehungsperson im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder des jeweiligen Geltungsbereiches der Reichsversicherungsgesetze aus Verfolgungsgründen aufgegeben worden ist. Dies gilt auch, wenn bei Ehegatten der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze aufgegeben worden ist und nur bei dem nichterziehenden Ehegatten Verfolgungsgründe vorgelegen haben.


§ 13 Berücksichtigung von Anrechnungszeiten



(1) Hat der Verfolgte aus Verfolgungsgründen seine Lehrzeit, Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung nicht abschließen können, gilt die Lehrzeit oder Ausbildung für die Anerkennung dieser Zeiten als Anrechnungszeit als abgeschlossen.

(2) Ist aus Verfolgungsgründen eine Schulausbildung, Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung unterbrochen, jedoch später wieder aufgenommen und abgeschlossen oder eine neue Ausbildung begonnen und abgeschlossen worden, sind die Ausbildungszeiten als Anrechnungszeiten bis zum doppelten der allgemein geltenden Höchstdauer anzuerkennen.


§ 14 Besondere Ermittlung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten



(1) Entgeltpunkte für Zeiten, in denen ein Verfolgter eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, für die aus Verfolgungsgründen Beiträge nicht gezahlt sind, werden aus der Beitragsbemessungsgrundlage ermittelt, nach der Beiträge aufgrund des erzielten Arbeitsentgelts oder Einkommens zu zahlen gewesen wären.

(2) Für Pflichtbeitragszeiten eines Verfolgten, die aus Verfolgungsgründen eine niedrigere Beitragsbemessungsgrundlage aufweisen als bei einem nichtverfolgten Versicherten mit gleichartiger Beschäftigung oder Tätigkeit, werden Entgeltpunkte mindestens aus der Beitragsbemessungsgrundlage ermittelt, die sich nach Einstufung der Beschäftigung in Anlage 1 zum Fremdrentengesetz und nach Zuordnung der Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklasse oder Bruttoarbeitsentgelte der Anlagen 2 bis 16 zum Fremdrentengesetz ergibt. Dabei ist die tatsächlich während der Verfolgung ausgeübte rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit zugrunde zu legen, mindestens jedoch die vorher ausgeübte, von Verfolgungsmaßnahmen nicht beeinträchtigte Beschäftigung oder Tätigkeit; § 15 Satz 3 Nr. 2 und § 15 Satz 4 finden Anwendung. Sätze 1 und 2 gelten nicht für nachgezahlte Beiträge, die Pflichtbeiträgen gleichstehen.


§ 15 Bewertung von Verfolgungszeiten für pflichtversicherte Verfolgte



Verfolgungszeiten werden bei der Ermittlung der Entgeltpunkte für einen pflichtversicherten Verfolgten wie Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen berücksichtigt, wenn dies günstiger ist. Dabei wird der Verfolgungszeit die Beitragsbemessungsgrundlage zugrunde gelegt, die sich nach Einstufung der Beschäftigung in Anlage 1 zum Fremdrentengesetz und nach Zuordnung der Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklasse oder Bruttoarbeitsentgelte der Anlagen 2 bis 16 zum Fremdrentengesetze ergibt. Für die Zuordnung der Tabellenwerte ist

1.
bei Arbeitnehmern die zuletzt vor der Verfolgungszeit ausgeübte rentenversicherungspflichtige Beschäftigung maßgebend,

2.
bei Selbständigen der Durchschnittswert aus den Pflichtbeiträgen für die letzten sechs Kalendermonate der selbständigen Tätigkeit vor Beginn der Verfolgungszeit.

Hätte der Verfolgte ohne die Verfolgung eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt, die in eine höhere Leistungsgruppe als nach Satz 3 einzuordnen wäre, ist die höhere Leistungsgruppe zugrunde zu legen.


§ 16 Gleichstellung von Verfolgungszeiten für den Leistungszuschlag



Für Verfolgungszeiten, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet sind, werden zusätzliche Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage ermittelt, wenn der Verfolgte zuletzt eine Beschäftigung oder Tätigkeit mit den dafür üblichen Beschäftigungsmerkmalen ausgeübt hat.


§ 17 Entgeltpunkte für nachgezahlte Beiträge für Zeiten vor Rentenbeginn



Für eine Rente werden Entgeltpunkte für nachgezahlte Beitragszeiten bei Beitragserstattung wegen Heirat auch dann ermittelt, wenn die Rente vor dem 1. Januar 1967 begonnen hat oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist.


§ 17a Ausnahmen von der Anwendung des neuen Rechts



(1) Durch das Rentenreformgesetz 1992 aufgehobene und durch das Sechste Buch Sozialgesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Antrag auf Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 12a bis zum 31. Dezember 1994 bestellt wird. Dabei gelten als Versicherte im Sinne des § 1 auch Personen, deren Erziehungszeiten vor 1986 nach früherem Recht Versicherungszeiten eigener Art waren.

(2) Absatz 1 gilt auch für Fälle der Antragstellung auf Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 12a bis zum 31. Dezember 1994, wenn nach dem 31. Dezember 1991 eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen ist und dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln sind. § 88 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die weitere Leistung der Rente aus den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten ist entsprechend anzuwenden.


§ 17b Ausnahmen von der Anwendung des alten Rechts



Die in § 294 Abs. 2 Nr. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch getroffene Regelung gilt für die Zeit vom 17. Juli 1987 bis zum 31. Dezember 1991 entsprechend für den durch Artikel 2 § 62 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Artikel 2 § 61 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 35 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes bestimmten Personenkreis.


§ 17c Rentenbeginn in Sonderfällen



Wird durch eine Nachzahlung nach § 10a bis zum 31. Dezember 1994 oder durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 12a die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt, wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn das 65. Lebensjahr vollendet gewesen ist.


3. Zahlung von Renten ins Ausland

§ 18 Zahlungen an Verfolgte



(1) Verfolgte, die zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 das Gebiet des Deutschen Reiches oder der Freien Stadt Danzig verlassen haben, um sich einer von ihnen nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen, oder aus den gleichen Gründen nicht in das Gebiet des Deutschen Reiches oder der Freien Stadt Danzig zurückkehren konnten, können die Rente wie die Verfolgten erhalten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. Entgeltpunkte für nach dem am 30. Juni 1990 geltenden Fremdrentengesetz gleichgestellte Beitragszeiten werden dabei nur für solche Beiträge ermittelt, die an einen nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt sind, wenn sie ein deutscher Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wie nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze gezahlte Beiträge zu behandeln hatte; dies gilt auch für Beiträge von Personen, deren Ansprüche nach der Verordnung vom 22. Dezember 1941 (RGBl. I S. 777) ausgeschlossen waren. § 114 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Ein Kinderzuschuß kann in demselben Verhältnis gezahlt werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verfolgte, die nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 1950 das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder das Gebiet der Freien Stadt Danzig verlassen haben.

(3) Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für die Zahlung von Hinterbliebenenrenten an die Hinterbliebenen der dort genannten Verfolgten.

(4) Die Renten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.


§ 19 Zahlungen an vertriebene Verfolgte



(1) Vertriebenen Verfolgten im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes, die die in den Jahren 1938 und 1939 in das Deutsche Reich eingegliederten Gebiete einschließlich des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren bis zum 8. Mai 1945 verlassen haben und die als Vertriebene im Geltungsbereich dieses Gesetzes anerkannt sind, kann die Rente ergänzend zu § 18 Abs. 1 Satz 2 auch aus den Beitragszeiten des § 15 des Fremdrentengesetzes gezahlt werden, wenn Deckungsmittel der verpflichteten Versicherungsträger auf Versicherungsträger im Reichsgebiet zu übertragen waren.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verfolgte, die

a)
die dort genannten Gebiete bis zum 8. Mai 1945 verlassen haben, sofern sie lediglich deswegen nicht als Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes anerkannt sind oder anerkannt werden können, weil sie sich nicht zum deutschen Volkstum bekannt haben; soweit es auf die deutsche Volkszugehörigkeit ankommt, genügt es, wenn sie im Zeitraum des Verlassens des Vertreibungsgebiets dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben oder

b)
in den dort genannten Gebieten am 8. Mai 1945 als deutsche Staatsangehörige oder Volkszugehörige ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt und das Vertreibungsgebiet vor dem 1. Januar 1950 verlassen haben. Buchstabe a zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(3) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Renten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.


4. Anwendung des Fremdrentengesetzes

§ 20 Gleichstellung vertriebener Verfolgter mit Vertriebenen



(1) Bei Anwendung des Fremdrentengesetzes stehen den anerkannten Vertriebenen im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes vertriebene Verfolgte gleich, die lediglich deswegen nicht als Vertriebene anerkannt sind oder anerkannt werden können, weil sie sich nicht ausdrücklich zum deutschen Volkstum bekannt haben. § 19 Abs. 2 Buchstabe a zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(2) Es wird vermutet, daß die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis eine wesentliche Ursache für das Verlassen des Vertreibungsgebietes ist. Dies gilt nicht, wenn das Vertreibungsgebiet nachweislich im wesentlichen aus anderen Gründen verlassen worden ist, weil der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis im Verhältnis zu anderen Gründen nicht annähernd das gleiche Gewicht zukommt. Eine verfolgungsbedingte Abwendung vom deutschen Sprach- und Kulturkreis oder eine Wohnsitznahme in einem nichtdeutschsprachigen Land widerlegt allein die Vermutung nach Satz 1 nicht.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten ab 1. Februar 1971. Die Verjährungsvorschriften nach dem Sozialgesetzbuch und § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. Sofern in der Zeit vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1989 ein Antrag gestellt worden ist, der unter Berücksichtigung des Absatzes 2 zu einem Anspruch auf rückwirkend zu erbringende Leistungen führt, ist für die Berechnung der Verjährungsfrist und der Frist des § 44 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch der Zeitpunkt dieses Antrags maßgebend, wenn dies bis zum 31. Dezember 1990 beantragt wird.


§ 21 Wiedereröffnung eines außerordentlichen Nachentrichtungsrechts



(1) Verfolgte, für die erstmals nach § 20 Abs. 2 in der vom 1. Januar 1990 an geltenden Fassung Beitragszeiten oder Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu berücksichtigen sind, können auf Antrag die Nachentrichtung des § 10 in der am 31. Dezember 1989 geltenden Fassung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 ausüben, wenn sie vor dem 1. Januar 1976 einen Antrag nach § 10 gestellt haben oder in der Zeit vom 1. Dezember 1979 bis 1. Dezember 1980 berechtigt waren, einen solchen Antrag zu stellen. Verfolgte im Sinne des Satzes 1, die eine Nachentrichtung in einer Weise genutzt haben, die sich durch das erstmalige Berücksichtigen von Beitragszeiten oder Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz als ungünstig erweist, können auf Antrag die Nachentrichtung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 neu ausüben; ein bei einer früheren Nachentrichtung zuviel gezahlter Betrag ist ohne Anrechnung bisher gewährter Leistungen zurückzuzahlen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verfolgte, für die nach § 17 Abs. 1 Buchstabe b letzter Halbsatz des Fremdrentengesetzes in der vom 1. Januar 1990 an geltenden Fassung Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz erstmals zu berücksichtigen sind, wobei es auch ausreicht, wenn sie vor dem 1. Januar 1976 berechtigt waren, einen Antrag nach § 10 zu stellen.

(2) Der Beitragsberechnung sind bei Anwendung des Absatzes 1 Satz 1

a)
in den Fällen, in denen über einen Nachentrichtungsantrag bereits eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen wurde, die Beitragsklassen und Beitragsberechnungsgrundlagen zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend waren; § 1419 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung und § 141 Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes jeweils in der am 31. Dezember 1989 geltenden Fassung gelten mit der Maßgabe, daß bei der Ermittlung des Beitragssatzes eine Unterbrechung des Nachentrichtungsverfahrens in der Zeit zwischen der Entscheidung und dem Antrag nach Absatz 4 nicht eingetreten ist;

b)
in allen anderen Fällen die Beitragsklassen und Beitragsberechnungsgrundlagen zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist für die Nachentrichtung maßgebend waren. Die Beiträge sind unter Berücksichtigung des Beitragssatzes im Zeitpunkt der Antragstellung (Absatz 4) zu berechnen. § 1419 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung und § 141 Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes jeweils in der am 31. Dezember 1989 geltenden Fassung gelten.

(3) Bei Anwendung von Absatz 1 Satz 2 sind der Beitragsberechnung die Beitragsklassen und Beitragsberechnungsgrundlagen und der Beitragssatz zugrunde zu legen, die der Rentenversicherungsträger in dem für die Nachentrichtung erlassenen Bescheid festgestellt hat. Satz 1 gilt auch, wenn zu einer bereits durchgeführten Nachentrichtung eine Nachentrichtung nach Absatz 1 Satz 1 hinzutritt.

(4) Der Nachentrichtungsantrag nach Absatz 1 kann nur bis zum 31. Dezember 1990 gestellt werden. Die Rentenversicherungsträger können auf Antrag Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von einem Jahr nach der Zustellung des Nachentrichtungsbescheides zulassen. Der Eintritt des Versicherungsfalles vom Beginn des Nachentrichtungszeitraumes bis zum 31. Dezember 1990 steht der Nachentrichtung nicht entgegen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1, in denen über einen Nachentrichtungsantrag bereits eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen wurde, und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 gelten die Beiträge für den Rentenbeginn als in dem Zeitpunkt entrichtet, der für die Bestimmung des Beitragssatzes nach Absatz 2 Buchstabe a oder Absatz 3 Satz 1 maßgebend ist; § 20 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt.

(5) Soweit in den Absätzen 1 bis 4 nichts Abweichendes bestimmt ist, finden die jeweiligen Regelungen über die Nachentrichtung, die für den Berechtigten maßgebend waren, Anwendung.

(6) Sind Verfolgte vor dem Ende der Antragsfrist nach Absatz 4 Satz 1 verstorben, können der überlebende Ehegatte und die waisenrentenberechtigten Kinder Beiträge nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 nachzahlen. Satz 1 gilt entsprechend für Rentenberechtigte nach §§ 1265 und 1291 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, §§ 42 und 68 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes sowie §§ 65 und 83 Abs. 3 des Reichsknappschaftsgesetzes.

(7) Anträge auf Nachentrichtung nach § 10, über die noch keine unanfechtbare Entscheidung getroffen wurde, bleiben von dieser Regelung unberührt.


§ 22 Nachentrichtung für Zeiten der freiwilligen Versicherung



(1) Verfolgte, für die erstmals nach § 20 Abs. 2 in der vom 1. Januar 1990 an geltenden Fassung Beitragszeiten oder Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu berücksichtigen sind und die die Vertreibungsgebiete vor dem 1. Januar 1990 verlassen haben, können auf Antrag freiwillige Beiträge für Zeiten nachentrichten, für die sie durch die Berücksichtigung der Beitragszeiten und Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung erstmalig erlangen. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, für die nach § 17 Abs. 1 Buchstabe b letzter Halbsatz des Fremdrentengesetzes in der vom 1. Januar 1990 an geltenden Fassung Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz erstmals zu berücksichtigen sind; § 1 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(2) Die Nachentrichtung kann für die Zeiten vom 1. Februar 1971, frühestens vom Zeitpunkt des Verlassens der Vertreibungsgebiete, bis zum 31. Dezember 1989 erfolgen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. Für Berechtigte nach Absatz 1 Satz 2 gilt Satz 1 entsprechend vom 1. Januar 1959 an.

(3) Für die Entrichtung der Beiträge und ihre Bewertung im Leistungsfall sind die Vorschriften des Jahres anzuwenden, in dem sie entrichtet werden.

(4) Nachentrichtungsanträge nach Absatz 1 können nur bis zum 31. Dezember 1990 gestellt werden. Die Rentenversicherungsträger können auf Antrag Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von einem Jahr nach der Zustellung des Nachentrichtungsbescheides zulassen. Der Eintritt des Versicherungsfalles vom Beginn des Nachentrichtungszeitraumes bis zum 31. Dezember 1990 steht der Nachentrichtung nicht entgegen.

(5) Sind Berechtigte nach Absatz 1 vor dem Ende der Antragsfrist nach Absatz 4 Satz 1 verstorben, können der überlebende Ehegatte und die waisenrentenberechtigten Kinder Beiträge nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 nachzahlen. Satz 1 gilt entsprechend für Rentenberechtigte nach §§ 1265 und 1291 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, §§ 42 und 68 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes sowie §§ 65 und 83 Abs. 3 des Reichsknappschaftsgesetzes.