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Abschnitt 7 - Weinverordnung (WeinV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Abschnitt 7 Schlussbestimmungen

§ 54 Übergangsregelungen



(1) Abweichend von § 33 Abs. 1 dürfen Qualitätsweine der bestimmten Anbaugebiete Nahe, Pfalz, Rheingau und Rheinhessen als Liebfrauenmilch (Liebfraumilch) bezeichnet werden, wenn sie überwiegend aus Trauben der Rebsorten Riesling, Silvaner, Müller-Thurgau oder Kerner hergestellt sind, die bis zum 31. August 1990 geerntet worden sind, und die Weine im Übrigen den Anforderungen des § 33 Abs. 1 entsprechen.

(2) Abweichend von § 50 dürfen die dort genannten Erzeugnisse, die vor dem 31. Januar 1993

1.
in den Verkehr gebracht worden sind, weiter ohne die Angabe nach § 50 Abs. 1,

2.
etikettiert worden sind, ohne die Angabe nach § 50 Abs. 1

in den Verkehr gebracht werden.

(3) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen

1.
Erzeugnisse, die vor dem 1. September 1995 nach den bis dahin geltenden Vorschriften bezeichnet und aufgemacht worden sind, bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden,

2.
Etiketten, die vor dem 1. September 1995 nach den bis dahin geltenden Vorschriften gedruckt worden sind und deren Verwendung nach den Vorschriften dieser Verordnung nicht mehr zulässig ist, bis zum 31. August 1996 verwendet werden.

(4) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen

1.
Erzeugnisse, die vor dem 24. Juli 1996 nach den bis dahin geltenden Vorschriften bezeichnet und aufgemacht worden sind, bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden,

2.
Etiketten, die vor dem 24. Juli 1996 nach den bis dahin geltenden Vorschriften gedruckt worden sind und deren Verwendung nach den Vorschriften dieser Verordnung nicht mehr zulässig ist, bis zum 24. Juli 1997 verwendet werden.

(5) Erzeugnisse, die vor dem 25. November 2005 abgefüllt und gekennzeichnet worden sind und hinsichtlich ihrer Kennzeichnung den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 10. Dezember 2005 geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(6) Einem Wein, der vor dem 7. Dezember 2006 unter Verwendung von Eichenholzstücken im Sinne des Anhanges IV Nr. 4 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 behandelt worden ist, darf abweichend von § 21 Abs. 3 eine amtliche Prüfungsnummer für einen Prädikatswein zugeteilt werden.

(7) Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein, der aus Trauben der Ernte 2007 oder früherer Ernten hergestellt ist, darf die Angabe „im Barrique gereift" nach Maßgabe der bis zum 12. Oktober 2007 geltenden Vorschriften verwendet werden.

(8) Erzeugnisse, die vor dem 13. Oktober 2007 nach den bis dahin geltenden Vorschriften gekennzeichnet worden sind, dürfen bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(9) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 dürfen aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte weinhaltige Cocktails und aromatisierter Wein nach den bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht werden und danach noch bis zum Abbau der Vorräte weiter in den Verkehr gebracht werden.

(10) 1Erzeugnisse dürfen vorbehaltlich des Satzes 2 noch bis zum 31. Mai 2009 nach den bis zum 18. März 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden. 2Erzeugnisse, die unter Verwendung von in Anlage 12 Nr. 13 und 14 genannten Zutaten hergestellt worden sind, dürfen noch bis zum 23. Dezember 2008 nach den bis zum 18. März 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(11) Abweichend von Absatz 10 Satz 1 dürfen die in Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 genannten Erzeugnisse über den 31. Mai 2009 hinaus bis zum 31. Dezember 2010 nach den bis zum 18. März 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(12) Erzeugnisse dürfen bis zum 31. Dezember 2010 noch nach den bis zum 25. Juni 2010 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(13) § 10 Absatz 1 in der sich aus der Neunten Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1514) ergebenden Fassung ist auf Antrag eines Weintrauben, Traubenmost oder teilweise gegorenen Traubenmost übernehmenden Betriebes auch für Erzeugnisse des Erntejahrgangs 2010 zugrunde zu legen, soweit sich aus der Anwendung der Umrechnungsfaktoren beim abgebenden Weinbaubetrieb keine Überschreitung des Hektarertrages im Sinne des § 9 des Weingesetzes für das Erntejahr 2010 ergibt.

(14) § 38 Absatz 1a ist erst ab dem 1. Januar 2015 anzuwenden; bis zu diesem Zeitpunkt abgefüllte Erzeugnisse und Getränke dürfen noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.


1.
noch bis zum 31. Juli 2016 nach den bis zum Ablauf des 11. Januar 2016 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und

2.
bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht

werden.

(16) Erzeugnisse aus Trauben bis einschließlich des Erntejahrgangs 2025 dürfen nach der bis zum Ablauf des 7. Mai 2021 geltenden Fassung des § 39 gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(17) 1Erzeugnisse aus Trauben bis einschließlich des Erntejahrgangs 2025 dürfen nach der bis zum 7. Mai 2021 geltenden Fassung des § 42 Absatz 2 gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden. 2Abweichend von § 42 Absatz 2 dürfen Erzeugnisse aus Trauben bis einschließlich des Erntejahrgangs 2020 nach den bis zum Ablauf des 7. Mai 2021 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(18) Abweichend von § 32 Absatz 3 dürfen Erzeugnisse aus Trauben einschließlich des Erntejahrgangs 2020 nach den bis zum Ablauf des 7. Mai 2021 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(19) Abweichend von § 32b dürfen Erzeugnisse aus Trauben bis einschließlich des Erntejahrgangs 2023 nach den bis zum Ablauf des 7. Mai 2021 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(20) Getränke aus Trauben bis einschließlich des Erntejahrgangs 2022, dürfen noch bis 31. Dezember 2022 nach den bis zum Ablauf des 28. Oktober 2022 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden.

(21) Getränke aus Trauben bis einschließlich des Erntejahrgangs 2022, die nach den bis zum Ablauf des 28. Oktober 2022 geltenden Vorschriften zulässig gekennzeichnet wurden, dürfen bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(22) Soweit nach den in den Artikeln 90 und 91 der Verordnung (EU) 2024/1143 enthaltenen Übergangsbestimmungen durch die Verordnung (EU) 2024/1143 aufgehobene oder geänderte Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in ihrer jeweils in Bezug genommenen Fassung weiterhin Anwendung finden, ist § 39a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 in der bis zum 27. Juni 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.




Anlage 1 Grundsätze zur Anerkennung von Witterungsverhältnissen als für den Weinanbau außergewöhnlich ungünstige Witterungsverhältnisse (zu § 15 Absatz 3a Weinverordnung)



Den Weinanbau betreffend werden Witterungsverhältnisse als außergewöhnlich ungünstig angesehen, wenn entweder die unter Nummer 1 oder Nummer 2 dargestellten Bedingungen anhand der Berechnungen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) erfüllt sind:

1.
Niederschlag, Temperatur, Sonnenscheindauer/Globalstrahlung

-
Für die Monate Mai bis September werden die Niederschlags-, Temperatur- und Sonnenschein-/Globalstrahlungswerte erfasst.

-
Die monatlichen Abweichungen von Niederschlägen, Temperatur und Sonnenscheindauer/Globalstrahlung vom langjährigen Mittel der Monate Mai bis September werden mit den langjährigen Standardabweichungen dieser Monate normiert.

-
Die normierten Monatswerte werden folgend gewichtet:

o 0,50: Mai, Juni

o 0,75: Juli

o 1,00: August, September.

-
Die normierten, gewichteten Werte der Monate, die überdurchschnittliche Niederschläge, unterdurchschnittliche Temperaturen und unterdurchschnittliche Sonnenscheindauer/Globalstrahlung hatten, erhalten ein negatives Vorzeichen.

-
Für jedes der drei Elemente werden die normierten, gewichteten Werte über die Monate Mai bis September zu einer Gesamtsumme aufaddiert.

-
Bei einer mittleren Monatsverteilung wird eine Gesamtsumme von 0 erzielt. Wenn ungünstige Bedingungen im Jahr geherrscht haben, wird die Gesamtsumme negativ sein. Wird eine Gesamtsumme von -4 unterschritten, ist von ungünstigen Witterungsbedingungen auszugehen.

2.
Niederschläge, relative Feuchte, Benetzungsstunden, die in der Reifephase zu Fäulnis an den Trauben führen können

-
Für die Monate August und September werden die Niederschläge, die relative Feuchte und die Benetzungsstunden erfasst.

-
Die monatlichen Abweichungen von Niederschlägen, relativer Feuchte und von Benetzungsstunden vom langjährigen Mittel der Monate August und September werden mit den jeweiligen langjährigen Standardabweichungen dieser Monate normiert.

-
Die normierten Werte der Monate August und September, die überdurchschnittliche Niederschläge, relative Feuchte und überdurchschnittliche Benetzungsstunden hatten, erhalten ein negatives Vorzeichen.

-
Für jedes der drei Elemente (überdurchschnittliche Niederschläge, relative Feuchte und überdurchschnittliche Benetzungsstunden) werden die normierten Werte für die Monate August und September zu einer Gesamtsumme aufaddiert.

-
Bei der mittleren Monatsverteilung wird eine Gesamtsumme von 0 erzielt. Wenn ungünstige Bedingungen im Jahr geherrscht haben, wird die Gesamtsumme negativ sein. Wird eine Gesamtsumme von -3 unterschritten, ist von ungünstigen Witterungsbedingungen auszugehen.

Als außergewöhnlich ungünstige Witterungsverhältnisse werden ebenfalls anerkannt, Witterungsverhältnisse, die eine Anhebung des natürlichen Alkoholgehaltes um 0,5 Volumenprozent im Weinbau erforderlich machen und durch das Verfahren nach Nummer 1 und Nummer 2 nicht erfasst werden, insbesondere Extremwetterereignisse wie Hagel, Dürre/extreme Trockenheit und Frostereignisse.

Das massenweise witterungsbedingte Auftreten von Schadinsekten, wie z. B. der Kirschessigfliege, wird einer außergewöhnlich ungünstigen Witterung gleichgestellt.




Anlage 2 (aufgehoben)







Anlage 3 (aufgehoben)







Anlage 4 (aufgehoben)







Anlage 5 (aufgehoben)







Anlage 6 (aufgehoben)







Anlage 7 (zu § 13 Abs. 1) Gehalt an Stoffen



1.
Wein,

2.
Traubenmost,

3.
teilweise gegorener Traubenmost,

4.
Perlwein,

5.
Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,

6.
Schaumwein,

7.
Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure,

8.
Likörwein,

9.
weinhaltige Getränke,

10.
aromatisierte Weine,

11.
aromatisierte weinhaltige Getränke und

12.
aromatisierte weinhaltige Cocktails

dürfen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an Stoffen aufweisen, der, mit Ausnahme des in Buchstabe h genannten Gehalts bei den in Nummer 2 und 3 aufgeführten Erzeugnissen, folgende Werte übersteigt:

 Milligramm in einem Liter
a) Aluminium8,00
b) Arsen0,10
c) Blei0,25
d) Bor, berechnet als Borsäure80
e) Brom, gesamtes1,00
f) Fluor 
a) nicht aus Kryolith behandelten Rebpflanzungen1
b) aus Kryolith behandelten Rebpflanzungen3
g) Cadmium0,01
h) Kupfer2,00
i) Zink5,00
j) Zinn1,00
k) Trichlormethan0,10
l) Trichlorethen0,10
m) Tetrachlorethen0,10
n) Trichlormethan, Trichlorethen und Tetrachlorethen zusammen0,20.


Der in Satz 1 genannte Wert für Blei gilt für Wein, Schaumwein, aromatisierten Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails, soweit die zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus der Ernte 2000 oder früheren Ernten stammen.




Anlage 7a (zu § 13 Abs. 2) Stoffe



Abschnitt 1

1.
1,1-Dichlor-2,2- bis (4-ethylphenyl) ethan

2.
2,4-D (Summe von 2,4-D und seiner Ester, ausgedrückt als 2,4-D)

3.
2,4-DB

4.
2,4,5-T einschließlich Salze und Ester

5.
Abamectin (Summe von Avermectin B 1a, Avermectin B 1b und Delta-8,9-Isomer von Avermectin B 1a)

6.
Acephat

7.
Acetamiprid

8.
Acibenzolar-S-methyl

9.
Aldicarb, Aldicarb-sulfoxid, Aldoxycarb (insgesamt berechnet als Aldicarb)

10.
Amitraz, einschließlich aller Metaboliten, die die 2,4-Dimethylanilingruppe enthalten (insgesamt bezeichnet als Amitraz)

11.
Amitrol

12.
Aramite

13.
Atrazin

14.
Azimsulfuron

15.
Azinphos-ethyl

16.
Azinphos-methyl

17.
Azocyclotin und Cyhexatin (Summe von Azocyclotin und Cyhexatin, berechnet als Cyhexatin)

18.
Azoxystrobin

19.
Barban, Chlorbufam (insgesamt einschließlich Abbau- und Reaktionsprodukte, soweit sie noch die 3-Chloranilin-Gruppe enthalten, berechnet als 3-Chloranilin)

20.
Benalaxyl

21.
Benfuracarb

22.
Benomyl, Carbendazim, Thiophanat-methyl (insgesamt berechnet als Carbendazim)

23.
Bentazon (Summe von Bentazon und den 6-OH- und 8-OH-Bentazon-Konjugaten, ausgedrückt als Bentazon)

24.
Bifenazat

25.
Bifenthrin

26.
Binapacryl

27.
Bitertanol

28.
Bromophos-ethyl

29.
Bromoxynil

30.
Brompropylat

31.
Camphechlor (Toxaphen)

32.
Captafol

33.
Captan, Folpet (insgesamt)

34.
Carbaryl

35.
Carbofuran, 3-Hydroxycarbofuran (insgesamt berechnet als Carbofuran)

36.
Carbosulfan

37.
Carfentrazone-ethyl

38.
Chinomethionat

39.
Chlorbensid

40.
Chlorbenzilat

41.
Chlorfenapyr

42.
Chlorfenson

43.
Chlorfenvinphos (Summe der E- und Z-Isomere)

44.
Chlormequat (berechnet als Chlormequat-Kation)

45.
Chloroxuron

46.
Chlorpropham

47.
Chlorpyrifos

48.
Chlorpyrifos-methyl

49.
Chlorthalonil

50.
Chlozolinat

51.
Cinidon-ethyl

52.
Clofentezin

53.
Cyazofamid

54.
Cyclanilid

55.
Cyfluthrin einschließlich anderer verwandter Isomerengemische (Summe der Isomeren)

56.
Cyhalofop-butyl

57.
Cypermethrin einschließlich anderer verwandter Isomerengemische (Summe der Isomeren)

58.
Cyromazin

59.
Daminozid, 1,1-Dimethylhydrazin (insgesamt berechnet als Daminozid)

60.
DDT (Summe aus p,p'-DDT, o,p'-DDT, p,p'-DDE und p,p'-TDE (DDD), berechnet als DDT)

61.
Deiquat einschließlich Salze (insgesamt berechnet als Deiquat)

62.
Deltamethrin

63.
Demeton-S-methyl, Oxydemeton-methyl, Demeton-S-methyl-sulfon (insgesamt berechnet als Demeton-S-methyl)

64.
Desmedipham

65.
Diallat, Triallat (insgesamt berechnet als Triallat)

66.
Diazinon

67.
Dibromethan

68.
Dichlorfluanid

69.
Dichlorprop, Dichlorprop-P einschließlich Salze und Ester (insgesamt berechnet als Dichlorprop)

70.
Dichlorvos

71.
Dicofol (insgesamt)

72.
Dimethenamid-p

73.
Dimethoat

74.
Dinoseb, Dinosebsalze (insgesamt berechnet als Dinoseb)

75.
Dinoterb

76.
Dioxathion

77.
Diphenylamin

78.
Diquat

79.
Disulfoton, Disulfoton-sulfoxid, Disulfoton-sulfon, Disulfoton-oxon, Disulfoton-oxon-sulfoxid, Disulfoton-oxon-sulfon (insgesamt berechnet als Disulfoton)

80.
Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram

81.
DNOC

82.
Dodin

83.
Endosulfan (α- und β-Isomer), Endosulfansulfat (insgesamt berechnet als Endosulfan)

84.
Endrin

85.
Ethephon

86.
Ethion

87.
Ethofumesat

88.
Ethoxysulfuron

89.
Etoxazol

90.
Famoxadon

91.
Fenamidon

92.
Fenarimol

93.
Fenbutatinoxid

94.
Fenchlorphos einschließlich Fenchlorphos-oxon (insgesamt berechnet als Fenchlorphos)

95.
Fenamiphos (Summe von Fenamiphos und seinem Sulfoxid sowie Sulfon, ausgedrückt als Fenamiphos)

96.
Fenhexamid

97.
Fenitrothion

98.
Fenpropimorph

99.
Fenthion

100.
Fentin-acetat, Fentin-hydroxid (insgesamt berechnet als Fentin)

101.
Fenvalerat und Esfenvalerat (Summe der RR- und SS- sowie der RS- und SR-Isomeren)

102.
Flazasulfuron

103.
Florasulam

104.
Flucythrinat (Summe der Isomeren, berechnet als Flucythrinat)

105.
Flufenacet

106.
Flumioxazin

107.
Flupyrsulfuron-methyl

108.
Fluroxypyr einschließlich Ester

109.
Flurtamone

110.
Foramsulfuron

111.
Formothion

112.
Fosthiazat

113.
Furathiocarb

114.
Glyphosat

115.
Heptachlor, Heptachlorepoxid (insgesamt berechnet als Heptachlor)

116.
Hexachlorobenzol

117.
Hexaconazol

118.
Imazalil

119.
Imazamox

120.
Imazosulfuron

121.
Iodsulfuron-Methyl-Natrium

122.
Indoxacarb

123.
Ioxynil

124.
Iprodion

125.
Iprovalicarb

126.
Isoproturon

127.
Isoxaflutol

128.
Kresoxim-methyl

129.
Kupferverbindungen (insgesamt berechnet als Kupfer)

130.
Lambda-Cyhalothrin

131.
Lindan

132.
Linuron

133.
Malathion, Malaoxon (insgesamt)

134.
Maleinsäurehydrazid und seine Konjugate (berechnet als Maleinsäurehydrazid)

135.
MCPA, MCPB

136.
Mecarbam

137.
Mecoprop (Summe von Mecoprop-P und Mecoprop, ausgedrückt als Mecoprop)

138.
Mepanipyrim

139.
Mesotrion

140.
Mesosulfuron-methyl

141.
Metalaxyl

142.
Metalaxyl-M

143.
Methacrifos

144.
Methamidophos

145.
Methidathion

146.
Metholachlor

147.
Methomyl, Thiodicarb (insgesamt berechnet als Methomyl)

148.
Methoxychlor

149.
Methoxyfenozid

150.
1-Methylcyclopropen

151.
Methylbromid

152.
Metsulfuron-methyl

153.
Mevinphos

154.
Milbemectin (Summe aus MA 4 + 8,9Z-MA 4)

155.
Molinat

156.
Monolinuron

157.
Myclobutanil

158.
Omethoat

159.
Oxadiargyl

160.
Oxamyl

161.
Oxasulfuron

162.
Oxydemeton-methyl

163.
Paraquat einschließlich Salze

164.
Parathion, Paraoxon (insgesamt)

165.
Parathion-methyl, Paraoxon-methyl (insgesamt)

166.
Pendimethalin

167.
Penconazol

168.
Permethrin (Summe der Isomeren)

169.
Pethoxamid

170.
Phenmedipham

171.
Phorat, Phorat-sulfoxid, Phorat-sulfon, Phorat-oxon, Phorat-oxon-sulfoxid, Phorat-oxon-sulfon (insgesamt berechnet als Phorat)

172.
Phosalon

173.
Phosphamidon

174.
Picolinafen

175.
Picoxystrobin

176.
Pirimiphosmethyl

177.
Prochloraz (Summe von Prochloraz und seiner Metaboliten, die die 2, 4, 6-Trichlorphenol-Gruppe enthalten, berechnet als Prochloraz)

178.
Procymidon

179.
Profenofos

180.
Prohexadion

181.
Propham

182.
Propiconazol

183.
Propoxur

184.
Propoxycarbazone

185.
Propyzamid

186.
Prosulfuron

187.
Pymetrozin

188.
Pyraclostrobin

189.
Pyraflufen-ethyl

190.
Pyrazophos

191.
Pyrethrine (Summe der Pyrethrine I und II, Cinerine I und II, Allethrin, Barthrin, Cyclethrin, Furethrin)

192.
Pyridat (Summe von Pyridat, seinem Hydrolyseprodukt CL 9673 und der hydrolysierbaren CL-9673- Konjugate, ausgedrückt als Pyridat)

193.
Pyrimethanil

194.
Quinalphos

195.
Quinoxyfen

196.
Quintozen (Summe von Quintozen und Pentachloranilin, ausgedrückt als Quintozen)

197.
Resmethrin einschließlich anderer verwandter Isomerengemische (Summe aller Isomere)

198.
Rimsulfuron

199.
Spiroxamin

200.
Silthiofam

201.
Sulfosulfuron

202.
Tecnazen

203.
TEPP

204.
Thiabendazol

205.
Thiacloprid

206.
Thifensulfuron-methyl

207.
Thiram

208.
Tolylfluanid (Summe von Tolylfluanid und Dimethylaminosulfotoluidid)

209.
Triadimefon und Triadimenol (Summe von Triadimefon und Triadimenol)

210.
Triasulfuron

211.
Triazophos

212.
Tribenuron-methyl

213.
Trichorfon

214.
Tridemorph

215.
Trifloxystrobin

216.
Triforin

217.
Trimethylsulfonium-Kation

218.
Triticonazol

219.
Vamidothion, Vamidothion-Sulfoxid (insgesamt berechnet als Vamidothion)

220.
Vinclozolin einschließlich Abbau- und Reaktionsprodukte, soweit sie noch die 3,5-Dichloranilingruppe enthalten (insgesamt berechnet als Vinclozolin)

221.
Zoxamide

Abschnitt 2

1.
1,2-Dichlorethan

2.
Aldrin und Dieldrin insgesamt, ausgedrückt als Dieldrin

3.
Chlordan (Summe von cis- und trans-Chlordan)

4.
Ethylenoxyd (Summe von Ethylenoxyd und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxyd)

5.
HCH, Summe der Isomere, ausgenommen das Gamma-Isomer

6.
Nitrofen

7.
Summe der Quecksilberverbindungen, ausgedrückt als Quecksilber




Anlage 8 (aufgehoben)







Anlage 9 (zu § 22 Abs. 1 und § 24 Abs. 1) Prüfungsantrag/Sinnenprüfung



Abschnitt I. Erforderliche Angaben

Der Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer nach den §§ 19 und 20 des Weingesetzes muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
Prüfungsbehörde,

2.
beantragte Prüfungsnummer,

3.
Antragsteller:

Name/Firma,

Postleitzahl, Ort,

4.
beantragte Bezeichnung des Erzeugnisses:

Jahrgang,

bestimmtes Anbaugebiet,

Gemeinde oder Ortsteil,

Lage oder Bereich,

Weinart,

Rebsorte(n),

beantragte Bezeichnung "Classic", beantragte Bezeichnung „Blanc de Noirs" oder „Blanc de Noir",

beantragte Bezeichnung „Weißherbst",

beantragte Qualitätsbezeichnung,

bei Sekt b.A.: Gärverfahren und Beginn der Lagerzeit,

5.
Zusammensetzung des Erzeugnisses:

natürlicher Alkoholgehalt (%vol oder Grad Oe),

Verschnittanteile,

Art und Ausmaß der Anreicherung,

bei Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b. A.: Anteil und Ausmaß der Süßung,

6.
weitere Angaben:

Wein-Nr.,

Gesamtmenge der Wein-Nr.,

abgefüllte Menge der Wein-Nr.,

Abfülldatum,

wurde eine Prüfung schon einmal beantragt?

wenn ja, unter welcher Antragsnummer?

7.
(weggefallen)

Abschnitt II. Bewertung der Sinnenprüfung

1.
Sensorische Vorbedingungen

Die nachfolgenden Vorbedingungen werden auf JA/NEIN-Entscheidung geprüft (zu den Buchstaben a bis e, ob "typisch für"); dabei bedeutet NEIN den Ausschluss von der weiteren Prüfung:

a)
bestimmtes Anbaugebiet bzw. Bereich,

b)
Prädikat; wenn nicht für das beantragte aber für ein anderes Prädikat typisch, kann der Wein für dieses zugelassen werden,

c)
Rebsorte; wenn angegeben aber nicht typisch, kann das Erzeugnis ohne Rebsortenangabe zugelassen werden,

d)
Farbe,

e)
Klarheit,

f)
Mousseux im Falle von Schaumwein und Perlwein.

2.
Sensorische Prüfmerkmale und Qualitätszahl

a)
Punkteskala

PunkteIntervalleQualitätsbeschreibung
54,50 - 5,00hervorragend
43,50 - 4,49sehr gut
32,50 - 3,49gut
21,50 - 2,49zufriedenstellend
10,50 - 1,49nicht zufriedenstellend
0 keine Bewertung, das heißt Ausschluss des Erzeugnisses


 
b)
Sensorische Prüfmerkmale und Möglichkeiten der Punktvergabe

PrüfmerkmalMöglichkeiten der Punktvergabe
Geruch5,04,54,03,53,02,52,01,51,00,50
Geschmack5,04,54,03,53,02,52,01,51,00,50
Harmonie5,04,54,03,53,02,52,01,51,00,50


 
 
Harmonie ist das Zusammenwirken von Geruch, Geschmack und sensorischen Vorbedingungen. Ihre Bewertung darf gegenüber Geruch und Geschmack um höchstens 1,0 Punkt nach oben abweichen. Sind Geruch und Geschmack unterschiedlich bewertet, so gilt jeweils die höhere Punktzahl. Jedes Prüfmerkmal ist einzeln zu bewerten und seine Punktzahl niederzuschreiben. Nach Bewertung aller Prüfmerkmale dürfen die niedergeschriebenen Punktzahlen noch korrigiert werden. Alle Prüfmerkmale sind gleich wichtig (jeweils Gewichtungsfaktor 1).

c)
Mindestpunktzahlen und Qualitätszahl

Die Mindestpunktzahl für jedes einzelne Prüfmerkmal ist 1,5. Die durch 3 geteilte Summe der für Geruch, Geschmack und Harmonie erteilten Punkte ergibt die Qualitätszahl. Die Qualitätszahl muss für alle Erzeugnisse mindestens 1,50 betragen.




Anlage 10 (zu § 22 Abs. 5 und § 23 Abs. 1) Untersuchungsbefund


Anlage 10 wird in 2 Vorschriften zitiert

Der Untersuchungsbefund muss folgende Angaben enthalten:

1.
Aussteller des Untersuchungsbefunds,

2.
Name (Firma) des Antragstellers,

3.
vorgesehene Bezeichnung,

4.
sensorischer Befund

a)
bei Wein und Likörwein über Farbe, Klarheit, Geruch und Geschmack,

b)
bei Schaumwein und Perlwein über Farbe, Klarheit, Geruch, Geschmack sowie über die Schaumbildungs- und Perlfähigkeit (Mousseux),

5.
die festgestellten analytischen Werte für

a)
Gesamtalkoholgehalt: Gramm im Liter und Volumenprozent,

b)
vorhandenen Alkoholgehalt: Gramm im Liter und Volumenprozent,

c)
zuckerfreier Extrakt (indirekt): Gramm im Liter,

d)
vergärbarer Zucker

aa)
vor Inversion bei Wein, Likörwein und Perlwein,

bb)
nach Inversion bei Schaumwein,

berechnet als Invertzucker: Gramm im Liter,

e)
Alkohol-Restzucker-Verhältnis, sofern eine Regelung getroffen ist,

f)
Gesamtsäure, berechnet als Weinsäure: Gramm im Liter,

g)
freie schweflige Säure: Milligramm im Liter,

h)
gesamte schweflige Säure: Milligramm im Liter,

i)
relative Dichte d 20/20 bei Wein,

j)
Kohlensäuredruck bei Schaumwein und Perlwein: Atmosphärenüberdruck bei 20 Grad Celsius.


Anlage 11 (zu § 26 Abs. 2 und § 45 Abs. 2) Abkürzungen der Bundesländer bei der Angabe von Kennziffern


Anlage 11 wird in 3 Vorschriften zitiert

Baden-Württemberg:BW-,
Bayern:BY-,
Berlin:BE-,
Brandenburg:BB-,
Bremen:HB-,
Hamburg:HH-,
Hessen:HE-,
Mecklenburg-Vorpommern:MV-,
Niedersachsen:NI-,
Nordrhein-Westfalen:NW-,
Rheinland-Pfalz:RP-,
Saarland:SL-,
Sachsen:SN-,
Sachsen-Anhalt:ST-,
Schleswig-Holstein:SH-,
Thüringen:TH-.



Anlage 12 (aufgehoben)