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Abschnitt 2 - Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
V. v. 27.05.2002 BGBl. I S. 1741; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.06.2002; FNA: 801-8-6 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Geltung ab 01.06.2002; FNA: 801-8-6 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Teil 3 Besondere Vorschriften für die Wahl und die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer bei Teilnahme von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von Seebetrieben
Kapitel 1 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
Abschnitt 2 Unmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
§ 102 Wahlausschreiben im Seebetrieb
§ 102 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Wahlausschreiben nach § 39 Abs. 1 muss in Seebetrieben auch folgende Angaben enthalten:
- 1.
- dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs in Briefwahl wählen;
- 2.
- den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Hauptwahlvorstand eingehen müssen.
§ 103 Stimmabgabe bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
§ 103 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in Briefwahl ab.
(2) Gleichzeitig mit der Versendung der Wahlvorschläge an die Betriebswahlvorstände (§ 37 Abs. 2 Satz 2) übersendet der Hauptwahlvorstand
- a)
- jedem Schiff die zur Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen in einer Anzahl, die die Zahl der Regelbesatzung des Schiffes um mindestens 10 vom Hundert übersteigt,
- b)
- allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Seebetriebs, von denen ihm bekannt ist, dass sie sich nicht an Bord eines Schiffes befinden, die zur Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen sowie eine Kopie des Wahlausschreibens.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6459/b17454.htm