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Abschnitt 4 - Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG)

Artikel 1 G. v. 27.07.1992 BGBl. I S. 1398; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Geltung ab 05.08.1992; FNA: 404-25 Nebengesetze zum Familienrecht
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Abschnitt 4 Bundesstatistik über Schwangerschaftsabbrüche

§ 15 Anordnung als Bundesstatistik



1Über die unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Schwangerschaftsabbrüche wird eine Bundesstatistik durchgeführt. 2Die Statistik wird vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.


§ 16 Erhebungsmerkmale, Berichtszeit und Periodizität



(1) 1Die Erhebung wird auf das Kalendervierteljahr bezogen durchgeführt und umfaßt folgende Erhebungsmerkmale:

1.
Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen im Berichtszeitraum (auch Fehlanzeige),

2.
rechtliche Voraussetzungen des Schwangerschaftsabbruchs (Beratungsregelung oder nach Indikationsstellung),

3.
Familienstand und Alter der Schwangeren sowie jeweils die Zahl ihrer lebend geborenen und der im Haushalt lebenden Kinder,

4.
Dauer der abgebrochenen Schwangerschaft,

5.
Art des Eingriffs und beobachtete Komplikationen,

6.
Land, in dem der Schwangerschaftsabbruch vorgenommen wird, und Land oder Staat im Ausland, in dem die Schwangere wohnt,

7.
Vornahme in Arztpraxis oder Krankenhaus und im Falle der Vornahme des Eingriffs im Krankenhaus die Dauer des Krankenhausaufenthaltes.

2Der Name der Schwangeren darf dabei nicht angegeben werden.

(2) Das Statistische Bundesamt veröffentlicht die statistischen Ergebnisse nach Absatz 1

1.
Vierteljährlich, aufbereitet nach Ländern und bundesweit,

2.
Jährlich, aufbereitet nach Kreisen und kreisfreien Städten.

(3) 1Das Statistische Bundesamt veröffentlicht jährlich eine Auswertung über die Zahl der Arztpraxen und Krankenhäuser insgesamt, die Angaben zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Merkmalen mitteilen (Meldestellen), gegliedert nach Größenklassen auf Ebene der Länder und des Bundes. 2Die Größenklassen werden anhand der Zahl der Schwangerschaftsabbrüche gebildet. 3Zusätzlich kann das Statistische Bundesamt die Zahl der auf Ebene der Kreise und kreisfreien Städte bestehenden Meldestellen veröffentlichen.




§ 17 Hilfsmerkmale



(1) Hilfsmerkmale der Erhebung sind:

1.
Name und Anschrift der Einrichtung nach § 13 Absatz 1;

2.
Telefonnummer der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.

(2) Zum Zweck der Veröffentlichung nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 3 dürfen die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Anschriften für die Zuordnung zu Kreisen und kreisfreien Städten verwendet werden.




§ 18 Auskunftspflicht



(1) 1Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. 2Die Inhaberinnen und Inhaber der Arztpraxen und die Leitungen der Krankenhäuser, in denen innerhalb von zwei Jahren vor dem Quartalsende Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt wurden, haben die Angaben zu den Merkmalen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Nummer 1 sowie Fehlanzeigen dem Statistischen Bundesamt vierteljährlich zum jeweiligen Quartalsende mitzuteilen.

(2) Die Angabe zu § 17 Absatz 1 Nummer 2 ist freiwillig.

(3) 1Zur Durchführung der Erhebung übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf dessen Anforderung

1.
die Landesärztekammern die Anschriften der Einrichtungen der Ärztinnen und Ärzte, in denen nach ihren Erkenntnissen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden sollen,

2.
die in den Ländern jeweils zuständigen Gesundheitsbehörden die Anschriften der Krankenhäuser sowie die Anschriften der Einrichtungen der Ärztinnen und Ärzte, in denen nach ihren Erkenntnissen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden sollen,

3.
die Kassenärztlichen Vereinigungen die Anschriften der Einrichtungen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte, in denen nach ihren Erkenntnissen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden sollen,

4.
die Landeskrankenhausgesellschaften die Anschriften der Krankenhäuser, in denen nach ihren Erkenntnissen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden sollen.

2Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen dem Statistischen Bundesamt die Anschriften der nach Satz 1 Nummer 2 zur Übermittlung verpflichteten Gesundheitsbehörden in ihrem Bereich mit.