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Abschnitt 2 - Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung (LuftRegV)

V. v. 02.03.1999 BGBl. I S. 279; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Geltung ab 06.03.1999; FNA: 403-9-1 Nebengesetze zum Sachenrecht
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Abschnitt 2 Gestaltung und Benutzung der Registerblätter

§ 2 Bestandteile des Registerblatts für ein Luftfahrzeug



Das Registerblatt für ein Luftfahrzeug besteht aus der Aufschrift und zwei Abteilungen. Die Aufschrift enthält die Bezeichnung "Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen" und die Nummer des Registerblatts. Die erste Abteilung trägt die Überschrift "Das Luftfahrzeug", die zweite Abteilung die Überschrift "Registerpfandrechte". Die näheren Einzelheiten ergeben sich aus dem Muster der Anlage 1. Spalte 1 der ersten Abteilung des Registerblatts muß auf der Rückseite des Registerblatts sowie auf Folgeseiten nicht vorgesehen werden.


§ 3 Inhalt der Abteilungen des Registerblatts für ein Luftfahrzeug



(1) In der ersten Abteilung sind einzutragen:

1.
in Spalte 1: unter je einer besonderen Nummer die in § 80 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen bezeichneten Angaben, im Falle der Änderung die neuen Angaben;

2.
in Spalte 2: der Name und der Wohnsitz oder Sitz des Eigentümers des Luftfahrzeugs nach der Eintragung in der Luftfahrzeugrolle sowie andere in der Luftfahrzeugrolle eingetragene, den Eigentümer deutlich kennzeichnende Merkmale, soweit sie dem Registergericht angegeben werden. Im Falle der Änderung sind diese Angaben auch dann völlig neu einzutragen, wenn sich nur einzelne Teile der Eintragung (z.B. der Wohnsitz) ändern. Die Eintragungen sind mit laufenden Nummern zu versehen;

3.
in Spalte 3: die Angabe der Spalte und der Nummer, zu der die Eintragung in Spalte 4 gehört;

4.
in Spalte 4:

a)
der Tag der Eintragung des Luftfahrzeugs und die Löschung der Eintragung des Luftfahrzeugs im Register;

b)
die Änderungen der in Spalte 1 eingetragenen Tatsachen, die Löschung des Luftfahrzeugs in der Luftfahrzeugrolle und seine Wiedereintragung in diese;

c)
die Grundlage der Eintragung in Spalte 2 (Anmeldung bei erstmaliger Eintragung; bei späteren Eintragungen in der Regel Ersuchen des Luftfahrt-Bundesamtes). Erfolgt eine neue Eintragung in Spalte 2 nur, weil sich der Name, der Wohnsitz oder der Sitz des bereits eingetragenen Eigentümers oder ein anderes ihn kennzeichnendes Merkmal ändert, so ist dies kenntlich zu machen;

d)
die Beschränkungen des Eigentümers in der Verfügung über das Eigentum sowie die Löschung dieser Eintragungen.

Die Eintragungen sind in Spalte 4 zu unterschreiben.

(2) In der zweiten Abteilung sind einzutragen:

1.
in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in Spalte 2 und 3;

2.
in Spalte 2: der Betrag des Registerpfandrechts in Ziffern;

3.
in Spalte 3: der Inhalt des Registerpfandrechts unter Angabe des Betrags in Buchstaben und des Registerblatts eines mithaftenden Luftfahrzeugs oder Ersatzteillagers sowie die Beschränkungen des Berechtigten in der Verfügung über das Recht, wenn die Beschränkung zugleich mit der Eintragung des Rechts eingetragen wird. Steht das Luftfahrzeug in Miteigentum, so ist kenntlich zu machen, an welchen Anteilen das Registerpfandrecht besteht;

4.
in Spalte 4: die laufende Nummer der von der Änderung betroffenen Eintragung;

5.
in Spalte 5: der von der Änderung betroffene Betrag des Registerpfandrechts in Ziffern;

6.
in Spalte 6: die Veränderungen der in den Spalten 1 bis 3 eingetragenen Rechte, ferner die Beschränkungen des Berechtigten in der Verfügung über das Recht, wenn die Beschränkung nicht zugleich mit der Eintragung des Rechts eingetragen wird;

7.
in Spalte 7: die laufende Nummer der Eintragung des von der Löschung betroffenen Rechts;

8.
in Spalte 8: der von einer in Spalte 9 einzutragenden Löschung oder Teillöschung betroffene Betrag des Rechts;

9.
in Spalte 9: die Löschung der eingetragenen Rechte unter Angabe des gelöschten Betrags in Buchstaben. Wird nur ein Teil des Registerpfandrechts gelöscht, so ist ferner in Spalte 2 unter der bisherigen Betragsangabe dieser Teilbetrag in roten Ziffern und darunter in schwarzen Ziffern der verbleibende Betrag zu vermerken.

Eintragungen in den Spalten 1 bis 3 sind in Spalte 3, Eintragungen in den Spalten 4 bis 6 in Spalte 6 und Eintragungen in den Spalten 7 bis 9 in Spalte 9 zu unterschreiben.


§ 4 Eintragung von Vormerkungen, Schutzvermerken und Widersprüchen



(1) Schutzvermerke und Widersprüche, die sich auf das Eigentum beziehen, werden in Spalte 4 der ersten Abteilung eingetragen.

(2) Eine Vormerkung nach § 10 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen wird in der zweiten Abteilung eingetragen, und zwar:

1.
wenn sie den Anspruch auf Einräumung eines Registerpfandrechts sichert, in den Spalten 1 bis 3,

2.
in anderen Fällen in den Spalten 4 bis 6.

Bei der Eintragung der Vormerkung ist die rechte Hälfte der Spalte für die endgültige Eintragung freizulassen. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Vormerkung handelt, die einen Anspruch auf Aufhebung eines Rechts sichert. Die Löschung der Vormerkung erfolgt, sofern diese in den Spalten 1 bis 3 eingetragen ist, in den Spalten 7 und 9, in anderen Fällen in den Spalten 4 bis 6.

(3) Für die Eintragung eines Schutzvermerks nach den §§ 86 und 95 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in Verbindung mit den §§ 28 und 81 der Schiffsregisterordnung oder eines Widerspruchs gilt Absatz 2 sinngemäß. Eintragungen, die einen Schutzvermerk nach § 77 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen betreffen, erfolgen an derselben Stelle wie die entsprechenden Eintragungen für ein Registerpfandrecht.


§ 5 Bestandteile des Registerblatts für ein Ersatzteillager



Das Registerblatt für ein Ersatzteillager besteht aus der Aufschrift und zwei Abteilungen. Die Aufschrift enthält die Bezeichnung "Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen - Ersatzteillager -" und die Nummer des Registerblatts. Die erste Abteilung trägt die Überschrift "Das Ersatzteillager", die zweite Abteilung die Überschrift "Erweiterung von Registerpfandrechten". Die näheren Einzelheiten ergeben sich aus dem Muster der Anlage 2.


§ 6 Inhalt der Abteilungen des Registerblatts für ein Ersatzteillager



(1) In der ersten Abteilung sind einzutragen:

1.
in Spalte 1: die Bezeichnung der Stelle, an der die Ersatzteile lagern;

2.
in Spalte 2: der Tag der Eintragung des Ersatzteillagers und die Löschung der Eintragung des Ersatzteillagers im Register.

Die Eintragungen sind in Spalte 2 zu unterschreiben.

(2) In der zweiten Abteilung sind einzutragen:

1.
in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in Spalte 2;

2.
in Spalte 2: die Bezeichnung des auf die Ersatzteile erweiterten Pfandrechts nach Registerblatt, Abteilung und laufende Nummer sowie sonstige Angaben, die den Inhalt der Erweiterung betreffen;

3.
in Spalte 3: die laufende Nummer der von der Änderung betroffenen Eintragung;

4.
in Spalte 4: die Veränderungen der in den Spalten 1 und 2 eingetragenen Erweiterungen;

5.
in Spalte 5: die laufende Nummer der von der Löschung betroffenen Erweiterung;

6.
in Spalte 6: die Löschung der eingetragenen Erweiterungen.

Eintragungen in den Spalten 1 und 2 sind in Spalte 2, Eintragungen in den Spalten 3 und 4 in Spalte 4 und Eintragungen in den Spalten 5 und 6 in Spalte 6 zu unterschreiben.

(3) Für die Eintragung einer Vormerkung, eines Schutzvermerks und eines Widerspruchs gilt § 4 Abs. 2 und 3 Satz 1 sinngemäß.