§ 7 - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)
Erster Teil Branntweinmonopol
Zweiter Abschnitt Verwaltung des Monopols
Erster Titel Bundesmonopolverwaltung
- Präsident oder Präsidentin der Bundesmonopolverwaltung
§ 7
Der Präsident oder die Präsidentin ist zur Vertretung der Bundesmonopolverwaltung bei allen Rechtshandlungen und Rechtsstreitigkeiten vor Gerichten und anderen Behörden sowie im schiedsgerichtlichen Verfahren berufen.
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