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- - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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Erster Teil Branntweinmonopol

Zweiter Abschnitt Verwaltung des Monopols

Erster Titel Bundesmonopolverwaltung

- Das Bundesmonopolamt

§ 8



(1) Das Bundesmonopolamt ist eine Behörde.

(2) Die Besoldung der Beamten des Bundesmonopolamts wird aus den Erträgen des Monopols bestritten.




§ 9 Die Verwertungsstelle



(1) Die Verwertungsstelle erledigt die kaufmännischen Geschäfte der Bundesmonopolverwaltung. Sie richtet sich dabei nach den grundsätzlichen Weisungen des Bundesmonopolamts. Der Bundesminister der Finanzen bestimmt den Geschäftsführer.

(2) Die Verwertungsstelle hat eine Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen und einen Geschäftsbericht zu fertigen.


§ 10



(weggefallen)