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§ 27 - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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Erster Teil Branntweinmonopol
Dritter Abschnitt Herstellung und Reinigung des Branntweins und Einteilung der Brennereien
Erster Titel
- Obstbrennereien
§ 27

Erster Teil Branntweinmonopol

Dritter Abschnitt Herstellung und Reinigung des Branntweins und Einteilung der Brennereien

Erster Titel

- Obstbrennereien

§ 27


§ 27 hat 1 frühere Fassung und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Als Obstbrennereien gelten die Brennereien, die ausschließlich Obst, Beeren, Wein, Weinhefe, Most, Wurzeln oder Rückstände davon verarbeiten.

(2) Der Kreis der in Absatz 1 bezeichneten Stoffe ist durch die Ausführungsbestimmungen zu umschreiben; er kann vom Bundesministerium der Finanzen für besondere Ausnahmefälle erweitert werden.


Text in der Fassung des Artikels 65 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht G. v. 8. Dezember 2010 BGBl. I S. 1864 m.W.v. 15. Dezember 2010



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