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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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- - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)
G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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Erster Teil Branntweinmonopol
Vierter Abschnitt Brennrecht
- Verlust des Brennrechts
§ 38
§ 38 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Brennrecht erlischt, wenn
- 1.
- die Brennerei Stoffe verwendet, deren Verarbeitung den Monopolbrennereien (§ 21) vorbehalten ist,
- 2.
- die Brennerei aus einer Brennereiklasse in eine andere übertritt,
- 3.
- die Brennerei auf ein anderes Grundstück verlegt wird,
- 4.
- die Brennerei als erloschen zu gelten hat (§ 47 Abs. 2),
- 5.
- (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) In Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 können durch die Ausführungsbestimmungen Ausnahmen zugelassen werden.
(4) Das Brennrecht erlischt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit dem Beginn des Betriebsjahres, in den übrigen Fällen mit dem Eintritt der den Verlust begründenden Tatsachen.
§ 39
(1) (weggefallen)
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Rechtsbereinigung den Wortlaut aller Brennrechte dem derzeitigen Monopolrecht anzupassen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 15. Juli 2006 BGBl. I S. 1594 m.W.v. 1. Oktober 2006
§ 39a
(weggefallen)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6556/b20525.htm