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Abschnitt 5 - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)
G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zweiter Teil Branntweinsteuer
Abschnitt 5 Steuervergünstigungen
§ 152 Steuerbefreiungen
(1) Erzeugnisse sind von der Steuer befreit, wenn sie gewerblich verwendet werden
- 1.
- zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte,
- 2.
- unvergällt zur Herstellung von Essig,
- 3.
- vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind,
- 4.
- vergällt zu Heiz- oder Reinigungszwecken oder anderen Zwecken, die nicht der Herstellung von Waren dienen,
- 5.
- unvergällt zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung von
- a)
- Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent,
- b)
- anderen Lebensmitteln, ausgenommen Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke,
- 6.
- unvergällt zur Herstellung von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm oder anderen Lebensmitteln, ausgenommen Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm.
(2) Erzeugnisse sind ebenfalls von der Steuer befreit, wenn sie
- 1.
- als Probe innerhalb oder außerhalb des Steuerlagers zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen werden,
- 2.
- im Steuerlager zur Herstellung von Getränken verwendet werden, die nicht der Branntweinsteuer unterliegen,
- 3.
- als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen werden,
- 4.
- unter Steueraufsicht vernichtet werden,
- 5.
- Waren sind, für deren Herstellung eine Steuervergünstigung nach Absatz 1 vorgesehen ist,
- 6.
- in Form von vollständig vergälltem Alkohol in den Verkehr gebracht werden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
- zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
- a)
- Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen,
- b)
- die Vergällungsmittel und die Art und Weise der Vergällung zu bestimmen und dabei zuzulassen, dass bei der Herstellung von Waren, die keinen Alkohol mehr enthalten, ausnahmsweise von der Vergällung abgesehen werden kann, soweit Steuerbelange nicht gefährdet sind,
- c)
- anzuordnen, dass Branntwein zur Herstellung von Arzneimitteln zum äußerlichen Gebrauch und von Essig zu vergällen ist oder dass besondere Überwachungsmaßnahmen getroffen werden,
- d)
- anzuordnen, dass Vergällungsmittel von den Betrieben auf ihre Kosten bereitzuhalten sind und dass davon und von dem vergällten Alkohol unentgeltlich Proben entnommen werden dürfen;
- 2.
- zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Trinkbranntweinmarkt anzuordnen, dass die Steuerfreiheit für solche Arzneimittel versagt wird, die nach ihrer Aufmachung und Beschaffenheit geeignet sind, als Trinkbranntwein genossen zu werden;
- 3.
- bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nichtgewerbliche steuerbefreite Verwendung nach Absatz 1 zuzulassen;
- 4.
- zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Durchführung der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21, L 19 vom 27.1.1995, S. 52) in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere deren Artikel 27, anzuordnen, dass auch vollständig vergällter Branntwein dem Beförderungsverfahren nach § 138 oder einem anderen Überwachungsverfahren unterstellt wird.
Text in der Fassung des Artikels 5 Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz (BfBAG) G. v. 10. März 2017 BGBl. I S. 420 m.W.v. 16. März 2017
§ 153 Verwender
(1) 1Wer Erzeugnisse in den Fällen des § 152 Absatz 1 steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaubnis. 2Sie wird auf Antrag Personen unter Widerrufsvorbehalt erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist.
(3) 1Die Steuer entsteht, wenn die Erzeugnisse entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet werden oder dieser nicht mehr zugeführt werden können, es sei denn, es liegt ein Fall des § 143 Absatz 3 vor. 2Kann der Verbleib der Erzeugnisse nicht festgestellt werden, so gelten sie als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. 3Der zweckwidrigen Verwendung nach Satz 1 steht die Verwendung ohne die vorgeschriebene Vergällung gleich. 4Steuerschuldner ist der Verwender. 5Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. 6Die Steuer ist sofort fällig.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
- zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
- a)
- das Erlaubnis-, Verwendungs- und das Steueranmeldungsverfahren zu regeln,
- b)
- für Betriebe, die Trinkbranntwein verwenden und zugleich Ausschank und Kleinhandel betreiben, eine besondere Überwachung vorzuschreiben,
- c)
- für Betriebe, die Branntwein unvergällt zur steuerfreien Verwendung beziehen oder einsetzen, die Leistung einer Sicherheit zu verlangen,
- d)
- zu bestimmen, dass Personen, die gewerblich steuerbegünstigte alkoholhaltige Aromen oder Lebensmittel zu nicht begünstigten Zwecken verwenden oder abgeben, entsprechend Absatz 3 besteuert werden;
- 2.
- zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung
- a)
- Mindestmengen für die Verwendung von Erzeugnissen vorzuschreiben,
- b)
- die steuerbefreite Verwendung unter Verzicht auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Fünftes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 21. Dezember 2010 BGBl. I S. 2221; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1090 m.W.v. 1. Juli 2011
§ 154 Steuerentlastung im Steuergebiet
(1) Nachweislich versteuerte Erzeugnisse, die in ein Steuerlager aufgenommen worden sind, werden auf Antrag von der Steuer entlastet. Entlastungsberechtigt ist der Steuerlagerinhaber.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen und insbesondere eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners für den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vorzuschreiben.
Text in der Fassung des Artikels 2 Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 15. Juli 2009 BGBl. I S. 1870, 3177 m.W.v. 1. April 2010
§ 155 Steuerentlastung bei der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten
(1) Nachweislich versteuerte Erzeugnisse, die zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel) in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden sind, werden auf Antrag von der Steuer entlastet. Das gilt auch, wenn die Erzeugnisse nicht am Bestimmungsort angekommen sind, der Beförderer jedoch auf Grund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist. Entlastungsberechtigt ist, wer die Erzeugnisse in den anderen Mitgliedstaat befördert hat.
(2) Die Entlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsberechtigte
- 1.
- den Nachweis erbringt, dass die Steuer für die Erzeugnisse in einem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist, oder
- 2.
- a)
- den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vor dem Befördern der Erzeugnisse beim Hauptzollamt stellt und die Erzeugnisse auf Verlangen vorführt,
- b)
- die Erzeugnisse mit den Begleitpapieren nach Artikel 34 der Systemrichtlinie befördert und
- c)
- eine ordnungsgemäße Empfangsbestätigung sowie eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats darüber vorlegt, dass die Erzeugnisse dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind.
(3) Wird im Fall des § 151 Absatz 1 Satz 2 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförderung der Erzeugnisse der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 151 Absatz 3 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erlassen oder erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat vorlegt.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
- 1.
- das Entlastungsverfahren näher zu regeln und dabei für die Steuerentlastung eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners vorzuschreiben,
- 2.
- zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen vorzuschreiben sowie Steuerlagerinhaber von dem Verfahren auszuschließen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 15. Juli 2009 BGBl. I S. 1870, 3177 m.W.v. 1. April 2010
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