Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

- - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
|

Dritter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften

- Ausnahmen von den Vorschriften des Gesetzes

§ 162



Der Reichsminister der Finanzen ist ermächtigt, aus Billigkeitsgründen Ausnahmen von den Vorschriften des Gesetzes zuzulassen.




§ 163



Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt der Reichsminister der Finanzen. Dabei kann verbindlich bestimmt werden, was im Sinne dieses Gesetzes als Branntwein anzusehen ist.




§ 164



(1) Die in diesem Gesetz und in seinen Durchführungsbestimmungen enthaltenen nachfolgenden Bezeichnungen sind gleichbedeutend mit den jeweils folgenden:

"Weingeist" mit "Alkohol" (Äthylalkohol, Äthanol),

"Weingeistmenge" mit "Alkoholmenge",

"Weingeistgehalt" und "Weingeiststärke" mit "Alkoholgehalt",

"Weingeistspindel" mit "Alkoholometer",

"weingeisthaltig" mit "branntweinhaltig".

(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung anzuordnen, daß die Alkoholmenge als in Litern ausgedrücktes Volumen auf eine Temperatur von 20 °C bezogen wird, und das Verfahren zu bestimmen, wie Alkoholart, Alkoholgehalt und Alkoholmenge sowie der Gehalt an Nebenbestandteilen in Erzeugnissen, die einer Branntweinabgabe unterliegen oder unterliegen können, ermittelt werden und anzugeben sind.

(3) Der Bundesminister der Finanzen kann ferner durch Rechtsverordnung anordnen, daß die in Branntwein und Branntweinerzeugnissen enthaltene Alkoholmenge nach den Angaben des Herstellers oder Händlers über den Alkoholgehalt und die Menge berechnet wird.




§ 165



Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.




§ 166


§ 166 hat 2 frühere Fassungen, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 BranntwMonG

(1) Soweit nicht etwas anderes angeordnet ist, treten die Vorschriften dieses Gesetzes am 1. Oktober 1922 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
das Gesetz über das Branntweinmonopol vom 26. Juli 1918 (Reichsgesetzbl. S. 887 ff.) mit Ausnahme der Vorschriften über die Beschäftigung und Entschädigung der bestehenden Betriebe und der Angestellten (§§ 199 bis 218, §§ 220 bis 242),

2.
das Gesetz, betreffend Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 6. Dezember 1919 (Reichsgesetzbl. S. 1987).

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

(2) Mit Rückwirkung vom 1. Februar 1922 treten in Kraft die Vorschriften des § 72, am 1. Mai 1922 die Vorschriften der §§ 29, 42, 79, 84, 90 bis 93, 100, 104, 109, 114, 118, 129, 131, 132, 133, 150 bis 173, 177, 179, 181 dieses Gesetzes; dementsprechend treten außer Kraft die Vorschriften der §§ 117 bis 128 des geltenden Gesetzes sowie die sonstigen, bisher gültigen Vorschriften, soweit diese mit den am 1. Februar oder am 1. Mai 1922 in Kraft tretenden Vorschriften nicht im Einklang stehen. Zur Ausführung ordnet der Reichsminister der Finanzen vorläufig das Erforderliche an.

(3) Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, auch andere als die im Absatz 2 genannten Vorschriften dieses Gesetzes vor dem 1. Oktober 1922 in Kraft zu setzen und dementsprechend die bisher gültigen Vorschriften gleichzeitig außer Kraft zu setzen.