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Unterabschnitt 1 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3418; aufgehoben durch § 76 V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Abschnitt 2 Sondervorschriften für Großkredite

Unterabschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen für Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstitute

§ 16 Null-Anrechnungen



(1) Auf die Großkreditobergrenzen sind nicht anzurechnen:

1.
Forderungen an Einlagenkreditinstitute mit Sitz in der Zone B aus bei diesen unterhaltenen, nur der Geldanlage dienenden Guthaben mit Restlaufzeiten bis drei Monaten,

2.
Forderungssalden auf Interbankverrechnungskonten bei Einlagenkreditinstituten mit Sitz in der Zone B,

3.
Überbrückungskredite im internationalen Zahlungsverkehr an Einlagenkreditinstitute mit Sitz in der Zone B zur finanziellen Abwicklung von Waren- und Dienstleistungsgeschäften für die Zeit von der Ausführung einer Zahlung bis spätestens zum Eintreffen der Deckung auf dem üblichen Postweg (Postlaufkredite), wobei ein Postlaufkredit nicht vorliegt, wenn zwischen der Ausführung der Zahlung und dem Eintreffen der Deckung mehr als 14 Kalendertage liegen,

4.
Swap-Geschäfte und andere als Festgeschäfte oder Rechte ausgestaltete Termingeschäfte mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als 15 Kalendertagen, bei denen der potentielle Eindeckungsaufwand ausschließlich auf der Änderung von Wechselkursen beruht, sowie die für solche Verträge übernommenen Gewährleistungen,

5.
sonstige als Festgeschäfte oder Rechte ausgestaltete Termingeschäfte, die täglichen Einschußverpflichtungen unterworfen sind (Margin-System) und deren Erfüllung von einer Wertpapier- oder Terminbörse geschuldet oder gewährleistet wird, sowie die für derartige Geschäfte übernommenen Gewährleistungen,

6.
Anteile an Tochterunternehmen, welche das Institut nach den §§ 10a, 12 und 13b KWG pflichtkonsolidiert,

7.
Forderungen an genossenschaftliche Zentralbanken aus bei diesen unterhaltenen, dem Liquiditätsausgleich im Verbund dienenden Guthaben von Kreditinstituten, die dem Verbund angehören, ohne eingetragene Genossenschaften zu sein.

(2) Auf Antrag des Instituts kann das Bundesaufsichtsamt widerruflich bestimmen, daß bestimmte Kredite des Instituts an ein Tochterunternehmen, welches das Institut nach den §§ 10a, 12 und 13b KWG pflichtkonsolidiert, nicht auf die Großkreditobergrenzen angerechnet werden, wenn das Institut das Tochterunternehmen in seine zentrale Großrisikosteuerung einbezieht. Im Rahmen des Antrags trifft das Bundesaufsichtsamt angemessene Übergangsregelungen hinsichtlich Patronatserklärungen für Tochterunternehmen, die das Institut noch nicht in seine zentrale Großrisikosteuerung einbezieht.

(3) Auf Antrag des Instituts kann das Bundesaufsichtsamt widerruflich

1.
Forderungen mit Restlaufzeiten von bis zu drei Monaten an qualifizierte Wertpapierhandelsunternehmen, sofern diese Kreditnehmer Mutter-, Tochter- oder Schwesterunternehmen des Instituts sind und ihren Sitz in einem Staat der Zone A haben, sowie

2.
Swap-Geschäfte und andere als Festgeschäfte oder Rechte ausgestaltete Termingeschäfte mit Restlaufzeiten von bis zu einem Jahr mit qualifizierten Wertpapierhandelsunternehmen, sofern diese Kreditnehmer Mutter-, Tochter- oder Schwesterunternehmen des Instituts sind und ihren Sitz in einem Staat der Zone A haben, sowie die für solche Geschäfte übernommenen Gewährleistungen

für eine Übergangszeit von der Anrechnung auf die Großkreditobergrenzen ausnehmen.


§ 17 20 vom Hundert-Anrechnungen



Mit 20 vom Hundert ihrer Bemessungsgrundlage oder ihres nach § 4 ermittelten Kreditäquivalenzbetrags sind auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen:

1.
Kredite an eine Regionalregierung oder örtliche Gebietskörperschaft in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums sowie Kredite an andere Kreditnehmer, die durch eine solche Regionalregierung oder Gebietskörperschaft ausdrücklich gewährleistet werden, sofern sie unbedingt rückzahlbar und im Falle der Insolvenz oder der Liquidation des Kreditnehmers oder Garanten nicht nachrangig zu bedienen sind,

2.
Kredite mit Restlaufzeiten von über einem Jahr bis zu drei Jahren an inländische Kreditinstitute oder an Einlagenkreditinstitute mit Sitz in einem Staat der Zone A, sofern sie unbedingt rückzahlbar und im Falle der Insolvenz oder der Liquidation des Kreditnehmers nicht nachrangig zu bedienen sind,

3.
vorbehaltlich einer Einzelfallregelung nach § 16 Abs. 3, Kredite mit Restlaufzeiten bis zu drei Jahren an qualifizierte Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem Staat der Zone A, sofern sie unbedingt rückzahlbar und im Falle der Insolvenz oder der Liquidation des Kreditnehmers nicht nachrangig zu bedienen sind,

4.
Kredite an kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts, die bundesweit verfaßt sind und auf Grund des Artikels 140 des Grundgesetzes und des Artikels 137 Abs. 6 der Weimarer Verfassung Steuern erheben oder am Steueraufkommen der steuererhebenden kirchlichen Körperschaften teilhaben,

5.
Kredite an kommunale Zweckverbände.


§ 18 50 vom Hundert-Anrechnungen



Mit 50 vom Hundert ihrer Bemessungsgrundlage oder ihres nach § 4 ermittelten Kreditäquivalenzbetrags sind auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen:

1.
Schuldverschreibungen mit Restlaufzeiten von über drei Jahren von inländischen Kreditinstituten oder von Einlagenkreditinstituten oder qualifizierten Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem Staat der Zone A, sofern

a)
für die Schuldverschreibungen an einer Wertpapierbörse täglich ein Börsenpreis festgestellt wird und

b)
sie unbedingt rückzahlbar und im Falle der Insolvenz oder der Liquidation des Emittenten nicht nachrangig zu bedienen sind,

2.
die Eröffnung und Bestätigung von Dokumenten-Akkreditiven, die durch Warenpapiere gesichert sind.


§ 19 Kredite an die Europäische Investitionsbank oder eine multilaterale Entwicklungsbank



Kredite an die Europäische Investitionsbank oder eine multilaterale Entwicklungsbank sind mit den für die Einlagenkreditinstitute mit Sitz in der Zone A geltenden Anrechnungssätzen zu berücksichtigen.


§ 20 Besicherung mit Aktien und Schuldverschreibungen



(1) Über die Bestimmung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KWG hinaus sind Kredite nicht auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen, soweit sie nach Maßgabe des Absatzes 3 durch qualifizierte Wertpapiere mit dem erforderlichen Marktwertüberschuß gesichert werden.

(2) Qualifizierte Wertpapiere im Sinne des Absatzes 1 sind

1.
Schuldverschreibungen,

a)
die unbedingt rückzahlbar und im Falle der Insolvenz oder der Liquidation des Emittenten nicht nachrangig zu bedienen sind und

b)
für die an einer Wertpapierbörse täglich ein Börsenpreis festgestellt wird,

2.
Aktien, die in einen gängigen Aktienindex einbezogen sind.

Satz 1 gilt nicht für Wertpapiere, die begeben worden sind

1.
durch das Institut oder ein Mutter-, Tochter- oder Schwesterunternehmen des Instituts oder

2.
durch den Kreditnehmer oder einen Dritten, der mit dem Kreditnehmer eine Kreditnehmereinheit nach § 19 Abs. 2 KWG bildet.

(3) Die als Sicherheit dienenden Wertpapiere müssen täglich zum Marktpreis bewertet werden. Der Marktwertüberschuß im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Börsen- oder Marktpreis der Sicherheit den zu besichernden Kreditbetrag übersteigt. Er beläuft sich auf

1.
50 vom Hundert bei Schuldverschreibungen

a)
von Kreditinstituten mit Sitz im Inland und Einlagenkreditinstituten mit Sitz in einem anderen Land der Zone A,

b)
von qualifizierten Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem Land der Zone A,

c)
von Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften anderer Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, für die nicht nach Artikel 7 der Richtlinie 89/647/EWG die Gewichtung Null bekanntgegeben worden ist,

d)
der Europäischen Investitionsbank,

e)
multilateraler Entwicklungsbanken,

sofern die zu sichernden Kredite eine Restlaufzeit von nicht mehr als drei Jahren haben,

2.
100 vom Hundert bei anderen Schuldverschreibungen,

3.
150 vom Hundert bei Aktien.

(4) Das Bundesaufsichtsamt kann ein Institut von der Anwendung dieser Vorschrift ganz oder teilweise ausschließen, wenn es Unregelmäßigkeiten bei ihrer Anwendung feststellt.