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Teil 1 - Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
Artikel 1 G. v. 26.06.2002 BGBl. I S. 2254; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 255
Geltung ab 30.06.2002; FNA: 453-21 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
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Geltung ab 30.06.2002; FNA: 453-21 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
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Teil 1 Allgemeine Regelungen
§ 1 Anwendungsbereich
1Dieses Gesetz gilt für alle in ihm bezeichneten Straftaten gegen das Völkerrecht, für Taten nach den §§ 6 bis 12 auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist. 2Für Taten nach § 13, die im Ausland begangen wurden, gilt dieses Gesetz unabhängig vom Recht des Tatorts, wenn der Täter Deutscher ist oder die Tat sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches G. v. 22. Dezember 2016 BGBl. I S. 3150 m.W.v. 1. Januar 2017
§ 2 Anwendung des allgemeinen Rechts
Auf Taten nach diesem Gesetz findet das allgemeine Strafrecht Anwendung, soweit dieses Gesetz nicht in den §§ 1, 3 bis 5 und 13 Absatz 4 besondere Bestimmungen trifft.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches G. v. 22. Dezember 2016 BGBl. I S. 3150 m.W.v. 1. Januar 2017
§ 3 Handeln auf Befehl oder Anordnung
Ohne Schuld handelt, wer eine Tat nach den §§ 8 bis 15 in Ausführung eines militärischen Befehls oder einer Anordnung von vergleichbarer tatsächlicher Bindungswirkung begeht, sofern der Täter nicht erkennt, dass der Befehl oder die Anordnung rechtswidrig ist und deren Rechtswidrigkeit auch nicht offensichtlich ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches G. v. 22. Dezember 2016 BGBl. I S. 3150 m.W.v. 1. Januar 2017
§ 4 Verantwortlichkeit militärischer Befehlshaber und anderer Vorgesetzter
§ 4 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Ein militärischer Befehlshaber oder ziviler Vorgesetzter, der es unterlässt, seinen Untergebenen daran zu hindern, eine Tat nach diesem Gesetz zu begehen, wird wie ein Täter der von dem Untergebenen begangenen Tat bestraft. 2§ 13 Abs. 2 des Strafgesetzbuches findet in diesem Fall keine Anwendung.
(2) 1Einem militärischen Befehlshaber steht eine Person gleich, die in einer Truppe tatsächliche Befehls- oder Führungsgewalt und Kontrolle ausübt. 2Einem zivilen Vorgesetzten steht eine Person gleich, die in einer zivilen Organisation oder einem Unternehmen tatsächliche Führungsgewalt und Kontrolle ausübt.
§ 5 Unverjährbarkeit
§ 5 wird in 4 Vorschriften zitiert
Die Verfolgung von Verbrechen nach diesem Gesetz und die Vollstreckung der wegen ihnen verhängten Strafen verjähren nicht.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/675/b1870.htm