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Abschnitt 5 - Zivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
Abschnitt 5 Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
Titel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1087 Zuständigkeit
Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erlass und Überprüfung sowie die Vollstreckbarerklärung eines Europäischen Zahlungsbefehls nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ist das Amtsgericht Wedding in Berlin ausschließlich zuständig.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften G. v. 8. Juli 2014 BGBl. I S. 890 m.W.v. 10. Januar 2015
§ 1088 Maschinelle Bearbeitung
(1) 1Der Antrag auf Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls und der Einspruch können in einer nur maschinell lesbaren Form bei Gericht eingereicht werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint. 2§ 130a Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Der Senat des Landes Berlin bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Zeitpunkt, in dem beim Amtsgericht Wedding die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren eingeführt wird; er kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin übertragen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten G. v. 10. Oktober 2013 BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208 m.W.v. 1. Januar 2018
§ 1089 Zustellung
(1) 1Ist der Europäische Zahlungsbefehl im Inland zuzustellen, gelten die Vorschriften über das Verfahren bei Zustellungen von Amts wegen entsprechend. 2Die §§ 185 bis 188 sind nicht anzuwenden.
(2) Ist der Europäische Zahlungsbefehl in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zuzustellen, gelten die Vorschriften der Verordnung (EU) 2020/1784 sowie für die Durchführung dieser Verordnung § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 und § 1070 entsprechend.
Titel 2 Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl
§ 1090 Verfahren nach Einspruch
(1) 1Im Fall des Artikels 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 fordert das Gericht den Antragsteller mit der Mitteilung nach Artikel 17 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 auf, das Gericht zu bezeichnen, das für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständig ist. 2Das Gericht setzt dem Antragsteller hierfür eine nach den Umständen angemessene Frist und weist ihn darauf hin, dass dem für die Durchführung des streitigen Verfahrens bezeichneten Gericht die Prüfung seiner Zuständigkeit vorbehalten bleibt. 3Die Aufforderung ist dem Antragsgegner mitzuteilen. 4Für den Fall, dass der Antragsteller nicht innerhalb der ihm hierfür nach Satz 2 gesetzten Frist das für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Gericht benennt, ist der Europäische Zahlungsbefehl aufzuheben. 5Hierdurch endet das Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006.
(2) 1Nach Eingang der Mitteilung des Antragstellers nach Absatz 1 Satz 1 gibt das Gericht, das den Europäischen Zahlungsbefehl erlassen hat, das Verfahren von Amts wegen an das vom Antragsteller bezeichnete Gericht ab. 2§ 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 4 und 5 sowie § 698 gelten entsprechend.
(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls rechtshängig geworden, wenn sie nach Übersendung der Aufforderung nach Absatz 1 Satz 1 und unter Berücksichtigung der Frist nach Absatz 1 Satz 2 alsbald abgegeben wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts G. v. 11. Juni 2017 BGBl. I S. 1607 m.W.v. 17. Juni 2017
§ 1091 Einleitung des Streitverfahrens
§ 697 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung G. v. 30. Oktober 2008 BGBl. I S. 2122 m.W.v. 12. Dezember 2008
Titel 3 Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen
§ 1092 Verfahren
(1) 1Die Entscheidung über einen Antrag auf Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls nach Artikel 20 Abs. 1 oder Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ergeht durch Beschluss. 2Der Beschluss ist unanfechtbar.
(2) Der Antragsgegner hat die Tatsachen, die eine Aufhebung des Europäischen Zahlungsbefehls begründen, glaubhaft zu machen.
(3) Erklärt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl für nichtig, endet das Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006.
(4) Eine Wiedereinsetzung in die Frist nach Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 findet nicht statt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung G. v. 30. Oktober 2008 BGBl. I S. 2122 m.W.v. 12. Dezember 2008
§ 1092a Rechtsbehelf bei Nichtzustellung oder bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls
(1) 1Der Antragsgegner kann die Aufhebung des Europäischen Zahlungsbefehls beantragen, wenn ihm der Europäische Zahlungsbefehl
- 1.
- nicht zugestellt wurde oder
- 2.
- in einer nicht den Anforderungen der Artikel 13 bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 genügenden Weise zugestellt wurde.
(2) 1Hat das Gericht zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Absatz 1 Satz 1 den Europäischen Zahlungsbefehl bereits nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 für vollstreckbar erklärt und gibt es dem Antrag nunmehr statt, so erklärt es die Zwangsvollstreckung aus dem Zahlungsbefehl für unzulässig. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) 1Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. 2Der Beschluss ist unanfechtbar. 3§ 1092 Absatz 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts G. v. 11. Juni 2017 BGBl. I S. 1607 m.W.v. 17. Juni 2017
Titel 4 Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl
§ 1093 Vollstreckungsklausel
Aus einem nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 erlassenen und für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehl findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung G. v. 30. Oktober 2008 BGBl. I S. 2122 m.W.v. 12. Dezember 2008
§ 1094 Übersetzung
Hat der Gläubiger nach Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierzu befugten Person zu beglaubigen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung G. v. 30. Oktober 2008 BGBl. I S. 2122 m.W.v. 12. Dezember 2008
§ 1095 Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsabwehrklage gegen den im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl
(1) 1Wird die Überprüfung eines im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehls nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 oder dessen Aufhebung nach § 1092a beantragt, gilt § 707 entsprechend. 2Für die Entscheidung über den Antrag nach § 707 ist das Gericht zuständig, das über den Antrag nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 entscheidet.
(2) Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls entstanden sind und durch Einspruch nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 nicht mehr geltend gemacht werden können.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts G. v. 11. Juni 2017 BGBl. I S. 1607 m.W.v. 17. Juni 2017
§ 1096 Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; Vollstreckungsabwehrklage
(1) 1Für Anträge auf Verweigerung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 gilt § 1084 Abs. 1 und 2 entsprechend. 2Für Anträge auf Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ist § 1084 Abs. 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften G. v. 8. Juli 2014 BGBl. I S. 890 m.W.v. 10. Januar 2015
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