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Drittes Kapitel - Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz (HZvG)

Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2167; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2838
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 822-15 Knappschaftsversicherung
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Drittes Kapitel Sonderregelungen

§ 16 Personenkreis



Für Versicherte, die

1.
vor dem 2. Januar 1958 geboren sind und

2.
entweder am 31. Dezember 2002 in einem Arbeitsverhältnis standen, das Versicherungspflicht in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung begründet hat, oder für den Monat Dezember 2002 einen freiwilligen Beitrag zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung wirksam entrichtet haben,

wird die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung im Umlageverfahren weitergeführt.


§ 17 Weitere Personenkreise



(1) Für Personen, die am 30. Juni 2002 Anspruch auf eine Zusatzrente der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung haben, besteht dieser Anspruch nach Maßgabe dieses Kapitels weiter.

(2) Versicherte, für die die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung nicht im Umlageverfahren weiterzuführen ist, haben auch Anspruch auf Leistungen nach Maßgabe der Vorschriften dieses Kapitels aus Zeiten zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung vor dem 1. Januar 2003.


§ 18 Freiwillige Weiterversicherung



(1) Versicherte, für die die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung im Umlageverfahren weiterzuführen ist, können sich freiwillig weiterversichern, wenn sie

1.
während mindestens 60 Kalendermonaten Beiträge zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung entrichtet haben und

2.
die freiwillige Versicherung innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aus der Beschäftigung, die die Versicherungspflicht in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung begründet hat, anzeigen.

Ein freiwilliger Beitrag zur umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung kann nur neben einem Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden.

(2) Freiwillige Beiträge zur umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind auch wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.


§ 19 Leistungen



(1) Die Leistungen aus der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind

1.
Zusatzrenten wegen Alters,

2.
Zusatzrenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,

3.
Zusatzrenten an Hinterbliebene,

4.
Abfindungen von Witwen- und Witwerzusatzrenten bei Wiederheirat,

5.
Beitragserstattung,

6.
Übertragung von Anwartschaften.

(2) 1Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 werden nur gezahlt, wenn Anspruch auf vergleichbare Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht; dabei sind Renten für Bergleute und Erziehungsrenten keine vergleichbaren Renten. 2Witwen- und Witwerzusatzrenten werden auch dann gezahlt, wenn ein Anspruch auf die vergleichbare Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung allein aufgrund eines Rentensplittings unter Ehegatten nicht besteht.

(3) 1Zusatzrenten werden nur gezahlt, wenn außerdem eine besondere Wartezeit von fünf Jahren in der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung erfüllt ist. 2Auf die besondere Wartezeit werden Beitragszeiten, die in der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung zurückgelegt sind, und Ersatzzeiten, die unmittelbar an solche Beitragszeiten anschließen, unter denselben Voraussetzungen wie in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. 3Die besondere Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf

1.
Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch eine Zusatzrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen hat,

2.
Zusatzrente an Hinterbliebene, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tode eine Zusatzrente bezogen hat.

4Die besondere Wartezeit ist unter denselben Voraussetzungen wie in der gesetzlichen Rentenversicherung vorzeitig erfüllt, wenn

1.
Versicherte im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung versichert waren,

2.
in den übrigen Fällen unmittelbar vor Eintritt des jeweiligen Ereignisses nach diesem Gesetz versichert waren oder

3.
die für die vorzeitige Wartezeiterfüllung erforderliche Pflichtbeitragszahlung auch an die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung erfolgt ist.

(4) Die besondere Wartezeit ist auch erfüllt, wenn Anrechte durch eine interne Teilung nach § 10 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes übertragen wurden.


Text in der Fassung des Artikels 6 Flexirentengesetz G. v. 8. Dezember 2016 BGBl. I S. 2838 m.W.v. 1. Juli 2017


§ 20 Zusatzrentenberechnung



(1) Der Monatsbetrag der Zusatzrente ergibt sich, wenn

1.
die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung,

2.
der für Zusatzrenten maßgebende Rentenartfaktor und

3.
der aktuelle Rentenwert

mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

(2) Der Ermittlung der Entgeltpunkte sind die in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung versicherten Arbeitsentgelte zugrunde zu legen.

(3) Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei

1.
Zusatzrenten wegen Alters 0,225,

2.
Zusatzrenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 0,225,

3.
Witwen- und Witwerzusatzrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 0,225, anschließend 0,135,

4.
Halbwaisenzusatzrenten 0,0225,

5.
Vollwaisenzusatzrenten 0,045.

Bei Witwen- und Witwerzusatzrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten beträgt der Rentenartfaktor immer 0,135.

(4) Bei Ermittlung des Rentenartfaktors für persönliche Entgeltpunkte treten an die Stelle

der Werte  
0,2250,1350,02250,045 
die Werte bei Beginn
der Rente
im Jahr
0,30,180,030,06bis 2002
0,29250,17550,029250,05852003
0,28500,17100,028500,05702004
0,27750,16650,027750,05552005
0,27000,16200,027000,05402006
0,26250,15750,026250,05252007
0,25500,15300,025500,05102008
0,24750,14850,024750,04952009
0,24000,144010,024000,04802010
0,23250,13950,023250,04652011


(5) Im Übrigen bestimmen sich die nach Absatz 1 für die Rentenberechnung maßgebenden Faktoren nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.

(6) Bei Waisenzusatzrenten wird ein Zuschlag nicht gezahlt.


§ 21 Ermittlung des Rentenartfaktors in Sonderfällen



(1) Hat ein Versicherter eine Zusatzrente wegen Alters bezogen, wird ihm für eine spätere Rente der bisherige Rentenartfaktor zugrunde gelegt. Hat ein Versicherter eine Zusatzrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, wird ihm für diese Rente der bisherige Rentenartfaktor zugrunde gelegt.

(2) Haben eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine Zusatzrente an Hinterbliebene bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, wird ihr der bisherige Rentenartfaktor zugrunde gelegt.


§ 22 Bewertung von Zeiten



(1) Zeiten, die nach dem bis zum 30. Juni 2002 geltenden Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetz anrechenbar waren, sind auch weiterhin anzurechnen. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Für Zeiten vom 1. Januar 1971 bis zum 31. Dezember 1971 gilt als das der Beitragsbemessung zugrunde liegende Arbeitsentgelt des Versicherten im Sinne des § 20 Abs. 2 das vom Versicherten tatsächlich verdiente Bruttoarbeitsentgelt bis 950 Deutsche Mark im Monat. Die Eintragungen in der Beitragsnachweiskarte sind für die in Satz 1 genannte Zeit entsprechend zu ergänzen.

(3) Zeiten bis zum 31. Dezember 1951, für die Beiträge entrichtet sind, und Ersatzzeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0562 Entgeltpunkte, bei halben Beiträgen 0,0281 Entgeltpunkte.

(4) Zeiten vom 1. Januar 1952 bis zum 31. Dezember 1970 erhalten für jeden Kalendermonat den Wert an Entgeltpunkten, der sich ergibt, wenn der Betrag des Entgelts, soweit er der Beitragsbemessung zugrunde lag, mit dem Wert 0,0001949 vervielfältigt wird. Entgelte in französischen Franken sind im Verhältnis 100 : 1 Deutsche Mark umzurechnen.


§ 23 Zusammentreffen von Zusatzrenten und von Einkommen



(1) Die Zusatzrente wird neben einer entsprechenden Rente aus der Unfallversicherung ungekürzt gezahlt.

(2) 1Wird eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Teilrente gezahlt, wird die Zusatzrente ebenfalls als Teilrente geleistet, und zwar im Verhältnis der monatlichen Teilrente zur monatlichen Vollrente in der gesetzlichen Rentenversicherung. 2Eine laufende Zusatzrente wegen Alters, die vor dem 1. Juli 2017 gezahlt wurde, wird nur dann neu berechnet, wenn sich wegen einer Einkommensänderung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung geändert hat. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Zusatzrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

(3) 1Im Übrigen gelten die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einkommensanrechnung auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung Vorrang hat vor der Einkommensanrechnung auf eine entsprechende Zusatzrente. 2Das auf eine Zusatzrente anrechenbare Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Rente geführt hat.


Text in der Fassung des Artikels 6 Flexirentengesetz G. v. 8. Dezember 2016 BGBl. I S. 2838 m.W.v. 1. Juli 2017


§ 24 Anpassung der Zusatzrenten



(1) Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden Zusatzrenten um den Vomhundertsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres den Vomhundertsatz nach Absatz 1 im Bundesanzeiger bekannt.




§ 25 Abfindung



(1) Hat ein Berechtigter bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur einen Anspruch auf eine Zusatzrente, die 1,5 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet, ist er mit einem Kapital abzufinden, das dem Wert der ihm zustehenden Zusatzrente entspricht; dies gilt nicht für Zusatzrenten, die auf Zeit geleistet werden. Das Kapital, das dem Wert der zustehenden Zusatzrente entspricht, wird als Produkt aus dem Jahresbetrag der Leistung und dem Kapitalisierungsfaktor (Anlage 1) errechnet, der für Leistungen an Versicherte aus der Tabelle 1, für Leistungen an Witwen und Witwer aus der Tabelle 2 und für Leistungen an Waisen aus der Tabelle 3 der Anlage 1 zu entnehmen ist.

(2) Bei Wiederheirat von Witwen und Witwern findet die Regelung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über Zahlung einer Rentenabfindung Anwendung.


§ 26 Beginn und Erstattung



(1) 1Die Zusatzrente beginnt mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn der Antrag auf Zusatzrente spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach Feststellung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt wird. 2Haben Versicherte eine Zusatzrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bezogen, ist anschließend eine Zusatzaltersrente von Amts wegen zu leisten. 3Im Übrigen finden die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über Beginn, Änderung und Ende von Renten, über Ausschluss und Minderung von Renten, über Leistungen an Berechtigte im Ausland sowie über Berechnungsgrundsätze Anwendung.

(2) 1Für die Beitragserstattung finden die für die allgemeine Rentenversicherung maßgebenden Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend Anwendung. 2Beiträge, die für die Zeit vor dem 20. November 1947 gezahlt worden sind, werden nicht erstattet.

(3) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden.




§ 27 Wahlrecht auf Übertragung von Anwartschaften



(1) Versicherte, für die die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung nicht im Umlageverfahren weiterzuführen ist und die vor dem 1. Januar 2003 die besondere Wartezeit von fünf Jahren in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung erfüllt haben, können die Übertragung dieser Anwartschaften in die kapitalgedeckte Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung beantragen (Wahlrecht), sofern sie nach dem 31. Dezember 2002 entweder in einem Arbeitsverhältnis stehen, das Versicherungspflicht in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung begründet, oder freiwillige Beiträge zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung wirksam entrichten.

(2) Die zur Ausübung des Wahlrechts berechtigten Versicherten werden durch den Versicherungsträger von Amts wegen schriftlich informiert. Diese Information ist mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der durch den Versicherungsträger gespeicherten Daten erstellt ist und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderung sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der gespeicherten Daten steht.

(3) Die Information hat insbesondere zu enthalten:

1.
Angaben über die Höhe der Zusatzrente der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung, die auf der Grundlage des geltenden Rechts und der gespeicherten Daten

a)
bei verminderter Erwerbsfähigkeit als Zusatzrente wegen voller Erwerbsminderung,

b)
bei Tod als Witwen- oder Witwerzusatzrente,

c)
nach Vollendung des 65. Lebensjahres als Zusatzrente wegen Alters

zu zahlen wäre,

2.
Informationen über Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsumfang der kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung,

3.
Angaben über die Höhe des maßgebenden Kapitalbetrages bei Übertragung der Anwartschaften in die kapitalgedeckte Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung und

4.
Hinweise über die Antragsfrist und deren Ausschlusswirkung.

(4) Der Versicherte hat innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Information die Übertragung der Anwartschaften in die kapitalgedeckte Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung bei dem Versicherungsträger zu beantragen. Der Antrag auf Übertragung kann nicht auf Teile der Anwartschaften begrenzt werden. Hat der Versicherte eine Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, werden nur die später gezahlten Beiträge übertragen. Mit der Übertragung sind sämtliche Rechtsansprüche aus der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung abgegolten.


§ 28 Übertragung von Anwartschaften



(1) Anwartschaften eines Versicherten, für den die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung nicht im Umlageverfahren weiterzuführen ist und der vor dem 1. Januar 2003 die besondere Wartezeit von fünf Jahren in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung nicht erfüllt hat, werden in die kapitalgedeckte Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung übertragen, sofern der Versicherte nach dem 31. Dezember 2002 entweder in einem Arbeitsverhältnis steht, das Versicherungspflicht in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung begründet, oder freiwillige Beiträge zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung wirksam entrichtet.

(2) Hat der Versicherte eine Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, werden nur die später gezahlten Beiträge übertragen. Mit der Übertragung sind sämtliche Rechtsansprüche aus der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung abgegolten.


§ 29 Durchführung der Übertragung von Anwartschaften



(1) Anwartschaften aus der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung werden mit ihrem Kapitalwert in die kapitalgedeckte Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung übertragen.

(2) Der Kapitalwert der Anwartschaft eines Versicherten ergibt sich, indem der Jahresbetrag der Anwartschaft mit dem vom Alter des Versicherten und dem Jahr der Übertragung abhängigen Barwert nach Anlage 2 multipliziert wird. Der Jahresbetrag der Anwartschaft ist das Zwölffache des Monatsbetrages. Für die Ermittlung des Monatsbetrages ist § 20 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Zugangsfaktor der Wert 1,0 und als Rentenartfaktor der Wert 0,3 zu berücksichtigen ist. Bei Übertragungen auf Antrag ist für die Bestimmung des Barwertes das Alter des Versicherten bei Antragstellung maßgebend, ansonsten das Alter bei Beginn der Versicherung in der kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung. Zur Ermittlung der Barwerte für die unter 20-Jährigen geht man von den Barwerten der Anlage 2 des Alters 20 aus und dividiert diese Barwerte pro Jahr Altersdifferenz zum Alter 20 durch 1,023.

(3) Der Versicherungsträger entscheidet über die Höhe des Kapitalwertes der zu übertragenden umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Anwartschaft in die kapitalgedeckte Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung durch Verwaltungsakt. Der Versicherungsträger leitet den nach Absatz 2 berechneten Betrag im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes unmittelbar an die Pensionskasse weiter. Widerspruch und Klage gegen den Verwaltungsakt haben keine aufschiebende Wirkung.


§ 30 Beteiligung des Bundes im Umlageverfahren



(1) Die Mittel für die Ausgaben der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung werden durch Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber sowie durch einen jährlichen Zuschuss des Bundes in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Einnahmen und den Ausgaben eines Kalenderjahres aufgebracht.

(2) Der Bund stellt hiermit zugleich die dauernde Leistungsfähigkeit der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sicher. Der Zuschuss des Bundes wird in bedarfsgerechten Raten zugewiesen.


§ 31 Vermögensübertragung



Das Vermögen der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung wird innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Vorschrift auf den Bund übertragen.


§ 32 Steuer- und beitragsrechtliche Behandlung der Beiträge



Beiträge im Umlageverfahren werden steuer- und beitragsrechtlich wie Beiträge zur Sozialversicherung behandelt.


§ 33 Übergangsregelung



Die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung wird bis zum 31. Dezember 2002 für alle Versicherten im Umlageverfahren fortgeführt. Beiträge werden für die kapitalgedeckte Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung erstmals für den Monat Januar 2003 an die Pensionskasse weitergeleitet.


Anlage 1 (zu § 25 Abs. 1)


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Tabelle 1 Kapitalisierungsfaktoren für Leistungen an Versicherte
Alter des Berechtigten
zur Zeit der Abfindung
Kapitalisierungsfaktor
unter 23 Jahren 6
23 Jahre bis unter 26 Jahren 7
26 Jahre bis unter 28 Jahren 8
28 Jahre bis unter 31 Jahren 9
31 Jahre bis unter 33 Jahren 10
33 Jahre bis unter 36 Jahren 11
36 Jahre bis unter 59 Jahren 12
59 Jahre bis unter 63 Jahren 11
63 Jahre bis unter 66 Jahren 10
66 Jahre bis unter 69 Jahren 9
69 Jahre bis unter 72 Jahren 8
72 Jahre bis unter 74 Jahren 7
74 Jahre bis unter 78 Jahren 6
78 Jahre bis unter 81 Jahren 5
81 Jahre bis unter 86 Jahren 4
86 Jahre bis unter 92 Jahren 3
92 Jahre und mehr 2




Tabelle 2 Kapitalisierungsfaktoren für Leistungen an Witwen und Witwer
Alter der Witwe oder des Witwers
zur Zeit der Abfindung
Kapitalisierungsfaktor
unter 25 Jahren 5
25 Jahre bis unter 27 Jahren 6
27 Jahre bis unter 28 Jahren 7
28 Jahre bis unter 29 Jahren 8
29 Jahre bis unter 30 Jahren 9
30 Jahre bis unter 31 Jahren 10
31 Jahre bis unter 32 Jahren 11
32 Jahre bis unter 33 Jahren 12
33 Jahre bis unter 34 Jahren 13
34 Jahre bis unter 36 Jahren 14
36 Jahre bis unter 38 Jahren 15
38 Jahre bis unter 43 Jahren 16
43 Jahre bis unter 45 Jahren 17
45 Jahre bis unter 52 Jahren 16
52 Jahre bis unter 55 Jahren 15
55 Jahre bis unter 58 Jahren 14
58 Jahre bis unter 61 Jahren 13
61 Jahre bis unter 63 Jahren 12
63 Jahre bis unter 65 Jahren 11
65 Jahre bis unter 68 Jahren 10
68 Jahre bis unter 70 Jahren 9
70 Jahre bis unter 73 Jahren 8
73 Jahre bis unter 75 Jahren 7
75 Jahre bis unter 78 Jahren 6
78 Jahre bis unter 82 Jahren 5
82 Jahre bis unter 86 Jahren 4
86 Jahre bis unter 92 Jahren 3
92 Jahre und mehr 2



Tabelle 3 Kapitalisierungsfaktoren für Leistungen an Waisen
Alter des Berechtigten
zur Zeit der Abfindung
Kapitalisierungsfaktor
unter 1 Jahr 13
1 Jahr bis unter 2 Jahren 13
2 Jahre bis unter 3 Jahren 12
3 Jahre bis unter 4 Jahren 12
4 Jahre bis unter 5 Jahren 11
5 Jahre bis unter 6 Jahren 10
6 Jahre bis unter 7 Jahren 10
7 Jahre bis unter 8 Jahren 9
8 Jahre bis unter 9 Jahren 8
9 Jahre bis unter 10 Jahren 8
10 Jahre bis unter 11 Jahren 7
11 Jahre bis unter 12 Jahren 6
12 Jahre bis unter 13 Jahren 5
13 Jahre bis unter 14 Jahren 5
14 Jahre bis unter 15 Jahren 4
15 Jahre bis unter 16 Jahren 3
16 Jahre bis unter 17 Jahren 2
17 Jahre und mehr 1



Anlage 2 (zu § 29 Abs. 2)



 200320042005200620072008200920102011ab 2012
205,515,475,475,475,475,475,475,475,475,47
215,645,605,605,605,605,605,605,605,605,60
225,775,735,735,735,725,725,725,725,725,72
235,905,865,865,865,855,855,855,855,855,85
246,035,995,995,995,995,995,985,985,985,98
256,176,136,126,126,126,126,126,126,126,12
266,306,266,266,266,266,266,256,256,256,25
276,456,406,406,406,406,396,396,396,396,39
286,596,556,546,546,546,546,536,536,536,53
296,746,696,696,686,686,686,686,686,686,67
306,886,846,836,836,836,826,826,826,826,82
317,046,996,986,986,986,976,976,976,976,97
327,197,147,147,137,137,127,127,127,127,12
337,357,307,297,297,287,287,287,277,277,27
347,517,467,457,447,447,437,437,437,437,43
357,677,627,617,607,607,597,597,597,587,58
367,837,787,777,767,767,757,757,757,747,74
378,007,947,937,937,927,927,917,917,917,91
388,178,118,108,098,098,088,088,078,078,07
398,348,288,278,268,258,258,248,248,248,24
408,528,468,448,438,438,428,418,418,418,41
418,708,638,628,618,608,598,598,588,588,58
428,888,818,808,798,788,778,768,768,758,75
439,079,008,988,978,968,958,948,948,938,93
449,269,199,179,159,149,139,129,129,119,11
459,459,389,369,349,339,329,319,309,309,30
469,669,589,569,549,529,519,509,499,499,49
479,879,789,769,739,729,709,699,699,689,68
4810,089,999,969,949,929,909,899,889,889,87
4910,3110,2110,1810,1510,1210,1110,0910,0810,0810,07
5010,5410,4410,4010,3610,3310,3110,3010,2910,2810,28
5110,7910,6810,6210,5810,5510,5310,5110,5010,4910,48
5211,0510,9210,8610,8110,7710,7410,7210,7110,7010,69
5311,3211,1811,1111,0511,0010,9710,9410,9210,9110,91
5411,6011,4511,3611,2911,2411,2011,1611,1411,1311,13
5512,0911,7311,6311,5511,4811,4311,3911,3711,3511,34
5612,5812,2211,9111,8111,7311,6711,6311,5911,5711,57
5713,0912,7312,4112,0811,9911,9211,8611,8311,8011,79
5813,6113,2512,9212,5912,2612,1712,1112,0612,0312,02
5914,1513,7913,4513,1112,7812,4412,3712,3112,2812,26
6014,7214,3714,0213,6713,3212,9812,6412,5812,5412,52
6115,3414,9714,6114,2513,9013,5513,2012,8512,8112,78
6215,9815,6015,2314,8614,5014,1413,7813,4213,0713,04
6316,6516,2715,8815,5115,1314,7614,3914,0313,6713,31
6416,8516,4616,0715,6915,3114,9314,5614,1913,8313,47
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