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2. - Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (PKBaSSatzung k.a.Abk.)


IVb. Die Versicherungsbedingungen der Abteilung Z 2002

2. Versicherungsleistungen

§ 29a Umfang des Versicherungsschutzes, Wahlmöglichkeiten



(1) Die Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben Anspruch auf Altersrente nach Maßgabe des § 29b.

(2) Die Hinterbliebenen der Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Witwen- bzw. Witwerrente und Waisenrente) nach Maßgabe des § 29c, wenn der Arbeitnehmer einen entsprechend erweiterten Versicherungsschutz gewählt hat.

(3) Die Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben neben dem Anspruch auf Altersrente auch Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach Maßgabe des § 29d, wenn sie einen entsprechend erweiterten Versicherungsschutz gewählt haben.

(4) Die Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben neben dem Anspruch auf Altersrente auch Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des § 29c und Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach § 29d, wenn sie einen entsprechend doppelt erweiterten Versicherungsschutz gewählt haben.

(5) Die Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben bei der Begründung des Versicherungsverhältnisses schriftlich zu erklären, in welchem Umfang sie Versicherungsschutz nach den Absätzen 1 bis 4 wünschen.

(6) Der Umfang des Versicherungsschutzes nach den Absätzen 1 bis 4 kann während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses durch schriftliche Erklärung gegenüber der Kasse erweitert werden. Eine Reduzierung des Versicherungsumfangs ist ausgeschlossen; § 29 Abs. 7 bleibt unberührt. Eine Änderung des Umfangs des Versicherungsschutzes kann innerhalb eines Kalenderjahres nicht erfolgen; die Änderung wird jeweils mit Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam. Anwartschaften auf den erweiterten Versicherungsschutz entstehen ausschließlich aus Beiträgen, die nach dem Wirksamwerden der Erweiterung geleistet werden. Aus Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG) entstehen Anwartschaften nach Maßgabe des Versicherungsschutzes, der für das Kalenderjahr ihres Zuflusses an die Kasse gewählt wurde.


§ 29b Altersrente, Voraussetzungen und Höhe, Sterbegeld



(1) Die Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben Anspruch auf Altersrente, sobald sie das 60. Lebensjahr vollendet haben und, sofern sie die jeweils maßgebliche Regelaltersrentengrenze (§ 35 SGB VI) noch nicht erreicht haben, in keinem Beschäftigungsverhältnis mehr stehen, das nicht geringfügig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IV ist. Nimmt der Arbeitnehmer nach dem Beginn der Rente und vor Erreichen der jeweils maßgeblichen Regelaltersrentengrenze (§ 35 SGB VI) erneut ein Beschäftigungsverhältnis auf, das nicht geringfügig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IV ist, so ruht der Rentenanspruch für die Dauer dieses Beschäftigungsverhältnisses. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Aufnahme einer solchen Beschäftigung der Kasse unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Höhe der Altersrente ergibt sicn aus der Summe der bis zum Beginn der Rente für den Arbeitnehmer insgesamt entrichteten Beiträge einerseits und dem für den Zeitpunkt der jeweiligen Beitragszahlung maßgebenden Steigerungsbetrag (Verrentungsprozentsatz) andererseits. Zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG) stehen Beiträgen gleich, soweit sie nicht zurückgefordert werden.

(3) Der Steigerungsbetrag (Verrentungsprozentsatz) für die entrichteten Beiträge ergibt sich aus den Tabellen 1 a/1 b, 2, 3a/3b und 4 (Anhang).

Tabelle 1a ist auf männliche, Tabelle 1 b auf weibliche Arbeitnehmer anzuwenden, deren Versicherungsschutz lediglich Altersrente umfasst (§ 29a Abs. 1).

Tabelle 2 ist auf männliche und weibliche Arbeitnehmer anzuwenden, deren Versicherungsschutz Altersrente und Hinterbliebenenrente umfasst (§ 29a Abs. 2).

Tabelle 3a ist auf männliche, Tabelle 3b auf weibliche Arbeitnehmer anzuwenden, deren Versicherungsschutz Altersrente und Rente wegen Erwerbsminderung umfasst (§ 29a Abs. 3).

Tabelle 4 ist auf männliche und weibliche Arbeitnehmer anzuwenden, deren Versicherungsschutz Altersrente, Hinterbliebenenrente und Rente wegen Erwerbsminderung umfasst (§ 29a Abs. 4).

Die in einem Kalenderjahr entrichteten Beiträge werden einheitlich mit dem Steigerungsbetrag (Verrentungsprozentsatz) bewertet, der für das Lebensjahr maßgeblich ist, das der Versicherte in diesem Kalenderjahr beginnt; dasselbe gilt für zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG), soweit sie nicht zurückgefordert werden. Maßgeblich ist der Eingang des Beitrags bzw. der Zulage bei der Kasse.

Macht ein Arbeitnehmer von der Möglichkeit Gebrauch, den Umfang des Versicherungsschutzes im Laufe des Versicherungsverhältnisses auszuweiten ( 29a Abs. 6), verbleibt es für die vor dem Wirksamwerden der Änderung liegenden Kalenderjahre bei der Anwendung der bis dahin maßgeblichen Tabelle.

(4) Für jeden Kalendermonat, in dem die Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres und vor Vollendung des 68. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen wird, erhöht sich die Rente um einen Zuschlag. Die Höhe dieses Zuschlags hängt ab von den Faktoren

a)
Umfang der versicherten Risiken (anwendbare Verrentungstabelle) und

b)
Alter des Versicherten zwiscnen Vollendung des 60. und des 68. Lebensjahres (für 60- bis 62-jährige, 63- bis 65-jährige und 66/67-jährige Versicherte jeweils unterschiedliche Stufen);

die Höhe des Zuschlags ist aus der im Anhang abgedruckten Tabelle zu entnehmen.

(4a) Soweit Altersrentenansprüche durch Beiträge erworben werden, die erst nach dem Kalenderjahr, in dem der Versicherte das 61. Lebensjahr beginnt, entrichtet werden, sind diese Rentenbausteine vor Anwendung der Zuschlagsregelung des Absatzes 4 nach Maßgabe von Satz 2 umzurechnen. Die in einem Kalenderjahr nach Satz 1 erworbenen Rentenbausteine sind einheitlich mit dem Umrechnungsfaktor zu bewerten, der für das Lebensjahr maßgeblich ist, das der Versicherte in diesem Kalenderjahr beginnt; der Umrechnungsfaktor (Prozentsatz) ist aus der im Anhang abgedruckten Tabelle zu entnehmen.

(5) Die Altersrente wird auf schriftlichen Antrag von dem folgenden Kalendermonat an geleistet, wenn zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen (Absatz 1) erfüllt sind. Der Arbeitnehmer kann den Beginn der Rente auch für einen späteren Zeitpunkt beantragen. Eine rückwirkende Rentenantragstellung ist ausgeschlossen.

(6) Die Altersrente fällt fort

a)
mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer stirbt,

b)
mit Ablauf des Monats, in dem dem Berechtigten eine Kapitalabfindung (§ 29f) gezahlt worden ist.

(7) Stirbt der Arbeitnehmer vor Eintritt des Rentenfalls, so erhält diejenige natürliche Person, die die Kosten der Bestattung getragen hat, ein Sterbegeld in Höhe von zwölf Monatsbeträgen der Rente, die dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes zugestanden hätte, höchstens aber in Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten Stirbt der Arbeitnehmer als Rentner, so beträgt das Sterbegeld nach Satz 1 zwei Monatsbeträge der Rente; hat das Mitglied als Rentner noch nicnt für zehn Monate Rente bezogen, so erhöht sich das Sterbegeld auf zwölf Monatsbeträge der Rente abzüglich der bereits bezogenen Rentenbeträge, höchstens jeweils aber in Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten. Das Sterbegeld nach diesem Absatz darf die von der Aufsichtsbehörde festgesetzte Höchstversicherungssumme bei Sterbekassen in ihrer jeweils gültigen Fassung nicht überschreiten.


§ 29c Hinterbliebenenrente



(1) Die in Absatz 2 aufgezählten Hinterbliebenen der Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach Maßgabe dieses Paragrafen, soweit der Arbeitnehmer einen entsprechenden Umfang des Versicherungsschutzes gewählt hat (§ 29a Abs. 2 und 4), dieser Versicherungsschutz mindestens 36 Monate bestanden hat und für wenigstens drei Kalenderjahre mit diesem Versicherungsschutz der Mindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) gezahlt worden ist.

(2) Stirbt der Arbeitnehmer, so haben Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente

 
a)
die Witwe bzw. der Witwer, wenn die Ehe vor Vollendung des 60. Lebensjahres geschlossen war,

b)
die leiblichen und die an Kindes statt angenommenen Kinder des Arbeitnehmers.

(3) Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht nicht für diejenigen Hinterbliebenen, die den Tod des Arbeitnehmers vorsätzlich herbeigeführt haben.

(4) Ein Anspruch auf Waisenrente besteht nicht,

1.
wenn die Waise bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat; es sei denn, dass sie

a)
über diesen Zeitpunkt hinaus sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder

b)
infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, dieser Zustand bereits bei Vollendung des 18. Lebensjahres bestanden hat und die Waise das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

2.
wenn sie erst für ehelich erklärt oder an Kindes statt angenommen worden ist, nachdem der Arbeitnehmer das 60. Lebensjahr vollendet hatte.

(5) Die Höhe der Witwen- oder Witwerrente beträgt, vorbehaltlich einer Kürzung nach Absatz 6 oder 7, 60 v. H., die Höhe der Waisenrente einer Vollwaise 20 v. H., die Höhe der Waisenrente einer Halbwaise 12 v. H. der Rente, die der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes erhalten hat oder hätte (§ 29b Abs. 2 und 3). Für die Rentenhöhe werden die für den Arbeitnehmer entrichteten Beiträge nur insoweit berücksichtigt, als ihre Zanlung unter Einschluss der Hinterbliebenenrenten erfolgt ist (§ 29a Abs. 2 und 4).

(6) Die Hinterbliebenenrenten dürfen insgesamt nicht höher sein als die Rente des Arbeitnehmers, gegebenenfalls sind sie anteilig zu kürzen.

(7) War die Witwe bei Eintritt des Rentenfalls mehr als drei Jahre jünger als der Arbeitnehmer oder war der Witwer bei Eintritt des Rentenfalls weniger als vier Jahre älter als die Arbeitnehmerin, so verringert sich der Regelversorgungsprozentsatz von 60 v. H. auf

 
a)
58 v. H., wenn

die Witwe höchstens vier Jahre jünger war bzw. der Witwer mindestens drei Jahre älter war,

b)
57 v. H., wenn

die Witwe höchstens fünf Jahre jünger war bzw. der Witwer mindestens zwei Jahre älter war,

c)
55 v. H., wenn

die Witwe höchstens sechs Jahre jünger war bzw. der Witwer mindestens ein Jahr älter war,

d)
54 v. H., wenn

die Witwe mehr als sechs Jahre jünger war bzw. der Witwer weniger als ein Jahr älter, gleichaltrig oder jünger war.

Maßgeblich ist die, ausgehend von den Geburtstagen, nach Jahren, Monaten und Tagen genau ermittelte Altersdifferenz zwischen Arbeitnehmer und Hinterbliebenem.

(8) Auf die Hinterbliebenenrenten werden sonstige Einkünfte der Hinterbliebenen oder Leistungen Dritter an die Hinterbliebenen nicht angerechnet.

(9) Die Zahlung der Hinterbliebenenrenten beginnt mit dem auf den Sterbetag folgenden nächsten Kalendermonat. Wird zu diesem Zeitpunkt noch Gehalt oder Lohn für den Arbeitnehmer gezahlt, so beginnt die Zahlung der Hinterbliebenenrente erst mit dem Wegfall dieser Bezüge. Waisen, die nach dem Ablauf des Sterbemonats geboren werden, erhalten Waisenrente vom Ersten des Geburtsmonats ab.

(10) Die Hinterbliebenenrenten fallen fort

a)
für jeden Bezugsberechtigten mit Ablauf des Monats, in dem er stirbt,

b)
für jede Witwe bzw. jeden Witwer mit dem Ende des Monats, in dem sie bzw. er sich verheiratet,

c)
für jede Waise mit Ablauf des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet; die Waisenrente wird jedoch auf Antrag weitergezahlt, wenn und solange die Waise

1.
über diesen Zeitpunkt hinaus sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder

2.
infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, dieser Zustand bereits bei Vollendung des 18. Lebensjahres bestanden hat und die Waise das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder

d)
mit Ablauf des Monats, in dem dem Berechtigten eine Kapitalabfindung (§ 29f) gezahlt worden ist.

(11) Fällt eine Witwen- oder Witwerrente durch Heirat fort, so erhält die Witwe oder der Witwer eine Abfindung in Höhe des fünffachen Jahresbetrages der ihnen zustehenden Rente; Anspruch auf die Abfindung besteht nicnt, wenn die Heirat erfolgt, nachdem die Witwe oder der Witwer das 75. Lebensjahr vollendet hat.


§ 29d Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung



(1) Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben vor Vollendung des 60. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach Maßgabe dieses Paragrafen, soweit sie einen entsprechenden Umfang des Versicherungsschutzes gewählt haben (§ 29a Abs. 3 und 4), dieser Versicherungsschutz mindestens 36 Monate bestanden hat und für wenigstens drei Kalenderjahre mit diesem Versicherungsschutz der Mindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) gezahlt worden ist.

(2) Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung für Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 besteht, wenn sie eine gesetzliche Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI erhalten oder, wenn der Arbeitnehmer nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist, eine teilweise oder volle Erwerbsminderung im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt. Die Anspruchsvoraussetzungen sind vom Arbeitnehmer nachzuweisen. Die Kasse kann, soweit kein Anspruch auf gesetzliche Rente besteht, den Nachweis durch Bescheinigung eines Vertrauensarztes ihrer Wahl verlangen.

(3) Erhält der Arbeitnehmer aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine befristete Rente, so ist ihm eine zeitlich begrenzte Rente für die voraussichtliche Dauer der Erwerbsminderung zu gewähren, sofern die Anspruchsvoraussetzungen im Übrigen vorliegen.

(4) Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer die Erwerbsminderung vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Rente wegen Erwerbsminderung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn sich der Arbeitnehmer die Erwerbsminderung beim Begehen einer Handlung zugezogen hat, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Das Gleiche gilt, wenn wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grundes kein strafgerichtliches Urteil ergeht.

(5) Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach Absatz 2 besteht bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres neben einer Beschäftigung gegen Entgelt oder neben einer Erwerbstätigkeit nur dann, wenn die Hinzuverdienstgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI nicht überschritten wird. Hierbei werden die Entgelte aus mehreren Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten sowie die Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten zusammengerechnet. Die Rente fällt mit Beginn des Monats weg, in dem die Entgelte aus Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit bzw. die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit den Umfang gemäß Satz 1 überschreitet. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit, die den nach Satz 1 gestatteten Umfang überschreitet, der Kasse unverzüglich anzuzeigen.

(6) Auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird das für denselben Zeitraum erzielte monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zur Hälfte angerechnet, soweit es den Freibetrag nach Satz 3 überschreitet. Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen aus mehreren Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Der Freibetrag beträgt 50 v. H. des monatlichen versicherungsfähigen Einkommens (§ 21 Abs. 2), das der Arbeitnehmer im Durchschnitt der letzten sechs Monate vor Eintritt des Rentenfalls verdient hat; der Freibetrag wird nach Eintritt des Rentenfalls jährlich in entsprechender Anwendung der jeweils maßgeblichen Rentenanpassungsverordnung nach § 69 SGB VI (prozentuale Anpassung entsprechend Rentenwert West) angepasst.

(7) Für eine Anrechnung auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Absatz 6 stehen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich der Bezug von

1.
Vorruhestandsgeld,

2.
Krankengeld,

a)
das auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder

b)
das auf Grund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,

3.
Versorgungskrankengeld,

a)
das auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder

b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,

4.
Übergangsgeld,

a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder

b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird, und

5.
den weiteren in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Sozialgesetzbuches genannten Sozialleistungen mit Ausnahme des Arbeitslosengeldes.

Bei der Anrechnung ist das der Sozialleistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen.

(8) Die Höhe der monatlichen Erwerbsminderungsrente ergibt sich aus der Summe der bis zum Beginn der Rente für den Arbeitnehmer entrichteten Beiträge und dem für den Zeitpunkt der jeweiligen Beitragseinzahlung maßgeblichen Steigerungsbetrag (Verrentungsprozentsatz) andererseits. Für die Rentenhöhe werden die entrichteten Beiträge und zugeflossenen Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG), soweit sie nicht zurückgefordert werden, nur insoweit berücksichtigt, als ihre Zahlung unter Einschluss der Rente wegen Erwerbsminderung erfolgt ist (§ 29a Abs. 3 und 4).

(9) Der Steigerungsbetrag (Verrentungsprozentsatz) richtet sich nach Tabelle 3a/3b oder Tabelle 4 (Anhang).

Tabelle 3a bzw. 3b findet Anwendung, soweit der Versicherungsschutz Altersrente und Rente wegen Erwerbsminderung umfasst.

Tabelle 4 findet Anwendung, soweit der Versicherungsschutz Altersrente, Hinterbliebenenversorgung und Rente wegen Erwerbsminderung umfasst.

Die in einem Kalenderjahr entrichteten Beiträge werden einheitlich mit dem Steigerungsbetrag bewertet, der für das Lebensjahr maßgeblich ist, das der Versicherte in diesem Kalenderjahr beginnt; dasselbe gilt für zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG), soweit sie nicht zurückgefordert werden. Maßgeblich ist der Eingang des Beitrags bzw. der Zulage bei der Kasse.

(10) Im Falle einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Höhe der Rente 50 v. H. der sich nach Absatz 8 und 9 ergebenden Rente.

(11) Auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung wird das für denselben Zeitraum geleistete Arbeitslosengeld angerechnet; die Anrechnung unterbleibt insoweit, wie das Arbeitslosengeld bereits auf eine gesetzliche Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung angerechnet wird. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Bezug von Arbeitslosengeld der Kasse unverzüglich anzuzeigen.

(12) Die Rente wird auf Antrag von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen (Absatz 2) erfüllt sind und für den der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, Krankenbezüge oder Krankengeld mehr hat.

(13) Die Rente wegen Erwerbsminderung fällt fort

a)
mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer stirbt,

b)
mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 60. Lebensjahr vollendet,

c)
mit Ablauf des im Rentenbescheid genannten Befristungsdatums, sofern nicht im Anschluss erneut Rente bewilligt wird,

d)
wenn die Voraussetzungen für eine gesetzliche Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI nicht mehr vorliegen,

e)
mit Ablauf des Monats, in dem dem Berechtigten eine Kapitalabfindung gezahlt worden ist.

(14) Die Rente wegen Erwerbsminderung ruht, wenn und solange der Arbeitnehmer sich weigert, sich einer von der Kasse aus sachlichem Grund angeordneten ärztlichen Untersuchung oder Beobachtung zu unterziehen.

(15) Wird der Arbeitnehmer vor Ablauf der Wartezeit nach Absatz 1 (36 Monate und drei Jahresmindestbeiträge) teilweise oder voll erwerbsgemindert und besteht deshalb kein Rentenanspruch nach diesem Paragrafen, so gilt § 29 Abs. 7.


§ 29e Anpassung der Verrentungstabellen


§ 29e wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die für die Verrentung der Beiträge in der Abteilung Z 2002 maßgeblichen Tabellen 1 a, 1b, 2, 3a, 3b und 4 (Anhang) sowie die Tabelle für Zuschläge wegen späteren Rentenbeginns gemäß § 29b Abs. 4 werden von der Kasse in regelmäßigen Abständen von zwölf Jahren an die veränderten versicherungsmathematischen Gegebenheiten (z. B. neue Sterbetafeln usw.)angepasst; die Anpassung der Tabellen erfolgt erstmals mit Wirkung für Beiträge, die ab dem 1. Januar 2014 geleistet werden. Die Inkraftsetzung der neuen Tabellen bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Wird auf Grund einer Gesetzesänderung oder auf Grund höchstrichterlicher Rechtsprechung ein nach dem Geschlecht des Versicherten differenzierter Tarif für rechtlich unzulässig erklärt, ist die Kasse mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde berechtigt, den für unzulässig erklärten Tarif durch einen für beide Geschlechter gültigen Einheitstarif zu ersetzen; soweit das Gesetz oder die Rechtsprechung Rückwirkung entfaltet, ist dieser genehmigte Einheitstarif auch rückwirkend anwendbar. Für bereits laufende Rentenverhältnisse bleibt es aus Vertrauensschutzgesichtspunkten bei der bewilligten Rentenhöhe.


§ 29f Abfindung



(1) Auf gemeinsamen schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers findet die Kasse im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverfallbare Anwartschaften durch Kapitalabfindung ab, wenn der monatliche Zahlbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden Rente bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV), nicht übersteigt; die Abfindung ist ausgeschlossen, wenn der versicherte Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft (§ 37b) Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf schriftlichen Antrag des Rentenberechtigten findet die Kasse laufende Renten durch Kapitalabfindung ab, wenn der monatliche Zahlbetrag 1 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nacn § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)*) nicht übersteigt.

(3) Eine Anwartschaft ist von der Kasse auf schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind; dem Verlangen ist ein entsprechender Nachweis beizufügen.

(4) Die Berechnung der Kapitalabfindung bestimmt, unter Beachtung von § 4 Abs. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), der Technische Geschäftsplan der Kasse, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.

(5) Mit der Zahlung der Abfindung an den Arbeitnehmer bzw. Rentenberechtigten erlöschen alle Ansprüche gegen die Kasse aus dem Versicherungsverhältnis.

(6) Auf Renten, die erstmals bereits vor dem 1. Januar 2005 gezahlt worden sind, findet § 20a in seiner bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

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*)
Im Jahr 2005: 24,15€ monatlich (West), 20,30€ (Ost).


§ 29g Versorgungsausgleich



Ist durch Entscheidung des Familiengerichts in sinngemäßer Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden, wird nach Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich die Rente des ausgleichsverpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen gekürzt. Die Einzelheiten der Kürzung ergeben sich aus besonderen Richtlinien zur Durchführung des Versorgungsausgleichs, die das Kuratorium aufzustellen hat. Die Richtlinien und ihre Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.


§ 29h Änderung der Rentenhöhe wegen Zulagenrückforderung


§ 29h wird in 1 Vorschrift zitiert

Wird nach Bewilligung einer Rente durch die Kasse eine Altersvorsorgezulage (§§ 79 ff. EStG) von der zentralen Stelle zurückgefordert und von der Kasse an die zentrale Stelle abgeführt (§ 94 Abs. 1 EStG), so ist die Kasse berechtigt, die Rente ab dem 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Rückforderung der zentralen Stelle bei der Kasse eingegangen ist, entsprechend niedriger festzusetzen. Die Rente wird in diesem Fall um denjenigen Prozentsatz gekürzt, der dem Verhältnis des zurückerstatteten Zulagenbetrags zu der auf den Stichtag interpolierten versicherungsmathematischen Rückstellung für das betreffende Versicherungsverhältnis entspricht; maßgeblicher Stichtag für die Interpolation ist der 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Rückforderung der zentralen Stelle bei der Kasse eingegangen ist. Erfolgte Rentenüberzahlungen (Differenz zwischen ursprünglicher und wegen Zulagenrückforderung gekürzter Rente) haben der Empfänger oder seine Erben unverzüglich an die Kasse zurückzuerstatten; die Erstattungspflicht entfällt, soweit der Empfänger oder seine Erben nach § 94 Abs. 2 EStG von der zentralen Stelle auf Rückzahlung der Zulage in Anspruch genommen werden und den Rückzahlungsbetrag entrichtet haben.


§ 29i Verjährungsfrist


§ 29i wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Anspruch auf Rente sowie der Anspruch auf Sterbegeld verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. § 12 Abs. 2 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt entsprechend.