Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Anhang - Erste Verordnung zur Änderung der Gleichstellungsstatistikverordnung (1. GleiStatVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 26.06.2006 BGBl. I S. 1346 (Nr. 29); Geltung ab 29.06.2006
|

Anhang zu Artikel 1 Nr. 5 (Anlagen zu § 4 Abs. 2)

Anlage 1 (zu § 4 Abs. 2)



Empfänger: 1) Berichtsstelle oder Einzelplan:
Bitte teilen Sie uns mit, an wen wir uns bei Rückfragen wenden dürfen (freiwillige Angabe):
Frau/Herr
Referat/Dezernat
Telefonnummer


Gleichstellungsstatistik des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Unmittelbare Bundesverwaltung

Rechtsgrundlage: Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV) in der Fassung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1346)

Auf Grund des § 1 GleiStatV sind die nachfolgend aufgeführten Erhebungsvordrucke auszufüllen:

Erhebungsvordruck A Personal-Ist-Bestand am 30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck B1, B2 oder B3 Beschäftigte nach ausgeübten leitenden Funktionen am 30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck C Beförderungen und Höhergruppierungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichts-
jahres
Erhebungsvordruck D1, D2 oder D3 Laufbahnaufstieg, Übertragung leitender Funktionen in der Dienststelle im höheren und
gehobenen Dienst sowie in den Entgeltgruppen 9 bis 15 Ü einschließlich Außertarifliche
vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck E Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des
Berichtsjahres
Erhebungsvordruck F1 oder F2 Bewerbungen im Vergleich mit den entsprechenden Einstellungen vom 1. Juli des Vorjahres
bis 30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck G1 oder G2 Bewerbungen im Vergleich mit der entsprechenden Übertragung ausgeschriebener leitender
Funktionen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck N Anzahl der vergebenen Spitzennoten im Vergleich mit der Anzahl der Beurteilungen vom
1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres


(Vordrucke siehe BGBl. 2006 I S. 1348-1365)

---

1)
Für die Meldung gemäß § 3 Abs. 1 GleiStatV die oberste Bundesbehörde eintragen und dieser die Daten bis zum 30. September des Berichtsjahres übermitteln.

Für die Meldung gemäß § 3 Abs. 2 GleiStatV das Statistische Bundesamt eintragen und diesem die Daten bis zum Ende des Berichtsjahres auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgem übermitteln.


Anlage 2 (zu § 4 Abs. 2)



Empfänger: 1) Berichtsstellen-Nr.:
Berichtsstelle:
Bitte teilen Sie uns mit, an wen wir uns bei Rückfragen wenden dürfen (freiwillige Angabe):
Frau/Herr
Referat/Dezernat
Telefonnummer


Gleichstellungsstatistik des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Mittelbare Bundesverwaltung

Rechtsgrundlage: Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV) in der Fassung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1346)

Auf Grund des § 1 GleiStatV sind die nachfolgend aufgeführten Erhebungsvordrucke auszufüllen:

Erhebungsvordruck H Personal-Ist-Bestand am 30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck I Beschäftigte nach ausgeübten leitenden Funktionen am 30. Juni des Berichtsjahres
 Übertragung leitender Funktionen in der Dienststelle im höheren und gehobenen Dienst
sowie in den Entgeltgruppen 9 bis 15 0 einschließlich Außertarifliche vom 1. Juli des Vorjahres bis
 30. Juni des Berichtsjahres
 Beförderungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres
 Höhergruppierungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck K Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres
 Bewerbungen im Vergleich mit den entsprechenden Einstellungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni
des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck L Bewerbungen im Vergleich mit der entsprechenden Übertragung ausgeschriebener leitender Funktionen
im höheren und gehobenen Dienst sowie in den Entgeltgruppen 9 bis 15 Ü einschließlich Außertarifli-
che vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck M Anzahl der vergebenen Spitzennoten im Vergleich mit der Anzahl der Beurteilungen vom 1. Juli des Vor-
jahres bis 30. Juni des Berichtsjahres


(Vordrucke siehe BGBl. 2006 I S. 1367-1375)

---

1)
Für die Meldung gemäß § 3 Abs. 1 GleiStatV die oberste Bundesbehörde oder die Bundesoberbehörde eintragen und dieser die Daten bis zum 30. September des Berichtsjahres übermitteln.


Anlage 3 (zu § 4 Abs. 2)



Empfänger: 1) Berichtsstellen-Nr.:
Berichtsstelle:
Bitte teilen Sie uns mit, an wen wir uns bei Rückfragen wenden dürfen (freiwillige Angabe):
Frau/Herr
Referat/Dezernat
Telefonnummer


Gleichstellungsstatistik des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Betriebskrankenkassen

Rechtsgrundlage: Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV) in der Fassung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1346)

Auf Grund des § 1 GleiStatV sind die nachfolgend aufgeführten Erhebungsvordrucke auszufüllen:

Erhebungsvordruck H-BKK Personal-Ist-Bestand am 30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck I-BKK Beschäftigte nach ausgeübten leitenden Funktionen am 30. Juni des Berichtsjahres
Höhergruppierungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres
Übertragung leitender Funktionen in der Dienststelle im höheren und gehobenen Dienst vom 1. Juli
des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck K-BKK Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres
Bewerbungen im Vergleich mit den entsprechenden Einstellungen vom 1. Juli des Vorjahres bis
30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck L-BKK Bewerbungen im Vergleich mit der entsprechenden Übertragung ausgeschriebener leitender Funk-
tionen im höheren und gehobenen Dienst vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres
Erhebungsvordruck M-BKK Anzahl der vergebenen Spitzennoten im Vergleich mit der Anzahl der Beurteilungen vom 1. Juli des
Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres


(Vordrucke siehe BGBl. 2006 I S. 1377-1381)

---

1)
Für die Meldung gemäß § 3 Abs. 1 GleiStatV die rechtsaufsichtführende Bundesbehörde eintragen und dieser die Daten bis zum 30. September des Berichtsjahres übermitteln.