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Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen (2. VerbrStuMonopolRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 11.09.2006 BGBl. I S. 2130 (Nr. 43); Geltung ab 01.10.2006, abw. davon siehe Art 6
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Eingangsformel



Auf Grund

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des § 39 Abs. 2 Satz 1, § 135 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 139 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 141 Abs. 8 Nr. 2, § 144 Abs. 5, § 146 Abs. 7, § 148 Abs. 4 Nr. 1 und des § 178 Satz 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes, von denen § 39 durch Artikel 12 Nr. 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) neu gefasst, § 135 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a durch Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe b und c des Gesetzes vom 26. Mai 1998 (BGBl. I S. 1121) geändert, § 139 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a durch Artikel 3 Nr. 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150) eingefügt, § 141 Abs. 8 Nr. 2 durch Artikel 3 Nr. 17 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) geändert, § 144 Abs. 5 durch Artikel 3 Nr. 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150) eingefügt, § 146 Abs. 7 durch Artikel 3 Nr. 21 des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) geändert sowie § 148 Abs. 4 Nr. 1 durch Artikel 3 Nr. 26 des Gesetzes vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150) eingefügt worden sind,

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des § 5 Abs. 3 Buchstabe a, § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 sowie Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Buchstabe a, § 11 Abs. 8 Buchstabe b, § 14 Abs. 5, § 16 Abs. 7, § 18 Abs. 4 Nr. 1 und des § 27 Abs. 6 Nr. 1 des Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2176), von denen § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 durch Artikel 4 Nr. 4 Buchstabe c, § 11 Abs. 8 Buchstabe b durch Artikel 4 Nr. 6 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc und § 16 Abs. 7 durch Artikel 4 Nr. 10 des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) geändert worden sind,

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des § 19 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 des Kaffeesteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2199), von denen § 19 Nr. 1 durch Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe a des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) eingefügt und § 19 Nr. 3 zuletzt durch Artikel 6 Nr. 12 Buchstabe b des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081, 2087) geändert worden sind,

verordnet das Bundesministerium der Finanzen:


Artikel 1 Änderung der Branntweinsteuerverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 BrStV § 8, § 41, § 45, § 46, § 51, § 7, § 9, § 42, § 34, § 48

Die Branntweinsteuerverordnung vom 21. Januar 1994 (BGBl. I S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. September 2004 (BGBl. I S. 2334), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht und vor § 48a wird jeweils die Angabe „Zu § 150 Nr. 8 des Gesetzes" durch die Angabe „Zu § 150 Nr. 3 des Gesetzes" ersetzt.

2.
§ 8 Abs. 1 Satz 4 bis 6 wird aufgehoben.

3.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „2 Monaten" durch die Wörter „einem Monat" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 werden aufgehoben.

4.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 41 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, 3 Satz 1, 3 und 4, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 1, 2 und 4, Abs. 6 und 7 Satz 1" durch die Angabe „§ 41 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 4, 5 Satz 1, 2 und 4, Abs. 6 und 7 Satz 1" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 41 Abs. 3 Satz 1 und 3" durch die Angabe „§ 41 Abs. 3 Satz 1 und 2" ersetzt.

5.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „1,5 Monaten" durch die Wörter „eines Monats" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 Nr. 5 wird die Angabe „1,5 Monaten" durch die Wörter „einem Monat" ersetzt.

c)
In Absatz 8 wird die Angabe „15. Tag" durch die Wörter „zehnten Tag" ersetzt.

6.
§ 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird aufgehoben.

b)
Die bisherige Nummer 2 wird neue Nummer 1; in ihr werden die Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 6" und das anschließende Komma gestrichen.

c)
Folgende neue Nummer 2 wird eingefügt:

„2.
entgegen § 12 Abs. 3 Obstbranntwein unter Steueraussetzung versendet,".

d)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

„7a.
entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1 einen Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt".

7.
In § 7 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b, § 9 Abs. 1 Satz 1 sowie § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Abs. 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „2 Monaten" durch die Wörter „einem Monat" ersetzt.

8.
In § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 und § 48 Abs. 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe „15. Tag" durch die Wörter „zehnten Tag" ersetzt.


Artikel 2 Änderung der Branntweinmonopolverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 1. Oktober 2006 BrMV § 2a, § 8

Die Branntweinmonopolverordnung vom 20. Februar 1998 (BGBl. I S. 383), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 13. September 2004 (BGBl. I S. 2334), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2a wird aufgehoben.

2.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Brennrechtsgeltung

Ab dem Betriebsjahr 2006/07 werden die Brennrechtsgeltungen wie folgt angepasst:

1.
aus Brennrechten für die Herstellung von Branntwein aus Korn werden Brennrechte für die Herstellung von Branntwein aus Getreide;

2.
aus Brennrechten für die Herstellung von Branntwein aus Kartoffeln und anderem Getreide als ausschließlich Korn werden Brennrechte für die Herstellung von Branntwein aus Kartoffeln und Getreide."


Artikel 3 Änderung der Brennereiordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2006 BrennO § 2, § 44, § 46, § 132, § 149, § 150, § 192, § 213d

Die Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 13. September 2004 (BGBl. I S. 2334), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 44 wie folgt gefasst:

„(weggefallen) § 44".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Zum Getreide gehören neben Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer und Gerste auch Triticale, Mais und Dari, dagegen nicht Reis."

b)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Als Obststoffe gelten die in § 27 Abs. 1 des Gesetzes genannten Stoffe."

3.
§ 44 und § 46 Abs. 3 werden aufgehoben.

4.
In § 132 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „um Kornbranntwein oder" gestrichen.

5.
In § 149 werden jeweils das Wort „Korn" und das sich jeweils anschließende Komma gestrichen.

6.
In § 150 Satz 1 wird die Angabe „oder einer Brennereivereinigung (§ 82 des Gesetzes) überlassen" gestrichen.

7.
§ 192 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
bei ablieferungspflichtigem Branntwein, wenn der Grundpreis (§ 65 Abs. 1 des Gesetzes) oder die Abzüge und Zuschläge nach § 65 Abs. 2 und den §§ 66 bis 74 des Gesetzes geändert werden;".

b)
In Nummer 3 wird die Angabe „oder umgekehrt, besonders auch im Fall des § 82a Nr. 2 Satz 2 des Gesetzes" gestrichen.

8.
§ 213d wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 213d Ermittlung des Betriebsabzugs bei der Nutzungsüberlassung von Brennrechten, der Zusammenlegung von Brennereien sowie der Übertragung von Brennrechten nach § 42 Abs. 1, 3 und § 42a des Gesetzes".

b)
Der bisherige Text wird Absatz 1.

c)
Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Werden Brennereien nach § 42 Abs. 1 des Gesetzes zusammengelegt oder Brennrechte nach § 42 Abs. 3 des Gesetzes übertragen, ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die nach Absatz 2 gewährte Vergünstigung entfällt wieder, wenn die Brennerei erneut nach § 42 Abs. 1 des Gesetzes mit einer oder mehreren Brennereien zusammengelegt oder das Brennrecht erneut nach § 42 Abs. 3 des Gesetzes übertragen oder nach § 42a des Gesetzes zur Nutzung überlassen wird."


Artikel 4 Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 SchaumwZwStV § 5, § 18, § 19, § 20, § 27, § 28, § 31, § 32, § 34, § 38, § 41, § 43

Die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung vom 17. März 1994 (BGBl. I S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 13. September 2004 (BGBl. I S. 2334), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht und vor § 34a wird jeweils die Angabe „Zu § 20 Nr. 8 des Gesetzes" durch die Angabe „Zu § 20 Nr. 3 des Gesetzes" ersetzt.

2.
§ 5 Abs. 2 wird aufgehoben.

3.
In § 18 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 wird die Angabe „2 Monaten" durch die Wörter „einem Monat" ersetzt.

4.
§ 19 Abs. 1 Satz 4 und 5 werden aufgehoben.

5.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2 Monaten" durch die Wörter „einem Monat" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Zehntel" durch das Wort „Zwölftel" ersetzt.

6.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „2 Monaten" durch die Wörter „einem Monat" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 werden aufgehoben.

7.
In § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 wird die Angabe „2,5 Monaten" und in Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „2 Monaten" jeweils durch die Wörter „einem Monat" ersetzt.

8.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 27 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, 3 Satz 1, 2 und 4, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5, 6 und 7 Satz 1" durch die Angabe „§ 27 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 6 und 7 Satz 1" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 27 Abs. 3 Satz 1 und 3" durch die Angabe „§ 27 Abs. 3 Satz 1 und 2" ersetzt.

9.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „1,5 Monaten" durch die Wörter „eines Monats" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 Nr. 5 wird die Angabe „1,5 Monaten" durch die Wörter „einem Monat" ersetzt.

c)
In Absatz 8 wird die Angabe „15. Tag" durch die Wörter „zehnten Tag" ersetzt.

10.
In § 34 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „15. Tag" durch die Wörter „zehnten Tag" ersetzt.

11.
In § 38 Abs. 2 Satz 2 werden die Angabe „§ 5 Abs. 2 über den Erlaubnisschein und" gestrichen sowie das Wort „gelten" durch das Wort „gilt" ersetzt.

12.
§ 41 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.

13.
§ 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird aufgehoben.

b)
In Nummer 2 werden die Angabe „§ 5 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 5, § 38 Abs. 2 Satz 2 oder § 41 Abs. 2 Satz 3" sowie das anschließende Komma gestrichen.


Artikel 5 Änderung der Kaffeesteuerverordnung


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 KaffeeStV § 4, § 7, § 11, § 12, § 15, § 20, § 28, § 3, § 5, § 6, § 16, § 29

Die Kaffeesteuerverordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1747), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 13. September 2004 (BGBl. I S. 2334), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 6 wie folgt gefasst:

„(weggefallen)".

2.
§ 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Hersteller hat ein Belegheft nach näherer Weisung des Hauptzollamts zu führen."

3.
§ 7 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die §§ 2 bis 5 und § 28 Nr. 1 bis 4 gelten sinngemäß."

4.
§ 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 5 gilt entsprechend."

5.
In § 12 Abs. 4 Satz 3 werden die Angabe „15. Tag" durch die Wörter „zehnten Tag" sowie die Angabe „1. Tag des zweiten" durch die Angabe „20. Tag des" ersetzt.

6.
In § 15 Abs. 3 wird die Angabe „§ 16 Abs. 3 bis 5" durch die Angabe „§ 16 Abs. 3 und 4" ersetzt.

7.
In § 20 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „15. Tag" durch die Wörter „zehnten Tag" ersetzt.

8.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

b)
In Nummer 4 werden nach der Angabe „§ 5 Abs. 2" das Komma sowie die Angabe „4 Satz 1" gestrichen.

c)
Nummer 5 wird aufgehoben.

9.
§ 3 Abs. 5 Satz 3, § 5 Abs. 3 und 4, die §§ 6 und 16 Abs. 5 sowie § 29 Abs. 1 bis 6 werden aufgehoben.


Artikel 6 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Absatz 2 am 1. Oktober 2006 in Kraft.

(2) Die Artikel 1, 4 und 5 treten am 1. Januar 2007 in Kraft.