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Kapitel 1 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-gDBNDV)
V. v. 05.12.2006 BGBl. I S. 2767 (Nr. 56); aufgehoben durch § 84 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368
Geltung ab 12.12.2006; FNA: 2030-7-9-3 Beamte
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Geltung ab 12.12.2006; FNA: 2030-7-9-3 Beamte
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Kapitel 1 Laufbahn und Ausbildung
§ 1 Laufbahnämter
(1) Die Laufbahn des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1. | im Vorbereitungsdienst | Regierungsinspektor- anwärterin/Regierungs- inspektoranwärter, |
2. | in der Probezeit bis zur Anstellung | Regierungsinspektorin zur Anstellung (z. A.)/ Regierungsinspektor zur Anstellung (z. A.), |
3. | im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 9) | Regierungsinspektorin/ Regierungsinspektor, |
4. | in den Beförderungs- ämtern der Besoldungsgruppe A 10 | Regierungsober- inspektorin/Regierungs- oberinspektor, |
Besoldungsgruppe A 11 | Regierungsamtfrau/ Regierungsamtmann, | |
Besoldungsgruppe A 12 | Regierungsamtsrätin/ Regierungsamtsrat, | |
Besoldungsgruppe A 13 | Regierungsoberamtsrätin/ Regierungsoberamtsrat. |
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.
§ 2 Ziel der Ausbildung
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche Grundbildung, wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden, berufspraktische Fähigkeiten und problemorientiertes Denken und Handeln, die sie zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn benötigen. Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns sowie soziale Kompetenz sind zu fördern.
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium verpflichtet, das Selbststudium ist zu fördern.
§ 3 Einstellungsbehörde
Einstellungsbehörde ist der Bundesnachrichtendienst. Ihm obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; er trifft die Entscheidungen über die Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Der Bundesnachrichtendienst ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
- 1.
- die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,
- 2.
- im Zeitpunkt der Einstellung das Höchstalter nach § 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht hat und
- 3.
- die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.
(2) Bewerbungen sind an den Bundesnachrichtendienst zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:
- 1.
- ein tabellarischer Lebenslauf,
- 2.
- ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,
- 3.
- Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung,
- 4.
- gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters,
- 5.
- gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als behinderter Mensch oder schwer-behinderter Mensch und
- 6.
- gegebenenfalls eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.
§ 6 Auswahlverfahren
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber aufgrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere bei Berücksichtigung der nach Art und Inhalt des Ausbildungsganges zu vergleichenden Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält vom Bundesnachrichtendienst die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.
(4) Das Auswahlverfahren wird beim Bundesnachrichtendienst von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die Richtlinien des Bundesnachrichtendienstes für das Auswahlverfahren für die Laufbahn des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.
(5) Die Auswahlkommission besteht aus:
- 1.
- der Leiterin oder dem Leiter Personalmanagement und Organisationsentwicklung des Bundesnachrichtendienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und einer oder einem von dieser oder diesem zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,
- 2.
- einer Beamtin oder einem Beamten, die Lehrerin oder der Lehrer an der Schule des Bundesnachrichtendienstes ist,
- 3.
- einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes im Bundesnachrichtendienst aus der nachrichtendienstlichen Fachrichtung und
- 4.
- einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst aus der nachrichtendienstlichen Fachrichtung.
(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt entsprechend.
(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission werden vom Bundesnachrichtendienst für die Dauer von vier Jahren bestellt; Wiederbestellung ist zulässig.
(8) Nähere Bestimmungen über die Durchführung des Auswahlverfahrens erlässt das Bundeskanzleramt.
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(1) Der Bundesnachrichtendienst entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende Unterlagen beizubringen:
- 1.
- ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin, eines beamteten Vertrauensarztes, einer Personalärztin, eines Personalarztes oder des personalärztlichen Dienstes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,
- 2.
- eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
- 3.
- gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,
- 4.
- ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage beim Bundesnachrichtendienst und
- 5.
- eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er
- a)
- in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und
- b)
- in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
Text in der Fassung des Artikels 3 Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG) G. v. 19. Februar 2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188 m.W.v. 1. Januar 2009
§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Regierungsinspektoranwärterinnen und Bewerber zu Regierungsinspektoranwärtern ernannt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Bundesnachrichtendienstes. Während des Grundstudiums an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.
§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.
(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 25 Abs. 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Nach § 25 Abs. 5 der Bundeslaufbahnverordnung geeignete Hochschulabschlüsse können solche mit rechts-, wirtschafts-, politik-, sozial- oder verwaltungswissenschaftlicher Schwerpunktbildung sein. Dabei können der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen der Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammenhängender Teilabschnitte der Studienabschnitte und Praktika entzogen werden.
(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.
(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung
- 1.
- wegen einer Erkrankung,
- 2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,
- 3.
- durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder
- 4.
- aus anderen zwingenden Gründen
(5) Der Vorbereitungsdienst kann nach Anhörung der Anwärterinnen und Anwärter in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt 24 Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.
(6) Der Vorbereitungsdienst kann im Falle einer Teilzeitbeschäftigung verlängert werden, wenn andernfalls das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet erscheint.
(7) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 43 Abs. 2.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 320 m.W.v. 14. Februar 2009
§ 10 Erholungsurlaub während des Vorbereitungsdienstes
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
Erholungsurlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
§ 11 Ausbildungsakte
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteilakten Ausbildung" zu führen, in die der Ausbildungsplan, alle Leistungsnachweise, Lehrgangsklausuren und Bewertungen aufzunehmen sind.
§ 12 Schwerbehinderte Menschen
§ 12 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei sonstigen vorübergehenden aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.
(2) Im Auswahl- und Prüfungsverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.
(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das Prüfungsamt.
§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten (Praktika und praxisbezogene Lehrveranstaltungen) dauern jeweils 18 Monate. Sie bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf. Inhalte, Aufbau und Gliederung der Fachstudien, praxisbezogene Lehrveranstaltungen und der praktischen Ausbildung in ihrer Abstimmung aufeinander sowie die zeitliche Aufteilung der Studienfächer regeln der Studienplan und der Ausbildungsrahmenplan.
(2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen zusammen mindestens 2 200 Lehrstunden.
(3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durchgeführt:
1. | Studienabschnitt I | Grundstudium | 6 Monate, |
2. | Praktikum I | Bundesnach- richtendienst | 6 Monate, |
3. | Studienabschnitt II | Hauptstudium I (einschließlich Sprachausbildung) | 6 Monate, |
4. | Praktikum II | Bundesnach- richtendienst oder andere Bundesbehörde (einschließlich Sprachausbildung) | 11 Monate, |
5. | Studienabschnitt III | Hauptstudium II | 6 Monate, |
6. | Praktikum III | Laufbahnprüfung | 1 Monat. |
Während der Praktika werden praxisbezogene Lehrveranstaltungen durchgeführt.
(4) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung.
§ 14 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Fachstudien werden an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachhochschule) durchgeführt. Der Bundesnachrichtendienst weist die Anwärterinnen und Anwärter zum Grundstudium der Fachhochschule und für das Hauptstudium dem Fachbereich Öffentliche Sicherheit, Abteilung Bundesnachrichtendienst, zu.
§ 15 Grundsätze der Fachstudien
§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert durchgeführt.
(2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 1 920 Lehrstunden; davon entfallen auf das Grundstudium mindestens 700 Lehrstunden, davon mindestens 560 Stunden für die Studiengebiete nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 5. Für die Studiengebiete nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 sind mindestens 100 Stunden vorzusehen.
(3) Der Studienplan bestimmt - getrennt nach Studienabschnitten - die Lernziele der Studienfächer, die ihnen und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte, die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise. Auf der Grundlage des Studienplans werden Lehrveranstaltungspläne erstellt.
§ 16 Grundstudium
§ 16 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern im Rahmen einer fachübergreifenden beruflichen Grundbildung das Verständnis für die grundlegenden Wert- und Strukturentscheidungen des Grundgesetzes für eine freiheitliche demokratische Staats- und Gesellschaftsordnung und für die sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bezüge sowie Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse von Arbeitsaufgaben, zur Auswahl und Anwendung von Arbeitsmethoden und -mitteln und zur innerbehördlichen und fachübergreifenden Zusammenarbeit. Es soll die Fähigkeit zu adressatengerechtem Verhalten fördern.
(2) Studiengebiete des Grundstudiums sind, ausgerichtet an den Aufgabenbereichen des gehobenen Dienstes:
- 1.
- staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Verwaltungshandelns,
- 2.
- verwaltungs- und zivilrechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
- 3.
- volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
- 4.
- betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Organisation und Informationsverarbeitung,
- 5.
- sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik) und
- 6.
- laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung.
(3) Besondere Pflichtfächer sind:
- 1.
- Sicherheitsunterweisung,
- 2.
- nachrichtendienstlich relevante Strafrechtsvorschriften,
- 3.
- nachrichtendienstlich relevante Strafverfahrensvorschriften,
- 4.
- Aufträge, Organisation und Arbeitsweise der Nachrichtendienste der Bundesrepublik Deutschland,
- 5.
- Grundlagen und nachrichtendienstlich relevante Themen der Psychologie und
- 6.
- Grundlagen und nachrichtendienstlich relevante Themen der Soziologie.
(4) In den Studienplan sind neben Pflichtfächern auch Wahlpflichtfächer aufzunehmen.
§ 17 Hauptstudium
§ 17 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten.
(2) Im Hauptstudium I werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den unter § 16 Abs. 2 aufgeführten Studiengebieten ergänzt, erweitert und vertieft. Darüber hinaus richtet sich das Hauptstudium an den besonderen fachlichen Anforderungen des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst aus. Folgende Pflichtfächer sind Bestandteil des Hauptstudiums:
- 1.
- Operative Aufklärung,
- 2.
- Observation und nachrichtendienstliches Verhalten,
- 3.
- Nachrichtendienstliche Technik,
- 4.
- Auswertung,
- 5.
- Kommunikation und Führung,
- 6.
- Sicherheit,
- 7.
- Internationale Politik,
- 8.
- Wirtschaft,
- 9.
- Grundlagen und nachrichtendienstlich relevante Themen der Psychologie und Soziologie und
- 10.
- Technologie.
(3) Im Hauptstudium II werden die bisher behandelten Lerninhalte ergänzt, erweitert und im Hinblick auf die Laufbahnprüfung vertieft.
(4) Die Lehrstunden verteilen sich auf das Hauptstudium I und II mit jeweils mindestens 610 Stunden.
§ 18 Ziel der berufspraktischen Studienzeiten
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
Während der berufspraktischen Studienzeiten erwerben die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien, vertiefen die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. Für die berufspraktischen Studienzeiten ist der Ausbildungsrahmenplan (§ 21) zu berücksichtigen.
§ 19 Praktika
§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In den Praktika werden die Anwärterinnen und Anwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst mit den wesentlichen Aufgaben der jeweiligen Dienststelle, den Arbeitsabläufen und dem Zusammenwirken innerhalb der Dienststelle und mit anderen Dienststellen und Behörden vertraut gemacht. Anhand praktischer Fälle werden sie besonders in der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und in den Arbeitstechniken ausgebildet. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig bearbeiten, an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung zu üben.
(2) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.
§ 20 Durchführung der Praktika
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Bundesnachrichtendienst ist verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika.
(2) Das Praktikum I findet beim Bundesnachrichtendienst statt.
(3) Ziel des Praktikums I ist es, die Anwärterinnen und Anwärter mit adressatenorientiertem Verhalten und den Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes, insbesondere mit Aufgaben der
- 1.
- Verwaltung,
- 2.
- Operativen Aufklärung,
- 3.
- Auswertung und
- 4.
- Sicherheit
(4) Das Praktikum II wird beim Bundesnachrichtendienst oder einer anderen Bundesbehörde durchgeführt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten hier einen vertieften Einblick in die Arbeitsweise des Bundesnachrichtendienstes. Sie erhalten dabei die Gelegenheit, die in den Studienabschnitten I und II erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten anzuwenden und selbständige Arbeitsleistungen zu erbringen. Nach Maßgabe des Ausbildungsplans werden sie in der Regel verschiedenen Organisationseinheiten des Bundesnachrichtendienstes oder einer anderen Bundesbehörde zugeteilt. Gleichzeitig sind die im Hauptstudium I erworbenen Sprachkenntnisse bedarfsorientiert zu vertiefen und nachzuweisen. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen möglichst je eine Verwendung in den Abteilungen Operative Aufklärung" und Auswertung" ableisten. Nach entsprechender Aufforderung haben sie Praktikumsberichte zu erstellen.
§ 21 Ausbildungsrahmenplan
§ 21 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Ausbildungsrahmenplan bestimmt die Reihenfolge und Dauer der Teilabschnitte der Praktika sowie die Lernziele und die den jeweiligen Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte. Der Bundesnachrichtendienst erlässt den Ausbildungsrahmenplan unter Beteiligung der Fachbereichsleitung Öffentliche Sicherheit und der Präsidentin oder des Präsidenten der Fachhochschule.
§ 22 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder während der Praktika, Ausbildungsplan
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes bestellt eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des höheren Dienstes als Ausbildungsleitung. Darüber hinaus bestellt sie oder er deren Vertretung, sowie die Ausbilderinnen und Ausbilder und die an der Ausbildung Mitwirkenden.
(2) Die Ausbildungsleitung steuert und überwacht die Ausbildung. Sie stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher und berät in allen Fragen der Ausbildung. Die Ausbildungsleitung führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern sowie mit den Ausbilderinnen und Ausbildern durch.
(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden die Ausbilderinnen und Ausbilder von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
(4) Die Einzelheiten der Ausbildung legt ein für jede Anwärterin und jeden Anwärter entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan erstellter Ausbildungsplan fest. Er führt die Organisationseinheiten des Bundesnachrichtendienstes auf, denen die Anwärterinnen und Anwärter für die Praktika zugewiesen werden und bestimmt die Zeiträume der Zuweisung. Den Ausbildungsplan erstellt die Ausbildungsleitung. Eine Ausfertigung ist den Anwärterinnen und Anwärtern auszuhändigen.
§ 23 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen regelmäßig 360 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt.
(2) Studiengebiete der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind neben dem Fach Recht insbesondere die Fächer nach § 17 Abs. 2.
(3) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden während der berufspraktischen Studienzeiten auf Anordnung der Ausbildungsleitung an der Schule des Bundesnachrichtendienstes durchgeführt.
§ 24 Leistungsnachweise während der Fachstudien
§ 24 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Während der Fachstudien haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise können sein:
- 1.
- schriftliche Aufsichtsarbeiten,
- 2.
- andere schriftliche Ausarbeitungen,
- 3.
- Referate,
- 4.
- mündliche Beiträge (z. B. zu Fachgesprächen oder in Kolloquien),
- 5.
- schriftliche oder mündliche Leistungstests,
- 6.
- Projektarbeit und
- 7.
- Anwendungen in der Informationstechnik.
(2) Während des Grundstudiums sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflichtfächer aus den Studiengebieten nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt werden.
(3) Während des Hauptstudiums sind sechs schriftliche Aufsichtsarbeiten aus Prüfungsfächern des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung zu fertigen und mindestens acht weitere Leistungsnachweise zu erbringen. Näheres regelt der Studienplan.
(4) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungsnachweis wird nach § 39 bewertet und schriftlich bestätigt; Studienabschnitt, Fach, Art des Nachweises, Rangpunkte und Note werden angegeben. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestätigung.
(5) Die Leistungsnachweise sollen im Hauptstudium II einen Monat vor dem Beginn des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung erbracht sein. Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Studienabschnitts nachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der Prüfung (§ 31) erbracht, gilt er als mit ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.
(6) Zum Abschluss der Fachstudien stellt die Abteilung Bundesnachrichtendienst des Fachbereiches Öffentliche Sicherheit der Fachhochschule ein Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im Hauptstudium mit Rangpunkten und Noten aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit der Angabe der nach § 39 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. Wer Fächer belegt hat, in denen keine Leistungsnachweise gefordert sind, erhält in dem Zeugnis die Teilnahme bescheinigt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.
§ 25 Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten
§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika I und II wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem die Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach § 39 abgegeben.
(2) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens fünf Leistungstests entsprechend § 24 Abs. 1 zu erbringen, die nach § 39 bewertet werden. § 24 Abs. 5 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.
(4) Zum Abschluss der Praktika I und II erstellt die Ausbildungsleitung im Bundesnachrichtendienst ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach den Absätzen 1 und 2 aufführt. Die Durchschnittspunktzahl wird festgestellt, indem die Summe der Rangpunkte durch die Anzahl der bewerteten Ausbildungsabschnitte und der Leitungsnachweise geteilt wird. Die Rangpunkte schriftlicher Aufsichtsarbeiten erhalten den Multiplikator 2. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.
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