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Abschnitt 1 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 2 Adressrisiken

Kapitel 5 Kreditrisikominderungstechniken

Abschnitt 1 Sicherungsinstrumente

§ 154 Berücksichtigungsfähige Sicherungsinstrumente



(1) 1Erfüllt ein Institut die Mindestanforderungen an Kreditrisikominderungstechniken, darf es bei der Ermittlung der risikogewichteten Positionswerte

1.
berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten nach den §§ 155 bis 157,

2.
berücksichtigungsfähige Gewährleistungen nach § 162 sowie

3.
sonstige berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherheiten nach den §§ 158 bis 161

als Sicherungsinstrumente risikomindernd in Anrechnung bringen. 2Berücksichtigungsfähige Sicherungsinstrumente müssen rechtlich wirksam und rechtlich durchsetzbar sein. 3Institute, die berücksichtigungsfähige Sicherungsinstrumente risikomindernd in Anrechnung bringen, haben die Offenlegungsanforderungen des § 336 einzuhalten.

(2) 1Wird ein Teil des Adressenausfallrisikos aus einer Adressenausfallrisikoposition durch eines oder mehrere Sicherungsinstrumente, die zueinander oder im Verhältnis zu dem nicht besicherten Teil des Risikos als Folge der vertraglichen Ausgestaltung in einem Rangverhältnis stehen, übertragen, ist jede der hierdurch begründeten Risikopositionen, nämlich der nicht besicherte Teil und die durch die Sicherungsinstrumente geschaffenen Teile, wie eine Verbriefungsposition zu behandeln. 2Satz 1 gilt entsprechend für den Sicherungsgeber in Bezug auf die von ihm durch die Teilbesicherung übernommene Adressenausfallrisikoposition. 3Materialitätsschwellen für Verluste, unterhalb derer kein Anspruch auf Leistung aus dem Sicherungsinstrument besteht, werden mit zurückbehaltenen Erstverlustpositionen gleichgesetzt und als Risikotransfer in Tranchen betrachtet.




Unterabschnitt 1 Berücksichtigungsfähige Sicherheiten

Titel 1 Finanzielle Sicherheiten

§ 155 Allgemein berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten



(1) 1Allgemein berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten sind

1.
Bareinlagen beim sicherungsnehmenden Institut,

2.
Einlagenzertifikate oder ähnliche Papiere, die vom sicherungsnehmenden Institut ausgegeben wurden und bei ihm hinterlegt sind,

3.
Schuldverschreibungen einer Zentralregierung oder einer Zentralnotenbank, für die eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur mit einer Bonitätsstufe von 1 bis 4 oder eine verwendungsfähige Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur mit einer Mindestprämienkategorie von 0 bis 4 in Verbindung mit Tabelle 4 in Anhang I vorliegt,

4.
Schuldverschreibungen einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen, wären sie KSA-Positionen des sicherungsnehmenden Instituts, in ihrem Sitzstaat das KSA-Risikogewicht der Zentralregierung ihres Sitzstaats erhalten, wenn für diese Schuldverschreibungen eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur mit einer Bonitätsstufe von 1 bis 4 oder eine verwendungsfähige Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur mit einer Mindestprämienkategorie von 0 bis 4 in Verbindung mit Tabelle 4 in Anhang I vorliegt,

5.
Schuldverschreibungen einer Einrichtung des öffentlichen Bereichs in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen, wären sie KSA-Positionen des sicherungsnehmenden Instituts, in ihrem Sitzstaat das KSA-Risikogewicht der Zentralregierung ihres Sitzstaats erhalten, wenn für diese Schuldverschreibungen eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur mit einer Bonitätsstufe von 1 bis 4 oder eine verwendungsfähige Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur mit einer Mindestprämienkategorie von 0 bis 4 in Verbindung mit Tabelle 4 in Anhang I vorliegt,

6.
Schuldverschreibungen multilateraler Entwicklungsbanken oder internationaler Organisationen, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen mit einem KSA-Risikogewicht von 0 Prozent zu berücksichtigen sind,

7.
Schuldverschreibungen einer Regionalregierung oder einer örtlichen Gebietskörperschaft, die nicht unter Nummer 4 fallen, wenn die Schuldverschreibung über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügt, die nach § 29 Nr. 3 als KSA-Position zu einer Bonitätsstufe von 1 bis 3 führt,

8.
Schuldverschreibungen eines Unternehmens, dessen unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA-Positionen der KSA-Forderungsklasse Institute zuzuweisen wären, wenn die Schuldverschreibung über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügt, die nach § 29 Nr. 3 zu einer Bonitätsstufe von 1 bis 3 führt,

9.
Schuldverschreibungen eines Unternehmens, dessen unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA-Positionen der KSA-Forderungsklasse Institute zuzuweisen wären, wenn die Schuldverschreibungen nicht über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügen, wenn

a)
diese Schuldverschreibungen an einer Wertpapier- oder Terminbörse gehandelt werden,

b)
diese Schuldverschreibungen eine nichtnachrangig zu bedienende Zahlungsverpflichtung des Emittenten verkörpern,

c)
keine andere diesen Schuldverschreibungen im Rang nicht nachgehende Schuldverschreibung desselben Emittenten über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügt, die nach § 29 Nr. 3 mit einer Bonitätsstufe von 4 bis 6 verbunden ist,

d)
dem sicherungsnehmenden Institut keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Schuldverschreibungen von einer anerkannten Ratingagentur eine Bonitätsbeurteilung erhalten würden, die nach § 29 Nr. 3 mit einer Bonitätsstufe von 4 bis 6 verbunden wäre, und

e)
das sicherungsnehmende Institut nachweist, dass für diese Schuldverschreibungen ein für den Zweck der Besicherung hinreichend liquider Markt existiert,

10.
Schuldverschreibungen einer Einrichtung des öffentlichen Bereichs, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen wie von Instituten geschuldete unbesicherte Zahlungsverpflichtungen behandelt werden dürfen, die über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügen, die nach § 29 Nr. 3 zu einer Bonitätsstufe von 1 bis 3 führt,

11.
Schuldverschreibungen einer multilateralen Entwicklungsbank, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen nicht mit einem KSA-Risikogewicht von 0 Prozent zu berücksichtigen sind, die über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügen, die als KSA-Position zu einer Bonitätsstufe von 1 bis 3 führen würde,

12.
Schuldverschreibungen eines Unternehmens, die über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügen, die als KSA-Position zu einer Bonitätsstufe von 1 bis 3 führen würde,

13.
Schuldverschreibungen von Unternehmen, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA-Positionen einer der KSA-Forderungsklassen Unternehmen oder Institute zuzuweisen wären, die über eine kurzfristige Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügen, die nach § 33 Nr. 1 Buchstabe a einer Bonitätsstufe von 1 bis 3 zuzuordnen ist,

14.
Aktien und nach Entscheidung des Inhabers durch Lieferung von Aktien erfüllbare Wandelanleihen, wenn diese Aktien in einen gängigen Aktienindex einer Wertpapier- oder Terminbörse einbezogen sind,

15.
Barrengold im Besitz des sicherungsnehmenden Instituts sowie jedes beim sicherungsnehmenden Institut hinterlegte Zertifikat, das anteilmäßiges Eigentum an Barrengold verkörpert,

16.
Investmentanteile im Sinne des § 25 Absatz 12,

a)
für die geschäftstäglich Rücknahmepreise veröffentlicht werden und

b)
deren zugrunde liegendes Investmentvermögen nur aus solchen Vermögensgegenständen bestehen darf, die als finanzielle Sicherheit nach Nummer 1 bis 15 berücksichtigungsfähig wären oder die als Derivate zur Absicherung dieser als finanzielle Sicherheiten berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenstände dienen,

wenn das sicherungsnehmende Institut für diese finanziellen Sicherheiten die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken nach § 172 und die Mindestanforderungen an berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten nach § 173 erfüllt. 2Für die Zwecke dieses Kapitels erfolgt keine Benennung anerkannter Ratingagenturen oder Exportversicherungsagenturen durch das Institut nach § 41. 3Für die Ermittlung der Anerkennung einer finanziellen Sicherheit nach Satz 1 darf nur eine solche Bonitätsbeurteilung verwendet werden, welche die Anforderungen an verwendungsfähige Bonitätsbeurteilungen nach § 46 Satz 1 Nr. 1 bis 4 erfüllt. 4Sofern für finanzielle Sicherheiten nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 von keiner anerkannten Ratingagentur eine auf die Schuldverschreibung bezogene Bonitätsbeurteilung vorhanden ist, darf auf die Schuldnerbonitätsbeurteilung des Schuldners der finanziellen Sicherheit zurückgegriffen werden. 5Als Bareinlage beim sicherungsnehmenden Institut nach Satz 1 Nr. 1 darf auch der ihm zugeflossene Erlös aus seiner Emission einer Credit Linked Note berücksichtigt werden, wenn der in der Credit Linked Note eingebettete Credit Default Swap isoliert als Gewährleistung berücksichtigungsfähig wäre, wobei für diesen Zweck unterstellt werden darf, dass dieser eingebettete Credit Default Swap von einem berücksichtigungsfähigen Gewährleistungsgeber abgegeben wurde. 6Für die Ermittlung des Betrags der Credit Linked Note gilt § 205 Satz 1 Nr. 3 entsprechend.

(2) 1Von einem Investmentanteil im Sinne des § 25 Absatz 12, für den die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 Buchstabe b nicht erfüllt ist, darf ein Anteil abgespalten und wie ein separater Investmentanteil berücksichtigt werden, für den diese Anforderung erfüllt ist. 2Der dabei nicht berücksichtigungsfähige Teil des Investmentvermögens bestimmt sich als der Betrag des Investmentvermögens, der nach dem Mandat für das Investmentvermögen maximal in solche Vermögensgegenstände investiert werden darf, die nicht zu den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 Buchstabe b genannten Vermögensgegenständen gehören, zuzüglich des Fehlbetrags aus nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenständen. 3Falls die Summe der Werte aller nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenstände, in die das Investmentvermögen investiert ist, negativ ist, bestimmt sich der Fehlbetrag aus nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenständen als Absolutbetrag dieser Summe; anderenfalls ist der Fehlbetrag aus nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenständen gleich Null. 4Eine Prüfung, ob die Summe der Werte aller nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenstände negativ ist, ist nur in den Fällen erforderlich, in denen ein nicht berücksichtigungsfähiger Vermögensgegenstand, zum Beispiel infolge von Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten, die durch das Eigentum an diesem Vermögensgegenstand begründet sind, einen negativen Wert aufweisen kann.




§ 156 Nur mit ihrem schwankungsbereinigten Wert berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten



1Wendet ein Institut die umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten nach § 180 an, sind mit ihrem schwankungsbereinigten Wert über die in § 155 genannten finanziellen Sicherheiten hinaus berücksichtigungsfähig:

1.
Aktien und nach Entscheidung des Inhabers durch Lieferung von Aktien erfüllbare Wandelanleihen, wenn diese Aktien an einer Wertpapier- oder Terminbörse gehandelt werden,

2.
Investmentanteile im Sinne des § 25 Absatz 12,

a)
für die geschäftstäglich Rücknahmepreise veröffentlicht werden und

b)
deren zugrunde liegendes Investmentvermögen nur aus den in Nummer 1 sowie den in § 155 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 Buchstabe b genannten Vermögensgegenständen bestehen darf,

wenn das sicherungsnehmende Institut für diese finanziellen Sicherheiten die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken nach § 172 und die Mindestanforderungen an berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten nach § 173 erfüllt. 2Von einem Investmentanteil im Sinne des § 25 Absatz 12, für den die Anforderung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b nicht erfüllt ist, darf ein Anteil abgespalten und wie ein separater Investmentanteil berücksichtigt werden, für den diese Anforderung erfüllt ist. 3Der dabei nicht berücksichtigungsfähige Teil des Investmentvermögens bestimmt sich als der Betrag des Investmentvermögens, der nach dem Mandat für das Investmentvermögen maximal in solche Vermögensgegenstände investiert werden darf, die nicht zu den in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten Vermögensgegenständen gehören, zuzüglich des Fehlbetrags aus nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenständen. 4Falls die Summe der Werte aller nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenstände, in die das Investmentvermögen investiert ist, negativ ist, bestimmt sich der Fehlbetrag aus nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenständen als Absolutbetrag dieser Summe; anderenfalls ist der Fehlbetrag aus nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenständen gleich Null. 5Eine Prüfung, ob die Summe der Werte aller nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenstände negativ ist, ist nur in den Fällen erforderlich, in denen ein nicht berücksichtigungsfähiger Vermögensgegenstand, zum Beispiel infolge von Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten, die durch das Eigentum an diesem Vermögensgegenstand begründet sind, einen negativen Wert aufweisen kann.




§ 157 Berücksichtigungsfähige Handelsbuchsicherheiten



Für Adressenausfallrisikopositionen aus Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere oder Waren, die ein Handelsbuchinstitut seinem Handelsbuch zuordnet, darf das Handelsbuchinstitut, das die umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten anwendet, Finanzinstrumente und Waren, die nach § 1a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes dem Handelsbuch zurechenbar sind, als Handelsbuchsicherheiten berücksichtigen, wenn diese Finanzinstrumente oder Waren mindestens eine dieser Adressenausfallrisikopositionen des Instituts besichern und nicht bereits zu den allgemein berücksichtigungsfähigen finanziellen Sicherheiten oder zu den nur mit ihrem schwankungsbereinigten Wert berücksichtigungsfähigen finanziellen Sicherheiten zählen. Für derivative Adressenausfallrisikopositionen, die ein Handelsbuchinstitut seinem Handelsbuch zuordnet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass für diese Adressenausfallrisikopositionen nur Waren, die nach § 1a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes dem Handelsbuch zurechenbar sind, als Handelsbuchsicherheit berücksichtigt werden dürfen.


Titel 2 Sonstige berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherheiten

§ 158 Sonstige berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherheit



Eine sonstige berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherheit ist

1.
jede berücksichtigungsfähige grundpfandrechtliche IRBA-Sicherheit nach § 159,

2.
jede berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherungsabtretung von Forderungen nach § 160 sowie

3.
jede berücksichtigungsfähige sonstige IRBA-Sachsicherheit nach § 161.

Diese dürfen für IRBA-Positionen der IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute und Unternehmen, für die das Institut die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall verwenden muss, anrechnungsmindernd berücksichtigt werden.


§ 159 Grundpfandrechtliche IRBA-Sicherheit



(1) 1Als Sicherheit berücksichtigungsfähig ist ein Grundpfandrecht

1.
auf eine Wohnimmobilie, die vom Eigentümer gegenwärtig oder künftig selbst bewohnt oder zu Wohnzwecken vermietet wird, wenn für dieses Grundpfandrecht die Anforderungen nach § 25 Absatz 11 Satz 9 und § 35 Absatz 2 Satz 1 eingehalten sind; falls die zuständigen Behörden in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums das Wahlrecht nach Anhang VIII Teil 1 Nr. 16 der Richtlinie 2006/48/EG ausüben, gilt die Anforderung aus § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 für in diesem Staat belegene Immobilien als erfüllt,

2.
auf eine Gewerbeimmobilie, wenn für dieses Grundpfandrecht die Anforderungen nach § 25 Absatz 11 Satz 9 und § 35 Absatz 3 Satz 1 eingehalten sind; falls die zuständigen Behörden in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums das Wahlrecht nach Anhang VIII Teil 1 Nr. 17 der Richtlinie 2006/48/EG ausüben und wenigstens jährlich bekannt geben, dass die Höchstverlustraten für Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien in diesem Staat eingehalten werden, gilt die Anforderung aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 für in diesem Staat belegene Immobilien als erfüllt; für im Inland belegene Gewerbeimmobilien gilt § 35 Abs. 4 entsprechend.

2Erfüllt das Institut die Mindestanforderungen nach § 176 für die Behandlung von Leasingforderungen als durch den Leasinggegenstand besichert, darf es zu den Grundpfandrechten unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch das Eigentum an der Immobilie zählen, die Leasinggegenstand des Geschäfts ist, das die IRBA-Position begründet.

(2) 1Ein Institut kann für eine grundpfandrechtlich besicherte IRBA-Position, für die es aufsichtliche Verlustquoten bei Ausfall verwenden muss, das alternative Risikogewicht für grundpfandrechtliche Besicherung nach § 85 Abs. 5 für die nach § 100 Abs. 8 abgespaltene IRBA-Position berücksichtigen, wenn das Grundpfandrecht

1.
an einer im Inland belegenen Wohnimmobilie besteht und im verstrichenen Kalenderjahr im Geltungsbereich des Kreditwesengesetzes die Summe der Verluste, die auf diejenigen Adressenausfallrisikopositionen von Instituten im Sinne des § 1 entfallen,

a)
die durch Grundpfandrechte auf das niedrigere von 60 Prozent des Beleihungswertes nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung vom 12. Mai 2006 (BGBl. I S. 1175) oder eines anders ermittelten nachhaltig erzielbaren Wertes, der den Anforderungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt, und 50 Prozent des Marktwertes der im Inland belegenen Wohnimmobilien besichert sind, 0,3 Prozent

und

b)
die durch Grundpfandrechte auf im Inland belegene Wohnimmobilien besichert sind, 0,5 Prozent

der Summe der Positionswerte sämtlicher Adressenausfallrisikopositionen von Instituten im Sinne des § 1, die durch Grundpfandrechte auf im Inland belegene Wohnimmobilien besichert sind, nicht überstiegen hat,

2.
an einer im Inland belegenen Gewerbeimmobilie besteht und die Höchstverlustraten für Grundpfandrechte auf im Inland belegene Gewerbeimmobilien nach § 35 Abs. 4 Satz 1 nicht überschritten sind, oder

3.
an einer in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen Wohn- oder Gewerbeimmobilie besteht, sofern dieser Staat das Wahlrecht nach Anhang VIII Teil 3 Nummer 73 der Richtlinie 2006/48/EG ausgeübt hat und Institute mit Sitz in diesem Staat für eine mit dem Grundpfandrecht an dieser Immobilie besicherte IRBA-Position das alternative Risikogewicht für grundpfandrechtliche Besicherungen anwenden dürfen.

2§ 35 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.




§ 160 Berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherungsabtretung von Forderungen



Als IRBA-Sicherungsabtretung berücksichtigungsfähig sind dem sicherungsnehmenden Institut sicherungshalber abgetretene oder verpfändete Forderungen, wenn

1.
die sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen aus

a)
Lieferung und Leistung oder

b)
Geschäften, deren Ursprungslaufzeit ein Jahr nicht überschreitet,

entstanden sind,

2.
die Erfüllung der sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen nicht von Beschäftigten des Kreditnehmers oder einer Person geschuldet wird, die mit dem Kreditnehmer eine Schuldnergesamtheit nach § 4 Abs. 8 bildet, und

3.
die sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen nicht durch die IRBA-Position selbst abgesichert werden, für die sie als IRBA-Sicherungsabtretung von Forderungen berücksichtigt werden sollen,

wenn das sicherungsnehmende Institut für diese Sicherungsabtretung und soweit es in Bezug auf die sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken nach § 172 und die Mindestanforderungen an IRBA-Sicherungsabtretungen von Forderungen nach § 174 erfüllt.


§ 161 Berücksichtigungsfähige sonstige IRBA-Sachsicherheit



Als sonstige IRBA-Sachsicherheit berücksichtigungsfähig ist eine dinglich bevorrechtigte Rechtsstellung des sicherungsnehmenden Instituts an einer Sache, wenn

1.
für die Sache ein liquider Markt existiert, der eine schnelle und wirtschaftliche Veräußerung ermöglicht,

2.
für die Sache anerkannte und öffentlich verfügbare Marktpreise existieren und

3.
das Institut darstellen kann, dass der beim Verkauf der Sicherheit erzielte Nettopreis nicht wesentlich von dem jeweils angesetzten Sicherheitenwert abweicht, und

wenn das sicherungsnehmende Institut die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken nach § 172 und die Mindestanforderungen an die Berücksichtigung sonstiger IRBA-Sachsicherheiten nach § 175 erfüllt. Erfüllt das Institut die Mindestanforderungen nach § 176 für die Behandlung von Leasingforderungen als durch den Leasinggegenstand besichert, darf es zu den sonstigen IRBA-Sachsicherheiten im Sinne des Satzes 1 auch das Eigentum an der Sache zählen, die Leasinggegenstand des Geschäfts ist, das die IRBA-Position begründet.


Unterabschnitt 2 Berücksichtigungsfähige Gewährleistungen

§ 162 Berücksichtigungsfähige Gewährleistung



1Eine Gewährleistung ist berücksichtigungsfähig, wenn

1.
sie für das sicherungsnehmende Institut vorbehaltlich § 177 Abs. 2 einen unmittelbaren Anspruch gegen den Gewährleistungsgeber begründet,

2.
ihre Reichweite eindeutig bestimmt und unveränderbar ist,

3.
für sie keine Vertragsbedingung gilt, über deren Eintritt das Institut keine direkte Kontrolle hat und die

a)
dem Gewährleistungsgeber ein rückwirkendes, einseitiges Kündigungsrecht einräumt,

b)
die effektiven Kosten der Gewährleistung für das sicherungsnehmende Institut infolge der Verschlechterung der Bonität der gewährleisteten Position erhöht,

c)
dem Gewährleistungsgeber auf andere Weise ermöglicht, die Restlaufzeit der Gewährleistung einseitig zu verkürzen, oder

d)
den Gewährleistungsgeber nicht verpflichtet, bei Eintritt des Gewährleistungsfalls zeitnah an das sicherungsnehmende Institut zu leisten; insbesondere muss der Gewährleistungsfall so gestaltet sein, dass das Institut den Gewährleistungsgeber in Anspruch nehmen kann, sobald der Schuldner der gewährleisteten Position auf eine fällige Forderung nicht leistet,

4.
sie von einem berücksichtigungsfähigen Gewährleistungsgeber abgegeben wurde,

5.
sie die Anforderungen an als Gewährleistung

a)
berücksichtigungsfähige Garantien oder

b)
berücksichtigungsfähige Kreditderivate

erfüllt,

und das sicherungsnehmende Institut für die Gewährleistung die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken nach § 172, die Mindestanforderungen an Gewährleistungen nach § 177 und, sofern die Gewährleistung ein Kreditderivat ist, die Mindestanforderungen an Kreditderivate nach § 178 einhält. 2Als Gewährleistung sind auch sonstige Ansprüche nach den §§ 169 und 171 berücksichtigungsfähig, wenn das sicherungsnehmende Institut die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken nach § 172 erfüllt.




§ 163 Berücksichtigungsfähiger Gewährleistungsgeber



(1) Als Gewährleistungsgeber sind berücksichtigungsfähig:

1.
Zentralregierungen und Zentralnotenbanken,

2.
Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften,

3.
multilaterale Entwicklungsbanken,

4.
Einrichtungen des öffentlichen Bereichs in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen in ihrem Sitzstaat das KSA-Risikogewicht der Zentralregierung ihres Sitzstaats erhalten,

5.
internationale Organisationen, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen das KSA-Risikogewicht 0 Prozent erhalten,

6.
Einrichtungen des öffentlichen Bereichs, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen in ihrem Sitzstaat das KSA-Risikogewicht erhalten, das von Instituten geschuldete unbesicherte Zahlungsverpflichtungen in diesem Staat erhalten,

7.
Unternehmen, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA-Positionen der KSA-Forderungsklasse Institute zuzuweisen wären,

8.
andere Unternehmen, einschließlich Unternehmen, die mit dem sicherungsnehmenden Institut eine Schuldnergesamtheit nach § 4 Abs. 8 bilden, die

a)
über eine Schuldnerbonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügen, die mit einer Bonitätsstufe von 1 oder 2 für langfristige Bonitätsbeurteilungen von Unternehmen verbunden ist, oder

b)
über keine Schuldnerbonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügen, und die Gewährleistung für eine IRBA-Position berücksichtigt werden soll, wenn das sicherungsnehmende Institut den Gewährleistungsgeber einer Ratingstufe oder einem Risikopool eines geeigneten Ratingsystems zugewiesen hat und die Ausfallwahrscheinlichkeit für diese Ratingstufe oder diesen Risikopool nicht höher ist als diejenige, die für Bonitätsbeurteilungen gilt, die mit einer Bonitätsstufe von 1 oder 2 für langfristige Bonitätsbeurteilungen von Unternehmen verbunden sind.

(2) Wenn eine Gewährleistung für eine IRBA-Veritätsrisikoposition berücksichtigt werden soll, ist zusätzlich zu den in Absatz 1 Genannten der Forderungsverkäufer als Gewährleistungsgeber berücksichtigungsfähig, wenn er

 
a)
über eine Schuldnerbonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügt, die mit einer Bonitätsstufe von 1 bis 3 für langfristige Bonitätsbeurteilungen von Unternehmen verbunden ist, oder

b)
über keine Schuldnerbonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügt, wenn das sicherungsnehmende Institut den Gewährleistungsgeber einer Ratingstufe oder einem Risikopool eines geeigneten Ratingsystems zugewiesen hat und die Ausfallwahrscheinlichkeit für diese Ratingstufe oder diesen Risikopool nicht höher ist als diejenige, die für Bonitätsbeurteilungen gilt, die mit einer Bonitätsstufe von 1 bis 3 für langfristige Bonitätsbeurteilungen von Unternehmen verbunden sind.

(3) 1Wenn eine Gewährleistung für eine IRBA-Position berücksichtigt werden soll, muss das sicherungsnehmende Institut den Gewährleistungsgeber einer Ratingstufe oder einem Risikopool eines geeigneten Ratingsystems zuweisen. 2Satz 1 gilt nicht für IRBA-Positionen, die durch Gewährleistungen von Gewährleistungsgebern besichert sind, bei denen das Institut von diesen Gewährleistungsgebern geschuldete Adressenausfallrisikopositionen als KSA-Positionen behandeln muss.

(4) Für IRBA-Positionen mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen nach § 86 Abs. 3 sind als Gewährleistungsgeber nur berücksichtigungsfähig:

1.
Gewährleistungsgeber nach Absatz 1 Nr. 7,

2.
Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

3.
Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 2 Abs. 6 der Richtlinie 2002/87/EG und

4.
Exportversicherungsagenturen, wenn diese für die Gewährleistungsverpflichtung nicht über eine Rückgewährleistung eines Rückgewährleistungsgebers nach § 164 Abs. 3 Nr. 2 verfügen.

(5) Die in Absatz 4 aufgeführten Gewährleistungsgeber sind für die Zwecke des § 86 Abs. 3 berücksichtigungsfähig, wenn

1.
der Gewährleistungsgeber über Sachkenntnis im Stellen von Gewährleistungen verfügt,

2.
der Gewährleistungsgeber

a)
einem Aufsichtssystem unterliegt, das materiell demjenigen des Kreditwesengesetzes gleichwertig ist, oder

b)
zum Zeitpunkt der Vergabe der Gewährleistung über eine Schuldnerbonitätsbeurteilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 einer anerkannten Ratingagentur verfügte, die mit einer der Bonitätsstufen von 1 bis 3 für langfristige Bonitätsbeurteilungen von Unternehmen verbunden ist,

3.
die Ausfallwahrscheinlichkeit für die Ratingstufe des geeigneten Ratingsystems, der das sicherungsnehmende Institut dem Gewährleistungsgeber zugewiesen hat,

a)
mindestens einmal seit Begründung der Gewährleistung nicht höher als die Ausfallwahrscheinlichkeit war, die für eine Schuldnerbonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur gilt, die einer Bonitätsstufe von 2 für langfristige Bonitätsbeurteilungen von Unternehmen zugewiesen ist, und

b)
aktuell nicht höher als die Ausfallwahrscheinlichkeit ist, die für eine Schuldnerbonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur gilt, die einer Bonitätsstufe von 3 für langfristige Bonitätsbeurteilungen von Unternehmen zugewiesen ist.




Titel 1 Garantien und Kreditderivate

§ 164 Als Gewährleistung berücksichtigungsfähige Garantie



(1) Eine Garantie ist als Gewährleistung berücksichtigungsfähig, wenn

1.
das sicherungsnehmende Institut bei Eintritt des Garantiefalls berechtigt ist, zeitnah vom Garantiegeber die Zahlung sämtlicher aus der garantierten Position geschuldeten Beträge zu verlangen, ohne zuvor gegen den Schuldner der Position einen Beitreibungsversuch unternommen haben zu müssen, und

2.
sie eine ausdrücklich dokumentierte Verpflichtung des Garantiegebers begründet.

(2) Für eine Garantie, die eine durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Adressenausfallrisikoposition garantiert, gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und nach § 162 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d als erfüllt, wenn die Zahlung spätestens 24 Monate nach Eintritt des Garantiefalls verlangt werden kann.

(3) 1Die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und nach § 162 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d gelten für eine Garantie als erfüllt, die

1.
im Rahmen einer Kreditgarantiegemeinschaft oder von einer Bürgschaftsbank abgegeben wurde, oder

2.
von

a)
einer Zentralregierung oder Zentralnotenbank,

b)
einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen in ihrem Sitzstaat das KSA-Risikogewicht der Zentralregierung ihres Sitzstaats erhalten,

c)
einer Einrichtung des öffentlichen Bereichs in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen in ihrem Sitzstaat das KSA-Risikogewicht der Zentralregierung ihres Sitzstaats erhalten,

d)
einer multilateralen Entwicklungsbank oder internationalen Organisation, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen das KSA-Risikogewicht 0 Prozent erhalten, oder

e)
einer Einrichtung des öffentlichen Bereichs, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen in ihrem Sitzstaat das KSA-Risikogewicht erhalten, das von Instituten geschuldete unbesicherte Zahlungsverpflichtungen in diesem Staat erhalten,

als Gewährleistung oder Rückgewährleistung abgegeben wurde.

2Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass

1.
das sicherungsnehmende Institut berechtigt ist, bei Eintritt des Garantiefalls vom Garantiegeber zeitnah eine vorläufige Zahlung zu verlangen, die so bemessen ist, dass sie eine belastbare Schätzung des wirtschaftlichen Verlusts aus der garantierten Position abdeckt, einschließlich des Verlusts aus der Nichtzahlung von Zinsen oder sonstiger vom Schuldner der garantierten Position geschuldeter Zahlungen, oder

2.
das sicherungsnehmende Institut nachweist, dass die Garantie aus anderen Gründen sämtliche aus der garantierten Position geschuldete Zahlungen effektiv absichert, einschließlich geschuldeter Zinsen und sonstiger geschuldeter Zahlungen.




§ 165 Als Gewährleistung berücksichtigungsfähiges Kreditderivat



Ein als Credit Default Swap, Total Return Swap oder Credit Linked Note ausgestaltetes Kreditderivat oder aus solchen Kreditderivaten zusammengesetztes Instrument ist als Gewährleistung berücksichtigungsfähig,

1.
wenn jedes der Ereignisse nach Buchstabe a bis e, sofern das Ereignis für den Schuldner eintreten kann, für das Kreditderivat vertraglich als Kreditereignis vereinbart ist und eine Inanspruchnahme des Gewährleistungsgebers bei Eintritt irgendeines der als Kreditereignis vereinbarten Ereignisse möglich ist, wobei als Ereignis zählt, wenn:

a)
nach Ablauf einer Karenzzeit, die nicht länger als die Karenzzeit der gewährleisteten Position sein darf, der Schuldner der gewährleisteten Position die fälligen Zahlungen nicht geleistet hat,

b)
über das Vermögen des Schuldners der gewährleisteten Position ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde,

c)
der Schuldner der gewährleisteten Position zahlungsunfähig ist oder seinen Schuldendienst allgemein eingestellt hat,

d)
der Schuldner der gewährleisteten Position schriftlich sein Unvermögen erklärt hat, seinen Schuldendienst allgemein zu erbringen,

e)
den Buchstaben a bis d vergleichbare Ereignisse eingetreten sind,

und

2.
wenn eindeutig festgelegt ist, wer für die Feststellung des Eintritts des Kreditereignisses zuständig ist, diese Feststellung nicht ausschließlich in die Zuständigkeit des Gewährleistungsgebers fällt und das sicherungsnehmende Institut berechtigt ist, dem Gewährleistungsgeber den Eintritt eines Kreditereignisses für ein Kreditderivat anzuzeigen.




§ 166 Als Gewährleistung berücksichtigungsfähige Garantien und Kreditderivate für die Behandlung gemäß § 86 Abs. 3



Das ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte Risikogewicht für IRBA-Positionen, die durch Garantien oder Kreditderivate abgesichert werden, kann nach § 86 Abs. 3 berechnet werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

1.
1Die Gewährleistung erfüllt die Anforderungen nach § 162 Satz 1 Nummer 1 bis 4, den §§ 164, 165, 167, 177 und 178. 2§ 164 Abs. 3 findet keine Anwendung.

2.
Die abgesicherte IRBA-Position

a)
ist der IRBA-Forderungsklasse Unternehmen zuzuordnen, besteht jedoch nicht gegenüber einem Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 2002/87/EG oder einem Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nr. 6 der Richtlinie 2002/87/EG, oder

b)
besteht gegenüber einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft, die nach § 75 Nr. 5 der IRBA-Forderungsklasse Institute zuzuordnen ist oder gegenüber einer sonstigen öffentlichen Stelle, die nach § 75 Nr. 7 der IRBA-Forderungsklasse Institute zuzuordnen ist, oder

c)
besteht gegenüber einem kleinen oder mittleren Unternehmen und ist nach § 76 der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnet.

3.
Weder Schuldner noch, wenn sich die Gewährleistung auf die Absicherung von Veritätsrisiken erstreckt, Verkäufer der gewährleisteten Position bilden mit dem Gewährleistungsgeber eine Schuldnergesamtheit nach § 4 Abs. 8.

4.
Die Gewährleistung besteht in Form

a)
einer Garantie oder eines Kreditderivats, die sich auf eine einzelne Adresse bezieht, oder

b)
eines Kreditderivats, das in Anspruch genommen werden kann, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dies den Vertrag beendet.

5.
Das IRBA-Risikogewicht der IRBA-Position vor Anwendung von § 86 Abs. 3 berücksichtigt keine Auswirkungen der zu berücksichtigenden Gewährleistung.

6.
Die Gewährleistung sichert sämtliche Arten von aus der gewährleisteten Position aufgrund des Eintritts der vertraglich vereinbarten Kreditereignisse bestehenden Verlustrisiken des sicherungsnehmenden Instituts ab.

7.
1Sieht die Gewährleistung bei Eintritt des Gewährleistungsfalls die Leistung der Ausgleichszahlung des Gewährleistungsgebers an das sicherungsnehmende Institut nur gegen Übertragung einer lieferbaren Verbindlichkeit des Schuldners der gewährleisteten Position vom sicherungsnehmenden Institut an den Gewährleistungsgeber vor, so muss vereinbart sein, dass das sicherungsnehmende Institut seine Übertragungsverpflichtung durch Übertragung einer Darlehensverbindlichkeit, einer Schuldverschreibung oder einer Eventualverbindlichkeit des Schuldners der gewährleisteten Position wirksam erfüllen kann. 2Hat das sicherungsnehmende Institut die Absicht, anstelle der gewährleisteten Position eine andere Verbindlichkeit des Schuldners der gewährleisteten Position zu liefern, so muss es sicherstellen, dass es für den Erwerb der zwecks Erfüllung der Übertragungsverpflichtung zu liefernden Verbindlichkeit Zugang zu einem liquiden Markt für lieferbare Verbindlichkeiten des Schuldners der gewährleisteten Position hat.

8.
Sämtliche der die Gewährleistung betreffenden Vereinbarungen zwischen dem Gewährleistungsgeber und dem sicherungsnehmenden Institut müssen rechtswirksam und in Schriftform vorliegen.

9.
Das sicherungsnehmende Institut muss über interne Prozesse verfügen, mit denen es eine übermäßige Korrelation der Bonität des Gewährleistungsgebers mit der des Schuldners der gewährleisteten Position erkennen kann, die über die gemeinsame Abhängigkeit vom systematischen Risikofaktor hinaus auf eine Abhängigkeit ihrer Bonitäten von weiteren gemeinsamen Faktoren zurückzuführen ist.




§ 167 Position, für die ein Kreditderivat berücksichtigungsfähig ist



(1) Ein als Gewährleistung berücksichtigungsfähiges Kreditderivat darf nur für eine Position zur Absicherung herangezogen werden, die

1.
entweder die Referenzverbindlichkeit des Kreditderivats ist oder für die Feststellung des Eintritts des Kreditereignisses heranzuziehen ist oder

2.
in Bezug auf die unter Nummer 1 genannte Verbindlichkeit

a)
dieser im Rang nicht nachgeht,

b)
von derselben Person geschuldet wird und

c)
mit dieser durch rechtswirksame wechselseitige Verzugsklauseln oder wechselseitige Vorfälligkeitsklauseln verbunden ist.

(2) Für ein Kreditderivat ist die Referenzverbindlichkeit die Verbindlichkeit, die für die Bestimmung der Höhe des Barausgleichs herangezogen wird oder die in dem Kreditderivat als lieferbare Verbindlichkeit bezeichnete Verpflichtung.

(3) Ist der Gewährleistungsgeber des Kreditderivats nur gegen Übertragung der gewährleisteten Position zu leisten verpflichtet, darf eine hierfür etwaig notwendige Zustimmung des Schuldners der Position nach den Vertragsbedingungen nicht unbegründet verweigert werden.

(4) Vereinnahmt das sicherungsnehmende Institut Nettozahlungen aus einem Total Return Swap als Ertrag, so muss die Wertverschlechterung der besicherten Position bilanziell erfasst werden.

(5) Darf das Kreditderivat in Anspruch genommen werden, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und beendet dies den Vertrag, müssen die Anforderungen der Absätze 3 und 4 für jede der im Korb enthaltenen Positionen erfüllt werden.


§ 168 Position, für die ein nth-to-default-Kreditderivat berücksichtigungsfähig ist



Für ein Kreditderivat, das in Anspruch genommen werden kann, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dies den Vertrag beendet (nth-to-default-Kreditderivat), gilt der Teil einer Position als besichert, dessen Bemessungsgrundlage nicht größer als der Betrag der Gewährleistung nach § 205 aus diesem Kreditderivat ist und für den,

1.
wenn n gleich Eins ist, sich vor Besicherung der niedrigste risikogewichtete Positionswert ergibt,

2.
wenn n größer als Eins ist, sich vor Besicherung der n.-niedrigste risikogewichtete Positionswert ergibt, wenn entweder

a)
das sicherungsnehmende Institut auch gegen den Eintritt der ersten n-1 Kreditereignisse durch berücksichtigungsfähige Kreditderivate abgesichert ist oder

b)
die ersten n-1 Kreditereignisse bereits eingetreten sind.


Titel 2 Als Gewährleistung berücksichtigungsfähige sonstige Ansprüche sowie Lebensversicherungen

§ 169 Bareinlage bei einem Drittinstitut



Eine nicht insolvenzfest verwahrte Bareinlage bei einem Drittinstitut oder ein nicht insolvenzfest bei einem Drittinstitut verwahrtes Einlagenzertifikat oder ähnliches Papier des sicherungsnehmenden Instituts darf wie eine Gewährleistung des Drittinstituts berücksichtigt werden, wenn

1.
die Forderung des Kreditnehmers gegenüber dem Drittinstitut offen an das sicherungsnehmende Institut verpfändet oder sicherungshalber abgetreten worden ist,

2.
die Verpfändung oder Sicherungsabtretung unbedingt und unwiderruflich ist,

3.
das Drittinstitut über die Verpfändung oder Sicherungsabtretung informiert worden ist und

4.
das Drittinstitut aufgrund dieser Mitteilung Zahlungen nur an das sicherungsnehmende Institut oder mit dessen vorheriger Zustimmung an andere vornehmen darf.


§ 170 Lebensversicherung



1Eine Lebensversicherung darf für KSA-Positionen durch Anpassung des KSA-Risikogewichts nach § 40 und für IRBA-Positionen wie eine sonstige Sachsicherheit berücksichtigt werden, wenn

1.
dem sicherungsnehmenden Institut der Anspruch aus der Lebensversicherung offen verpfändet oder sicherungshalber abgetreten worden und die Verpfändung oder Abtretung in allen Rechtsordnungen, die zum Zeitpunkt des die abgesicherte Position begründenden Vertragsabschlusses relevant sind, rechtswirksam und durchsetzbar ist,

2.
der Versicherer von der Verpfändung oder Sicherungsabtretung des Anspruchs aus der Lebensversicherung in Kenntnis gesetzt worden ist und nach Bekanntgabe der Verpfändung oder Sicherungsabtretung nicht mehr berechtigt ist, Auszahlungen auf die Lebensversicherung ohne die vorherige Zustimmung des sicherungsnehmenden Instituts zu leisten,

3.
der Versicherer Anforderungen unterliegt, die zur Umsetzung der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1) und der Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen (ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 28) in der jeweils geltenden Fassung erlassen worden sind, oder der Versicherer der Aufsicht durch eine zuständige Behörde eines Drittstaats unterliegt, der Aufsichts- und Regulierungsvorschriften anwendet, die mindestens den in der Europäischen Union angewendeten Vorschriften entsprechen,

4.
für die Lebensversicherung vom Versicherer ein betragsmäßig nicht reduzierbarer Rückkaufswert verbindlich mitgeteilt worden ist, der auf Verlangen zeitnah auszuzahlen ist,

5.
die Auszahlung des Rückkaufswerts nicht ohne die Zustimmung des sicherungsnehmenden Instituts verlangt werden kann und das sicherungsnehmende Institut berechtigt ist, bei Eintritt eines Ausfallereignisses für den Schuldner einer Position, für die die Lebensversicherung berücksichtigt wird, den der Lebensversicherung zugrunde liegenden Versicherungsvertrag zu kündigen und den Rückkaufswert der Lebensversicherung zu realisieren,

6.
das sicherungsnehmende Institut informiert werden wird, sobald der Versicherungsnehmer unter dem Versicherungsvertrag fällige Beträge nicht leistet, und

7.
die Lebensversicherung entweder bis zum Ende der Laufzeit der abzusichernden Position als Absicherung zur Verfügung steht, oder, soweit dies nicht möglich ist, weil das Versicherungsverhältnis bereits vor Ablauf der Laufzeit der abzusichernden Position endet, das Institut sichergestellt hat, dass der aus dem Versicherungsvertrag zu leistende Betrag bis zum Ende der Laufzeit der abzusichernden Position als Sicherheit zur Verfügung steht.

2Der berücksichtigungsfähige Betrag der Lebensversicherung bestimmt sich wie der inkongruenzbereinigte Betrag für eine Gewährleistung nach § 204, wobei als Betrag der Gewährleistung der Rückkaufswert für diese Lebensversicherung und als Restlaufzeit die Restlaufzeit der abzusichernden Position zu verwenden ist.




§ 171 Schuldverschreibungen, die auf Verlangen vom emittierenden Drittinstitut zurückerworben werden müssen



Schuldverschreibungen, deren Erfüllung von anderen Unternehmen, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA-Positionen der KSA-Forderungsklasse Institute zuzuweisen wären, geschuldet wird, die keine allgemein berücksichtigungsfähigen finanziellen Sicherheiten sind und die auf Verlangen des Inhabers vom Emittenten zurückerworben werden müssen, dürfen wie eine Gewährleistung durch den Emittenten berücksichtigt werden.


§ 171a Zahlungszusagen für den Restwert von Leasinggegenständen



Ist ein Dritter, der nicht der Leasingnehmer ist, zur Zahlung eines Betrags für den Restwert eines Leasinggegenstands verpflichtet oder kann er zur Zahlung verpflichtet werden und erfüllt die jeweilige Verpflichtung die Anforderungen an eine berücksichtigungsfähige Gewährleistung nach § 162, wobei abweichend eine Beschränkung des Gewährleistungsfalls auf das Ablaufen des Leasingvertrags zulässig ist, darf diese Verpflichtung wie eine Garantie für die durch den Restwert des Leasinggegenstands gebildete Adressrisikoposition berücksichtigt werden.