Der Laufzeitanpassungsfaktor für ein Sicherungsinstrument ist in Bezug auf eine abzusichernde Position
- 1.
- Eins, wenn die nach § 182 Absatz 2 für Absicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit des Sicherungsinstruments mindestens so lang ist wie die nach § 182 Absatz 1 für Absicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit der abzusichernden Position,
- 2.
- sonst der Quotient aus der um 0,25 Jahre verminderten nach § 182 Absatz 2 für Absicherungszwecke zu berücksichtigenden Restlaufzeit des Sicherungsinstruments TP als Zähler und der um 0,25 Jahre verminderten nach § 182 Absatz 1 für Absicherungszwecke zu berücksichtigenden Restlaufzeit der abzusichernden Position TS als Nenner: (TP-0,25)/(TS-0,25).
Der schwankungsbereinigte Wert für finanzielle Sicherheiten ist das Produkt aus dem Marktwert der finanziellen Sicherheit und der Differenz aus Eins und der Summe aus Wertschwankungsfaktor nach §
188 und Währungsschwankungsfaktor nach §
189 für diese finanzielle Sicherheit (CVA = C x [1-(HC+HFX)]).
Der Wertschwankungsfaktor für eine finanzielle Sicherheit HC oder der Wertschwankungsfaktor für eine Adressenausfallrisikoposition HE ist das Produkt aus
- 1.
- dem aufsichtlich vorgegebenen Wertschwankungsfaktor nach § 192 oder
- 2.
- dem vom Institut selbstgeschätzten Schwankungsfaktor nach § 196
und dem Anpassungsfaktor für nichttägliche Neubewertungen nach §
194. Der Wertschwankungsfaktor HE für
- 1.
- zu berücksichtigende Aufrechnungspositionen und
- 2.
- derivative Adressenausfallrisikopositionen
ist Null.
Der Währungsschwankungsfaktor HFX für eine berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit oder berücksichtigungsfähige Gewährleistung, deren Währung nicht mit der Währung der besicherten Adressenausfallrisikoposition übereinstimmt, ist das Produkt aus entweder dem aufsichtlich vorgegebenen Währungsschwankungsfaktor nach §
195 oder dem vom Institut selbstgeschätzten Schwankungsfaktor nach §
196 für die Währung der finanziellen Sicherheit oder Gewährleistung und dem Anpassungsfaktor für nichttägliche Neubewertungen nach §
194.(1) Ein Institut kann vorbehaltlich Absatz 2 einheitlich und dauerhaft die Verwendung selbstgeschätzter Schwankungsfaktoren wählen, wenn es über geeignete Verfahren nach §
198- 1.
- zur Schätzung von Wertschwankungsfaktoren
- a)
- für alle Adressenausfallrisikopositionen,
- b)
- für alle finanziellen Sicherheiten und
- c)
- für jede Wertpapierart nach § 216 Abs. 3 für sämtliche Aufrechnungspositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen, für die es keine modellbasierten Schwankungszuschläge verwenden muss,
sowie
- 2.
- zur Schätzung von Währungsschwankungsfaktoren
- a)
- für alle finanziellen Sicherheiten, deren Währung nicht mit der Währung der besicherten Adressenausfallrisikoposition übereinstimmt,
- b)
- für jede Gewährleistung, deren Währung nicht mit der Währung der besicherten Adressenausfallrisikoposition übereinstimmt, und
- c)
- für Nettobeträge von Währungen im Falle von Währungsinkongruenzzuschlägen nach § 214 für eine Aufrechnungsposition aus Geldforderungen und -schulden oder für eine solche Aufrechnungsposition aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen, für die das Institut keine modellbasierten Schwankungszuschläge verwenden muss,
verfügt.
(2) Von der einheitlichen Verwendung selbstgeschätzter Schwankungsfaktoren darf ein unwesentlicher Teil der Gesamtheit der in Absatz 1 genannten Positionen ausgenommen werden.
Wenn die in §
185 Abs. 3 genannten Bedingungen erfüllt sind, dürfen Institute, unabhängig davon, ob sie vorgegebene oder selbstgeschätzte Wertschwankungsfaktoren verwenden, bei Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere anstelle der nach §
188 ermittelten Wertschwankungsfaktoren einen Schwankungsfaktor von 0 Prozent ansetzen. Satz 1 gilt nicht für Aufrechnungspositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen, für die modellbasierte Schwankungszuschläge nach §
203 verwendet werden.