Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
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Titel 1 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 2 Adressrisiken
Kapitel 5 Kreditrisikominderungstechniken
Abschnitt 3 Berechnung der Kreditrisikominderungseffekte
Unterabschnitt 2 Umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten
Titel 1 Anrechnungsverfahren
§ 186 Laufzeitanpassungsfaktor für ein Sicherungsinstrument
§ 187 Schwankungsbereinigter Wert für finanzielle Sicherheiten
§ 188 Wertschwankungsfaktor für finanzielle Sicherheiten und Adressenausfallrisikopositionen
§ 189 Währungsschwankungsfaktor für finanzielle Sicherheiten und Gewährleistungen
§ 190 Entscheidung für die Verwendung selbstgeschätzter Schwankungsfaktoren
§ 191 Ausnahmeregelung für Pensions-, Darlehens- oder vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere

Teil 2 Adressrisiken

Kapitel 5 Kreditrisikominderungstechniken

Abschnitt 3 Berechnung der Kreditrisikominderungseffekte

Unterabschnitt 2 Umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten

Titel 1 Anrechnungsverfahren

§ 186 Laufzeitanpassungsfaktor für ein Sicherungsinstrument


§ 186 hat 1 frühere Fassung und wird in 15 Vorschriften zitiert

Der Laufzeitanpassungsfaktor für ein Sicherungsinstrument ist in Bezug auf eine abzusichernde Position

1.
Eins, wenn die nach § 182 Absatz 2 für Absicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit des Sicherungsinstruments mindestens so lang ist wie die nach § 182 Absatz 1 für Absicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit der abzusichernden Position,

2.
sonst der Quotient aus der um 0,25 Jahre verminderten nach § 182 Absatz 2 für Absicherungszwecke zu berücksichtigenden Restlaufzeit des Sicherungsinstruments TP als Zähler und der um 0,25 Jahre verminderten nach § 182 Absatz 1 für Absicherungszwecke zu berücksichtigenden Restlaufzeit der abzusichernden Position TS als Nenner: (TP-0,25)/(TS-0,25).


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 5. Oktober 2010 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 31. Dezember 2010

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§ 187 Schwankungsbereinigter Wert für finanzielle Sicherheiten


§ 187 wird in 12 Vorschriften zitiert

Der schwankungsbereinigte Wert für finanzielle Sicherheiten ist das Produkt aus dem Marktwert der finanziellen Sicherheit und der Differenz aus Eins und der Summe aus Wertschwankungsfaktor nach § 188 und Währungsschwankungsfaktor nach § 189 für diese finanzielle Sicherheit (CVA = C x [1-(HC+HFX)]).

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§ 188 Wertschwankungsfaktor für finanzielle Sicherheiten und Adressenausfallrisikopositionen


§ 188 wird in 13 Vorschriften zitiert

Der Wertschwankungsfaktor für eine finanzielle Sicherheit HC oder der Wertschwankungsfaktor für eine Adressenausfallrisikoposition HE ist das Produkt aus

1.
dem aufsichtlich vorgegebenen Wertschwankungsfaktor nach § 192 oder

2.
dem vom Institut selbstgeschätzten Schwankungsfaktor nach § 196

und dem Anpassungsfaktor für nichttägliche Neubewertungen nach § 194. Der Wertschwankungsfaktor HE für

1.
zu berücksichtigende Aufrechnungspositionen und

2.
derivative Adressenausfallrisikopositionen

ist Null.

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§ 189 Währungsschwankungsfaktor für finanzielle Sicherheiten und Gewährleistungen


§ 189 wird in 9 Vorschriften zitiert

Der Währungsschwankungsfaktor HFX für eine berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit oder berücksichtigungsfähige Gewährleistung, deren Währung nicht mit der Währung der besicherten Adressenausfallrisikoposition übereinstimmt, ist das Produkt aus entweder dem aufsichtlich vorgegebenen Währungsschwankungsfaktor nach § 195 oder dem vom Institut selbstgeschätzten Schwankungsfaktor nach § 196 für die Währung der finanziellen Sicherheit oder Gewährleistung und dem Anpassungsfaktor für nichttägliche Neubewertungen nach § 194.

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§ 190 Entscheidung für die Verwendung selbstgeschätzter Schwankungsfaktoren


§ 190 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Ein Institut kann vorbehaltlich Absatz 2 einheitlich und dauerhaft die Verwendung selbstgeschätzter Schwankungsfaktoren wählen, wenn es über geeignete Verfahren nach § 198

1.
zur Schätzung von Wertschwankungsfaktoren

a)
für alle Adressenausfallrisikopositionen,

b)
für alle finanziellen Sicherheiten und

c)
für jede Wertpapierart nach § 216 Abs. 3 für sämtliche Aufrechnungspositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen, für die es keine modellbasierten Schwankungszuschläge verwenden muss,

sowie

2.
zur Schätzung von Währungsschwankungsfaktoren

a)
für alle finanziellen Sicherheiten, deren Währung nicht mit der Währung der besicherten Adressenausfallrisikoposition übereinstimmt,

b)
für jede Gewährleistung, deren Währung nicht mit der Währung der besicherten Adressenausfallrisikoposition übereinstimmt, und

c)
für Nettobeträge von Währungen im Falle von Währungsinkongruenzzuschlägen nach § 214 für eine Aufrechnungsposition aus Geldforderungen und -schulden oder für eine solche Aufrechnungsposition aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen, für die das Institut keine modellbasierten Schwankungszuschläge verwenden muss,

verfügt.

(2) Von der einheitlichen Verwendung selbstgeschätzter Schwankungsfaktoren darf ein unwesentlicher Teil der Gesamtheit der in Absatz 1 genannten Positionen ausgenommen werden.

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§ 191 Ausnahmeregelung für Pensions-, Darlehens- oder vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere


§ 191 wird in 6 Vorschriften zitiert

Wenn die in § 185 Abs. 3 genannten Bedingungen erfüllt sind, dürfen Institute, unabhängig davon, ob sie vorgegebene oder selbstgeschätzte Wertschwankungsfaktoren verwenden, bei Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere anstelle der nach § 188 ermittelten Wertschwankungsfaktoren einen Schwankungsfaktor von 0 Prozent ansetzen. Satz 1 gilt nicht für Aufrechnungspositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen, für die modellbasierte Schwankungszuschläge nach § 203 verwendet werden.



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