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Abschnitt 4 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 2 Adressrisiken

Kapitel 6 Verbriefungen

Abschnitt 4 Anrechnung von KSA-Verbriefungstransaktionen

§ 238 KSA-Bemessungsgrundlage einer KSA-Verbriefungsposition



(1) Die KSA-Bemessungsgrundlage einer KSA-Verbriefungsposition entspricht ihrer KSA-Bemessungsgrundlage ohne finanzielle Sicherheiten nach § 49 Abs. 2.

(2) Abweichend von Absatz 1 entspricht die KSA-Bemessungsgrundlage einer KSA-Verbriefungsposition, die durch eine mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigende finanzielle Sicherheit besichert ist, der KSA-Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten nach § 49 Abs. 3. Sofern das Institut als Originator der KSA-Verbriefungstransaktion gilt, zu der die KSA-Verbriefungsposition gehört, und es sich bei der finanziellen Sicherheit um dasjenige Sicherungsinstrument handelt, durch das die Verbriefungstranche, an der die KSA-Verbriefungsposition einen Anteil hat, erzeugt wird und eine Laufzeitunterdeckung der Besicherung nach § 233 Abs. 1 Satz 2 vorliegt, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass bei der Bestimmung der KSA-Bemessungsgrundlage nach § 49 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 ein Laufzeitanpassungsfaktor von Eins verwendet wird. Eine in Bezug auf diese finanziellen Sicherheiten bestehende Laufzeitunterdeckung der Besicherung ist nach § 233 Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(3) Die KSA-Bemessungsgrundlage einer KSA-Verbriefungsposition, bei der es sich um einen vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen handelt, ist nach § 248 zu ermitteln. Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung.


§ 239 KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungsposition



(1) Der KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungsposition ist das Produkt aus ihrer KSA-Bemessungsgrundlage und ihrem KSA-Konversionsfaktor nach Absatz 2.

(2) Der KSA-Konversionsfaktor einer KSA-Verbriefungsposition beträgt

1.
0 Prozent für den nicht in Anspruch genommenen Teil einer qualifizierten Verbriefungs-Liquiditätsfazilität, die

a)
(aufgehoben)

b)
dem Institut ein jederzeit fristloses und unbedingtes Kündigungsrecht gewährt und bei der die Rückzahlung aus ihr in Anspruch genommener Beträge vorrangig zu allen anderen Ansprüchen auf die Zahlungsströme der durch sie finanzierten Vermögensgegenstände ist,

2.
50 Prozent für den nicht in Anspruch genommenen Teil einer qualifizierten Verbriefungs-Liquiditätsfazilität ohne maßgebliche Bonitätsbeurteilung sowie

3.
100 Prozent für alle anderen KSA-Verbriefungspositionen.

(3) Der KSA-Konversionsfaktor einer KSA-Verbriefungsposition, bei der es sich um einen vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen handelt, ist nach § 247 zu bestimmen.




§ 240 Risikogewichteter KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungsposition



(1) 1Der risikogewichtete KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungsposition ist als das Produkt aus ihrem KSA-Positionswert und ihrem KSA-Verbriefungsrisikogewicht zu ermitteln. 2Der risikogewichtete KSA-Positionswert eines vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteils aus Verbriefungstransaktionen ist abweichend von Satz 1 nach § 246 zu ermitteln.

(2) 1Ist eine KSA-Verbriefungsposition durch berücksichtigungsfähige Gewährleistungen oder durch vom Institut nach der einfachen Methode berücksichtigte finanzielle Sicherheiten besichert, ist der risikogewichtete KSA-Positionswert nach § 241 anzupassen. 2Satz 1 gilt nicht für eine Verbriefungsposition, bei der es sich um einen vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen handelt.

(3) 1Wenn ein Institut mehrere KSA-Verbriefungspositionen an derselben KSA-Verbriefungstransaktion hält, für die vertraglich sichergestellt ist, dass nicht mehr als eine dieser KSA-Verbriefungspositionen dieselben Verluste aus dem durch diese KSA-Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolio erleiden kann, sind die KSA-Verbriefungspositionen, soweit sie sich überschneiden, bei der Ermittlung des risikogewichteten KSA-Positionswertes nur mit derjenigen KSA-Verbriefungsposition zu berücksichtigen, die den höchsten risikogewichteten KSA-Positionswert aufweist. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine oder mehrere der sich überschneidenden Verbriefungspositionen IRBA-Verbriefungspositionen sind.




§ 241 Berücksichtigung von Gewährleistungen und finanziellen Sicherheiten mit ihrem KSA-Risikogewicht



(1) Für eine KSA-Verbriefungsposition, die durch eine berücksichtigungsfähige Gewährleistung oder eine nach der einfachen Methode berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit besichert ist, ist ein an KSA-Risikogewichte von Gewährleistungen und nach der einfachen Methode zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheiten angepasster risikogewichteter KSA-Positionswert zu ermitteln. Die Ermittlung erfolgt entsprechend § 40.

(2) Sofern das Institut als Originator der KSA-Verbriefungstransaktion gilt, zu der die KSA-Verbriefungsposition gehört, und es sich bei der Gewährleistung um dasjenige Sicherungsinstrument handelt, durch das die Verbriefungstranche, an der die KSA-Verbriefungsposition einen Anteil hat, erzeugt wird, und in Bezug auf die Gewährleistung eine Laufzeitunterdeckung der Besicherung nach § 233 Abs. 1 Satz 1 vorliegt, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass bei der Bestimmung des angepassten Betrags der Gewährleistung nach § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ein Laufzeitanpassungsfaktor von Eins verwendet wird. Die in Bezug auf diese Gewährleistung bestehende Laufzeitunterdeckung der Besicherung ist nach § 233 Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.


Unterabschnitt 1 KSA-Verbriefungsrisikogewicht von KSA-Verbriefungspositionen

§ 242 KSA-Verbriefungsrisikogewicht für beurteilte KSA-Verbriefungspositionen



Das KSA-Verbriefungsrisikogewicht einer KSA-Verbriefungsposition, für die eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung vorliegt, ergibt sich in Abhängigkeit von der Bonitätsstufe, der die Bonitätsbeurteilungskategorie der maßgeblichen Bonitätsbeurteilung aufsichtlich zugewiesen ist, nach Tabelle 11 der Anlage 1.




§ 243 KSA-Verbriefungsrisikogewicht für unbeurteilte KSA-Verbriefungspositionen



(1) Das KSA-Verbriefungsrisikogewicht für eine KSA-Verbriefungsposition, für die keine maßgebliche Bonitätsbeurteilung vorhanden ist (unbeurteilte KSA-Verbriefungsposition), beträgt 1 250 Prozent.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 darf für eine unbeurteilte KSA-Verbriefungsposition als KSA-Verbriefungsrisikogewicht das Produkt aus dem KSA-Durchschnittsrisikogewicht des verbrieften Portfolios dieser KSA-Verbriefungstransaktion nach Satz 2 und der Risikokonzentrationsrate nach Satz 3 zugrunde gelegt werden, wenn das Institut Zugang zu ausreichend aktuellen Informationen über die Zusammensetzung des der Verbriefungstransaktion zugrunde liegenden verbrieften Portfolios hat und dadurch in die Lage versetzt ist, das KSA-Durchschnittsrisikogewicht des verbrieften Portfolios der KSA-Verbriefungstransaktion zu ermitteln. 2Das KSA-Durchschnittsrisikogewicht des verbrieften Portfolios einer KSA-Verbriefungstransaktion ist das als Prozentsatz ausgedrückte Verhältnis der Summe der risikogewichteten KSA-Positionswerte zur Summe der KSA-Positionswerte für die Gesamtheit der im verbrieften Portfolio dieser KSA-Verbriefungstransaktion enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen, wären diese KSA-Positionen des Instituts. 3Die Risikokonzentrationsrate ist das Verhältnis der Summe der Nominalwerte aller Verbriefungstranchen zur Summe der Nominalwerte aller gleichrangigen und nachrangigen Verbriefungstranchen einschließlich der Verbriefungstranche, in der die KSA-Verbriefungsposition gehalten wird. 4Ist das nach Satz 1 für eine unbeurteilte KSA-Verbriefungsposition zugrunde zu legende Risikogewicht niedriger als das KSA-Verbriefungsrisikogewicht für eine dieser KSA-Verbriefungsposition im Rang vorgehende Verbriefungstranche derselben Verbriefungstransaktion, für die eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung vorliegt, ist das KSA-Verbriefungsrisikogewicht dieser Verbriefungstranche zugrunde zu legen. 5Das nach Satz 1 zugrunde zu legende KSA-Verbriefungsrisikogewicht ist auf 1 250 Prozent begrenzt.

(3) 1Auf eine unbeurteilte KSA-Verbriefungsposition aus einem ABCP-Programm, die

1.
Teil einer Verbriefungstranche ist, die wirtschaftlich eine Zweitverlustposition oder weniger riskante Position einnimmt und dieser Verbriefungstranche Positionen in wesentlichem Umfang nachgeordnet sind,

2.
eine Kreditqualität aufweist, die mindestens der Kreditqualität einer Verbriefungsposition entspricht, für die eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung vorliegt, die aufsichtlich der Bonitätsstufe 3 oder einer niedrigeren Bonitätsstufe zugeordnet ist und

3.
von einem Institut, das nicht gleichzeitig einen Anteil an der Erstverlustposition hält, gehalten wird,

darf abweichend von Absatz 1 das höchste KSA-Risikogewicht angewendet werden, das für eine im verbrieften Portfolio enthaltene Adressenausfallrisikoposition als KSA-Position anzuwenden wäre, mindestens jedoch ein Risikogewicht von 100 Prozent. 2Als Erstverlustposition nach Satz 1 Nr. 3 gilt jede Verbriefungstranche, auf die ein KSA-Verbriefungsrisikogewicht von 1 250 Prozent anzuwenden ist oder die im Abzugsbetrag für KSA-Verbriefungspositionen nach § 267 berücksichtigt wird.

(4) Auf eine unbeurteilte KSA-Verbriefungsposition, die von einer qualifizierten Verbriefungs-Liquiditätsfazilität gebildet wird, darf das höchste KSA-Risikogewicht angewendet werden, das auf eine im verbrieften Portfolio enthaltene Adressenausfallrisikoposition als KSA-Position anzuwenden wäre.

(5) 1Ist die Bonitätsbeurteilung, die für eine von einem Geldmarktpapier aus einem ABCP-Programm gebildete KSA-Verbriefungsposition vorliegt, allein deswegen nicht verwendungsfähig, weil die Anforderung des § 237 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt und damit die KSA-Verbriefungsposition als unbeurteilt zu behandeln ist, darf das Institut mit vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich des Satzes 2 dieser KSA-Verbriefungsposition das KSA-Verbriefungsrisikogewicht einer von ihm für dieses ABCP-Programm gestellten Verbriefungs-Liquiditätsfazilität zuordnen. 2Dies setzt voraus, dass die Verbriefungs-Liquiditätsfazilität und die Geldmarktpapiere gleichrangig sind, so dass sie sich überschneidende Positionen nach § 240 Absatz 3 bilden, und dass die im Rahmen des ABCP-Programms begebenen Geldmarktpapiere zu 100 Prozent von Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten gedeckt sind.




§ 244 KSA-Verbriefungsrisikogewicht für teilbesicherte KSA-Verbriefungspositionen



(1) Das KSA-Verbriefungsrisikogewicht für den unbesicherten Teil einer teilbesicherten KSA-Verbriefungsposition ist nach den §§ 242 und 243 zu bestimmen, wenn der Anspruch des sicherungsnehmenden Instituts in Bezug auf den unbesicherten Teilpositionswert nach § 40 Abs. 4 Satz 2 seinem Sicherungsanspruch in Bezug auf die der KSA-Verbriefungsposition zugeordneten berücksichtigungsfähigen Gewährleistungen oder finanziellen Sicherheiten im Rang nicht nachgeht.

(2) Geht der Anspruch des Instituts in Bezug auf den unbesicherten Teilpositionswert seinem Sicherungsanspruch in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Sicherheiten im Rang nach, ist das KSA-Verbriefungsrisikogewicht für den unbesicherten Teil der teilbesicherten KSA-Verbriefungsposition wie folgt zu bestimmen:

1.
Falls für die nachrangige KSA-Verbriefungsposition, die durch den im Rang nachgehenden Anspruch des Instituts in Bezug auf den unbesicherten Teilpositionswert nach § 40 Abs. 4 Satz 2 gebildet wird, eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung vorliegt, ist ihr KSA-Verbriefungsrisikogewicht nach § 242 zu ermitteln.

2.
Falls für die nachrangige KSA-Verbriefungsposition nach Nummer 1 keine maßgebliche Bonitätsbeurteilung vorliegt und das Institut Zugang zu ausreichend aktuellen Informationen über die Zusammensetzung des durch diese KSA-Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolios hat und dadurch in die Lage versetzt ist, das KSA-Durchschnittsrisikogewicht des verbrieften Portfolios dieser KSA-Verbriefungstransaktion zu ermitteln, darf ihr KSA-Verbriefungsrisikogewicht nach § 243 Abs. 2 ermittelt werden; für die Bestimmung der Risikokonzentrationsrate ist dabei die Summe aus den Teilbemessungsgrundlagen nach § 49 Abs. 3 Satz 3 und den nach § 40 Abs. 3 Satz 1 substituierten Teilbemessungsgrundlagen der KSA-Verbriefungsposition, an der die nachrangige KSA-Verbriefungsposition nach Nummer 1 besteht, als der dieser nachrangigen KSA-Verbriefungsposition im Rang vorgehend zu berücksichtigen.

(3) In allen anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen beträgt das KSA-Verbriefungsrisikogewicht für den unbesicherten Teil einer teilbesicherten KSA-Verbriefungsposition 1 250 Prozent.


Unterabschnitt 2 Besondere Regelungen für Originatoren von KSA-Verbriefungstransaktionen, zu denen ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gehört

§ 245 Ermittlung risikogewichteter KSA-Positionswerte für von Originatoren zu berücksichtigende Investorenanteile aus Verbriefungstransaktionen



(1) Ein Institut, das als Originator einer KSA-Verbriefungstransaktion gilt, deren verbrieftes Portfolio revolvierende Adressenausfallrisikopositionen enthält, hat für die KSA-Verbriefungsposition, die für diese KSA-Verbriefungstransaktion von dem durch den Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gebildet wird, einen risikogewichteten KSA-Positionswert zu berücksichtigen, wenn

1.
die KSA-Verbriefungstransaktion eine bonitätsbezogene Klausel für einen vorzeitigen Tilgungsbeginn beinhaltet und

2.
die nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Klausel begründeten Adressenausfallrisikopositionen, welche aus zu diesem Zeitpunkt zum der Verbriefungstransaktion gewidmeten Portfolio nach § 248 Satz 2 gehörenden revolvierenden Adressenausfallrisikopositionen stammen, nicht stets oder nicht vollumfänglich zum verbrieften Portfolio dieser Verbriefungstransaktion gehören.

(2) Der vom Originator für eine Verbriefungstransaktion nach Absatz 1 zu berücksichtigende Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen entspricht dem KSA-Positionswert der anteiligen Inanspruchnahmen revolvierender Adressenausfallrisikopositionen, deren Zahlungsströme für die Bedienung der Ansprüche der Inhaber von Verbriefungspositionen in dieser Verbriefungstransaktion verwendet werden.

(3) Revolvierende Adressenausfallrisikopositionen liegen vor, wenn ihr Schuldner berechtigt ist, den in Anspruch genommenen Betrag innerhalb eines vereinbarten Gesamtrahmens frei zu variieren. Zu den revolvierenden Adressenausfallrisikopositionen gehören sowohl die unter einem solchen Gesamtrahmen begründeten bilanziellen Adressenausfallrisikopositionen, als auch die außerbilanziellen Adressenausfallrisikoposition des nicht ausgeschöpften Teils des Gesamtrahmens.

(4) Eine bonitätsbezogene Klausel für den vorzeitigen Tilgungsbeginn ist jede Klausel, die bewirkt, dass bei Eintritt eines definierten, an die Qualität des verbrieften Portfolios oder an die Bonität des Originators geknüpften Ereignisses mit der Tilgung der Verbriefungspositionen von Investoren vor dem vertraglich geplanten Laufzeitende der emittierten Wertpapiere begonnen wird.


§ 246 Risikogewichteter KSA-Positionswert eines vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteils aus Verbriefungstransaktionen



(1) Der nach § 245 Abs. 1 für einen vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen zu ermittelnde risikogewichtete KSA-Positionswert ist das Produkt aus seiner KSA-Bemessungsgrundlage nach § 248, seinem KSA-Konversionsfaktor nach § 247 und dem durchschnittlichen KSA-Risikogewicht des revolvierenden verbrieften Portfolios nach Absatz 2.

(2) Das durchschnittliche KSA-Risikogewicht des revolvierenden verbrieften Portfolios nach Absatz 1 ist das als Prozentsatz ausgedrückte Verhältnis der Summe der risikogewichteten KSA-Positionswerte nach § 24 Satz 2 und 3 oder risikogewichteten IRBA-Positionswerte nach § 72 Satz 2 und 3 und dem 12,5-fachen der erwarteten Verlustbeträge nach § 104 für sämtliche revolvierenden Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios dieser Verbriefungstransaktion zur Summe der KSA-Bemessungsgrundlagen nach § 49 oder IRBA-Bemessungsgrundlagen nach § 100 für sämtliche revolvierenden Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios dieser Verbriefungstransaktion.




§ 247 KSA-Konversionsfaktoren für vom Originator zu berücksichtigende Investorenanteile aus Verbriefungstransaktionen



(1) Der auf einen vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen anzuwendende KSA-Konversionsfaktor ist von der Art der verbrieften revolvierenden Adressenausfallrisikopositionen und davon abhängig, ob die vertraglich bei Eintritt der bonitätsbezogenen Klausel für den vorzeitigen Tilgungsbeginn vorgesehene Tilgung als kontrolliert oder unkontrolliert gilt. Eine vorzeitige Tilgung gilt als kontrolliert, wenn

1.
das Institut durch einen geeigneten Kapital- und Liquiditätsplan sicherstellt, dass es im Falle eines vorzeitigen Tilgungsbeginns über ausreichendes modifiziertes verfügbares Eigenkapital und ausreichende Zahlungsmittel verfügt, um die ab dem Zeitpunkt des vorzeitigen Tilgungsbeginns unter der Annahme einer konstanten Rate der Inanspruchnahme verbriefter revolvierender Adressenausfallrisikopositionen begründeten bilanziellen Adressenausfallrisikopositionen finanzieren und hierfür aufsichtliche Eigenkapitalanforderungen erfüllen zu können,

2.
Zins- und Kapitalzahlungen, Ausgaben, Verluste und Verwertungserlöse während der Laufzeit der Transaktion zwischen Originator und Investor entsprechend ihrer zu wenigstens einem festgelegten Referenztermin jeden Monats bestimmten Anteile an den ausstehenden verbrieften Forderungen aufgeteilt werden,

3.
der Zeitraum, über den sich die vorzeitige Tilgung erstrecken wird, so bemessen ist, dass für mindestens 90 Prozent der zu Beginn der vorzeitigen Tilgungsphase ausstehenden Forderungsbeträge erwartet werden kann, dass sie entweder zurückgezahlt sein oder für die Verbriefungstransaktion als ausgefallen gelten werden, und

4.
die vorzeitige Tilgung planmäßig nicht schneller als eine lineare Tilgung über den nach Nummer 3 bemessenen Zeitraum erfolgen wird.

Sonst gilt eine vorzeitige Tilgung als unkontrolliert.

(2) Solange das Ereignis, das den vorzeitigen Tilgungsbeginn auslöst, noch nicht eingetreten ist, beträgt der KSA-Konversionsfaktor bei als kontrolliert geltender vorzeitiger Beendigung 90 Prozent und bei als unkontrolliert geltender vorzeitiger Beendigung 100 Prozent.

(3) Sobald das den vorzeitigen Tilgungsbeginn auslösende Ereignis eingetreten ist, ist stets ein KSA-Konversionsfaktor von 100 Prozent anzusetzen.

(4) Abweichend von Absatz 2 darf auf eine KSA-Verbriefungsposition, die von dem vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil an einer solchen KSA-Verbriefungstransaktion begründet wird, deren verbrieftes Portfolio ausschließlich solche revolvierenden Adressenausfallrisikopositionen enthält, die aus unmittelbar kündbaren Kreditlinien des Mengengeschäfts stammen, und bei der die bonitätsbezogene Klausel für den vorzeitigen Tilgungsbeginn nur dadurch ausgelöst werden kann, dass die Höhe der Nettozinsmarge auf ein bestimmtes Niveau absinkt, der nach Tabelle 28 der Anlage 1 maßgebliche KSA-Konversionsfaktor angewandt werden. Eine unmittelbar kündbare Kreditlinie des Mengengeschäfts ist jede Kreditlinie, die als Adressenausfallrisikoposition der KSA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugewiesen werden könnte und dem Institut ein jederzeit fristloses und unbedingtes Kündigungsrecht gewährt. Entsprechendes gilt für KSA-Verbriefungstransaktionen, bei denen kein Rückbehalt von Nettozinsmarge vorgesehen ist, mit der Maßgabe, dass als Niveau für den Rückbehalt eine Nettozinsmarge angenommen wird, die 450 Basispunkte über derjenigen Nettozinsmarge liegt, bei welcher die vorzeitige Tilgung ausgelöst wird. Die Nettozinsmarge ist der Überschuss der Zins- und Gebühreneinnahmen aus einer Verbriefungstransaktion abzüglich der Aufwendungen und Kosten.

(5) Ein Institut kann bei der Bundesanstalt beantragen, für eine KSA-Verbriefungsposition, die den Anforderungen nach Absatz 4 entspricht, bei der die bonitätsbezogene Klausel für den vorzeitigen Tilgungsbeginn sich aber nicht aus der Höhe der Nettozinsmarge herleitet, sondern durch einen anderen quantitativen Wert ausgelöst wird, auch diesen anderen quantitativen Wert im Sinne von Absatz 4 zu verwenden. Das Institut hat in seinem Antrag darzulegen, dass die in Absatz 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wie ein anderer tauglicher, die vorzeitige Tilgung auslösender quantitativer Wert definiert werden soll und inwieweit dieser in seiner ökonomischen Wirkungsweise einer bonitätsbezogenen Klausel nach Absatz 4 entspricht. Die Bundesanstalt entscheidet über den Antrag nach erfolgter Information an und gegebenenfalls notwendiger Konsultation mit den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.


§ 248 KSA-Bemessungsgrundlage eines vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteils aus Verbriefungstransaktionen



Die KSA-Bemessungsgrundlage für eine KSA-Verbriefungsposition, die ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen ist, ist das Produkt aus

1.
dem Verteilungsschlüssel nach Satz 3,

2.
der Revolvierungsrate des dieser Verbriefungstransaktion gewidmeten Portfolios nach Satz 4 und

3.
dem KSA-Positionswert sämtlicher zu dem dieser Verbriefungstransaktion gewidmeten Portfolio gehörenden Adressenausfallrisikopositionen, die bilanzielle Adressenausfallrisikopositionen sind.

Das einer Verbriefungstransaktion gewidmete Portfolio ist die Gesamtheit derjenigen Adressenausfallrisikopositionen, deren Zahlungsströme vollständig oder quotal dazu vertraglich verwandt werden, die Zahlungen an die Halter von Verbriefungstranchen dieser Verbriefungstransaktion zu bestimmen. Der Verteilungsschlüssel ist das nach der Dokumentation der Verbriefungstransaktion festgelegte Verhältnis, in dem Zahlungsströme aus den zu dem dieser Verbriefungstransaktion gewidmeten Portfolio gehörenden Adressenausfallrisikopositionen als an die Halter von Verbriefungstranchen dieser Verbriefungstransaktion zu leisten betrachtet werden; ist ein solches Verhältnis vertraglich nicht festgelegt, so ist der Verteilungsschlüssel das Verhältnis aus

1.
der Summe der KSA-Bemessungsgrundlagen sämtlicher Verbriefungstranchen dieser Verbriefungstransaktion und

2.
dem KSA-Positionswert sämtlicher zu dem dieser Verbriefungstransaktion gewidmeten Portfolio gehörenden Adressenausfallrisikopositionen, die bilanzielle Adressenausfallrisikopositionen sind.

Die Revolvierungsrate des einer Verbriefungstransaktion gewidmeten Portfolios ist das Verhältnis aus

1.
der Summe der KSA-Positionswerte sämtlicher zu dem dieser Verbriefungstransaktion gewidmeten Portfolio gehörenden Adressenausfallrisikopositionen, die revolvierende bilanzielle Adressenausfallrisikopositionen sind, und

2.
der Summe der KSA-Positionswerte sämtlicher zu dem dieser Verbriefungstransaktion gewidmeten Portfolio gehörenden bilanziellen Adressenausfallrisikopositionen.


Unterabschnitt 3 Obergrenzen für die Anrechnung von KSA-Verbriefungstransaktionen

§ 249 Maximaler risikogewichteter KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungstransaktion



(1) 1Institute, die für eine KSA-Verbriefungstransaktion als Originatoren oder Sponsoren gelten, dürfen vorbehaltlich Satz 2 die Summe der risikogewichteten KSA-Positionswerte für sämtliche zu derselben KSA-Verbriefungstransaktion gehörenden KSA-Verbriefungspositionen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 auf die Summe der risikogewichteten Positionswerte und des 12,5-fachen der erwarteten Verlustbeträge für sämtliche Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios begrenzen. 2Auf Institute, die für eine KSA-Verbriefungstransaktion als Originator gelten und zu der eine KSA-Verbriefungsposition gehört, die von dem vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gebildet wird, findet § 250 Anwendung.

(2) 1Der von einem Originator für sämtliche KSA-Verbriefungspositionen nach § 1b Absatz 3 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes aus derselben KSA-Verbriefungstransaktion insgesamt anzusetzende risikogewichtete KSA-Positionswert darf auf die Summe aus den risikogewichteten KSA-Positionswerten nach § 24 Satz 2 und 3 aller KSA-Positionen nach § 24 Satz 1 des verbrieften Portfolios und den risikogewichteten IRBA-Positionswerten nach § 72 Satz 2 und 3 und den 12,5-fachen erwarteten Verlustbeträgen nach § 104 aller IRBA-Positionen des verbrieften Portfolios abzüglich des 12,5-fachen Abzugsbetrags nach § 267 für KSA-Verbriefungspositionen, soweit er auf die zu dieser KSA-Verbriefungstransaktion gehörenden KSA-Verbriefungspositionen entfällt, begrenzt werden. 2Dabei ist auf im verbrieften Portfolio enthaltene Adressenausfallrisikopositionen, die als Adressenausfallrisikopositionen des Instituts der KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen nach § 25 Abs. 16 zuzuordnen wären, stets ein KSA-Risikogewicht von 150 Prozent anzuwenden.

(3) 1Für ein Institut, das als Sponsor einer KSA-Verbriefungstransaktion gilt, gilt Absatz 1 entsprechend. 2Hält ein Sponsor die für die Ermittlung risikogewichteter IRBA-Positionswerte und erwarteter Verlustbeträge für die IRBA-fähigen Forderungen des verbrieften Portfolios maßgeblichen Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA nach den §§ 106 bis 153 nicht ein, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.




§ 250 Maximaler risikogewichteter KSA-Positionswert für Originatoren von KSA-Verbriefungstransaktionen, zu denen ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gehört



(1) Ein Institut, das als Originator einer KSA-Verbriefungstransaktion gilt, zu der ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gehört, darf den für die Gesamtheit der zu dieser KSA-Verbriefungstransaktion gehörenden KSA-Verbriefungspositionen ermittelten risikogewichteten KSA-Positionswert auf den höheren der beiden folgenden Beträge begrenzen:

1.
Summe der risikogewichteten KSA-Positionswerte für die vom Originator aus der Verbriefungstransaktion gehaltenen KSA-Verbriefungspositionen, die kein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen sind, zuzüglich des 12,5-fachen Abzugsbetrags für KSA-Verbriefungspositionen nach § 267, soweit er auf die zu dieser KSA-Verbriefungstransaktion gehörenden KSA-Verbriefungspositionen entfällt, oder

2.
risikogewichteter KSA-Positionswert für den vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen, der sich bei Anwendung eines KSA-Konversionsfaktors von 100 Prozent ergibt.

(2) Die nach § 10 Abs. 3a Satz 4 des Kreditwesengesetzes nicht zu den Rücklagen nach § 10 Abs. 3a Satz 1 des Kreditwesengesetzes zählenden Nettogewinne aus der Kapitalisierung der künftigen Erträge der Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios sind für die Vergleichsrechnung nach Absatz 1 unberücksichtigt zu lassen.