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Abschnitt 1 - Personenstandsgesetz (PStG)
Artikel 1 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 212
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 211-9 Personenstandswesen
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Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 211-9 Personenstandswesen
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Kapitel 8 Berichtigungen und gerichtliches Verfahren
Abschnitt 1 Berichtigungen ohne Mitwirkung des Gerichts
§ 46 Änderung einer Anzeige
Sind in der schriftlichen Anzeige einer Geburt oder eines Sterbefalls Angaben unrichtig oder unvollständig und ist der richtige oder vollständige Sachverhalt durch öffentliche Urkunden oder auf Grund eigener Ermittlungen des Standesamts festgestellt, so sind die entsprechenden Angaben unter Hinweis auf die Grundlagen zu ändern.
§ 47 Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung
(1) 1In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler zu berichtigen. 2Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen
- 1.
- die in den Personenstandsregistern eingetragenen Hinweise,
- 2.
- fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die der Eintragung zugrunde gelegen haben,
- 3.
- im Sterberegister die Angaben über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen,
- 4.
- in allen Personenstandsregistern die Registrierungsdaten eines Personenstandseintrags,
- 5.
- in allen Personenstandsregistern die Elementbezeichnungen und Leittextangaben.
- 1.
- Personenstandsurkunden,
- 2.
- Dokumente des Heimatstaates, die zum Grenzübertritt berechtigen, soweit dadurch ein erläuternder Zusatz zur Identität oder zur Namensführung im Personenstandsregister gestrichen werden soll.
(2) Gehen dem Standesamt berichtigende Mitteilungen oder Anzeigen zu, so sind außerdem zu berichtigen
- 1.
- im Geburtenregister die Angaben über Zeitpunkt und Ort der Geburt sowie das Geschlecht des Kindes, wenn die Geburt schriftlich angezeigt worden ist,
- 2.
- im Sterberegister die Angaben über Zeitpunkt und Ort des Todes, wenn der Sterbefall schriftlich angezeigt worden ist,
- 3.
- in allen Personenstandsregistern die Angaben über die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen.
(3) 1Bei Berichtigungen sind die Beteiligten vor der Änderung zu hören. 2Eine Anhörung unterbleibt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 sowie des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2.
(4) 1Die Berichtigung fehlerhafter Registrierungsdaten eines Eintrags erfolgt durch Kennzeichnung des entsprechenden Registereintrags und erneute Beurkundung. 2Die nach Satz 1 gekennzeichneten Registereinträge gelten als stillgelegt und dürfen nicht mehr verarbeitet werden. 3Die Registrierungsdaten eines stillgelegten Eintrags können wieder verwendet werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG) G. v. 19. Oktober 2022 BGBl. I S. 1744 m.W.v. 1. November 2022
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