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Zu den §§ 9, 10 und 16 des Gesetzes - Tabaksteuerverordnung (TabStV)

V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1738; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-1-7-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu den §§ 9, 10 und 16 des Gesetzes

§ 7 (aufgehoben)







§ 8 Antrag auf Erlaubnis, Zulassung



(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Herstellung von Tabakwaren (§ 9 des Gesetzes) oder zur Lagerung von Tabakwaren (§ 10 des Gesetzes) ist schriftlich in doppelter Ausfertigung bei dem Hauptzollamt zu stellen, in dessen Bezirk der Betrieb eingerichtet werden soll. Darin sind Name, Geschäftssitz (§ 23 Abs. 2 der Abgabenordnung), Rechtsform, Höhe des Eigenkapitals und der Kapitalhaftungsverhältnisse des Antragstellers, des Inhabers, der Gesellschafter und der sonstigen Beteiligten, wirtschaftliche Verflechtungen, Höhe der Beteiligungen und gesetzliche Vertreter anzugeben. Unternehmen, die im Handels- oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind, haben einen Registerauszug vorzulegen.

(2) Hersteller von Tabakwaren haben jeder Ausfertigung beizufügen

1.
einen Lageplan des Herstellungsbetriebes (§ 5) mit Bezeichnung der Betriebs- und Lagerräume,

2.
eine Darstellung des Herstellungsverfahrens,

3.
ein Verzeichnis der Tabakwaren, gegliedert nach Tabakwarengattungen, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Sortenverzeichnis); das Hauptzollamt Bielefeld kann Muster anfordern.

(3) Inhaber von Tabakwarenlagern haben jeder Ausfertigung beizufügen

1.
einen Lageplan des Tabakwarenlagers mit Bezeichnung der Lagerräume,

2.
eine Darstellung der Lagerbehandlungen,

3.
ein Verzeichnis der Tabakwaren, gegliedert nach Tabakwarengattungen, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Sortenverzeichnis); das Hauptzollamt Bielefeld kann Muster anfordern.

(4) Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen fordern, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Durchführung der Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Es kann auf Angaben verzichten, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.

(5) Für die Arbeitsstätte eines Heimarbeiters gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn der Heimarbeiter in die Liste aufgenommen ist, die der Auftraggeber nach § 6 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2879, BGBl. 1975 I S. 1010), zu führen hat.

(6) Das zuständige Hauptzollamt bestimmt unter Berücksichtigung des Antrags die Räume und Flächen, die Bestandteil des Steuerlagers sein sollen, und erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zum Betrieb des Steuerlagers.

(7) (aufgehoben)




§ 9 Änderung von Verhältnissen



Will der Steuerlagerinhaber die nach § 8 angemeldeten Betriebsverhältnisse ändern, hat er dies dem zuständigen Hauptzollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Änderungen der räumlichen Ausdehnung des Steuerlagers oder angeordneter Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamts. Sonstige Veränderungen, insbesondere Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Inhaber des Steuerlagers dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.




§ 10 Erlöschen, Fortbestand der Erlaubnis



(1) Die Erlaubnis zur Herstellung und Lagerung von Tabakwaren erlischt durch

1.
Widerruf,

2.
Verzicht,

3.
Fristablauf,

4.
Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.

(2) Die Erlaubnis gilt vorbehaltlich Absatz 4 vorerst fort

1.
bei Übergabe des Steuerlagers an einen neuen Inhaber,

2.
bei Tod des Steuerlagerinhabers,

3.
bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerlagerinhabers,

4.
bei Einleitung der Liquidation juristischer Personen oder Personenvereinigungen, denen die Erlaubnis erteilt ist.

Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Der neue Steuerlagerinhaber, die Erben des bisherigen Steuerlagerinhabers, der Insolvenzverwalter und der Liquidator sind verpflichtet, den Eintritt des für sie maßgebenden Ereignisses nach Absatz 2 unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen und zu erklären, ob und inwieweit sie das Steuerlager fortführen wollen. Bei beabsichtigter Fortführung haben sie eine neue Erlaubnis zu beantragen. Dabei können sie sich, soweit nicht Änderungen eingetreten sind, auf bereits vorliegende Angaben beziehen.

(4) Die Erlaubnis nach Absatz 2 erlischt, wenn

1.
auf eine Fortführung des Steuerlagers verzichtet,

2.
der Antrag auf eine neue Erlaubnis nicht binnen drei Monaten nach Eintritt des maßgebenden Ereignisses gestellt oder

3.
eine neue Erlaubnis nicht erteilt wird.

(5) Erlischt die Erlaubnis, hat der Steuerlagerinhaber über die dann vorhandenen nunmehr in den freien Verkehr getretenen Bestände unverzüglich eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für die Tabakwaren, für die noch keine Steuerzeichen verwendet worden sind, abzugeben. Hat das Hauptzollamt für die Räumung aller Bestände des Steuerlagers eine Frist gewährt, gilt die Erlaubnis für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter.