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Abschnitt 5 - Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV)


Abschnitt 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§ 19 Straftaten



Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

1.
entgegen § 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, lebende Tiere einführt,

2.
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, Lebensmittel einführt oder sonst verbringt,

3.
entgegen § 13a Fleisch einführt oder

4.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, Lebensmittel einführt oder sonst verbringt.




§ 20 Ordnungswidrigkeiten



(1) Wer eine in § 19 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

1a.
entgegen § 3a ein Schiffs- oder Flugzeugmanifest nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,

2.
entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 ein Lebensmittel oder ein lebendes Tier einführt,

3.
entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 Buchstabe b oder Nr. 4 ein Lebensmittel einführt,

4.
entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 oder § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 eine dort genannte Behörde oder Grenzkontrollstelle nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

4a.
entgegen § 8a Absatz 1 oder 2 eine Sendung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig transportiert,

4b.
entgegen § 8a Absatz 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

5.
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Sendung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs oder lebenden Tieren in das Inland verbringt,

5a.
entgegen § 9 Absatz 3 Nummer 2 eine Sendung nicht richtig transportiert,

6.
ohne Registrierung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 ein Seeschiff ausrüstet,

7.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

8.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 eine Sendung liefert,

9.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

10.
entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 eine Sendung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs befördert,

11.
entgegen § 11 Abs. 2 Satz 3 die Lieferung einer Sendung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt,

12.
entgegen § 11 Abs. 2 Satz 4 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

12a.
entgegen § 14 Absatz 2 Satz 2 eine Sendung nicht richtig befördert,

13.
entgegen § 18 Absatz 3 Satz 3 ein Lebensmittel nicht oder nicht rechtzeitig der Beseitigung zuführt und nicht oder nicht rechtzeitig in ein Drittland verbringt oder

14.
entgegen § 18 Absatz 4 Satz 3 ein Lebensmittel tierischen Ursprungs nicht oder nicht rechtzeitig der Beseitigung zuführt.




Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2 Nummer 3) Lebensmittel, die nicht einer Einfuhruntersuchung nach § 7 zu unterziehen sind



1.
Süßwaren und Schokolade, die

a)
unter die Position (HS)* 1704, Unterpositionen (HS) 1806 20, 1806 31, 1806 32, Unterpositionen (KN) 1806 90 11, 1806 90 19, 1806 90 31, 1806 90 39 oder 1806 90 50 fallen,

b)
zu weniger als 50 Prozent aus Milcherzeugnissen und Eiprodukten bestehen und

c)
gemäß Nummer 7 Buchstabe c behandelt wurden;

2.
Teigwaren und Nudeln, die

a)
unter die Unterpositionen (HS) 1902 19, 1902 30 oder 1902 40 fallen,

b)
nicht mit Fleischerzeugnissen vermischt oder gefüllt sind,

c)
zu weniger als 50 Prozent aus Milcherzeugnissen und Eiprodukten bestehen und

d)
gemäß Nummer 7 Buchstabe c behandelt wurden;

3.
Brot, Kuchen, Kekse, Waffeln und Oblaten, Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren, die

a)
unter die Unterpositionen (HS) 1905 10, 1905 20, 1905 31, 1905 32, 1905 40, Unterpositionen (KN) 1905 40 10, 1905 90 10, 1905 90 20, 1905 90 30, 1905 90 45, 1905 90 55, 1905 90 60 oder ex 1905 90 90 fallen,

b)
zu weniger als 20 Prozent aus Milcherzeugnissen und Eiprodukten bestehen und

c)
gemäß Nummer 7 Buchstabe c behandelt wurden;

unter die Unterposition (HS) 1905 90 fallen nur trockene und spröde Erzeugnisse;

4.
a)
gefüllte Oliven, die

aa)
unter die Unterpositionen (KN) ex 2001 90 65 oder ex 2005 70 00 fallen und

bb)
zu weniger als 20 Prozent aus Fischereierzeugnissen bestehen,

b)
gefüllte Oliven, die

aa)
unter die Position (HS) ex 1604 fallen und

bb)
zu weniger als 20 Prozent aus Fischereierzeugnissen bestehen;

5.
Brühen und Suppenaromen als vorverpackte Lebensmittel, die

a)
unter die Unterpositionen (HS) ex 2104 10 oder ex 2104 20 fallen,

b)
zu weniger als 50 Prozent aus Fischöl, Fischpulver oder Fischextrakten bestehen und

c)
gemäß Nummer 7 Buchstabe c behandelt wurden;

6.
Nahrungsergänzungsmittel als vorverpackte Lebensmittel, die

a)
unter die Unterpositionen (HS) ex 2106 10 oder ex 2106 90 fallen,

b)
keine Fleischerzeugnisse enthalten und

c)
zu weniger als 20 Prozent aus Verarbeitungserzeugnissen tierischen Ursprungs (einschließlich Glucosamin, Chondroitin oder Chitosan) bestehen;

7.
zusammengesetzte Lebensmittel, die

a)
keine Fleischerzeugnisse enthalten,

b)
zu weniger als 50 Prozent aus einem oder mehreren anderen Verarbeitungserzeugnissen tierischen Ursprungs bestehen,

c)
bei Raumtemperatur haltbar sind oder während ihres Herstellungsprozesses einem vollständigen Wärmebehandlungsverfahren, das zur Denaturierung jeder Zutat tierischen Ursprungs geführt hat, unterzogen worden sind und die Anwendung dieses Wärmebehandlungsverfahrens zweifelsfrei erkennbar ist,

d)
eindeutig als für den menschlichen Verzehr bestimmt gekennzeichnet sind,

e)
sich in unbeschädigten Verpackungen, Umschließungen oder Umhüllungen oder versiegelten Behältnissen befinden und

f)
von einem Handelsdokument begleitet werden, aus dem in Verbindung mit einer entsprechenden Kennzeichnung der Lebensmittel Angaben über die Beschaffenheit und Menge der Lebensmittel, die Anzahl der Packstücke, das Herkunftsland, die Anschrift des Herstellers und die Zutaten der Lebensmittel hervorgehen.


---
*
Die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingeführte Kombinierte Nomenklatur („KN") basiert auf dem weltweiten Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden „HS"), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation, ausgearbeitet und durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene internationale Übereinkommen angenommen wurde, das im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Beschluss 87/369/EWG genehmigt wurde (im Folgenden „HS-Übereinkommen"). Die KN übernimmt bei den ersten sechs Stellen die Codenummern der Positionen und Unterpositionen des HS; nur die siebte und die achte Stelle bilden eigene Unterteilungen. Wird ein vierstelliger Code verwendet, so müssen alle Lebensmittel, die mit diesem vierstelligen Code gekennzeichnet sind, keinen Veterinärkontrollen an einer Grenzkontrollstelle unterzogen werden, sofern nichts anderes bestimmt ist. Enthalten nur bestimmte Lebensmittel, die mit einem vier-, sechs- oder achtstelligen Code gekennzeichnet sind, Lebensmittel tierischen Ursprungs und gibt es keine spezielle Unterteilung dieses Codes in der KN, wird dem Code ein ex vorangestellt (zum Beispiel Unterposition (KN) ex 2001 90 65: Für die genannten Lebensmittel sind Veterinärkontrollen nicht erforderlich).




Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1) Durch die Europäische Kommission erlassene Rechtsgrundlagen zur Auflistung von Drittländern und Betrieben in Drittländern sowie zur Festlegung von Bescheinigungen oder Mustern von Bescheinigungen



Lebensmittel Rechtsgrundlagen
zur Auflistung von
Drittländern
Rechtsgrundlagen
zur Auflistung von Betrieben
in Drittländern
Rechtsgrundlagen
zur Festlegung von
Bescheinigungen oder
Mustern für Bescheinigungen
1 234
1.Hackfleisch und Fleisch-
zubereitungen
Artikel 13 Abschnitt I
Teil B Nummer 1 Buch-
stabe b der Richtlinie
94/65/EG
Artikel 13 Abschnitt I
Teil B Nummer 2 Buch-
stabe a der Richtlinie
94/65/EG
Artikel 13 Abschnitt I
Teil B Nummer 1 Buch-
stabe c der Richtlinie
94/65/EG
2.Fleischerzeugnisse aus
Fleisch von Rindern,
einschließlich Bubalus
bubalis und Bison bison,
Schweinen, Schafen,
Ziegen und Einhufern,
die als Haustiere gehal-
ten werden
Artikel 10 Absatz 2 Buch-
stabe a der Richtlinie
92/118/EWG
 Artikel 10 Absatz 2 Buch-
stabe c der Richtlinie
92/118/EWG
3.Fleischerzeugnisse aus
Fleisch von Geflügel,
Zuchtwild (Farmwild),
erlegtem Wild (Groß-
und Kleinwild) und
Hauskaninchen
Artikel 10 Absatz 2 Buch-
stabe a der Richtlinie
92/118/EWG
Artikel 10 Absatz 2 Buch-
stabe b der Richtlinie
92/118/EWG
Artikel 10 Absatz 2 Buch-
stabe c der Richtlinie
92/118/EWG
4.Gesalzene oder getrock-
nete und/oder erhitzte
Mägen, Blasen und
Därme
Artikel 10 Absatz 2 Buch-
stabe a der Richtlinie
92/118/EWG
Artikel 10 Absatz 2 Buch-
stabe b der Richtlinie
92/118/EWG
Artikel 10 Absatz 2 Buch-
stabe c der Richtlinie
92/118/EWG





Anlage 2a (zu § 6 Absatz 2 Satz 2) Muster Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4



Teil I Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland


Vordruck "Teil I Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland" (BGBl. I 2011 S. 654)




Teil II Lebensmittel tierischen Ursprungs nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 LMEV *)


Vordruck "Teil II Lebensmittel tierischen Ursprungs nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4" (BGBl. I 2011 S. 655)


---
*)
Anm. d. Red.: Im Formular nicht konsolidierte Änderung durch Artikel 1 Nr. 23 V. v. 27. September 2017 (BGBl. I S. 3459):
In Anlage 2a Teil II Buchstabe d wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2075/2005" durch die Angabe „Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375" ersetzt.
---



Erläuterungen zur Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV) in die Bundesrepublik Deutschland


Allgemeines:


Die Bescheinigung ist in Großbuchstaben auszufüllen. Bei zutreffenden Angaben ist das entsprechende Kästchen anzukreuzen.

ISO-Codes sind die aus zwei Buchstaben bestehenden internationalen Standardcodes für Länder gemäß der internationalen Norm ISO 3166 alpha-2.

Teil I - Angaben zur Sendung


Land: Name des Drittlandes, in dem die Bescheinigung ausgestellt wird.

Feld I.1


Absender: Name und Anschrift (Straße, Ort und ggf. Region/Provinz/Staat) der natürlichen oder juristischen Person, die die Sendung aufgibt. Die Angabe der Telefon- und Telefaxnummer sowie der E-Mail-Adresse wird empfohlen.

Feld I.2


Die Bezugsnummer der Bescheinigung ist eine Nummer, die von der zuständigen Behörde des Drittlandes nach ihrem eigenen System zu vergeben ist.

Feld I.2.a


(entfällt).

Feld I.3


Zuständige oberste Behörde: Bezeichnung der für die Ausstellung von Bescheinigungen zuständigen Zentralbehörde des Versendungsdrittlandes.

Feld I.4


Zuständige örtliche Behörde: Ggf. Bezeichnung der für die Ausstellung von Bescheinigungen zuständigen örtlichen Behörde des Herkunfts- oder Versandortes im Drittland.

Feld I.5


Empfänger: Name und Anschrift (Straße, Ort und Postleitzahl) der natürlichen oder juristischen Person im Bestimmungsland, für die die Sendung bestimmt ist.

Feld I.6


(entfällt).

Feld I.7


Herkunftsland: Name des Drittlandes, in dem die fertigen Lebensmittel hergestellt oder verpackt wurden.

Feld I.8


Herkunftsregion (ggf.): Das Ausfüllen dieses Feldes ist nur erforderlich bei Lebensmitteln, die unter Regionalisierungsmaßnahmen fallen oder für die gemäß eines nicht unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union die Abgrenzung eines zugelassenen Gebietes vorgenommen wurde. Die Regionen und zugelassenen Gebiete sind so anzugeben, wie sie im Amtsblatt der EU bezeichnet werden.

Es ist der in den einschlägigen Vorschriften angegebene Code zu verwenden.

Feld I.9


Bestimmungsland: Deutschland.

Feld I.10


(entfällt).

Feld I.11


Herkunftsort: Ort, aus dem die Lebensmittel kommen.

Für Lebensmittel: Jede Einheit eines Unternehmens des Lebensmittelsektors. Anzugeben ist nur der Versandbetrieb der Lebensmittel und der Name des Versendungsdrittlandes, sofern das Versendungsdrittland nicht das Herkunftsdrittland ist.

Anzugeben sind Name, Anschrift (Straße, Ort und ggf. Region/Provinz/Staat) und - sofern die einschlägigen Rechtsvorschriften dies vorschreiben - die Zulassungs- bzw. Registrierungsnummer des Betriebes.

Feld I.12


(entfällt).

Feld I.13


Angabe des Verladeortes oder des Verschiffungshafens.

Feld I.14


Angabe des Tages und der Uhrzeit der Versendung.

Feld I.15


Transportmittel: Ausführliche Angaben zum Transportmittel.

Transportart (Flugzeug, Schiff, Eisenbahn, Straße).

Kennzeichnung des Transportmittels: Bei Flugzeugen Flugnummer, bei Schiffen Schiffsname, bei Bahntransport Zug- und Waggonnummer und bei Straßentransport amtliches Kennzeichen ggf. mit Zulassungsnummer des Anhängers. Wird nach Ausstellung der Bescheinigung ein anderes Verkehrsmittel gewählt, so hat der Versender die EU-Eingangsgrenzkontrollstelle zu informieren.

Unterlagen-Bezugsnummer (fakultativ): Angabe der Nummer des Luftfrachtbriefes, des Seekonnossements oder des Handelsbriefes im Schienen- oder Straßenverkehr.

Feld I.16


EU-Eingangsgrenzkontrollstelle: Angabe des Namens und der Nummer der Eingangsgrenzkontrollstelle in der Form, wie sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden. Diese Angabe kann bis zur Erstellung eines Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr geändert werden.

Feld I.17


Nummer der CITES-Genehmigung: Betrifft nur die im Artenschutz-Übereinkommen von Washington aufgeführten Tiere und Erzeugnisse.

Feld I.18


Beschreibung der Waren: Veterinärbeschreibung der Waren oder Angabe der jeweiligen Überschrift des Harmonisierten Systems der Weltzollorganisation gemäß der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2658/87. Diese Zollbeschreibung ist gegebenenfalls durch weitere, für die veterinärrechtliche Kategorisierung erforderliche Angaben zu ergänzen (Art, Behandlung ...).

Feld I.19


Warennummer (HS-Code): Angabe des Codes, der sich aus dem Harmonisierten System der Weltzollorganisation gemäß der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ergibt.

Feld I.20


Gesamtbrutto- und -nettogewicht in kg angeben.

Feld I.21


Lebensmitteltemperatur: Geeignetes Verfahren für die Gewährleistung der Transport-/Lagertemperatur der Lebensmittel ankreuzen.

Feld I.22


Anzahl der Packstücke: Anzahl der Pakete.

Feld I.23


Plomben- und Behälternummer: Die Angabe der Plombennummern kann vorgeschrieben sein. Gegebenenfalls sind sämtliche Nummern anzugeben, die der Identifizierung der Plomben und Behälter dienen. Schreibt keine Rechtsvorschrift diese Angabe vor, so ist sie fakultativ.

Feld I.24


Art der Packstücke.

Feld I.25


Waren zertifiziert für: Angabe des Zwecks der geplanten Nutzung der Lebensmittel (auf den einzelnen Bescheinigungen erscheinen nur die möglichen Optionen).

Menschlicher Verzehr: Betrifft nur Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

Weiterverarbeitung: Betrifft nur Lebensmittel, die vor dem Inverkehrbringen verarbeitet werden müssen.

Andere: Für andere als die oben aufgeführten Zwecke bestimmt.

Feld I.26


(entfällt).

Feld I.27


(entfällt).

Feld I.28


Identifizierung der Waren: Besondere Anforderungen in Zusammenhang mit den Lebensmitteln angeben. Die im Folgenden abschließend aufgeführten Angaben, die verlangt werden können, werden in den einzelnen Bescheinigungen festgelegt.

Art (wissenschaftliche Bezeichnung), Warenart, Verarbeitungsverfahren, ggf. Zulassungsnummer der Betriebe, ggf. Zulassungsnummer der Kühllager, Bezugsnummer der Partie, Anzahl der Packstücke, Nettogewicht.

Teil II - Bescheinigung


Das Muster der Bescheinigung der Genusstauglichkeit bestimmt nur die Mindestanforderungen; weitere Angaben sind - auch in Abhängigkeit von dem betroffenen Lebensmittel tierischen Ursprungs - möglich.

Land:


Name des Drittlandes, in dem die Bescheinigung ausgestellt wird.

Feld II.a


Bezugsnummer: Vgl. Feld I.2.

Feld II.b


(entfällt).

Amtlicher Tierarzt oder amtlicher Inspektor:


Angabe des Namens, seiner Qualifikation und seines Titels sowie des Datums der Unterzeichnung. Der Untersuchungstierarzt darf durch einen amtlichen Inspektor ersetzt werden, falls die einschlägigen Rechtsvorschriften dies vorsehen.




Anlage 3 (zu § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 Satz 1) Durchführung der Nämlichkeitskontrolle


Anlage 3 wird in 4 Vorschriften zitiert

1.
Es ist durch Inaugenscheinnahme festzustellen, ob die Lebensmittel den Angaben auf den die Sendungen begleitenden Genusstauglichkeitsbescheinigungen, Gesundheitsbescheinigungen oder sonstigen vergleichbaren Urkunden entsprechen. Dabei sind insbesondere zu überprüfen

a)
die Verplombung der Transportmittel, sofern diese vorgeschrieben ist,

b)
das Vorhandensein und die Übereinstimmung der amtlichen Stempel, Genusstauglichkeitskennzeichnung oder sonstigen Kennzeichnung zur Identifizierung des Ursprungslandes und -betriebes mit dem Stempel oder sonstigen Kennzeichen auf den in Satz 1 genannten Urkunden,

c)
bei abgepackten Lebensmitteln zusätzlich die lebensmittelrechtlich vorgeschriebene Etikettierung.

2.
Bei Lebensmitteln, die sich in Containern oder Vakuumverpackungen befinden, kann die Nämlichkeitskontrolle darauf beschränkt werden, ob die an dem Container oder der Verpackung angebrachten Plomben unbeschädigt sind und die darauf angebrachten Angaben mit den Angaben der Genusstauglichkeitsbescheinigung, Gesundheitsbescheinigung oder sonstiger vergleichbarer Urkunden übereinstimmen.


Anlage 4 (zu § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 3 und 4, § 9 Absatz 5 Satz 3 und § 10 Abs. 5) Durchführung der Warenuntersuchung



Kapitel I Allgemeine Anforderungen an die Warenuntersuchung


1.
Jede Sendung ist auf Einhaltung der Anforderungen an den Transport und an das Transportmittel zu überprüfen. Dabei ist insbesondere festzustellen, ob

a)
vorgeschriebene Temperaturanforderungen für die betreffenden Lebensmittel während des gesamten Transportes eingehalten worden sind; zu diesem Zweck hat der Beteiligte der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde auf Verlangen Aufzeichnungen vorzulegen, die Aufschluss über die Kühlung während des Transportes der Sendung geben;

b)
die Lebensmittel auf dem Transport nachteilig beeinflusst worden sind.

2.
Es ist zu prüfen, ob die Lebensmittel dem Verwendungszweck und den Angaben auf der Genusstauglichkeitsbescheinigung, der Gesundheitsbescheinigung oder sonstigen vergleichbaren Urkunden entsprechen. Dabei ist insbesondere festzustellen, ob

a)
das tatsächliche Gewicht der Sendung dem des in Satz 1 genannten Urkunden angegebenen Gewichts entspricht, sofern erforderlich auch durch Verwiegen der gesamten Sendung;

b)
bei der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung die Vorschriften hinsichtlich des Packmaterials, des Zustandes der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung, der Kennzeichnung oder Etikettierung eingehalten worden sind.

3.
Jede Sendung ist nach dem Öffnen der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung einer sensorischen Prüfung, bei gefrorenen oder tiefgefrorenen Lebensmitteln erforderlichenfalls nach dem Auftauen, zu unterziehen. Diese Untersuchung hat mindestens die Feststellung von Konsistenz-, Farb-, Geruchs- und gegebenenfalls Geschmacksabweichungen zu umfassen. Erforderlichenfalls ist die Messung der Innentemperatur des Lebensmittels vorzunehmen. Diese Untersuchungen sind, soweit nicht in den nachfolgenden Kapiteln etwas anderes bestimmt ist, grundsätzlich an 1 Prozent der Packstücke oder Packungen, jedoch mindestens an zwei und höchstens an zehn Packstücken oder Packungen durchzuführen. Falls es Art, Umfang oder Beschaffenheit der Sendung erfordern, kann eine höhere Anzahl von Packstücken oder Packungen untersucht werden. Ist der Zugriff auf die gesamte Sendung zum Zweck der Untersuchung erforderlich, hat das Transportunternehmen die Sendung nach näherer Bestimmung der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde teilweise zu entladen. Bei losen Lebensmitteln ist die Prüfung an mindestens fünf über die Sendung verteilten, separaten Stichproben vorzunehmen. Darüber hinaus sind die Lebensmittel risikoorientiert stichprobenweise auf die Einhaltung der sonstigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu überprüfen.

4.
Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde kann ein vollständiges Entladen des Transportmittels anordnen, sofern

a)
das Transportmittel in einer Weise beladen ist, dass auch ein teilweises Entladen der Sendung nicht deren vollständige Überprüfung ermöglicht;

b)
im Rahmen der Warenuntersuchung Unregelmäßigkeiten festgestellt werden;

c)
der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde Hinweise vorliegen, die den begründeten Verdacht auf eine Unregelmäßigkeit nahelegen.

5.
Neben den in § 8 genannten Maßnahmen trifft die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde alle zweckdienlichen Vorkehrungen, um die von ihr an einzelnen Sendungen vorgenommenen Eingriffe kenntlich zu machen. Hierzu werden insbesondere alle untersuchten Packstücke wieder verschlossen und amtlich abgestempelt sowie geöffnete Behältnisse wieder verplombt, wobei die Plombennummer in die Bescheinigung nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 einzutragen oder in sonstigen vergleichbaren Dokumenten anzugeben ist.

6.
Abweichend von den Nummern 1 bis 3 werden Warenuntersuchungen in der Häufigkeit durchgeführt, die im Anhang der Entscheidung 94/360/EG der Kommission vom 20. Mai 1994 betreffend der Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG des Rates (ABl. L 158 vom 25.6.1994, S. 41) in der jeweils geltenden Fassung für die dort aufgeführten Lebensmittel festgelegt ist. Das Bundesamt gibt die Entscheidung 94/360/EG in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie die betroffenen Drittländer und Lebensmittel tierischen Ursprungs im Bundesanzeiger bekannt. Satz 1 gilt nicht bei Verdacht auf Verstoß gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder bei Zweifeln an der Nämlichkeit der Sendung.

7.
Lebensmittel tierischen Ursprungs sind, soweit nicht in den Kapiteln III bis VII etwas anderes bestimmt ist, risikoorientiert stichprobenweise auf

a)
Rückstände,

b)
die Einhaltung der Lebensmittelsicherheitskriterien nach Anhang I Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

zu untersuchen. Bei den Untersuchungen nach Satz 1 Buchstabe a sind die Vorgaben des nach § 2 Nr. 10 des BVL-Gesetzes im Rahmen des Rückstandsüberwachungsplanes erstellten Einfuhrrückstandskontrollplanes einzuhalten. Ferner sind in jedem Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit der Lebensmittel erforderlichen Untersuchungen durchzuführen.

Kapitel II Spezielle Anforderungen an die Warenuntersuchung bei lebenden Tieren


Lebende Tiere sind risikoorientiert stichprobenweise auf Rückstände zu untersuchen.

Kapitel III Spezielle Anforderungen an die Warenuntersuchung bei Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen


1.
Für die Warenuntersuchung von Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen sind so weit wie möglich über die gesamte Sendung verteilt Proben zu entnehmen und zu untersuchen.

2.
Bei frischem Fleisch ist die Warenuntersuchung wie folgt durchzuführen und abzuschließen:

2.1
von jeder Sendung sind vorbehaltlich Kapitel I Nr. 6 Stichproben wie folgt zu entnehmen:

2.1.1
bei Tierkörpern, Tierkörperhälften, -vierteln und in drei Teile zerteilten Tierkörperhälften von Huftieren, Farmwild, soweit es nicht in Nummer 2.1.2 genannt ist, und Großwild jeder zwanzigste Tierkörper, jede zwanzigste Tierkörperhälfte, jedes zwanzigste Tierkörperviertel und jede zwanzigste in drei Teile zerteilte Tierkörperhälfte;

2.1.2
bei Teilstücken, die über Nummer 2.1.1 hinaus zerlegt wurden, Nebenprodukten der Schlachtung oder Tierkörpern von Hasentieren bei einem Gewicht der Sendung

bis1.000 Kilogramm 2 Packstücke
von über 1.000 Kilogramm bis zu 15.000 Kilogramm 4 Packstücke
von über 15.000 Kilogramm bis zu 50.000 Kilogramm 8 Packstücke
von über 50.000 Kilogramm 10 Packstücke


 
für jede weiteren angefangenen 20 000 Kilogramm einer Sendung sind zusätzlich vier Packstücke zu entnehmen; wird unverpacktes Fleisch eingeführt, so tritt an die Stelle eines Packstückes eine Fleischmenge von höchstens 25 Kilogramm; das Gewicht der entnommenen Probe muss ungefähr 500 Gramm betragen;

2.1.3
bei Fleisch von Geflügel, Zuchtlaufvögeln und Federwild bei einem Gewicht der Sendung

bis4.000 Kilogramm 2 Packstücke
über4.000 Kilogramm bis zu 15.000 Kilogramm 4 Packstücke
bei über 15.000 Kilogramm bis zu 50.000 Kilogramm 8 Packstücke
bei über 50.000 Kilogramm bis zu 100.000 Kilogramm 10 Packstücke


 
bei Sendungen mit einem Gewicht von über 100 000 Kilogramm sind für jede weiteren angefangenen 50 000 Kilogramm zusätzlich jeweils vier Packstücke zu entnehmen; wird unverpacktes Federwild eingeführt, tritt an die Stelle eines Packstückes eine Geflügelfleischmenge von höchstens 25 Kilogramm.

2.2
Die Untersuchung der Stichproben bei frischem Fleisch ist wie folgt durchzuführen:

2.2.1
im Falle der Nummer 2.1.1

2.2.1.1
soweit möglich durch Besichtigung des Brust- und Bauchfells, der Knochen und Gelenke, des Muskelfleisches und des Fettgewebes;

2.2.1.2
durch Messen des pH-Wertes; im Verdachtsfall auch durch Untersuchung des Grades der Ausblutung, der Wässrigkeit, des Eiweißabbaus und durch bakterioskopische Untersuchung; erforderlichenfalls sind weitere Untersuchungen durchzuführen und auch Geruch und Geschmack des Fleisches nach dem Erwärmen zu prüfen;

2.2.2
im Falle der Nummern 2.1.2 und 2.1.3 sind die Packstücke zu öffnen und der Inhalt ist ohne Zerstörung der Schutzhülle zu besichtigen; von je zwei der Packstücke ist jeweils ein Tierkörper oder ein Teilstück von etwa 500 Gramm zu besichtigen, zu durchtasten und anzuschneiden; für eine Untersuchung von Fleisch von Geflügel nach Nummer 2.5.1 Satz 3 dürfen nur Auftauverfahren angewandt werden, die in den dort genannten Untersuchungsvorschriften festgelegt sind; Federwild im Federkleid ist vor der Untersuchung zu enthäuten oder zu rupfen; im Verdachtsfall sind alle zur Abklärung des Verdachts erforderlichen sonstigen Untersuchungen durchzuführen;

2.2.3
im Falle der Durchführung verstärkter Kontrollen nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 ist zusätzlich mindestens die doppelte Fleischmenge oder die doppelte Anzahl der Packstücke bakteriologisch, histologisch, serologisch oder chemisch-physikalisch zu untersuchen.

2.3
Frisches Fleisch ist ferner risikoorientiert stichprobenweise auf seine Tierartzugehörigkeit und auf Rückstände zu untersuchen:

2.3.1
Hierfür ist vorbehaltlich Kapitel I Nr. 6 aus den insgesamt zur Untersuchung gestellten Sendungen mindestens eine Probe für jeweils angefangene 50 000 Kilogramm Fleisch zu entnehmen. Werden insgesamt weniger als 50 000 Kilogramm Fleisch zur Untersuchung gestellt, sind mindestens zwei Proben, auf die zur Untersuchung gestellten Sendungen verteilt, zu entnehmen.

2.3.2
Abweichend von Nummer 2.3.1 sind im Falle verstärkter Kontrollen nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2 oder 3 von jeder Sendung Proben wie folgt zu entnehmen:

bei einem Gewicht der Sendung

bis zu 1.000 Kilogramm 2 Proben
von über 1.000 Kilogramm bis zu 15.000 Kilogramm 4 Proben
von über 5.000 Kilogramm 8 Proben


2.4
Abweichend von den Nummern 2.1.1, 2.2.1, 2.2.3 und 2.3 sind nicht enthäutete Tierkörper von

a)
Großwild und

b)
frei lebenden Hasentieren

lediglich einer Warenuntersuchung nach Kapitel I zu unterziehen. Die für den Bestimmungsort zuständige Behörde ist unbeschadet tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Durchführung verstärkter Kontrollen nach § 8 Abs. 4 zu unterrichten.

2.5
Beanstandung und vorläufige Beschlagnahme

Im Falle von Fleisch von Geflügel ist die Beurteilung nach Anhang II Nr. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 auch bei Sendungen zurückzustellen, die nach Maßgabe der Artikel 15 bis 17 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46) in der jeweils geltenden Fassung auf ihren Auftauverlust oder ihren Gesamtwassergehalt untersucht werden.

3.
Bei Hackfleisch und Fleischzubereitungen ist die Einfuhruntersuchung entsprechend den Vorschriften der Nummer 2, ausgenommen der Nummern 2.1.1, 2.2.1, 2.4 und 2.5, durchzuführen und abzuschließen.

4.
Bei Fleischerzeugnissen ist die Warenuntersuchung wie folgt durchzuführen und abzuschließen:

4.1
Es sind, so weit wie möglich, über die gesamte Sendung verteilt Proben zu entnehmen und zu untersuchen.

4.2
Die Stichproben sind vorbehaltlich Kapitel I Nr. 6 Satz 1 und 3 wie folgt zu entnehmen:

4.2.1
bei Sendungen von Fleischerzeugnissen in luftdicht verschlossenen Behältnissen, die in diesen Behältnissen durch Erhitzen haltbar gemacht worden sind, von jeder Sendung

bei bis zu 1.000 Behältnissen 2 Proben
bei über 1.000 bis zu 10.000 Behältnissen 4 Proben
bei über 10.000 bis zu 100.000 Behältnissen 8 Proben
bei über 100.000 Behältnissen bis zu 200.000 Behältnissen 10 Proben


 
bei Sendungen mit über 200.000 Behältnissen sind für alle weiteren angefangenen 100.000 Behältnisse zusätzlich jeweils vier Behältnisse zu entnehmen; als Probe gilt jeweils ein luftdicht verschlossenes Behältnis; das Gewicht der entnommenen Probe muss mindestens 150 Gramm betragen, bei Behältnissen von weniger als 150 Gramm ist eine entsprechende Anzahl von Behältnissen zu entnehmen;

4.2.2
bei Sendungen von Fleischerzeugnissen aus Geflügelfleisch, die nur durch Pökeln zubereitet worden sind, je angefangene 100 Kilogramm einer Sendung eine Probe im Gewicht von etwa 150 Gramm;

4.2.3
bei Sendungen von anderen Fleischerzeugnissen (Wurst, Schinken, tafelfertige Fleischerzeugnisse, ausgeschmolzenes tierisches Fett, zubereitetes Blut, Fleischpulver u. a.) von jeder Sendung bei einem Gewicht

bis zu 1.000 Kilogramm 2 Proben
bei über 1.000 Kilogramm bis zu 10.000 Kilogramm 4 Proben
bei über 10.000 Kilogramm 8 Proben


 
als Probe gilt eine Fertigpackung; bei Fertigpackungen über 1.000 Gramm ist eine Probe von mindestens 150 Gramm zu nehmen, soweit der Untersuchungszweck dies zulässt;

4.2.4
von bearbeiteten Mägen, Blasen oder Därmen von jeder Sendung

bei bis zu 10 Fässern 2 Proben
bei11 bis zu 100 Fässern 4 Proben
bei101 bis zu 250 Fässern 8 Proben
bei über 250 Fässern 10 Proben.


4.2.5
Im Falle der Durchführung verstärkter Kontrollen nach § 8 Abs. 4 ist von jeder Sendung die doppelte Anzahl der in den Nummern 4.2.1 bis 4.2.4 bestimmten Proben zu entnehmen.

4.3
Die entnommenen Stichproben sind wie folgt zu untersuchen:

4.3.1
im Falle der Nummer 4.2.1, ob es sich um durch Erhitzen hergestellte Fleischerzeugnisse handelt und erforderlichenfalls bakterioskopisch;

4.3.2
im Falle der Nummern 4.2.2 und 4.2.3, ob es sich um durch Erhitzen, Salzen oder Trocknen allein oder in Kombination dieser Verfahren hergestellte Fleischerzeugnisse handelt, ferner bei zubereitetem Fett zusätzlich chemisch-physikalisch, bei zubereitetem Blut, Fleischpulver, Schwartenpulver zusätzlich bakteriologisch;

4.3.3
im Falle der Nummer 4.2.4 sind einzelne Packstücke wenigstens zur Hälfte auszupacken; bei gebündelter Ware sind drei Bündel so zu lösen, dass eine Untersuchung der einzelnen bearbeiteten Mägen, Blasen oder Därme möglich ist;

4.3.4
im Verdachtsfall mit allen zur Abklärung des Verdachts erforderlichen sonstigen Methoden;

4.3.5
im Falle der Nummer 4.2.5 weitergehend, gegebenenfalls auch bakteriologisch, histologisch, serologisch oder chemisch-physikalisch.

4.4
Fleischerzeugnisse sind ferner risikobasiert stichprobenweise auf Rückstände nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu untersuchen.

4.4.1
Hierfür ist vorbehaltlich Kapitel I Nr. 6 Satz 1 und 3 aus den insgesamt zur Untersuchung gestellten Sendungen mindestens eine Probe für jeweils angefangene 50.000 Kilogramm Fleischerzeugnisse zu entnehmen. Werden insgesamt weniger als 50.000 Kilogramm Fleischerzeugnisse zur Untersuchung gestellt, sind mindestens zwei Proben, auf die zur Untersuchung gestellten Sendungen verteilt, zu entnehmen.

4.4.2
Abweichend von Nummer 4.4.1 sind im Falle der Durchführung verstärkter Kontrollen nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2 oder 3 von jeder Sendung Proben wie folgt zu entnehmen:

bei einem Gewicht der Sendung

bis zu 1.000 Kilogramm 3 Proben
von über 1.000 Kilogramm bis zu 5.000 Kilogramm 5 Proben
von über 5.000 Kilogramm bis zu 10.000 Kilogramm 8 Proben
von über 10.000 Kilogramm 11 Proben.


 
Bei Sendungen von bearbeiteten Mägen, Blasen und Därmen sind bis zu fünf Einzelproben zu einer Mischprobe, bis zu elf Einzelproben zu zwei Mischproben zusammenzufassen, wenn sie auf Grund der Untersuchungsergebnisse nach Nummer 4.3.3 als repräsentativ für die Einzelprobe gelten können.

5.
Beurteilung und Kennzeichnung von frischem Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen

5.1
Das zur Untersuchung herangezogene frische Fleisch oder die zur Untersuchung herangezogenen Fleischerzeugnisse oder Packstücke mit frischem Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen sind mit dem Stempelabdruck „Untersucht" nach dem Muster der Nummer 6.2.1 unter Angabe der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde nach Nummer 6.3 zu kennzeichnen, wenn die Einfuhruntersuchung keinen Grund zu Beanstandungen ergeben hat oder die zuständige Behörde eine spezielle Behandlung nach Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 angeordnet hat.

5.2
Bei frischem Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen sind alle Tierkörper, Teilstücke oder Packstücke der Sendung mit dem Stempelabdruck „Beseitigung" nach dem Muster der Nummer 6.2.2 unter Angabe der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde nach Nummer 6.3 zu kennzeichnen, wenn die zuständige Behörde auf Grund der Ergebnisse der Warenuntersuchung die

5.2.1
Vernichtung der Sendung auf Grund von Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1 oder Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder

5.2.2
spezielle Behandlung auf Grund von Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder

5.2.3
Ergreifung anderer Maßnahmen auf Grund von Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a Satz 2 oder Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

angeordnet hat.

5.3
Bei frischem Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen sind alle Fleischteile oder Packstücke der Sendung mit dem Stempelabdruck „Zurückgewiesen" nach dem Muster der Nummer 6.2.3 unter Angabe der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde nach Nummer 6.3 zu kennzeichnen, wenn die zuständige Behörde auf Grund der Ergebnisse der Warenuntersuchung auf Grund von Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 die Rücksendung der Sendung in ein Drittland angeordnet hat. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

5.4
Abweichend von Nummer 5.3 sind die Fleischteile oder Packstücke einer Sendung mit dem Stempelabdruck „Untersucht" zu kennzeichnen,

5.4.1
die bei einer auf Antrag des Verfügungsberechtigten vorgenommenen Messung der Innentemperatur bei jedem Fleischteil oder Packstück nicht von der vorgeschriebenen Temperatur abgewichen sind und sonst keinerlei Abweichungen aufgewiesen haben,

5.4.2
bei denen nach der gemeinsamen Herkunft, der Art der Beförderung oder den sonstigen Umständen angenommen werden kann, dass eine negative Beeinflussung durch die zurückzuweisenden Teile der Sendung nicht eingetreten ist,

5.4.3
bei denen im Falle ausgeschmolzenen tierischen Fetts eine Beanstandung wegen äußerlichen Befalls mit Mikroorganismen oder wegen äußerer Verunreinigung eine auf Antrag des Verfügungsberechtigten durchgeführte Untersuchung jedes Packstücks der Sendung nicht bestätigt wird,

5.4.4
bei denen im Falle von bearbeiteten Mägen, Blasen oder Därmen eine Beanstandung wegen sinnfälliger Veränderungen wie z. B. Fäulnis oder parasitären Veränderungen eine auf Antrag des Verfügungsberechtigten durchgeführte Untersuchung jedes Packstücks der Sendung ergibt, dass sich der Mangel lediglich auf einzelne bearbeitete Mägen, Blasen oder Därme erstreckt und die zu beanstandenden Teile entfernt werden können.

6.
Muster für Stempel, die bei der Warenuntersuchung zu verwenden sind:

6.1
Das untersuchte frische Fleisch, die untersuchten Fleischerzeugnisse oder die untersuchten Packstücke sind nach Abschluss der Untersuchung zu kennzeichnen. Die Untersuchung gilt auch dann als abgeschlossen, wenn das Ergebnis der Untersuchung nach Nummer 2.3 oder 4.4 noch nicht vorliegt.

6.2
Die verwendeten Stempel müssen den nachfolgenden Mustern nach Form, Inhalt und Größe entsprechen:

6.2.1
„Untersucht"

Stempelabdruck "untersucht" (BGBl. I 2007 S. 1888)


6.2.2
„Beseitigung"

Stempelabdruck "Beseitigung" (BGBl. I 2007 S. 1889)


6.2.3
„Zurückgewiesen"

Stempelabdruck "Zurückgewiesen" (BGBl. I 2007 S. 1889)


6.3
Die Stempelabdrucke nach Nummer 6.2 sind wie folgt anzubringen:

6.3.1
Tierkörper nach Nummer 2.1.1, ausgenommen nicht enthäutete Tierkörper von Großwild, sind auf jeder Hälfte zu kennzeichnen.

6.3.2
Nicht enthäutete Tierkörper von Großwild und Hasentieren sind im Innern der Bauchhöhle zu kennzeichnen.

6.3.3
Teilstücke nach Nummer 2.1.2 sind mindestens mit einem Stempelabdruck zu kennzeichnen.

6.3.4
Bei Tierkörpern von Geflügel oder bei Nebenprodukten der Schlachtung ist nur das untersuchte Packstück zu kennzeichnen.

6.3.5
Bei Speckstücken oder Bauchstücken, von denen die Schwarte abgetrennt worden ist, sind nur die Etiketten zu kennzeichnen. Sofern einzelne Teile in Packstücken eingeführt werden, ist auf den Packstücken ebenfalls ein Stempelabdruck anzubringen.

Kapitel IV Spezielle Anforderungen an die Warenuntersuchung bei Milch und Milcherzeugnissen


Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Laboruntersuchungen durchzuführen:

1.
Laboruntersuchung

ErzeugnisArt der Untersuchung zu erfüllende
Anforderungen gemäß
1.1 Rohmilch, wärmebehandelte
Milch und Milcherzeugnisse
polychlorierte Biphenyle Verordnung (EG) Nr. 1881/2006
der Kommission vom 19. Dezem-
ber 2006 zur Festsetzung der
Höchstgehalte für bestimmte
Kontaminanten in Lebensmitteln
(ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5)
in der jeweils geltenden Fassung
PflanzenschutzmittelrückständeVerordnung (EG) Nr. 396/2005
des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. Februar
2005 über Höchstgehalte an
Pestizidrückständen in oder auf
Lebens- und Futtermitteln
pflanzlichen und tierischen Ur-
sprungs und zur Änderung der
Richtlinie 91/414/EWG des Rates
(ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) in
der jeweils geltenden Fassung
AflatoxineVerordnung (EG) Nr. 1881/2006 in
der jeweils geltenden Fassung
Rückstände von Stoffen, die im
Anhang Tabelle 2 der Verordnung
(EU) Nr. 37/2010 aufgeführt sind
Verordnung (EG) Nr. 470/2009 in
Verbindung mit der Verordnung
(EU) Nr. 37/2010 in der jeweils
geltenden Fassung
1.2 Rohmilch Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 3
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Rohe Kuhmilch Gesamtkeimzahl
somatische Zellen
(≤ 100.000 Keime/ml
≤ 400.000 Zellen/ml
Rohmilch von anderen Tierarten Gesamtkeimzahl≤ 1.500.000 Keime/ml)
1.3 Wärmebehandelte Milch Listeria monocytogenes Anhang I Kapitel I Nr. 1.2 der Verordnung
(EG) Nr. 2073/2005
1.4 Milcherzeugnisse allgemein Listeria monocytogenes Anhang I Kapitel I Nr. 1.1, 1.2 und 1.3
der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
1.5 Käse, Butter und Sahne aus
Rohmilch oder aus Milch,
die einer Wärmebehandlung
unterhalb der Pasteurisations-
temperatur unterzogen wurde
SalmonellenAnhang I Kapitel I Nr. 1.11 der Verordnung
(EG) Nr. 2073/2005
1.6 Milch- und Molkepulver SalmonellenAnhang I Kapitel 1 Nr. 1.12 der Verordnung
(EG) Nr. 2073/2005
1.7 Eiskreme mit Milchanteilen 1) SalmonellenAnhang I Kapitel I Nr. 1.13 der Verordnung
(EG) Nr. 2073/2005
1.8 Käse, Milch- und Molkepulver 2) Staphylokokken-
Enterotoxine
Anhang I Kapitel I Nr. 1.21 der Verordnung
(EG) Nr. 2073/2005
1.9 Milcherzeugnisse, die als
getrocknete Säuglingsanfangs-
nahrung und getrocknete
diätetische Lebensmittel für
Säuglinge unter sechs Monaten
bestimmt sind
Salmonellen
Enterobacter sakazakii
Anhang I Kapitel I Nr. 1.22 und 1.23
der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005


---

 
1)
Außer Erzeugnisse, bei denen auf Grund des Herstellungsverfahrens kein Salmonellenrisiko besteht.

2)
Die Position umfasst folgende Erzeugnisse:

-
Käse aus Rohmilch,

-
Käse aus Milch, die einer Wärmebehandlung unterhalb der Pasteurisationstemperatur unterzogen wurde,

-
Käse aus Milch oder Molke, die pasteurisiert oder einer Wärmebehandlung über der Pasteurisationstemperatur unterzogen wurde,

-
Milch- und Molkepulver, die nicht zur weiteren Verarbeitung bestimmt sind.

2.
Stichprobenpläne

Den Laboruntersuchungen nach Nummer 1 ist von den über eine Grenzkontrollstelle eingeführten Sendungen vorbehaltlich Kapitel I Nr. 6

2.1
nach Nummer 1.1 eine Partie jeder 30. Sendung,

2.2
nach Nummer 1.2 eine Partie jeder 10. Sendung,

2.3
nach den Nummern 1.3 bis 1.9 eine Partie jeder 20. Sendung

zu unterziehen. Die Sendungen sind in einer für den Einführer nicht vorhersehbaren Weise auszuwählen.

3.
Darüber hinaus sind in jedem Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Untersuchungen durchzuführen.

4.
Beurteilungsgrundsätze

Im Falle des Nichteinhaltens der lebensmittelrechtlichen Vorschriften hat die zuständige Behörde Maßnahmen nach Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuordnen.

Kapitel V Spezielle Anforderungen an die Warenuntersuchung bei Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln


Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Anforderungen zu berücksichtigen:

1.
Sensorische Untersuchung

1.1
Fischereierzeugnisse sind bei der sensorischen Untersuchung nach Kapitel I Nr. 3 zusätzlich einer Sichtkontrolle auf Parasiten zu unterziehen. Bei der sensorischen Untersuchung können die Ergebnisse der Frischeklassifizierung nach der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse (ABl. L 334 vom 23.12.1996, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigt werden.

1.2
Lebende Muscheln sind darauf zu untersuchen, ob sie erkennbare Merkmale aufweisen, aus denen auf Frischegrad und Lebensfähigkeit geschlossen werden kann.

2.
Laboruntersuchungen

2.1
Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Laboruntersuchungen durchzuführen:

ErzeugnisArt der Untersuchung zu erfüllende
Anforderungen gemäß
2.1.1 Verzehrsfertige Fischerei-
erzeugnisse
Listeria monocytogenes Anhang I Kapitel I Nr. 1.2 der
Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
2.1.2 Gekochte Krebs- und
Weichtiere
SalmonellenAnhang I Kapitel I Nr. 1.16 der
Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
2.1.3 Lebende Muscheln, Stachel-
häuter, Manteltiere und
Schnecken
Salmonellen
E. coli
Anhang I Kapitel I Nr. 1.17 und 1.24
der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
2.1.4 Lebende Muscheln, Stachel-
häuter, Manteltiere und
Schnecken
AlgentoxineAnhang III Abschnitt VII Kapitel V Nr. 2
der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
2.1.5 Fischereierzeugnisse von
Fischarten, bei denen ein hoher
Gehalt an Histidin auftritt *)
HistaminAnhang I Kapitel I Nr. 1.25 der
Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
2.1.6 Fischereierzeugnisse, die
einem enzymatischen
Reifungsprozess in Salzlösung
unterzogen und aus Fischarten
hergestellt werden, bei denen
ein hoher Gehalt an Histidin
auftritt *)
HistaminAnhang I Kapitel I Nr. 1.26 der
Verordnung (EG) Nr. 2073/2005


---

 
*)
Vor allem Fischarten der Familien Scombridae, Clupeidae, Engraulidae, Coryfenidae, Pomatomidae und Scombraesosidae.

2.2
Eine Untersuchung auf flüchtige Basenstickstoffe (TVB-N) kann bei frischen oder tiefgefrorenen Fischereierzeugnissen zur Befundabsicherung durchgeführt werden, wenn die zuvor erfolgte sensorische Untersuchung nach Kapitel I Nr. 3 einen abweichenden Befund erbracht hat. Die Untersuchung ist gemäß den Anforderungen des Anhangs II Abschnitt II Kapitel II und III der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 durchzuführen.

2.3
Untersuchung auf Algentoxine

Die Untersuchung nach Nummer 2.1.4 auf Algentoxine ist nach den Maßgaben des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 durchzuführen. Für die Probenahme gelten die allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I Nr. 3.

3.
Stichprobenpläne

Den Laboruntersuchungen nach Nummer 2.1 sind von den über eine Grenzkontrollstelle eingeführten Sendungen vorbehaltlich Kapitel I Nr. 6

3.1
nach Nummer 2.1.1 eine Partie jeder 10. Sendung,

3.2
nach den Nummern 2.1.2 und 2.1.3 eine Partie jeder 20. Sendung,

3.3
nach Nummer 2.1.4 eine Partie jeder 30. Sendung,

3.4
nach Nummer 2.1.5 eine Partie jeder 20. Sendung und

3.5
nach Nummer 2.1.6 eine Partie jeder 5. Sendung

zu unterziehen. Die Sendungen sind in einer für den Einführenden nicht vorhersehbaren Weise auszuwählen.

4.
Darüber hinaus sind im Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Untersuchungen durchzuführen.

5.
Beurteilungsgrundsätze

Im Falle des Nichteinhaltens der lebensmittelrechtlichen Vorschriften hat die zuständige Behörde Maßnahmen nach Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuordnen.

Kapitel VI Spezielle Anforderungen an die Warenuntersuchung bei Eiprodukten


Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Laboruntersuchungen durchzuführen:

1.
Laboruntersuchung

ErzeugnisArt der Untersuchung zu erfüllende
Anforderungen gemäß
Eiprodukte *) SalmonellenAnhang I Kapitel I Nr. 1.14 der Verordnung (EG)
Nr. 2073/2005


---

 
*)
Außer für Erzeugnisse, bei denen auf Grund des Herstellungsverfahrens oder der Zusammensetzung ein Salmonellenrisiko ausgeschlossen ist.

2.
Stichprobenpläne Der Laboruntersuchung nach Nummer 1 ist eine Partie jeder 10. Sendung von Eiprodukten zu unterziehen.

3.
Darüber hinaus sind in jedem Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Untersuchungen durchzuführen.

4.
Beurteilungsgrundsätze

Im Falle des Nichteinhaltens der lebensmittelrechtlichen Vorschriften hat die zuständige Behörde Maßnahmen nach Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuordnen.

Kapitel VII Spezielle Anforderungen an die Warenuntersuchung bei Gelatine und Kollagen


Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Laboruntersuchungen durchzuführen:

1.
Laboruntersuchung

ErzeugnisArt der Untersuchung zu erfüllende
Anforderungen gemäß
Gelatine, Kollagen SalmonellenAnhang I Kapitel I Nr. 1.10 der Verordnung (EG)
Nr. 2073/2005


2.
Stichprobenpläne

Vorbehaltlich Kapitel I Nr. 6 ist eine Partie jeder 10. Sendung einer Laboruntersuchung nach Nummer 1 zu unterziehen.

3.
Darüber hinaus sind im Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Untersuchungen durchzuführen.

4.
Beurteilungsgrundsätze

Im Falle des Nichteinhaltens der lebensmittelrechtlichen Vorschriften hat die zuständige Behörde Maßnahmen nach Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuordnen.

Kapitel VIII Spezielle Anforderungen an die Warenuntersuchung bei Honig


Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Laboruntersuchungen durchzuführen:

1.
Laboruntersuchung

Untersuchung auf Pestizide, Stoffe mit pharmakologischer Wirkung und Schwermetalle.

2.
Stichprobenpläne

Vorbehaltlich Kapitel I Nr. 6 ist eine Partie jeder 10. Sendung einer Laboruntersuchung nach Nummer 1 zu unterziehen.

3.
Darüber hinaus sind im Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Untersuchungen durchzuführen.

4.
Beurteilungsgrundsätze

Im Falle des Nichteinhaltens der lebensmittelrechtlichen Vorschriften hat die zuständige Behörde Maßnahmen nach Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuordnen.




Anlage 5 (aufgehoben)







Anlage 6 (aufgehoben)