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Unterabschnitt 1 - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 15.10.2018 BGBl. I S. 1665, 2664
Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 2 Schutzmaßregeln bei gehaltenen Vögeln

Unterabschnitt 1 Allgemeine Schutzmaßregeln

§ 2 Anzeige, Register und Aufzeichnungen



(1) 1Wer Geflügel halten will, hat der zuständigen Behörde zusätzlich zu den Angaben nach § 26 Abs. 1 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung mitzuteilen, ob er das Geflügel in Ställen oder im Freien hält. 2§ 26 Abs. 1 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend.

(2) 1Wer Geflügel hält, hat ein Register nach Satz 2 zu führen. 2In das Register sind unverzüglich einzutragen:

1.
im Falle des Zugangs von Geflügel Name und Anschrift des Transportunternehmens und des bisherigen Tierhalters, Datum des Zugangs sowie Art des Geflügels,

2.
im Falle des Abgangs von Geflügel Name und Anschrift des Transportunternehmens und des künftigen Tierhalters, Datum des Abgangs sowie Art des Geflügels,

3.
für den Fall, dass mehr als 100 Stück Geflügel gehalten werden, je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere,

4.
für den Fall, dass mehr als 1.000 Stück Geflügel gehalten werden, je Werktag zusätzlich die Gesamtzahl der gelegten Eier jedes Bestandes,

5.
im Falle der Abgabe von Geflügel auf einer Geflügelausstellung oder einer Veranstaltung ähnlicher Art zusätzlich

a)
die Anzahl und

b)
die Kennzeichnung

des Geflügels.

3Werden in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten zu Erwerbszwecken gehalten, gelten die Sätze 1 und 2 Nummer 1 bis 3 und 5 Buchstabe a entsprechend.

(3) 1Jede Person, die gewerbsmäßig im Rahmen der Ein- oder Ausstallung von Geflügel tätig ist, hat den Namen und die Anschrift des jeweiligen Betriebes, in dem sie tätig geworden ist, die Art der Tätigkeit, den Zeitpunkt der Tätigkeit und die Art des Geflügels, auf die sich die Tätigkeit bezogen hat, aufzuzeichnen. 2Die Aufzeichnungen müssen fest miteinander verbunden, chronologisch aufgebaut und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. 3Sie können statt in verbundener Form auch elektronisch geführt werden. 4Die Aufzeichnungen sind unverzüglich nach der Ausführung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauerhafter Weise vorzunehmen.

(4) 1Das Register nach Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, und die Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 1 sind von demjenigen, der zur Führung des Registers oder zur Vornahme der Aufzeichnungen verpflichtet ist, drei Jahre lang aufzubewahren. 2Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden ist. 3Das Register und die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.




§ 3 Fütterung und Tränkung



Wer Geflügel hält, hat sicherzustellen, dass

1.
die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind,

2.
die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden und

3.
Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.




§ 4 Früherkennung



(1) Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Bestand oder einem räumlich abgegrenzten Teil eines Bestandes Verluste von

1.
mindestens drei Tieren bei einer Größe des Bestandes oder des räumlich abgegrenzten Teils des Bestandes von bis einschließlich 100 Tieren oder

2.
mehr als 2 vom Hundert der Tiere bei einer Größe des Bestandes oder des räumlich abgegrenzten Teils des Bestandes von mehr als 100 Tieren

auf oder kommt es zu einer Abnahme der üblichen Legeleistung oder der durchschnittlichen Gewichtszunahme von jeweils mehr als 5 vom Hundert, so hat der Tierhalter, vorbehaltlich des Absatzes 2, unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen.

(2) Treten in einem Bestand oder einem räumlich abgegrenzten Teil eines Bestandes, in dem ausschließlich Enten und Gänse gehalten werden, über einen Zeitraum von mehr als vier Tagen

1.
Verluste von mehr als der dreifachen üblichen Sterblichkeit der Tiere des Bestandes oder des räumlich abgegrenzten Teils des Bestandes oder

2.
eine Abnahme der üblichen Gewichtszunahme oder Legeleistung von mehr als 5 vom Hundert

ein, so hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen.




§ 5 Schutzkleidung



1Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass jede Person, die Geflügel impft oder gewerbsmäßig in einer Geflügelhaltung tätig ist, insbesondere Geflügel ein- oder ausstallt, vor Beginn der jeweiligen Tätigkeit zur Vermeidung der Ein- oder Verschleppung der Geflügelpest oder der niedrigpathogenen aviären Influenza gereinigte und desinfizierte Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung anlegt und diese während der jeweiligen Tätigkeit trägt. 2Der Tierhalter hat ferner sicherzustellen, dass die Schutzkleidung unverzüglich nach Gebrauch abgelegt, gereinigt und desinfiziert oder, im Falle von Einwegschutzkleidung, unverzüglich unschädlich beseitigt wird.




§ 6 Weitere allgemeine Schutzmaßregeln



(1) Werden in einem Geflügelbestand mehr als 1.000 Stück Geflügel gehalten, so hat der Tierhalter sicherzustellen, dass

1.
die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind,

2.
die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegschutzkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen,

3.
Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,

4.
nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,

5.
betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden,

6.
Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und

a)
in mehreren Ställen oder

b)
von mehreren Betrieben gemeinsam

benutzt werden, jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall oder, in den Fällen des Buchstaben b, im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,

7.
eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden,

8.
der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert wird oder werden,

9.
eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.

(2) Die zuständige Behörde kann für Bestände bis einschließlich 1.000 Stück Geflügel oder für Bestände mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten Schutzmaßregeln nach Absatz 1 anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 kann die Reinigung und Desinfektion im Falle mehrerer Transporte lebenden Geflügels an einem Tag von demselben Herkunftsbetrieb in denselben Bestimmungsbetrieb unmittelbar nach Abschluss des letzten Transportes durchgeführt werden.




§ 7 Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte



(1) 1Eine Geflügelausstellung, ein Geflügelmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art darf nur durchgeführt werden, soweit der Veranstalter sicherstellt, dass

1.
die auf der jeweiligen Veranstaltung aufgestellten gehaltenen Vögel vor der jeweiligen Veranstaltung klinisch tierärztlich untersucht werden und

2.
die Örtlichkeit, an der die jeweilige Veranstaltung abgehalten wird, nach dem Ende der jeweiligen Veranstaltung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert wird, es sei denn, die jeweilige Veranstaltung findet in geschlossenen Räumen statt.

2Für den Veranstalter einer Geflügelausstellung, eines Geflügelmarktes oder einer Veranstaltung ähnlicher Art gilt § 3 entsprechend. 3Auf Verlangen hat der Halter des auf einer Veranstaltung nach Satz 1 aufgestellten Geflügels der zuständigen Behörde die Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung mitzuteilen. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Geflügelausstellung, einen Geflügelmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art, soweit die aufgestellten Vögel vor der jeweiligen Veranstaltung in Beständen gehalten worden sind, die

1.
in dem Kreis oder in der kreisfreien Stadt (Kreis) gelegen sind, in dem die jeweilige Veranstaltung stattfindet, oder

2.
in einem Kreis gelegen ist, der an einen Kreis im Sinne der Nummer 1 angrenzt.

(2) 1Enten und Gänse dürfen auf einem Geflügelmarkt oder einer Veranstaltung ähnlicher Art nur aufgestellt werden, soweit längstens sieben Tage vor der jeweiligen Veranstaltung Proben von 60 Tieren des jeweiligen Bestands in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung virologisch mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden sind. 2Die Proben sind mittels eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers zu entnehmen. 3Werden weniger als 60 Enten und Gänse gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen. 4An Stelle der Untersuchung nach Satz 1 kann der Tierhalter Enten und Gänse zusammen mit Hühnern oder Puten halten, soweit die Hühner oder Puten dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. 5In diesem Fall muss die in der Anlage 2 in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von Hühnern oder Puten gehalten werden. 6Ferner hat der Tierhalter in den Fällen des Satzes 4 jedes verendete Stück Geflügel in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung unverzüglich auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch untersuchen zu lassen.

(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 hat der Tierhalter der zuständigen Behörde die gemeinsame Haltung von Enten und Gänsen mit Hühnern und Puten unverzüglich anzuzeigen. 2Die zuständige Behörde hat dem Tierhalter über die Anzeige eine Bestätigung auszustellen.

(4) 1Die tierärztliche Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage einer tierärztlichen Bescheinigung, die virologische Untersuchung nach Absatz 2 Satz 1 ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage des Untersuchungsbefundes und die gemeinsame Haltung nach Absatz 2 Satz 4 ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage der Bestätigung nach Absatz 3 Satz 2, die nicht älter als zwölf Monate sein darf, nachzuweisen. 2Die Bescheinigung, der Untersuchungsbefund oder die Bestätigung sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(5) 1Die zuständige Behörde kann für

1.
Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art anordnen, dass

a)
die jeweilige Veranstaltung in geschlossenen Räumen durchgeführt wird,

b)
die auf der jeweiligen Veranstaltung aufgestellten, anderen gehaltenen Vögel als Enten und Gänse auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch untersucht werden,

c)
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 die auf der jeweiligen Veranstaltung aufgestellten gehaltenen Vögel vor der jeweiligen Veranstaltung klinisch tierärztlich untersucht werden,

2.
Enten und Gänse, die auf einer Geflügelausstellung aufgestellt werden sollen, eine Untersuchung auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus anordnen,

soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. 2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(5a) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 und 2 für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten genehmigen, soweit auf der Ausstellung, dem Markt oder der Veranstaltung ähnlicher Art kein Geflügel aufgestellt wird und sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(6) § 4 der Viehverkehrsverordnung bleibt unberührt.




§ 8 Schutzimpfungen und Heilversuche



(1) 1Schutzimpfungen gegen die Geflügelpest und die niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 und H7 sind, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4, verboten. 2Heilversuche sind verboten.

(2) Die zuständige Behörde kann

1.
Ausnahmen von Absatz 1 für wissenschaftliche Zwecke genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,

2.
Schutzimpfungen gegen die Geflügelpest oder die niedrigpathogene aviäre Influenza anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

(3) Die zuständige Behörde kann, vorbehaltlich einer zustimmenden Entscheidung der Europäischen Kommission (Kommission), unter Beachtung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts die Schutzimpfung von gehaltenen Vögeln gegen die Geflügelpest oder die niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 genehmigen, die

1.
in einem zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung, der oder die in einem genehmigten Programm nach Anhang III Teil II der Entscheidung 2007/598/EG der Kommission vom 28. August 2007 über Maßnahmen zur Verhütung der Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza auf in Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren in den Mitgliedstaaten gehaltene Vögel (ABl. EU Nr. L 230 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist, oder

2.
zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1

gehalten werden.

(4) Vor der Entscheidung über die Genehmigung nach Absatz 3 übermittelt die zuständige Behörde dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) zum Zwecke der Weiterleitung an die Kommission einen Impfplan, der folgende Angaben enthalten muss:

1.
im Falle einer Genehmigung nach Absatz 3 Nr. 1

a)
Anschrift, Registriernummer nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung und Standort des zoologischen Gartens oder der ähnlichen Einrichtung, in dem oder in der die Schutzimpfung durchgeführt werden soll,

b)
Anzahl und Art der zu impfenden Vögel,

c)
vorgesehene Kennzeichen, die die Vögel als geimpft ausweisen,

d)
Impfstoff und Impfschema der Schutzimpfung,

e)
Zeitplan für die Schutzimpfung,

f)
Gründe für die Schutzimpfung;

2.
im Falle einer Genehmigung nach Absatz 3 Nr. 2

a)
Darstellung des Gebiets, in dem die Schutzimpfung durchgeführt werden soll,

b)
Anzahl aller Bestände in dem Gebiet nach Buchstabe a,

c)
Anschrift, Registriernummer nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung und Standort der Bestände, in denen die Schutzimpfung durchgeführt werden soll,

d)
Anzahl und Art der zu impfenden Vögel,

e)
vorgesehene Kennzeichen, die die Vögel als geimpft ausweisen,

f)
Impfstoff und Impfschema der Schutzimpfung,

g)
Zeitplan für die Schutzimpfung,

h)
vorgesehene Aufzeichnungen zur Durchführung der Schutzimpfung,

i)
Angaben zu den vorgesehenen Untersuchungen sowie den vorgesehenen Verbringungen von Vögeln nach der Durchführung der Schutzimpfung,

j)
Gründe für die Schutzimpfung.




§ 9 Durchführung der Schutzimpfung



(1) 1Schutzimpfungen sind so durchzuführen, dass

1.
eine Verbreitung des hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus verhindert wird und,

2.
im Falle des § 8 Abs. 3 Nr. 2, alle Vögel der jeweiligen Haltung geimpft werden.

2Die Schutzimpfung darf nur mit einem Impfstoff durchgeführt werden, der es ermöglicht, geimpfte und infizierte Vögel von geimpften und nicht infizierten Vögeln zu unterscheiden.

(2) 1Der Inhaber einer Genehmigung hat unverzüglich nach Durchführung der Schutzimpfung

1.
die Vögel, die geimpft worden sind, deutlich zu kennzeichnen und

2.
über die Schutzimpfungen Aufzeichnungen zu machen.

2Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2 sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 3Die Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalendermonats, in dem die Schutzimpfung beendet worden ist.


§ 10 Untersuchungen im Falle der Schutzimpfung



(1) 1Der Inhaber einer Genehmigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 hat Untersuchungen nach Maßgabe der Genehmigung durchführen zu lassen. 2Die zuständige Behörde hat ihrer Genehmigung das Impfprogramm zu Grunde zu legen, dem die Kommission ihre Zustimmung erteilt hat.

(2) Der Inhaber einer Genehmigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 hat

1.
unmittelbar vor der Schutzimpfung mindestens 10 vom Hundert der zu impfenden Vögel des Bestands serologisch auf Antikörper gegen das aviäre Influenzavirus untersuchen zu lassen,

2.
während der ersten 30 Tage nach der Schutzimpfung eine wöchentliche klinische tierärztliche Untersuchung durchführen zu lassen und, im Falle des Vorhandenseins klinisch auffälliger Vögel, diese unverzüglich virologisch untersuchen zu lassen,

3.
frühestens 30 Tage nach der Schutzimpfung diejenigen Vögel, die nach Nummer 1 untersucht worden sind, erneut serologisch untersuchen zu lassen.

(3) Die zuständige Behörde kann weitere serologische Untersuchungen auf Antikörper gegen das aviäre Influenzavirus oder virologische Untersuchungen zum Nachweis des hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus in einem geimpften Bestand, in dem Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 gehalten werden, anordnen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

(4) 1Der Inhaber einer Genehmigung hat über die durchgeführten Untersuchungen nach Absatz 2 unverzüglich Aufzeichnungen zu machen. 2Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 3Die Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalendermonats, in dem ihm die Ergebnisse der Untersuchungen schriftlich mitgeteilt worden sind.




§ 11 Maßregeln für das Verbringen geimpfter Vögel



(1) 1In der Zeit vom Beginn der Schutzimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 3

1.
gelten für das Verbringen von Vögeln aus einem zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung die Maßgaben der Genehmigung,

2.
dürfen Vögel, die zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 gehalten werden, nicht aus dem Bestand verbracht werden.

2Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 Nr. 2 genehmigen für das Verbringen von Vögeln in einen anderen Bestand, soweit die Vögel längstens drei Tage vor dem Verbringen virologisch mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden sind. 3§ 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Das Aufstellen geimpfter Vögel auf einer Geflügelausstellung, einem Geflügelmarkt oder einer Veranstaltung ähnlicher Art ist verboten. 2Die zuständige Behörde kann nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach Beendigung der Untersuchungen nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass

1.
das geimpfte Geflügel

a)
längstens drei Tage vor der jeweiligen Veranstaltung virologisch,

b)
vor der jeweiligen Veranstaltung klinisch tierärztlich

mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden ist,

2.
die jeweilige Veranstaltung in geschlossenen Räumen durchgeführt wird und

3.
das geimpfte Geflügel getrennt von nicht geimpftem Geflügel gehalten wird.

3Die virologische Untersuchung nach Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage des Untersuchungsbefundes nachzuweisen. 4Der Untersuchungsbefund ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.




§ 12 Maßregeln bei Feststellung von Geflügelpest oder niedrigpathogener aviärer Influenza bei geimpften Vögeln



Wird nach einer virologischen Untersuchung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 2 bei einem geimpften Vogel

1.
hochpathogenes aviäres Influenzavirus oder

2.
niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7

amtlich festgestellt, finden im Falle der Nummer 1 die Maßregeln nach den §§ 18 bis 33 sowie § 35 und im Falle der Nummer 2 die Maßregeln nach den §§ 46 bis 51 Anwendung.