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Abschnitt 4 - Milchquotenverordnung (MilchQuotV)

neugefasst durch B. v. 03.05.2011 (BGBl. I S. 775); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 12 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.04.2008; FNA: 7847-11-5-13 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Abschnitt 4 Durchführung und Kontrolle

§ 35 Neuberechnung von Quoten und Referenzfettgehalten



(1) Ordnet eine gesetzliche Bestimmung oder ein Bescheid die Änderung des Umfangs einer Quote an, ist sie neu zu berechnen (Neuberechnung). Satz 1 gilt entsprechend bei der erstmaligen Zuteilung einer Quote.

(2) Die Neuberechnung einer Anlieferungsquote schließt die Neuberechnung ihres Referenzfettgehaltes ein.

(3) Die durch Gesetz oder Bescheid vorgenommene Änderung ist für die Neuberechnung verbindlich. Wird ein in Absatz 1 genannter Bescheid nicht von Gesetzes wegen der für die Neuberechnung zuständigen Stelle übermittelt, ist er vom Inhaber der Quote dieser Stelle vorzulegen.

(4) Im Falle einer Anlieferungsquote wird die Neuberechnung von dem für den Inhaber der Quote zuständigen Käufer und im Falle einer Direktverkaufsquote von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorgenommen. Soweit der Käufer keine Neuberechnung von sich aus vornimmt, kann ihre Vornahme von dem Inhaber der Quote beantragt werden. Die Neuberechnung ist innerhalb eines Monats nach Vornahme dem Inhaber der Quote, der für ihn bezüglich besonderer Übertragungen zuständigen Landesstelle und im Falle einer Anlieferungsquote auch dem für den Käufer zuständigen Hauptzollamt mitzuteilen.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann für die Neuberechnung Muster bekannt geben, die ab der Bekanntgabe zu verwenden sind. Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamtes kann von den Mustern abgewichen werden.

(6) Lehnt der Käufer eine Neuberechnung ab, kann der Inhaber der Quote bei dem für den Käufer zuständigen Hauptzollamt die Festsetzung durch Bescheid beantragen. Bestehen Zweifel des Käufers, ob oder mit welchem Inhalt eine Neuberechung auszustellen ist, hat er den Vorgang dem für ihn zuständigen Hauptzollamt zur Bescheidung vorzulegen.

(7) Der für den Übernehmer einer Quote zuständige Käufer darf die Neuberechnung erst vornehmen, wenn ihm die Neuberechnung des für den Übertragenden zuständigen Käufers vorliegt. Satz 1 gilt nicht für Übertragungen im Rahmen des Übertragungsstellenverfahrens.

(8) Die Absätze 1 bis 6 gelten vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des § 19 Abs. 4 und 6.


§ 36 Beförderungsdokumente



Soweit nach der EU-Milchquotenregelung während der Beförderung von Milch Dokumente zur Bestimmung der jeweiligen Anlieferungen mitzuführen sind und diese Dokumente zum Zeitpunkt der Beförderung nur in elektronischer Form vorliegen, ist der jeweilige Käufer verpflichtet, auf seine Kosten unmittelbar nach der Ankunft im Betrieb des Käufers den zuständigen Stellen auf deren Verlangen Ausdrucke der Dokumente zur Verfügung zu stellen.




§ 37 Zulassung der Käufer



(1) Jeder Käufer hat die in der EU-Milchquotenregelung vorgesehene Zulassung zu beantragen. Er darf seine Tätigkeit als Käufer erst nach der Zulassung aufnehmen. Der Antrag ist schriftlich in zwei Stücken bei dem für den Käufer zuständigen Hauptzollamt einzureichen. In dem Antrag sind die nach der EU-Milchquotenregelung für die Erteilung der Zulassung vorgesehenen Voraussetzungen darzulegen und Verpflichtungserklärungen abzugeben. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben fordern, wenn sie für Kontrollzwecke notwendig sind. Das Hauptzollamt erteilt die Zulassung durch Bescheid.

(2) Milcherzeuger dürfen Milch nur an Käufer liefern, die zugelassen sind.




§ 38 Käuferwechsel



(1) 1Wechselt der Milcherzeuger denjenigen Käufer, an den er liefert und der damit für die Erhebung der Überschussabgabe zuständig ist, hat er spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Anlieferungen an den neuen Käufer aufnimmt, beim vormaligen Käufer unter Benennung des neuen Käufers eine Bescheinigung zu beantragen, aus der sich die Höhe und der Referenzfettgehalt der Anlieferungsquote, die Höhe der bereits auf diese Quote vorgenommenen Anlieferungen einschließlich deren Fettgehalt und den Zeitpunkt, an dem die noch nicht belieferte Quote bei dem vormaligen Käufer keine Berücksichtigung mehr findet, ergeben. 2Der vormalige Käufer hat die Bescheinigung innerhalb von drei Wochen nach Antragstellung dem Milcherzeuger zu übermitteln. 3Die Bescheinigung ist vom Milcherzeuger unverzüglich nach Erhalt dem neuen Käufer zu übermitteln.

(2) 1Der neue Käufer hat den Wechsel dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. 2Der vormalige Käufer hat innerhalb von drei Monaten nach der Ausstellung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigung sämtliche Unterlagen, die die Höhe und Berechnung der Anlieferungsquote des Milcherzeugers einschließlich ihres Referenzfettgehaltes betreffen, dem neuen Käufer zu übermitteln. 3Die Aufbewahrungspflicht nach § 45 Absatz 2 geht dadurch auf den neuen Käufer über.

(3) 1Hat der vormalige Käufer bereits nach § 39 Abs. 2 Lieferungsentgelt einbehalten, hat er dieses Entgelt dem neuen Käufer zu übermitteln. 2Der neue Käufer hat das übermittelte Entgelt bei der Erhebung der Überschussabgabe zu berücksichtigen. 3Ist keine Überschussabgabe zu erheben, ist das Entgelt von ihm auszuzahlen.




§ 39 Erhebung der Überschussabgabe bei Anlieferungen



(1) Der Käufer zieht dem Milcherzeuger den Betrag der Überschussabgabe, der nach der EU-Milchquotenregelung von dem Käufer verpflichtend zu erheben ist, von dem Entgelt für die Anlieferungen des fünften Kalendermonats, der dem jeweiligen Zwölfmonatszeitraum folgt, ab.

(2) 1Sobald die Anlieferungen eines Milcherzeugers seine Anlieferungsquote vor dem März eines Zwölfmonatszeitraums überschreiten, hat der Käufer Lieferungsentgelt in einer Höhe von mindestens 30 vom Hundert der nach den überschreitenden Anlieferungen bemessenen Überschussabgabe als Vorauszahlung auf die Überschussabgabe einzubehalten. 2Die Saldierungsbestimmungen des § 34 bleiben bei der Berechnung der Vorauszahlung unberücksichtigt. 3Der Milcherzeuger kann den Einbehalt durch die Stellung einer vergleichbaren Sicherheit abwenden. 4Steht fest, dass die Milchabgabe in einem Zwölfmonatszeitraum nicht zu erheben ist, hat dies das Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt zu geben. 5Auf Grund dieser Bekanntmachung sind die erhobenen Vorauszahlungen unverzüglich auszuzahlen und, soweit der Milcherzeuger nicht darauf verzichtet hat, gestellte Sicherheiten freizugeben.

(3) 1Wird eine Quote zusammen mit einem Betrieb, der der Milcherzeugung dient, nach dem 1. April eines Zwölfmonatszeitraums auf Grund des § 21 übertragen und ist für den Übertragenden und den Übernehmer derselbe Käufer zuständig, kann der Käufer die Überschussabgabe für den genannten Zwölfmonatszeitraum auf der Grundlage der Gesamtanlieferungen des Betriebes und der zusammengefassten Anlieferungsquoten des Übertragenden und des Übernehmers berechnen sowie von dem Übertragenden und dem Übernehmer gesamtschuldnerisch fordern und nach Absatz 1 erheben. 2Entscheidet sich der Käufer für die in Satz 1 genannte Vorgehensweise, hat er spätestens bis zum 31. März des in Satz 1 genannten Zwölfmonatszeitraums oder im Falle des Absatzes 2 beim erstmaligen Einbehalt des Entgelts darauf hinzuweisen. 3Widerspricht der Übertragende oder der Übernehmer, findet Satz 1 keine Anwendung. 4Die Sätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung, soweit eine nach § 21 mögliche Quotenübertragung im Rahmen des § 22 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, vorgenommen wird.

(4) Erhobene Überschussabgaben und Vorauszahlungen sind vom Käufer im Rahmen seiner Buchführung auf einem gesonderten Konto (Milchabgabenkonto) zu verbuchen.




§ 40 Mitteilungen der Käufer



(1) Der Käufer übersendet dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vor dem 15. Mai jedes Jahres für den vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum eine Mitteilung über

1.
die Summe aller Anlieferungsquoten, die Personen zustehen, für die der Käufer zuständig ist,

2.
die Summe aller beim Käufer erfolgten Anlieferungen sowie ihre durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung, getrennt nach Anlieferungen, die

a)
von Milcherzeugern mit Anlieferungsquoten und

b)
von Milcherzeugern ohne Anlieferungsquoten erfolgt sind,

3.
den durchschnittlichen gewogenen

a)
Referenzfettgehalt der nach Nummer 1 vom Käufer mitzuteilenden Summe der Anlieferungsquoten,

b)
Fettgehalt der nach Nummer 2 vom Käufer mitzuteilenden Summe der Anlieferungen von Erzeugern nach Nummer 2 Buchstabe a,

4.
die Summen aller nach Anwendung des § 34 Abs. 1 verbleibenden Unterlieferungen und Überlieferungen.

Der Referenzfettgehalt nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und der Fettgehalt nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b sind als Prozentzahl mit drei Nachkommastellen auszuweisen.

(2) Der Mitteilung nach Absatz 1 sind bezogen auf den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum für jeden Milcherzeuger folgende Angaben beizufügen:

1.
Name und Anschrift,

2.
Anlieferungsquote und Referenzfettgehalt,

3.
Anlieferungsmenge und deren Fettgehalt,

4.
eine durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Anlieferungsmenge,

5.
Höhe einer Unterlieferung oder Überlieferung der Anlieferungsquote,

6.
eine nach § 34 Absatz 1 zugeteilte Anlieferungsquote und

7.
eine nach Anwendung des § 34 Absatz 1 verbleibende Unterlieferung oder Überlieferung.

(3) Der Käufer übersendet dem für ihn zuständigen Hauptzollamt innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums eine Anmeldung der Überschussabgaben (Abgabeanmeldung), die folgende Angaben enthält:

1.
die Zahl der Milcherzeuger, für die der Käufer zuständig ist,

2.
die Summen der vor Anwendung des § 34 bestehenden Unterlieferungen und Überlieferungen,

3.
die Summen der im Rahmen des § 34 Absatz 1 und 2 jeweils zugeteilten Anlieferungsquoten,

4.
die Summe der überschussabgabepflichtigen Anlieferungen und

5.
die Summe der abzuführenden Überschussabgaben.

(4) Der Abgabeanmeldung nach Absatz 3 sind bezogen auf den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum folgende Angaben beizufügen:

1.
für jeden Milcherzeuger

a)
die in Absatz 2 genannten Angaben, wobei im Rahmen von Absatz 2 Nummer 6 auch die Zuteilung einer Anlieferungsquote nach § 34 Absatz 2 anzugeben ist, und

b)
den Betrag der Überschussabgabe;

2.
eine Übersicht mit

a)
der Anzahl derjenigen Milcherzeuger, die

aa)
ihre Anlieferungsquoten vor der Anwendung des § 34 überschritten haben,

bb)
nach der Anwendung des § 34 Überschussabgabe zahlen müssen, sowie

b)
den Summen der Anlieferungsmengen derjenigen Milcherzeuger, bei denen

aa)
eine positive Fettgehaltskorrektur vorzunehmen war, einschließlich der Summe der positiven Fettgehaltskorrekturmenge, und

bb)
eine negative Fettgehaltskorrektur vorzunehmen war, einschließlich der Summe der negativen Fettgehaltskorrekturmenge.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann für die Mitteilung nach Absatz 1 und die Abgabeanmeldung nach Absatz 3 einschließlich der nach den Absätzen 2 und 4 beizufügenden Angaben Muster bekannt geben, die ab der Bekanntgabe zu verwenden sind. Soweit es für die Anmeldung oder Abrechnung der Überschussabgabe erforderlich ist, kann in den Mustern die Mitteilung von Angaben, die über die in den Absätzen 1 bis 4 enthaltenen Angaben hinausgehen, vorgesehen werden.

(6) Der Betrag der Überschussabgabe ist vom Käufer innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums an die Bundeskasse Kiel abzuführen.

(7) Der Milcherzeuger erhält vom Käufer innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums eine Mitteilung über die Daten, die nach Absatz 4 Nummer 1 übermittelt werden und seine Anlieferungsquote betreffen. Durch die Mitteilung wird die Erhebung der Überschussabgabe für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum dem Milcherzeuger bekannt gegeben.




§ 41 Mehrere Käufer



(1) Liefert ein Milcherzeuger Milch gleichzeitig an mehrere Käufer, bestimmt er denjenigen Käufer, der die einem Käufer nach dieser Verordnung und der EU-Milchquotenregelung obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hat, und unterrichtet sämtliche Käufer unverzüglich über diese Bestimmung. Der nach Satz 1 bestimmte Käufer unterrichtet unverzüglich das für ihn zuständige Hauptzollamt über die von dem Milcherzeuger vorgenommene Bestimmung. Ändert sich durch die Bestimmung derjenige Käufer, der bis zu der Bestimmung die in Satz 1 genannten Aufgaben wahrgenommen hat, ist § 38 entsprechend anzuwenden.

(2) Der Milcherzeuger ist verpflichtet, dem von ihm bestimmten Käufer unverzüglich nach Ablauf jedes Monats die in diesem Zeitraum an andere Käufer gelieferten Milchmengen und deren durchschnittlichen monatlichen Fettgehalt mitzuteilen. Der Milcherzeuger hat diese Angaben durch urschriftliche Belege nachzuweisen. Soweit er nicht über solche Belege verfügt, hat ihm diese der andere Käufer auf Antrag unverzüglich zu übermitteln.




§ 42 Erhebung der Überschussabgabe bei Direktverkäufen



(1) Die Abgabeanmeldung, die ein Milcherzeuger im Falle von Direktverkäufen vor dem 15. Mai jedes Jahres nach der EU-Milchquotenregelung vorzunehmen hat, muss dem vom Bundesministerium der Finanzen bekannt gegebenen Muster entsprechen und ist bei dem für den Milcherzeuger zuständigen Hauptzollamt abzugeben. Der Inhaber einer Direktverkaufsquote, der keine Direktverkäufe getätigt hat, muss eine Meldung entsprechend Satz 1 abgeben.

(2) Der Betrag der Überschussabgabe ist von dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Milcherzeuger innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Zwölfmonatszeitraums an die Bundeskasse Kiel abzuführen.




§ 43 Äquivalenzmengen für Käse



(1) Im Falle von Direktverkäufen werden die Äquivalenzmengen je Kilogramm Käse wie folgt festgesetzt:

Hartkäse 12,20 kg
Schnittkäsebis 40 % Fett i. Tr. 12,30 kg
Schnittkäseab 45 % Fett i. Tr. 10,60 kg
Halbfester Schnittkäse bis 45 % Fett i. Tr. 8,90 kg
Halbfester Schnittkäse ab 50 % Fett i. Tr. 8,40 kg
Weichkäsebis 45 % Fett i. Tr. 8,80 kg
Weichkäseab 50 % Fett i. Tr. 7,70 kg
Frischkäsebis 10 % Fett i. Tr. 5,60 kg
Frischkäseab 20 % Fett i. Tr. 4,40 kg.


(2) Für die Rahmmengen, die bei der Käseherstellung zusätzlich anfallen, erfolgt keine erneute Äquivalenzmengenberechnung.


§ 44 Mitwirkungspflichten



Soweit es für die Durchführung der Milchquotenregelung einschließlich ihrer Überwachung erforderlich ist, haben die Milcherzeuger und die Käufer, jeweils einschließlich ihrer Beauftragten, den zuständigen Stellen das Betreten des Betriebes während der üblichen Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Elektronisch gespeicherte Daten sind auf Verlangen auszudrucken.


§ 45 Aufbewahrungsfristen



(1) Soweit in dieser Verordnung und der EU-Milchquotenregelung nichts anderes bestimmt ist, sind sämtliche Unterlagen, die die Milcherzeugung und Milchvermarktung durch die Milcherzeuger sowie die Berechnung und Höhe der Überschussabgaben betreffen, jeweils bis zum Ende des zehnten auf ihre Entstehung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. Im Falle von Direktverkäufen sind die nach der EU-Milchquotenregelung erforderliche Bestandsbuchhaltung und sämtliche sonstigen Unterlagen, die sich auf Direktverkäufe beziehen, jeweils bis zum Ende des sechsten auf ihre Entstehung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.

(2) Sämtliche Unterlagen, die die Berechnung und Höhe der Quoten einschließlich der Referenzfettgehalte von Anlieferungsquoten betreffen, sind aufzubewahren, solange ein Rückgriff auf sie zur Feststellung von Quoten oder Referenzfettgehalten erforderlich sein kann. Die Mindestaufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre ab Entstehung der jeweiligen Unterlage.

(3) Wird ein Käufer von einem anderen Käufer übernommen, verschmelzen Käufer oder spaltet sich ein Käufer auf, sind die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Unterlagen von den bisherigen Käufern den jeweils neuen Käufern in einem geordneten Zustand zu übergeben. Mit der Übergabe gehen die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 auf die neuen Käufer über.




§ 46 Mitteilungen der Länder



Die Länder teilen der vom Bundesministerium der Finanzen bekannt zu gebenden Stelle innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums Folgendes mit:

1.
die Höhe der in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum

a)
übertragenen Quoten, getrennt aufgeführt nach Anlieferungs- und Direktverkaufsquoten und den Vorschriften über die Übertragung,

b)
eingezogenen Quoten, getrennt aufgeführt nach Anlieferungs- und Direktverkaufsquoten und den Vorschriften über die Einziehung,

c)
zugeteilten Anlieferungsquoten, getrennt aufgeführt nach den Vorschriften über die Zuteilung,

2.
die Höhe der zum Ablauf des Zwölfmonatszeitraums vorhandenen Landesreserven.