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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.12.2013 aufgehoben
Abschnitt 2 - Wagniskapitalbeteiligungsgesetz (WKBG)
Artikel 1 G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1672 (Nr. 36); aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
Geltung ab 19.08.2008; FNA: 4126-2 Recht der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
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Geltung ab 19.08.2008; FNA: 4126-2 Recht der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
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Abschnitt 2 Geschäftstätigkeit und Anlagebestimmungen
§ 8 Zulässige Geschäfte
§ 8 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf
- 1.
- Wagniskapitalbeteiligungen,
- 2.
- andere Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat, der Vollmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ist,
- 3.
- Wertpapiere im Sinne des § 47 des Investmentgesetzes,
- 4.
- Geldmarktinstrumente im Sinne des § 48 des Investmentgesetzes,
- 5.
- Bankguthaben bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
- 6.
- Investmentanteile im Sinne des § 50 des Investmentgesetzes
(2) Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf Zielgesellschaften, an denen sie beteiligt ist, beraten.
(3) Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf Zielgesellschaften, an denen sie beteiligt ist, Darlehen und Bürgschaften gewähren.
(4) Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf Kredite aufnehmen sowie Genussrechte und Schuldverschreibungen begeben.
(5) Der Erwerb von Grundstücken ist der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft nur zur Beschaffung von Geschäftsräumen gestattet.
(6) Sonstige Geschäfte darf die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft nur tätigen, wenn sie mit ihrem Unternehmensgegenstand zusammenhängen.
§ 9 Anlagebestimmungen
§ 9 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Der Anteil der Wagniskapitalbeteiligungen am Gesamtwert des von der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft insgesamt verwalteten Vermögens muss mindestens 70 Prozent betragen. Eine Unterschreitung infolge eines Sinkens des Wertes der gehaltenen Wagniskapitalbeteiligungen oder eines Anstiegs des Wertes des in Vermögensgegenständen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 gehaltenen Vermögens ist zulässig, sofern die Unterschreitung einen Zeitraum von zehn Werktagen nicht überschreitet.
(2) Eine Zielgesellschaft, an der die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft beteiligt ist, gilt drei Jahre nach Zulassung oder Einbeziehung ihrer Wertpapiere in den Handel an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes oder an einem gleichwertigen Markt nicht mehr als Zielgesellschaft im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Eine Zielgesellschaft, an der eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft länger als 15 Jahre beteiligt ist, gilt nicht mehr als Zielgesellschaft im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Die Beteiligung einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft am Eigenkapital einer Zielgesellschaft darf 90 Prozent nicht übersteigen.
(5) Der Anteil der Beteiligung einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft an einer Zielgesellschaft am Gesamtwert des von der Wagniskapitalgesellschaft insgesamt verwalteten Vermögens darf 40 Prozent nicht übersteigen.
§ 10 Konzernfreiheit
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf spätestens fünf Jahre nach ihrer Anerkennung kein Tochterunternehmen mehr sein. Ein Gesellschafter darf nach Ablauf dieser Frist nicht mehr maßgeblich beteiligt sein.
(2) Tochterunternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind Unternehmen, die als Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder auf die ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann, ohne dass es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt.
(3) Maßgeblich beteiligt im Sinne dieses Gesetzes ist, wer bei einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft unmittelbar oder über ein kontrolliertes Unternehmen mehr als 40 Prozent des Kapitals hält oder wem unmittelbar oder über ein kontrolliertes Unternehmen mehr als 40 Prozent der Stimmrechte der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft zustehen. § 22 Abs. 1 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt für die Berechnung des Stimmrechtsanteils entsprechend, für die Berechnung des Kapitalanteils mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Stimmrechte die Kapitalanteile treten.
§ 11 Mindeststückelung
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
Beteiligungen an Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften müssen eine Mindeststückelung von 25.000 Euro aufweisen.
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