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Synopse aller Änderungen des WoGG am 01.01.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2024 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WoGG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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WoGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | WoGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Teil 1 Zweck des Wohngeldes und Wohngeldberechtigung § 1 Zweck des Wohngeldes § 2 Wohnraum § 3 Wohngeldberechtigung Teil 2 Berechnung und Höhe des Wohngeldes Kapitel 1 Berechnungsgrößen des Wohngeldes § 4 Berechnungsgrößen des Wohngeldes Kapitel 2 Haushaltsmitglieder § 5 Haushaltsmitglieder § 6 Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder § 7 Ausschluss vom Wohngeld § 8 Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld und Verzicht auf Leistungen Kapitel 3 Miete und Belastung § 9 Miete § 10 Belastung § 11 Zu berücksichtigende Miete und Belastung § 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung sowie Entlastung bei den Heizkosten und die Klimakomponente Kapitel 4 Einkommen § 13 Gesamteinkommen § 14 Jahreseinkommen § 15 Ermittlung des Jahreseinkommens § 16 Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge § 17 Freibeträge § 17a Freibetrag für zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen § 18 Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen Kapitel 5 Höhe des Wohngeldes § 19 Höhe des Wohngeldes Teil 3 Nichtbestehen des Wohngeldanspruchs § 20 Gesetzeskonkurrenz § 21 Sonstige Gründe Teil 4 Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes § 22 Wohngeldantrag § 23 Auskunftspflicht § 24 Wohngeldbehörde und Entscheidung § 25 Bewilligungszeitraum § 26 Zahlung des Wohngeldes § 26a Vorläufige Zahlung des Wohngeldes § 27 Änderung des Wohngeldes § 28 Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides und Wegfall des Wohngeldanspruchs § 29 Haftung, Aufrechnung, Verrechnung und vorläufige Zahlungseinstellung § 30 Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall § 30a Bagatellgrenze bei Rückforderungen § 31 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Wohngeldbescheides Teil 5 Kostentragung und Datenabgleich § 32 Erstattung des Wohngeldes durch den Bund § 33 Datenabgleich Teil 6 Wohngeldstatistik § 34 Zweck der Wohngeldstatistik, Auskunfts- und Hinweispflicht § 35 Erhebungs- und Hilfsmerkmale § 36 Erhebungszeitraum und Zusatzaufbereitungen Teil 7 Schlussvorschriften § 37 Bußgeld § 38 Verordnungsermächtigung § 39 Wohngeld- und Mietenbericht; Bericht über die Lage und Entwicklung der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Deutschland § 40 Einkommen bei anderen Sozialleistungen § 41 Auswirkung von Rechtsänderungen auf die Wohngeldentscheidung Teil 8 Überleitungsvorschriften § 42 Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches § 42a Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes § 42b Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung des Wohngeldes § 42c Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung § 42d Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes § 43 Fortschreibung des Wohngeldes § 44 Übergangsregelung bei Fortschreibung des Wohngeldes | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 45 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts |
Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1) Anlage 2 (zu § 19 Absatz 1) Werte für „a", „b" und „c" Anlage 3 (zu § 19 Absatz 2) Rechenschritte und Rundungen | |
§ 7 Ausschluss vom Wohngeld | |
(1) 1 Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger und Empfängerinnen von 1. Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, 2. Leistungen für Auszubildende nach § 27 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die als Zuschuss erbracht werden, 3. (aufgehoben) 4. Verletztengeld in Höhe des Betrages des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nach § 47 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, 5. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, 6. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, | |
7. a) ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt oder b) anderen Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, | 7. a) Leistungen zum Lebensunterhalt oder b) anderen Leistungen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, |
8. Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder 9. Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen, wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (Leistungen). 2 Der Ausschluss besteht nicht, wenn 1. die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder | |
2. durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 19 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 27a des Bundesversorgungsgesetzes vermieden oder beseitigt werden kann und | 2. durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 19 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch *) vermieden oder beseitigt werden kann und |
a) die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 während der Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe dieser Leistungen noch nicht erbracht worden sind oder b) der zuständige Träger eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Leistungen als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erbringt. (2) 1 Ausgeschlossen sind auch Haushaltsmitglieder, die keine Empfänger der in Absatz 1 Satz 1 genannten Leistungen sind und 1. die in § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des Übergangs- oder Verletztengeldes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannt und deren Einkommen und Vermögen bei der Ermittlung der Leistungen eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4 berücksichtigt worden sind, 2. deren Einkommen und Vermögen nach § 43 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigt worden sind, 3. deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 berücksichtigt worden sind, | |
4. deren Einkommen und Vermögen nach § 27a Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 27 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 berücksichtigt worden sind, oder | 4. deren Einkommen und Vermögen nach § 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 berücksichtigt worden sind, oder |
5. deren Einkommen und Vermögen nach § 7 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 berücksichtigt worden sind. 2 Der Ausschluss besteht nicht, wenn 1. die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder 2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 vorliegen. | |
--- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 55 Nummer 2 a) bb) G. v. 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) wurde sinngemäß in Satz 2 konsolidiert. | |
§ 38 Verordnungsermächtigung | |
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. nähere Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes über die Ermittlung a) der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12) und b) des Einkommens (§§ 13 bis 18) zu erlassen, wobei pauschalierende Regelungen getroffen werden dürfen, soweit die Ermittlung im Einzelnen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten möglich ist; 2. die Mietenstufen für Gemeinden festzulegen (§ 12); 3. die Einzelheiten des Verfahrens des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens (§ 33) zu regeln; dabei kann auch geregelt werden, dass die Länder der Datenstelle die Kosten für die Durchführung des Datenabgleichs zu erstatten haben; | |
4. 1 die Höchstbeträge für Miete und Belastung (Anlage 1) und die Werte für 'b' und 'c' (Anlage 2) nach einer gesetzlichen Änderung nach § 43 zum 1. Januar jedes zweiten Jahres fortzuschreiben und die bisherigen Höchstbeträge in Anlage 1 und Werte in Anlage 2 zu ersetzen. 2 Soweit der Deutsche Bundestag beschließt, die Höchstbeträge für Miete und Belastung (§ 12 Absatz 1), die Mietenstufen (§ 12 Absatz 2) oder die Höhe des Wohngeldes (§ 19) für ein solches Jahr neu festzusetzen, hat dieser Beschluss Vorrang gegenüber der Verordnungsermächtigung. | 4. 1 die in § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Berechnungsgrößen nach einer gesetzlichen Änderung nach § 43 zum 1. Januar jedes zweiten Jahres fortzuschreiben und die bisherigen Anlagen 1 bis 3 zu ersetzen. 2 Soweit der Deutsche Bundestag beschließt, die Höchstbeträge für Miete und Belastung (§ 12 Absatz 1), die Mietenstufen (§ 12 Absatz 2) oder die Höhe des Wohngeldes (§ 19) für ein solches Jahr neu festzusetzen, hat dieser Beschluss Vorrang gegenüber der Verordnungsermächtigung. |
§ 45 (neu) | § 45 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts |
(1) 1 Personen, die a) ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder b) andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, empfangen, sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei der Berechnung ihrer Hilfen Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. 2 § 7 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und 3 in der Fassung bis zum 31. Dezember 2023 gelten entsprechend. (2) Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, Satz 3 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter. |
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