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Abschnitt 1 - Samenverordnung (SamEnV)

V. v. 14.10.2008 BGBl. I S. 2053, 2181 (Nr. 48); aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 12.11.2008, abweichend siehe § 19; FNA: 7824-8-1 Tierzucht und Tierhaltung
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Abschnitt 1 Künstliche Besamung

§ 1 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Besamungsstation: Besamungsstation im Sinne des § 2 Nr. 14 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes, die ausschließlich am innerstaatlichen Handel teilnehmen darf;

2.
sonstige Besamungsstation: Besamungsstation im Sinne des § 2 Nr. 14 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Tierzuchtgesetzes;

3.
Embryo-Entnahmeeinheit: Embryo-Entnahmeeinheit im Sinne des § 2 Nr. 16 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes, die ausschließlich am innerstaatlichen Handel teilnehmen darf;

4.
sonstige Embryo-Entnahmeeinheit: Embryo-Entnahmeeinheit im Sinne des § 2 Nr. 16 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Tierzuchtgesetzes.


§ 2 Anforderungen an Einrichtungen einer Besamungsstation



Eine Besamungsstation verfügt über die für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen erforderlichen Einrichtungen, wenn dort mindestens die in Anlage 1 genannten Einrichtungen vorhanden sind.


§ 3 Anforderungen beim Betrieb einer Besamungsstation



Der Betreiber einer Besamungsstation hat sicherzustellen, dass

1.
die Einrichtungen für die Gewinnung, die Aufbereitung und die Lagerung des Samens sowie die Stallungen für die auf der Besamungsstation gehaltenen Tiere den Anforderungen nach Anlage 1 entsprechen,

2.
der Samen nach § 6 gekennzeichnet und so gelagert wird, dass Verwechselungen und Missbrauch ausgeschlossen sind,

3.
die in § 7 vorgesehenen Aufzeichnungen durchgeführt werden,

4.
die auf der Station gehaltenen Tiere wöchentlich auf klinische Anzeichen aller melde- und anzeigepflichtigen Krankheiten, die durch den gewonnenen Samen übertragen werden können, untersucht werden,

5.
bei den in Anlage 2 Spalte 1 genannten Tieren, ausgenommen Equiden, vor der Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung und vor Aufnahme der Tiere in die in Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe a und c genannten Bereiche der Besamungsstation die in Anlage 2 Spalte 3 genannten Untersuchungen auf die in Anlage 2 Spalte 2 genannten Krankheiten durchgeführt und dass diese Untersuchungen regelmäßig, mindestens in dem in Anlage 2 Spalte 4 genannten Abstand, wiederholt werden,

6.
bei Equiden, vor Aufnahme der Tiere in die in Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe a und c genannten Bereiche der Besamungsstation sowie frühestens 14 Tage vor Beginn der ersten Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung in einem Kalenderjahr, die in Anlage 2 Spalte 3 genannten Untersuchungen auf die in Anlage 2 Spalte 2 genannten Krankheiten durchgeführt und dass diese Untersuchungen in den Monaten des Kalenderjahres, in dem der Samen gewonnen wird, regelmäßig, mindestens in dem in Anlage 2 Spalte 4 genannten Abstand, wiederholt werden,

7.
bei Samenspendern, die nach dieser Verordnung zur Samengewinnung und zusätzlich im Natursprung verwendet werden, vor der nächsten Samengewinnung, die auf einen Natursprung folgt, die erforderlichen Untersuchungen nach Nummer 5 oder bei Equiden nach Nummer 6 erneut durchgeführt werden,

8.
Tiere, bei denen sich Anzeichen für Krankheiten, die in Anlage 2 aufgeführt sind, zeigen oder bei denen Untersuchungsergebnisse nach Anlage 2 einen positiven Befund ergeben haben oder bei denen aus anderen Gründen der Verdacht auf Ausbruch einer in Anlage 2 aufgeführten Krankheit besteht, unverzüglich von der Samengewinnung ausgeschlossen werden sowie ihr Samen, mit Ausnahme von Samen, der vor ihrer letzten Untersuchung mit negativem Befund gewonnen worden ist, unverzüglich untersucht, bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung nicht verwendet und bei Nachweis der Krankheit unverzüglich vernichtet wird; die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt,

9.
der Samen von Schweinen nach den Anforderungen des Anhangs C Nr. 2 der Richtlinie des Rates 90/429/EWG vom 18. August 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. EU Nr. L 224 S. 62) in der jeweils geltenden Fassung behandelt wird,

10.
Aufzeichnungen geführt werden über den Zugang und Abgang von Tieren, einschließlich der jeweiligen Rasse, bei registrierten Tieren die Bezeichnung der Verkaufserzeugnisse und die Bezeichnung der Linie, des Namens, soweit das Tier einen solchen hat, der Zuchtbuch- oder Zuchtregisternummer und der Ohrmarkennummer nach den §§ 27 und 34 der Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967) sowie, soweit vorhanden, die jeweilige betriebsinterne Kennzeichnungsnummer des Spendertieres,

11.
Aufzeichnungen über Untersuchungen und Befunde zu den Nummern 4 bis 8 und § 4 Abs. 1 und 2 geführt werden, aus denen erkennbar wird, welches Tier zu welchem Zeitpunkt auf welche Krankheit untersucht wurde und wie der jeweilige Befund aussah,

12.
bei der Abgabe von Samen von Rindern, Schafen oder Ziegen aus einer Schutz- oder Kontrollzone nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1905), die Anforderungen nach dem Anhang III Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. EU Nr. L 283 S. 37), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 708/2008 der Kommission vom 24. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 197 S. 18) geändert worden ist, eingehalten werden,

13.
der in § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes bezeichnete Tierarzt oder die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes bezeichnete Tierärztin

a)
die Untersuchungen nach den Nummern 4 bis 7 durchführt oder deren Durchführung veranlasst, wobei die nach den Nummern 5 und 6 in Verbindung mit Anlage 2 Spalte 3 zu untersuchenden Proben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde in einer von ihr bestimmten Untersuchungseinrichtung zu untersuchen sind,

b)
die Einhaltung der nach den Nummern 1 bis 3 sowie 8 bis 11 vorgeschriebenen Tätigkeiten überwacht und

c)
dabei festgestellte Mängel schriftlich aufzeichnet sowie unverzüglich deren Abstellung veranlasst oder dem Betreiber mitteilt.


§ 4 Ausnahmen



(1) Abweichend von § 3 Nr. 8 kann ein Hengst im Fall eines positiven Nachweises der Equinen Virusarteritis

1.
im Virusneutralisationstest oder

2.
im Samen

zur Samengewinnung verwendet werden, soweit zwei negative Virusnachweise im Samen durch Virusisolationstests nach Anlage 2 Spalte 3 im Abstand von mindestens einer Woche in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung erbracht worden sind.

(2) Ferner kann abweichend von § 3 Nr. 8 ein Hengst im Fall eines positiven Nachweises der Equinen Virusarteritis im Virusneutralisationstest zur Samengewinnung verwendet werden, soweit der Hengst entsprechend einem Erstimpfprogramm nach Artikel 1 der Entscheidung 95/329/EG der Kommission vom 25. Juli 1995 zur Festlegung der Kategorien von Hengsten, auf die die Bedingungen gemäß Artikel 15 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 90/426/EWG des Rates bezüglich der Virusarteriitis anzuwenden sind (ABl. EU Nr. L 191 S. 36) und Artikel 1 der Entscheidung 96/81/EG der Kommission vom 12. Januar 1996 zur Änderung der Entscheidungen 92/260/EWG, 93/196/EWG, 93/197/EWG und 94/467/EG hinsichtlich der Kategorien von Hengsten, auf die die Bedingungen bezüglich der Equinen Virus-Arteriitis-Infektion anzuwenden sind (ABl. EU Nr. L 19 S. 53) geimpft und negative Virusnachweise im Samen durch den Virusisolationstest nach Anlage 2 Spalte 3 in den ersten zwei Jahren der Samengewinnung, mindestens in dem in Anlage 2 Spalte 4 genannten Abstand, erbracht werden.

(3) Equiden, die dauerhaft das Equine-Arteritis-Virus ausscheiden, können zur Samengewinnung verwendet werden, soweit

1.
der betroffene Hengst getrennt von anderen Equiden gehalten wird,

2.
die Samengewinnung, -aufbereitung und -lagerung in voneinander getrennten Räumen erfolgt und

3.
die in Nummer 2 genannten Räume, die zur Samengewinnung, -aufbereitung und -lagerung verwendeten Geräte sowie die zur Stimulation des Hengstes eingesetzten Stuten ausschließlich für den betroffenen Hengst verwendet werden.

(4) Wird ein nach Absatz 3 genannter Hengst zur Gewinnung von Samen verwendet, hat der Betreiber der Besamungsstation

1.
den Tierhalter und den Eigentümer der zu besamenden Stute vor der Abgabe des Samens über die Infektion des Spendertieres sowie über die Folgen, die durch eine künstliche Besamung hervorgerufen werden können, schriftlich zu informieren,

2.
sich vor der Abgabe oder Verwendung des Samens ein höchstens 30 Tage altes Ergebnis der serologischen Untersuchung auf das Equine-Arteritis-Virus der zu besamenden Stute von dem Tierhalter oder Eigentümer vorlegen zu lassen.

Die Besamung darf nur auf einer Besamungsstation erfolgen. Die mit dem Samen des betroffenen Hengstes zu besamenden Stuten müssen

1.
eine Woche nach der letzten Besamung, wenn das Ergebnis ihrer serologischen Untersuchung positiv war, und

2.
vier Wochen, wenn das Ergebnis ihrer serologischen Untersuchung negativ war,

auf der Besamungsstation getrennt von anderen Equiden gehalten werden.


§ 5 Kennzeichnungsnummer der Besamungsstation



(1) Mit der Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes erteilt die zuständige Behörde der Besamungsstation eine Nummer für die Kennzeichnung des von ihr gewonnenen Samens. Diese Kennzeichnungsnummer besteht aus den zwei Buchstaben der bestehenden Landeskennzeichnung des Landes, in dem die zuständige Behörde gelegen ist, gefolgt von dem Buchstaben B und einem Buchstaben für die jeweilige Tierart sowie einer Folge von vier Ziffern. Als Buchstabe für die jeweilige Tierart ist für Rinder der Buchstabe R, für Schweine der Buchstabe S, für Equiden der Buchstabe E und für Schafe und Ziegen der Buchstabe Z zu vergeben.

(2) Die zuständige Behörde erteilt einer Besamungsstation, deren Erlaubnis nach § 28 Abs. 3 des Tierzuchtgesetzes fortgilt, innerhalb von zwei Wochen nach dem 29. Oktober 2008 eine Kennzeichnungsnummer entsprechend Absatz 1 Satz 2.


§ 6 Kennzeichnung von Samen



(1) In einer Besamungsstation wird jede Samenportion unmittelbar nach ihrer Herstellung mindestens durch folgende Angaben gekennzeichnet:

1.
das Gewinnungsdatum,

2.
die Rasse, die Zuchtbuchnummer des Spendertieres sowie den Namen des Spendertieres, soweit es einen solchen hat, und

3.
die Kennzeichnungsnummer der herstellenden Besamungsstation.

Die Kennzeichnung nach Satz 1 muss dauerhaft und leicht lesbar sein.

(2) Bei Samen von registrierten Zuchttieren ist bei den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 anstelle der Rasse die Bezeichnung des Verkaufserzeugnisses nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Tierzuchtgesetzes sowie eine Bezeichnung der Linie des Spendertieres und anstelle der Zuchtbuchnummer die Zuchtregisternummer des Spendertieres zu verwenden.

(3) Angaben zur Kennzeichnung von Samen, der in sonstigen Besamungsstationen gewonnen sowie in diesen Besamungsstationen oder Samendepots gelagert oder abgegeben wird, stehen den Angaben nach Absatz 1 und 2 gleich. Anstelle des Gewinnungsdatums nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Entnahmedatum und anstelle der Kennzeichnungsnummer der herstellenden Besamungsstation nach Absatz 1 Nr. 3 wird die Veterinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997) in der jeweils geltenden Fassung angegeben.

(4) Für die Kennzeichnung von Mischsamen gelten die Absätze 1 bis 3 mit den Maßgaben, dass die Kennzeichnung der Samenportion

1.
unmittelbar nach dem Mischvorgang erfolgt und

2.
die Angaben aller Spendertiere umfasst.


§ 7 Aufzeichnungen über Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Abgabe von Samen



(1) Die nach § 17 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Gewinnung von Samen in einer Besamungsstation müssen für jedes Spendertier und für jedes Ejakulat folgende Angaben enthalten:

1.
die Angaben, mit denen der Samen nach § 6 gekennzeichnet wird,

2.
die Menge und, bei mehreren Samenentnahmen pro Tier an demselben Tag, die laufende Nummer des Ejakulats,

3.
die Art der Konservierung und der Konfektionierung, die Art und Menge des Verdünners, antibiotische Zusätze sowie die Anzahl und der genaue Aufbewahrungsort der aus dem Ejakulat gewonnenen Samenportionen.

Wenn Samen, für den nach Satz 1 Aufzeichnungen gemacht worden sind, in der Besamungsstation vernichtet wird, sind mindestens

1.
die Angabe des Datums der Vernichtung und

2.
der Name und die Zuchtbuch- oder Zuchtregisternummer des Spendertieres, dessen Samen vollständig entsorgt wird, oder

3.
die Angaben, mit denen der Samen nach § 6 gekennzeichnet war, sowie die Anzahl der betroffenen Samenportionen

unverzüglich nach der Vernichtung aufzuzeichnen.

(2) Die nach § 17 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Abgabe von Samen durch eine Besamungsstation an eine andere Besamungsstation, an eine sonstige Besamungsstation oder an ein Samendepot nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes müssen für jedes Spendertier folgende Angaben enthalten:

1.
das Datum der Abgabe,

2.
die Angaben, mit denen der Samen nach § 6 gekennzeichnet ist,

3.
die Anzahl der abgegebenen Samenportionen und

4.
die Kennzeichnungsnummer nach § 5 oder die Veterinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung der belieferten Besamungsstation, der sonstigen Besamungsstation oder des Samendepots.

(3) Die nach § 17 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Tierzuchtgesetzes durch den Betreiber der Besamungsstation, der sonstigen Besamungsstation oder des Samendepots zu erstellenden Aufzeichnungen bei der Abgabe von Samen im Inland an den Tierhalter nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes müssen für jedes Spendertier mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
das Datum der Abgabe,

2.
die Angaben, mit denen der Samen nach § 6 gekennzeichnet ist, sowie die Anzahl der abgegebenen Samenportionen,

3.
im Falle von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes, den Namen und die Anschrift des Verwenders oder im Falle von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes die Bestätigung, dass bei dem Empfänger die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind,

4.
den Namen und die Anschrift des Empfängers.

(4) Wenn Samen von einer Besamungsstation, von einer sonstigen Besamungsstation oder von einem Samendepot nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes an eine Besamungsstation abgegeben wird, muss der Empfänger unverzüglich nach Erhalt des Samens für jedes Spendertier folgende Aufzeichnungen machen:

1.
das Datum des Empfangs,

2.
die Angaben, mit denen der Samen nach § 6 gekennzeichnet ist,

3.
die Anzahl der empfangenen Samenportionen und

4.
die Kennzeichnungsnummer nach § 5 oder die Veterinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung der abgebenden Besamungsstation, der sonstigen Besamungsstation oder des Samendepots.

(5) Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 bis 4 stehen im automatisierten Verfahren erstellte Unterlagen gleich.

(6) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 bis 4 sind mindestens fünf Jahre nach Inverkehrbringen oder Vernichtung des Samens in der Besamungsstation, sonstigen Besamungsstation oder in dem Samendepot aufzubewahren.


§ 8 Aufzeichnungen über die Verwendung von Samen



(1) Für die nach § 14 Abs. 3 des Tierzuchtgesetzes erforderlichen Aufzeichnungen hat der Verwender mindestens folgende Angaben zu machen:

1.
die Kennzeichnungsnummer nach § 5 oder die Veterinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung oder den Namen und die Anschrift der Besamungsstation, der sonstigen Besamungsstation oder des Samendepots, von der oder dem der Samen abgegeben wurde,

2.
die Angaben, mit denen der Samen nach § 6 gekennzeichnet ist,

3.
den Namen der Person, welche den Samen verwendet hat, und

4.
den Namen und die Anschrift des Betriebs des Tierhalters, in dem der Samen verwendet worden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 kann zur Samenkennzeichnung ein Code, der sich aus Buchstaben und Zahlen zusammensetzt, aufgezeichnet werden, mit dem die Samenportion gekennzeichnet ist, soweit die Besamungsstation, die sonstige Besamungsstation oder das Samendepot bei der Abgabe des Samens schriftlich bestätigt, dass sie diesen Code bei der Abgabe des Samens so aufgezeichnet hat, dass dieser Code einem bestimmten Ejakulat eindeutig zugeordnet werden kann. Abweichend von Absatz 1 Nr. 3 und im Fall von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes kann eine Kennziffer des Verwenders aufgezeichnet werden, wenn die abgebende Besamungsstation, die sonstige Besamungsstation oder das Samendepot diese Kennziffer dem Verwender zuordnen kann. Wenn nach Satz 1 anstelle der Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 ein Code aufgezeichnet wird, sind zusätzlich die Rasse, die Zuchtbuch- oder Zuchtregisternummer und bei registrierten Tieren die Bezeichnung der Verkaufserzeugnisse und die Bezeichnung der Linie des Spendertieres anzugeben.

(3) Ist das zu besamende Tier ein Zuchttier nach § 2 Nr. 11 Buchstabe a oder b des Tierzuchtgesetzes oder wird der Samen im Rahmen eines Prüfeinsatzes verwendet, hat der Verwender bei den Aufzeichnungen nach § 14 Abs. 4 Satz 1 des Tierzuchtgesetzes, die zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 zu machen sind, die Zuchtbuchnummer oder, im Falle von Tieren, die nicht Zuchttiere sind, die Ohrmarkennummer nach den §§ 27 und 34 der Viehverkehrsverordnung aufzuzeichnen.

(4) Den Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 3 stehen

1.
im automatisierten Verfahren oder in Informationssystemen erstellte Unterlagen oder

2.
Lieferscheine, die die nach den Absätzen 1 bis 3 geforderten Angaben enthalten oder auf denen diese Angaben durch den Verwender des Samens eingetragen sind,

gleich.