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Abschnitt 2 - Geflügel-Salmonellen-Verordnung (GflSalmoV)

neugefasst durch B. v. 18.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 381
Geltung ab 16.04.2009, abweichend siehe § 38; FNA: 7831-1-54-6 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 2 Hühnerzuchtbetriebe

§ 8 Betriebseigene Kontrollen, sonstige Mitteilungspflichten



(1) 1Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersuchungspflicht nach Anhang II Buchstabe B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Unternehmer eines Hühnerzuchtbetriebes sicherzustellen, dass

1.
im Falle der Aufzucht von Eintagsküken, die als Elterntiere gehalten werden sollen,

a)
Mekoniumproben von mindestens 300 Eintagsküken aus mindestens drei verschiedenen Transportbehältnissen einer Lieferung entnommen und nach Maßgabe der Nummern 3.1.4 und 3.2 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 in einer Untersuchungseinrichtung untersucht werden oder

b)
jeweils 10 Gramm Kükeneinlegepapier mit Kotverschmutzungen aus 25 verschiedenen Kükenbehältnissen entnommen und in einer Untersuchungseinrichtung zerkleinert werden, von der zerkleinerten Menge eine Probe von 25 Gramm hergestellt und diese Probe nach Maßgabe der Nummern 3.1.2 und 3.2 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 in einer Untersuchungseinrichtung untersucht wird,

2.
die Herden seines Hühnerzuchtbetriebes nach Maßgabe der Nummern 2 und 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010

a)
untersucht werden, wenn die Tiere der Herde vier Wochen alt sind und

b)
erneut untersucht werden 14 Tage bevor die Tiere der Herde in die erste Legephase eintreten.

2Sind im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b weniger als 25 Kükenbehältnisse vorhanden, so sind Proben aus allen Behältnissen zu entnehmen.

(2) 1Der Unternehmer eines Hühnerzuchtbetriebes hat ferner sicherzustellen, dass während der Legephase Proben nach Maßgabe

1.
des Buchstaben B Nummer 1 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 genommen und untersucht,

2.
der Nummern 2.1.1 und 2.2.2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 im Haltungsbetrieb genommen und

3.
der Nummern 3.1.3, 3.1.4 und 3.2 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 untersucht

werden. 2Eine Probenahme und Untersuchung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit eine amtliche Untersuchung nach § 9 durchgeführt wird.

(3) Der Unternehmer eines Hühnerzuchtbetriebes hat

1.
sicherzustellen, dass ihm die Untersuchungseinrichtung das Ergebnis einer Untersuchung nach den Absätzen 1 und 2 unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitteilt,

2.
der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle die Ergebnisse der Untersuchungen nach Nummer 1 unter Angabe

a)
des beprobten Betriebes einschließlich der Betriebs- und, soweit vorhanden, der Stallnummer,

b)
der Betriebsgröße,

c)
des Monats der Probenahme,

d)
der Anzahl der befallenen und der nicht befallenen Herden und

e)
die jeweils isolierten Salmonellen der Kategorie 1 oder 2

bei positiven Befunden unverzüglich, bei negativen Befunden spätestens 14 Tage nach Zugang der Ergebnisse der jeweiligen Untersuchung mitzuteilen,

3.
die Protokolle über die Probenahme und die Ergebnisse der Untersuchungen nach Nummer 1 drei Jahre lang, gerechnet vom Datum des Zugangs der Mitteilung der Untersuchungsergebnisse, aufzubewahren.

(4) Der Unternehmer eines Hühnerzuchtbetriebes hat der zuständigen Behörde ferner die durchgeführten Impfungen unter Angabe

1.
des Impfdatums,

2.
der Anzahl der geimpften Tiere und Herden und

3.
der verwendeten Impfstoffe

spätestens 30 Tage nach Abschluss der Impfung mitzuteilen.




§ 9 Amtliche Untersuchung



Im Falle einer Mitteilung nach § 4 Absatz 1 oder 3 kann die zuständige Behörde eine Untersuchung der betroffenen Herde nach Maßgabe der Nummer 2.2.2.2 Buchstabe a und b in Verbindung mit Nummer 2.1.2 und Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 durchführen.




§ 10 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen



(1) 1Sind in einem Hühnerzuchtbetrieb Salmonellen der Kategorie 1 festgestellt worden, dürfen Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder aus der betroffenen Herde nicht verbracht werden. 2Satz 1 gilt nicht, soweit

1.
Hühner

a)
zu diagnostischen Zwecken oder

b)
mit Genehmigung der zuständigen Behörde

aa)
nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt II Kapitel I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55) unmittelbar zur Schlachtung oder

bb)
zur Tötung und unschädlichen Beseitigung,

2.
Eier zu diagnostischen Zwecken oder

3.
unbebrütete Eier

a)
unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte oder

b)
als Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) zur Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,

4.
Bruteier als Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstabe f Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

verbracht werden.

(2) 1Sind in einem Hühnerzuchtbetrieb Salmonellen der Kategorie 2 festgestellt worden, hat der Unternehmer dieses Betriebes

1.
die Hühner des betroffenen Betriebes oder der betroffenen Herde unverzüglich *)

a)
unter Beachtung des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 der Kommission vom 1. August 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmungen über die Anwendung von spezifischen Bekämpfungsmethoden im Rahmen der nationalen Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel (ABl. L 212 vom 2.8.2006, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung zu behandeln oder behandeln zu lassen,

b)
unter Beachtung des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 zu impfen oder impfen zu lassen oder

c)
zu töten oder töten zu lassen und unschädlich zu beseitigen,

2.
die Eier des betroffenen Betriebes oder der betroffenen Herde unverzüglich

a)
unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte zu verbringen,

b)
als Eier der Klasse B nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 zu verbringen oder

c)
unschädlich zu beseitigen.

2Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, soweit die Hühner unverzüglich

1.
zu diagnostischen Zwecken oder

2.
unmittelbar zur Schlachtung nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt II Kapitel I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

verbracht werden.


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*)
Anm. d. Red.: Die Nummer 1 wurde durch Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe c V. v. 4. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 306) ohne die Buchstaben a bis c neu gefasst. Die Neubekanntmachung B. v. 18. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 381) korrigiert diesen Fehler. Eine amtliche Berichtigung erging nicht.




§ 11 Aufhebung der Maßregeln



(1) Die Maßregeln nach § 10 sind nicht mehr anzuwenden, sofern die Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 im Sinne des Absatzes 2 bekämpft sind.

(2) 1Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 gelten als bekämpft, sofern

1.
alle Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Herde entfernt worden sind und

2.
eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden ist.

2In den Fällen der Feststellung von Salmonellen der Kategorie 2 gelten diese als bekämpft, sofern

1.
alle Hühner

a)
nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b geimpft,

b)
in einen anderen Betrieb oder eine andere Herde umgestallt und

c)
frühestens zwei Wochen nach der Umstallung nach § 9 mit negativem Ergebnis auf Salmonellen der Kategorie 2 untersucht und

2.
alle Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Herde entfernt

worden sind.