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Abschnitt 4 - Geflügel-Salmonellen-Verordnung (GflSalmoV)

neugefasst durch B. v. 18.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 381
Geltung ab 16.04.2009, abweichend siehe § 38; FNA: 7831-1-54-6 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 4 Legehennenbetriebe

§ 17 Einstallen von Junghennen



1Der Unternehmer eines Legehennenbetriebes darf Junghennen zum Zwecke der Konsumeierproduktion in seinen Betrieb nur einstallen, soweit sie aus einer Herde stammen, die

1.
mit negativem Ergebnis auf Salmonellen der Kategorie 1 nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 untersucht worden ist und

2.
nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 und 2 geimpft worden ist.

2Satz 1 gilt auch für Betriebe, in denen weniger als 350 Legehennen erwerbsmäßig gehalten werden.




§ 18 Betriebseigene Kontrollen



(1) 1Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersuchungspflicht nach Anhang II Buchstabe B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Unternehmer eines Legehennenbetriebes sicherzustellen, dass in den Herden seines Betriebes während der Legephase Proben nach Maßgabe der Nummern 2.1 und 2.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 entnommen und diese Proben nach Maßgabe der Nummern 3.1 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 in einer Untersuchungseinrichtung untersucht werden. 2Eine Probenahme und Untersuchung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit eine amtliche Untersuchung nach § 19 durchgeführt wird. 3Eine Probenahme und Untersuchung nach Satz 1 bedarf es ferner nicht in Legehennenbetrieben, die weniger als 1.000 Legehennen halten, soweit dort Maßnahmen im Rahmen eines betriebseigenen Qualitätssicherungssystems zur Vermeidung der Ein- und Verschleppung von Salmonellen der Kategorie 1 durchgeführt werden. 4Die Maßnahmen nach Satz 3 sind vor ihrer Anwendung mit der zuständigen Behörde abzustimmen. 5Der Unternehmer eines Legehennenbetriebes hat über die nach Satz 1 durchgeführten Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang, gerechnet vom Datum der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren.

(2) § 8 Absatz 3 gilt für die Untersuchungen nach Absatz 1 entsprechend.




§ 19 Amtliche Untersuchung



Soweit durch epidemiologische Untersuchungen die Eier aus einem Legehennenbetrieb als Ursache einer Salmonellose bei Menschen festgestellt worden sind, hat die zuständige Behörde, vorbehaltlich des Anhangs II Buchstabe D Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003, eine Untersuchung der betroffenen Herde nach Maßgabe der Nummer 2.1 Satz 4 Buchstabe c und e, der Nummern 2.2 und 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 durchzuführen.




§ 20 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen



(1) 1Sind in einem Legehennenbetrieb Salmonellen der Kategorie 1 festgestellt worden, dürfen

1.
Hühner aus dem Betrieb oder der betroffenen Herde nur verbracht werden

a)
zu diagnostischen Zwecken,

b)
unmittelbar zur Schlachtung nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt II Kapitel I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder

c)
zur Tötung und unschädlichen Beseitigung,

2.
Eier aus dem Betrieb oder der betroffenen Herde nur

a)
unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte,

b)
als Eier der Klasse B nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 oder

c)
zur unschädlichen Beseitigung

verbracht werden.

2Satz 1 gilt im Falle einer Untersuchung, die nach Maßgabe der Nummer 2.1 Satz 4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 durchgeführt wird, entsprechend.

(2) Die zuständige Behörde kann auf Basis einer Mitteilung nach § 4 Absatz 2 auch vor der Serotypisierung der Salmonellen Maßnahmen nach Absatz 1 anordnen.




§ 21 Aufhebung der Maßregeln



(1) Die Maßnahmen nach § 20 sind nicht mehr anzuwenden, sofern

1.
die Salmonellen der Kategorie 1 im Sinne des Absatzes 2 bekämpft sind oder

2.
im Fall einer Anordnung nach § 20 Absatz 2 bei der Serotypisierung eine Feststellung von Salmonellen der Kategorie 1 nicht erfolgt ist.

(2) Salmonellen der Kategorie 1 gelten als bekämpft sofern,

1.
alle Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder aus der betroffenen Herde entfernt worden sind und

2.
eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden ist.