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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack am 01.08.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2020 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LabChemAusbV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2020 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2020 geltenden Fassung

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Teil 1 Gemeinsame Vorschriften
    § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
    § 2 Ausbildungsdauer
    § 3 Struktur der Berufsausbildung
Teil 2 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Chemielaborant/Chemielaborantin
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(Text neue Fassung)

    § 4 Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
    § 5 Durchführung der Berufsausbildung
    § 6 Abschlussprüfung
    § 7 Teil 1 der Abschlussprüfung
    § 8 Teil 2 der Abschlussprüfung
    § 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung
    § 10 Mündliche Ergänzungsprüfung
Teil 3 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Biologielaborant/Biologielaborantin
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 11 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild


    § 11 Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
    § 12 Durchführung der Berufsausbildung
    § 13 Abschlussprüfung
    § 14 Teil 1 der Abschlussprüfung
    § 15 Teil 2 der Abschlussprüfung
    § 16 Gewichtungs- und Bestehensregelung
    § 17 Mündliche Ergänzungsprüfung
Teil 4 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Lacklaborant/Lacklaborantin
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 18 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild


    § 18 Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
    § 19 Durchführung der Berufsausbildung
    § 20 Abschlussprüfung
    § 21 Teil 1 der Abschlussprüfung
    § 22 Teil 2 der Abschlussprüfung
    § 23 Gewichtungs- und Bestehensregelung
    § 24 Mündliche Ergänzungsprüfung
Teil 5 Schlussvorschriften
    § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagen
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Chemielaboranten/zur Chemielaborantin
    Anlage 2 (zu § 11 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Biologielaboranten/zur Biologielaborantin
    Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Lacklaboranten/zur Lacklaborantin


    Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Chemielaboranten und zur Chemielaborantin
    Anlage 2 (zu § 11 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Biologielaboranten und zur Biologielaborantin
    Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Lacklaboranten und zur Lacklaborantin

§ 3 Struktur der Berufsausbildung


Die Ausbildung gliedert sich in

1. Pflichtqualifikationen, bestehend aus

1.1 für die drei Ausbildungsberufe gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1 bis 6.4, § 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1 bis 6.4 und § 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1 bis 6.4;

1.2 für jeden Ausbildungsberuf spezifische Pflichtqualifikationen:

a) für den Chemielaboranten/die Chemielaborantin nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7 bis 8.3,

b) für den Biologielaboranten/die Biologielaborantin nach § 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7 bis 13,

c) für den Lacklaboranten/die Lacklaborantin nach § 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7 bis 10;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. sechs vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikationen; davon sind

a) für den Chemielaboranten/die Chemielaborantin mindestens vier Wahlqualifikationen aus der Auswahlliste I nach § 4 Absatz 3 auszuwählen, wobei mindestens zwei Wahlqualifikationen aus den Nummern 1 bis 8 dieser Auswahlliste festzulegen sind; die übrigen Wahlqualifikationen können auch aus der Auswahlliste II nach § 4 Absatz 4 ausgewählt werden,

b) für den Biologielaboranten/die Biologielaborantin mindestens vier Wahlqualifikationen aus der Auswahlliste I nach § 11 Absatz 3 auszuwählen; die übrigen Wahlqualifikationen können auch aus der Auswahlliste II nach § 11 Absatz 4 ausgewählt werden,

c) für den Lacklaboranten/die Lacklaborantin mindestens fünf Wahlqualifikationen aus der Auswahlliste I nach § 18 Absatz 3 auszuwählen, wobei mindestens zwei Wahlqualifikationen aus den Nummern 1 bis 10 dieser Auswahlliste festzulegen sind; die übrige Wahlqualifikation kann auch aus der Auswahlliste II nach § 18 Absatz 4 ausgewählt werden.



2. sechs vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikationen, die

a) für den Chemielaboranten und die Chemielaborantin aus der Auswahlliste nach § 4 Absatz 2 auszuwählen sind,

b) für den Biologielaboranten und die Biologielaborantin aus der Auswahlliste nach § 11 Absatz 2 auszuwählen sind,

c) für den Lacklaboranten und die Lacklaborantin aus der Auswahlliste nach § 18 Absatz 2 auszuwählen sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild




§ 4 Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit): Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Chemielaboranten/ zur Chemielaborantin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1



(1) 1 Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2 Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Chemielaboranten und zur Chemielaborantin gliedert sich wie folgt:

Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe a

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

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3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care):



3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln:

3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

3.2 Umweltschutz,

3.3 Einsetzen von Energieträgern,

3.4 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,

3.5 Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung,

3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor;

4. Arbeitsorganisation und Kommunikation:

4.1 Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,

4.2 Informationsbeschaffung und Dokumentation,

4.3 Kommunikations- und Informationssysteme,

4.4 Messdatenerfassung und -verarbeitung,

4.5 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;

5. Umgehen mit Arbeitsstoffen,

6. Chemische und physikalische Methoden:

6.1 Probenahme und Probenvorbereitung,

vorherige Änderung nächste Änderung

6.2 Physikalische Größen und Stoffkonstanten,



6.2 Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten,

6.3 Analyseverfahren,

6.4 Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;

7. Durchführen analytischer Arbeiten:

7.1 Vorbereiten von Proben,

7.2 Qualitative Analyse,

7.3 Spektroskopie,

7.4 Gravimetrie,

7.5 Maßanalyse,

7.6 Chromatografie,

7.7 Auswerten von Messergebnissen;

8. Durchführen präparativer Arbeiten:

8.1 Herstellen von Präparaten,

8.2 Trennen und Reinigen von Stoffen,

8.3 Charakterisieren von Produkten;

Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Auswahlliste I umfasst folgende Wahlqualifikationen:

1.
Präparative Chemie, Reaktionstypen und -führung,

2. Präparative Chemie, Synthesetechnik,



1. Präparative Chemie: Reaktionstypen und -führung,

2. Präparative Chemie: Synthesetechnik,

3. Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten,

4. Anwenden probenahmetechnischer und analytischer Verfahren,

5. Anwenden chromatografischer Verfahren,

6. Anwenden spektroskopischer Verfahren,

vorherige Änderung nächste Änderung

7. Analytische Kopplungstechniken,

8. Bestimmen thermodynamischer Größen,

9.
Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,

10. Durchführen biochemischer
Arbeiten,

11.
Prüfen von Werkstoffen,

12.
Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen,

13.
Prozessbezogene Arbeitstechniken.

(4) Die Auswahlliste II umfasst folgende Wahlqualifikationen:


1. Laborbezogene Informationstechnik,


2.
Arbeiten mit automatisierten Systemen im Labor,

3.
Anwendungstechnische Arbeiten, Kundenbetreuung,

4. Durchführen elektrotechnischer und elektronischer Arbeiten,

5.
Qualitätsmanagement,

6. Umweltbezogene Arbeitstechniken,

7.
Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten,

8.
Durchführen biotechnologischer Arbeiten,

9. Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II,

10. Durchführen
gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten,

11.
Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten,

12. Durchführen diagnostischer Arbeiten,

13.
Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln,

14.
Durchführen farbmetrischer Arbeiten,

15. Untersuchen von Beschichtungen.

Die Wahlqualifikationen der Nummern 8 und 9 der Auswahlliste II können nur in Verbindung mit der Wahlqualifikation Nummer 9 der Auswahlliste I und die Wahlqualifikationen der Nummern 10 und 12 der Auswahlliste II können nur in Verbindung mit der Wahlqualifikation Nummer 10 der Auswahlliste I gewählt werden.




7. Durchführen mikrobiologischer Arbeiten,

8.
Prüfen von Werkstoffen,

9.
Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen,

10.
Prozessbezogene Arbeitstechniken,

11. Umweltbezogene Arbeitstechniken,


12. Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion,


13.
Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen,

14.
Anwendungstechnische Arbeiten, Kundenbetreuung,

15.
Qualitätsmanagement,

16.
Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten,

17.
Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten,

18.
Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten,

19.
Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln,

20.
Durchführen farbmetrischer Arbeiten.

§ 5 Durchführung der Berufsausbildung


(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.



 

§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung


(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1. Prozessorientiertes Arbeiten,

2. Analytische Chemie und Wahlqualifikationen,

3. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) komplexe, prozessorientierte Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen,

b) Betriebsmittel auswählen und beurteilen,

c) arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,

d) berufsbezogene Berechnungen durchführen,

e) Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten,

f) die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen sowie

g) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen

kann;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen:



2. hierfür ist vom Prüfungsausschuss aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen:

a) Durchführen einer instrumentell analytischen Aufgabe,

b) Durchführen einer maßanalytischen Aufgabe,

c) Durchführen einer physikalisch analytischen Aufgabe,

vorherige Änderung nächste Änderung

d) eine der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a gewählten Wahlqualifikationen aus der Auswahlliste I;



d) eine der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a gewählten Wahlqualifikationen;

3. der Prüfling soll die Arbeitsaufgabe I und die Arbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe a, b oder c und Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe d beziehen soll;

4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 660 Minuten;

5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 40 Prozent und die Arbeitsaufgabe II mit 60 Prozent zu gewichten.

(4) Für den Prüfungsbereich Analytische Chemie und Wahlqualifikationen bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte und deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,

b) berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie

c) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen

kann;

2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a) Analytische Chemie:

aa) Analysenverfahren einschließlich Probenvorbereitung und Reaktionsgleichungen,

bb) Stoffkonstanten und physikalische Größen,

cc) Reaktionskinetik und Thermodynamik, chemisches Gleichgewicht sowie

dd) Auswerten von Messergebnissen unter Berücksichtigung stöchiometrischer Berechnungen,

b) wichtige großtechnische Herstellungsverfahren,

vorherige Änderung nächste Änderung

c) drei der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a gewählten Wahlqualifikationen, davon höchstens eine der Wahlqualifikationen der Auswahlliste II;



c) drei der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a gewählten Wahlqualifikationen;

3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

4. die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten;

5. die Aufgaben zu der Nummer 2 Buchstabe a und b sind insgesamt mit 40 Prozent, die zu Nummer 2 Buchstabe c mit 60 Prozent zu gewichten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild




§ 11 Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Biologielaboranten/ zur Biologielaborantin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1



(1) 1 Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2 Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Biologielaboranten und zur Biologielaborantin gliedert sich wie folgt:

Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe b

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care):



3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln:

3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

3.2 Umweltschutz,

3.3 Einsetzen von Energieträgern,

3.4 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,

3.5 Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung,

3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor;

4. Arbeitsorganisation und Kommunikation:

4.1 Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,

4.2 Informationsbeschaffung und Dokumentation,

4.3 Kommunikations- und Informationssysteme,

4.4 Messdatenerfassung und -verarbeitung,

4.5 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;

5. Umgehen mit Arbeitsstoffen,

6. Chemische und physikalische Methoden:

6.1 Probenahme und Probenvorbereitung,

vorherige Änderung nächste Änderung

6.2 Physikalische Größen und Stoffkonstanten,



6.2 Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten,

6.3 Analyseverfahren,

6.4 Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;

7. Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,

8. Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I,

9. Durchführen molekularbiologischer Arbeiten,

10. Durchführen biochemischer Arbeiten,

11. Durchführen diagnostischer Arbeiten I:

vorherige Änderung nächste Änderung

11.1 Hämatologische Arbeiten,

11.2 Histologische Arbeiten;



11.1 Durchführen hämatologischer Arbeiten,

11.2 Durchführen histologischer Arbeiten;

12. Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten,

13. Bereichsspezifische qualitätssichernde Maßnahmen;

Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Auswahlliste I umfasst folgende Wahlqualifikationen:



 
1. Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten,

2. Durchführen biotechnologischer Arbeiten,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Durchführen botanischer Arbeiten,



3. Durchführen botanischer und phytomedizinischer Arbeiten,

4. Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II,

5. Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. Durchführen parasitologischer Arbeiten,

7. Durchführen pharmakologischer Arbeiten,

8. Durchführen toxikologischer Arbeiten,

9. Durchführen phytomedizinischer Arbeiten,

10. Durchführen
zellkulturtechnischer Arbeiten II,

11.
Durchführen diagnostischer Arbeiten II,

12. Durchführen
pharmakokinetischer Arbeiten.

Die Wahlqualifikation Nummer 9 kann nur
in Verbindung mit der Wahlqualifikation Nummer 3 gewählt werden.

(4) Die Auswahlliste II umfasst folgende Wahlqualifikationen:

1. Laborbezogene Informationstechnik,

2.
Arbeiten mit automatisierten Systemen im Labor,

3.
Prozessbezogene Arbeitstechniken,

4. Qualitätsmanagement,

5.
Umweltbezogene Arbeitstechniken,

6. Anwenden probenahmetechnischer und analytischer Verfahren,


7.
Anwenden chromatografischer Verfahren,

8.
Anwenden spektroskopischer Verfahren,

9. Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten.




6. Durchführen pharmakologischer Arbeiten,

7. Durchführen toxikologischer Arbeiten,

8. Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten II,

9.
Durchführen pharmakokinetischer Arbeiten,

10. Digitalisierung
in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion,

11.
Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen,

12.
Prozessbezogene Arbeitstechniken,

13.
Umweltbezogene Arbeitstechniken,

14. Qualitätsmanagement,


15.
Anwenden chromatografischer Verfahren,

16.
Anwenden spektroskopischer Verfahren.

§ 12 Durchführung der Berufsausbildung


(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 13 bis 17 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.



 

§ 14 Teil 1 der Abschlussprüfung


(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten 85 Wochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1. Untersuchung biologischer Systeme,

2. Biologische Grundlagen.

(4) Für den Prüfungsbereich Untersuchung biologischer Systeme bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) biologische und chemisch-physikalische Methoden sowie Arbeitsstoffe prozessbezogen anwenden,

b) Arbeitsabläufe selbstständig planen,

c) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,

vorherige Änderung nächste Änderung

d) berufsbezogene Berechnungen durchführen



d) berufsbezogene Berechnungen durchführen,

e) arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowie

f) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen

kann;

2. hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen:

a) chemisch-physikalische Methoden,

b) Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,

c) Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I,

d) Durchführen diagnostischer Arbeiten I sowie

e) Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten;

3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe I und eine Arbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich die Arbeitsaufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe e in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe d und die Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe a, b oder c beziehen soll;

4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 360 Minuten;

5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 65 Prozent und die Arbeitsaufgabe II mit 35 Prozent zu gewichten.

(5) Für den Prüfungsbereich Biologische Grundlagen bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,

b) biologische und chemisch-physikalische Methoden beschreiben,

c) prozessbezogene Anwendungen von Arbeitsstoffen beschreiben,

d) berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie

e) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen

kann;

2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a) Chemisch-physikalische Methoden,

b) Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,

c) Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I,

d) Durchführen diagnostischer Arbeiten I sowie

e) Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten;

3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

4. die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.



§ 15 Teil 2 der Abschlussprüfung


(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2 Buchstabe b sowie Nummer 2 Buchstabe b sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1. Prozessorientiertes Arbeiten,

2. Biologische Technologien,

3. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) komplexe prozessorientierte Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen,

b) Betriebsmittel auswählen und beurteilen,

c) arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,

d) berufsbezogene Berechnungen durchführen,

e) Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten,

f) die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen sowie

g) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen

kann;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen:



2. hierfür ist vom Prüfungsausschuss aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen:

a) Durchführen molekularbiologischer Arbeiten,

b) Durchführen biochemischer Arbeiten,

vorherige Änderung nächste Änderung

c) nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b gewählte Wahlqualifikationen der Auswahlliste I,

d) nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b gewählte Wahlqualifikationen der Auswahlliste II;

3. der Prüfling soll die Arbeitsaufgaben I, II und III durchführen. Arbeitsaufgabe I soll sich auf Nummer 2 Buchstabe a oder b, Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe c und Arbeitsaufgabe III auf Nummer 2 Buchstabe c oder d beziehen;

4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 780 Minuten;

5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 30 Prozent und die Arbeitsaufgaben II und III sind insgesamt mit 70 Prozent zu gewichten.



c) nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b gewählte Wahlqualifikationen;

3. der Prüfling soll die Arbeitsaufgaben I und II durchführen; die Arbeitsaufgabe I muss sich auf Nummer 2 Buchstabe a oder b beziehen, die Arbeitsaufgabe II muss sich auf Nummer 2 Buchstabe c beziehen;

4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 660 Minuten;

5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 40 Prozent und die Arbeitsaufgabe II mit 60 Prozent zu gewichten.

(4) Für den Prüfungsbereich Biologische Technologien bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) fachliche Probleme im Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege ableiten und darstellen,

b) berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie

c) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen

kann;

2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a) Durchführen molekularbiologischer Arbeiten,

b) Durchführen biochemischer Arbeiten,

vorherige Änderung nächste Änderung

c) drei der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b gewählten Wahlqualifikationen, davon höchstens eine der Wahlqualifikationen der Auswahlliste II;



c) drei der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b gewählten Wahlqualifikationen;

3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

4. die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten;

5. die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe a und b sind insgesamt mit 30 Prozent und die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe c sind insgesamt mit 70 Prozent zu gewichten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 18 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild




§ 18 Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 3) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Lacklaboranten/zur Lacklaborantin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1



(1) 1 Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 3) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2 Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Lacklaboranten und zur Lacklaborantin gliedert sich wie folgt:

Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe c

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

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3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care):



3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln:

3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

3.2 Umweltschutz,

3.3 Einsetzen von Energieträgern,

3.4 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,

3.5 Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung,

3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor;

4. Arbeitsorganisation und Kommunikation:

4.1 Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,

4.2 Informationsbeschaffung und Dokumentation,

4.3 Kommunikations- und Informationssysteme,

4.4 Messdatenerfassung und -verarbeitung,

4.5 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;

5. Umgehen mit Arbeitsstoffen,

6. Chemische und physikalische Methoden:

6.1 Probenahme und Probenvorbereitung,

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6.2 Physikalische Größen und Stoffkonstanten,



6.2 Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten,

6.3 Analyseverfahren,

6.4 Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;

7. Durchführen analytischer Arbeiten an Lackrohstoffen, Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen:

7.1 Physikalische Verfahren zur Bestimmung von Stoffkonstanten und Kennzahlen,

7.2 Chemische Verfahren zur Bestimmung von Kennzahlen;

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8. Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen, Prüfen von Beschichtungen:



8. Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen sowie Prüfen von Beschichtungen:

8.1 Vorbehandeln zu prüfender Untergründe,

8.2 Applizieren von Beschichtungsstoffen,

8.3 Trocknen und Härten von Beschichtungsstoffen,

8.4 Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen;

9. Grundlagen der Herstellung von Beschichtungsstoffen,

10. Grundlagen zur Formulierung von Beschichtungsstoffen;

Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c

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(3) Die Auswahlliste I umfasst folgende Wahlqualifikationen:



 
1. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe,

2. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen,

3. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe,

4. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen für mineralische Untergründe,

5. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe,

6. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen,

7. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe,

8. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Korrosionsschutzsystemen,

9. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Pulverlacksystemen,

10. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Elektrotauchlacken,

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11. Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln,

12.
Durchführen farbmetrischer Arbeiten,

13.
Untersuchen von Beschichtungen,

14.
Durchführen applikationstechnischer Arbeiten unter Prozessbedingungen,

15.
Durchführen produktionstechnischer Arbeiten zur Fertigungsübertragung.

(4) Die Auswahlliste II umfasst folgende Wahlqualifikationen:


1. Laborbezogene Informationstechnik,


2. Qualitätsmanagement,


3.
Umweltbezogene Arbeitstechniken.



11. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Druckfarben,

12. Formulieren,
Herstellen und Prüfen von Bindemitteln,

13.
Durchführen farbmetrischer Arbeiten,

14.
Untersuchen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen,

15.
Durchführen applikationstechnischer Arbeiten unter Prozessbedingungen,

16.
Durchführen produktionstechnischer Arbeiten zur Fertigungsübertragung,

17. Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion,


18. Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen,


19. Prozessbezogene Arbeitstechniken,


20.
Umweltbezogene Arbeitstechniken.

§ 19 Durchführung der Berufsausbildung


(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 20 bis 24 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 22 Teil 2 der Abschlussprüfung


(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1. Herstellung und Qualitätskontrolle,

2. Lack- und Beschichtungstechnologie,

3. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) komplexe, prozessorientierte Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen,

b) Betriebsmittel auswählen und beurteilen,

c) arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,

d) berufsbezogene Berechnungen durchführen,

e) Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten,

f) die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen sowie

g) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen

kann;

2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:

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a) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung einer der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gewählten Wahlqualifikationen aus der Auswahlliste I Nummer 1 bis 10 herstellen, applizieren und prüfen,



a) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung einer der nach § 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 bis 11 gewählten Wahlqualifikationen herstellen, applizieren und prüfen,

b) nach vorgegebener Zusammensetzung eine Arbeitsrezeptur erstellen;

3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen;

4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 540 Minuten.

(4) Für den Prüfungsbereich Lack- und Beschichtungstechnologie bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) fachliche Aufgaben im Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,

b) berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie

c) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen

kann;

2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a) Herstellungsverfahren von Beschichtungsstoffen,

b) Aufbau, Eigenschaften und Wirkungsweise von Lackrohstoffen,

c) Formulierung von Beschichtungsstoffen,

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d) drei der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gewählten Wahlqualifikationen, davon mindestens eine der Wahlqualifikationen der Auswahlliste I Nummer 1 bis 10;



d) drei der nach § 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 bis 11 gewählten Wahlqualifikationen;

3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

4. die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten;

5. die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe a, b und c sind mit insgesamt 40 Prozent und die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe d mit 60 Prozent zu gewichten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.



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Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Chemielaboranten/zur Chemielaborantin




Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Chemielaboranten und zur Chemielaborantin


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Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1 Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1


Lfd.
Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt


1. - 52.
Woche | 53. - 84.
Woche | 85. - 182.
Woche



Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe a

Gemeinsame,
integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1


Lfd.
Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsabschnitt


1. bis
52.

Woche | 53. bis
84.

Woche | 85. bis
182.

Woche

1 | 2 | 3 | 4

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1 | Berufsbildung,
Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe-
sondere
Abschluss, Dauer und Beendigung,
erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag
nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nen-
nen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbil-
denden Betrieb
geltenden Tarifverträge nennen | während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln


2 | Aufbau und
Organisation des
Ausbildungsbetriebes

(§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Be-
triebes erläutern

b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes,
wie Beschaffung,
Fertigung, Absatz und Ver-
waltung, erklären

c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisa-
tionen, Berufsvertretungen
und Gewerkschaf-
ten
nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs-
oder personalvertre-
tungsrechtlichen
Organe des ausbildenden
Betriebes beschreiben


3 | Betriebliche
Maßnahmen zum
verantwortlichen

Handeln
(Responsible Care)
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
|

3.1 | Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3.1) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ih-
rer Vermeidung
ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-
hütungsvorschriften
anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben
sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden
beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbe-
kämpfung
ergreifen
e) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossen-
schaft und der Gewerbeaufsicht erläutern

| | f)
persönliche Schutzausrüstungen auswählen
und handhaben

g) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz be-
dienen
und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
h)
Explosionsgefahren beschreiben und Maßnah-
men zum Explosionsschutz ergreifen
i) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben
Behältern und Fördersystemen zuordnen
j) Regeln der Arbeitshygiene anwenden |

3.2 | Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3.2) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelas-
tungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitra-
gen, insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Aus-
bildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Um-
weltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelun-
gen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und um-
weltschonenden
Energie- und Materialverwen-
dung nutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden
Entsorgung zuführen

3.3 | Einsetzen von
Energieträgern
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3.3) | a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener-
giearten
unter Beachtung des Wirkungsgrades
und
Gefährdungspotentials einsetzen
b) Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren
einsetzen
c) mechanische, thermische und elektrische
Energien
unter Verwendung von SI-Größen
und SI-Einheiten
berechnen | 2*) | |

3.4 | Umgehen mit
Arbeitsgeräten und -mitteln
einschließlich Pflege
und
Wartung

(§ 4 Absatz 2 Nummer 3.4) | a) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrich-
tungen
bedienen und pflegen
b) Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer
Werkstoffeigenschaften
einsetzen
c) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz
vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie
bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseiti-
gung einleiten | 3*) | |

3.5 | Qualitätssichernde
Maßnahmen,
Kundenorientierung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3.5) | a) Elemente des Qualitätsmanagements aufga-
benspezifisch
anwenden
b) Messgeräte kalibrieren
c) über Qualifizierung und Validierung Auskunft
geben

d) statistische Methoden aufgabenbezogen an-
wenden

e) Kundenorientierung bei der Aufgabenerledi-
gung berücksichtigen
|

3.6 | Wirtschaftlichkeit im Labor
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3.6) | a) laborbezogene Kostenarten und -stellen unter-
scheiden
b) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kos-
ten im
eigenen Arbeitsbereich nutzen
c) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen | während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln


4 | Arbeitsorganisation
und Kommunikation
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |

4.1 | Arbeitsplanung,
Arbeiten im
Team
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4.1) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betriebli-
cher Vorgaben
und ergonomischer Regeln ein-
richten

b) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Be-
triebsmittel auswählen, disponieren, bereitstel-
len und
lagern
c) Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teil-
aufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und
terminlicher Vorgaben planen sowie bei Abwei-
chungen Prioritäten festlegen
d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Be-
arbeitungszeiten
planen
e) Problemlösungsmethoden anwenden
f) Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel
zur Kommunikationsförderung
einsetzen
g) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse ab-
stimmen, auswerten und kontrollieren

4.2 | Informationsbeschaffung
und Dokumentation
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4.2) | a) Informationsquellen nutzen
b) Dokumentationsarten unterscheiden und de-
ren Dokumentationswert
beschreiben
c) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen
d) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentie-
ren, beurteilen
und präsentieren

4.3 | Kommunikations-
und Informationssysteme

(§ 4 Absatz 2 Nummer 4.3) | a) betriebsspezifische Kommunikations- und In-
formationssysteme
einsetzen
b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifi-
scher Software arbeiten
c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicher-
heit anwenden | 3*) | |

4.4 | Messdatenerfassung
und -verarbeitung

(§ 4 Absatz 2 Nummer 4.4) | a) labortechnische Aufgaben, insbesondere
Steuerung,
Messdatenerfassung und -auswer-
tung,
mit Computer lösen
b) Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen
und einsetzen
c) Laborprozesse regeln und steuern | 3*) | |

4.5 | Anwenden von
Fremdsprachen bei
Fachaufgaben
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4.5) | a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
b) fremdsprachige Informationsquellen, insbe-
sondere englischsprachige Arbeitsvorschrif-
ten,
technische Unterlagen, Dokumentationen,
Handbücher,
Betriebs- und Gebrauchsanwei-
sungen, auswerten und anwenden

c) Auskünfte in einer Fremdsprache geben | während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln


5 | Umgehen
mit Arbeitsstoffen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten
zuordnen
und mit diesen Werkstoffen umge-
hen

b) Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen
anwenden,
insbesondere Gefahrensymbole
und -bezeichnungen
von Arbeitsstoffen erklä-
ren
und beachten
c) Arbeitsstoffe kennzeichnen
d)
Reaktionsgleichungen von chemischen Um-
setzungen
aufstellen
e) Konzentrationen berechnen und stöchiometri-
sche Aufgaben lösen
f) mit Säuren, Basen und Salzen sowie deren
Lösungen umgehen
g) mit organischen Lösemitteln umgehen
h) mit Gasen umgehen | 4*) | |

6 | Chemische und
physikalische Methoden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
| |

6.1 | Probenahme
und Probenvorbereitung

(§ 4 Absatz 2 Nummer 6.1) | a) Verfahren zur Probenahme und zur Probenvor-
bereitung für die Gehalts- und Qualitätskon-
trolle unterscheiden

b) Proben nehmen | 2*) | |

6.2 | Physikalische Größen
und Stoffkonstanten

(§ 4 Absatz 2 Nummer 6.2) | a) Volumenmessgeräte unterschiedlicher Mess-
genauigkeit
einsetzen
b) Waagen unterschiedlicher Messbereiche ein-
setzen

c) physikalische Größen messen und Stoffkon-
stanten
bestimmen, insbesondere Temperatur
und pH-Wert
messen | 3*) | |

6.3 | Analyseverfahren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6.3) | a) fotometrische Bestimmungen durchführen und
auswerten
b) chromatografische Trennverfahren, insbeson-
dere nach
Einsatzgebieten, unterscheiden
c) Stoffgemische durch chromatografische Ver-
fahren
trennen | 4*) | |

6.4 | Trennen und
Vereinigen von
Arbeitsstoffen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 6.4) | a) definierte Lösungen herstellen
b) Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbe-
sondere
durch Dekantieren, Sedimentieren,
Filtrieren,
Zentrifugieren und Eindampfen | 2*) | |


*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe a


Lfd.
Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt


1. - 52.
Woche | 53. - 84.
Woche | 85. - 182.
Woche



1 | Berufsbildung, Arbeits-
und
Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären,
insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag
nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nen-
nen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb
geltenden Tarifverträge nennen | während
der gesamten
Ausbildung

2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
erläutern

b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Beschaffung,
Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären

c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-
ner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen
und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs-
oder personalvertretungs-
rechtlichen
Organe des Ausbildungsbetriebes
beschreiben


3 | Betriebliche Maßnahmen
zum verantwortlichen

Handeln |

3.1 | Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
3.1) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver-
meidung der Gefährdung
ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften
anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben so-
wie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämp-
fung
ergreifen
e) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossen-
schaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
f)
persönliche Schutzausrüstungen auswählen und
handhaben

g) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedie-
nen
und ihre Funktionsfähigkeit erhalten

| | h)
Explosionsgefahren beschreiben und Maßnah-
men zum Explosionsschutz ergreifen
i) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben
Behältern und Fördersystemen zuordnen
j) Regeln der Arbeitshygiene anwenden |

3.2 | Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
3.2) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen,
insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden
Energie- und Materialverwendung
nutzen

d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien
einer umweltschonenden
Entsorgung zuführen

3.3 | Einsetzen von
Energieträgern
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
3.3) | a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energie-
arten
unter Berücksichtigung des Wirkungsgra-
des und
Gefährdungspotentials einsetzen
b) Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren
einsetzen
c) mechanische, thermische und elektrische Ener-
gien
unter Verwendung von Größen und Einhei-
ten des Internationalen Einheitensystems (SI-
Größen und SI-Einheiten)
berechnen | 2 | |

3.4 | Umgehen mit
Arbeitsgeräten und
-mitteln einschließlich
Pflege
und Wartung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
3.4) | a) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtun-
gen
bedienen und pflegen
b) Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werk-
stoffeigenschaften
einsetzen
c) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz
vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie
bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseiti-
gung einleiten | 3 | |

3.5 | Qualitätssichernde
Maßnahmen,
Kundenorientierung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
3.5) | a) Elemente des Qualitätsmanagements aufgaben-
spezifisch
anwenden
b) Messgeräte kalibrieren
c) über Qualifizierung und Validierung Auskunft ge-
ben

d) statistische Methoden aufgabenbezogen anwen-
den

e) Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung
berücksichtigen
|

3.6 | Wirtschaftlichkeit im Labor
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
3.6) | a) laborbezogene Kostenarten und -stellen unter-
scheiden
b) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten
im
eigenen Arbeitsbereich nutzen
c) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen

4
| Arbeitsorganisation und
Kommunikation | |
während
der gesamten
Ausbildung

4.1 | Arbeitsplanung, Arbeiten
im
Team
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
4.1) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben
und ergonomischer Regeln einrichten
b) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Be-
triebsmittel auswählen, disponieren, bereitstellen
und
lagern
c) Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teil-
aufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und
terminlicher Vorgaben planen sowie bei Abwei-
chungen Prioritäten festlegen
d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bear-
beitungszeiten
planen
e) Problemlösungsmethoden anwenden
f) Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur
Kommunikationsförderung
einsetzen
g) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse ab-
stimmen, auswerten und kontrollieren

4.2 | Informationsbeschaffung
und Dokumentation
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
4.2) | a) Informationsquellen nutzen
b) Dokumentationsarten unterscheiden und ihren
Dokumentationswert
beschreiben
c) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen
d) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren,
beurteilen
und präsentieren

4.3 | Kommunikations- und
Informationssysteme

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
4.3) | a) betriebsspezifische Kommunikations- und Infor-
mationssysteme
einsetzen
b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifi-
scher Software arbeiten
c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicher-
heit anwenden | 3 | |

4.4 | Messdatenerfassung und
-verarbeitung

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
4.4) | a) labortechnische Aufgaben, insbesondere Steue-
rung,
Messdatenerfassung und Messdatenaus-
wertung,
mit dem Computer lösen
b) Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen
und einsetzen
c) Laborprozesse regeln und steuern | 3 | |

4.5 | Anwenden von
Fremdsprachen bei
Fachaufgaben
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
4.5) | a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
b) Informationen aus fremdsprachigen Quellen aus-
werten und anwenden, insbesondere englisch-
sprachige Arbeitsvorschriften,
technische Unter-
lagen,
Dokumentationen, Handbücher, Betriebs-
und Gebrauchsanweisungen

c) Auskünfte in einer Fremdsprache geben | während
der gesamten
Ausbildung

5 | Umgehen mit
Arbeitsstoffen

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
5) | a) laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zu-
ordnen
und mit diesen Werkstoffen umgehen
b) Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen an-
wenden,
insbesondere Gefahrensymbole und
-bezeichnungen
von Arbeitsstoffen erklären und
beachten

c) Arbeitsstoffe kennzeichnen | | |

| | d)
Reaktionsgleichungen von chemischen Umset-
zungen
aufstellen
e) Konzentrationen berechnen und stöchiometri-
sche Aufgaben lösen
f) mit Säuren, Basen und Salzen sowie ihren
Lösungen umgehen
g) mit organischen Lösemitteln umgehen
h) mit Gasen umgehen | 4 | |

6 | Chemische und
physikalische Methoden | |

6.1 | Probenahme und
Probenvorbereitung

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
6.1) | a) Verfahren zur Probenahme und zur Probenvor-
bereitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle
unterscheiden

b) Proben nehmen | 2 | |

6.2 | Bestimmung physikalischer
Größen und
Stoffkonstanten

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
6.2) | a) Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messge-
nauigkeit
einsetzen
b) Waagen unterschiedlicher Messbereiche einset-
zen

c) physikalische Größen messen und Stoffkonstan-
ten
bestimmen, insbesondere Temperatur und
pH-Wert
messen | 3 | |

6.3 | Analyseverfahren
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
6.3) | a) fotometrische Bestimmungen durchführen und
auswerten
b) chromatografische Trennverfahren, insbesondere
nach
Einsatzgebieten, unterscheiden
c) Stoffgemische durch chromatografische Verfah-
ren
trennen | 4 | |

6.4 | Trennen und Vereinigen
von Arbeitsstoffen

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
6.4) | a) definierte Lösungen herstellen
b) Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbeson-
dere
durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrie-
ren,
Zentrifugieren und Eindampfen | 2 | |


Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe a


Lfd.
Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsabschnitt


1. bis
52.

Woche | 53. bis
84.

Woche | 85. bis
182.

Woche

1 | 2 | 3 | 4

vorherige Änderung nächste Änderung

7 | Durchführen
analytischer Arbeiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
| |

7.1 | Vorbereiten von Proben
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7.1) | a) Stoffe in Lösung bringen
b) Proben zur Messung vorbereiten
c) Referenzmaterialien auswählen und zur Mes-
sung vorbereiten
| | | 3

7.2 | Qualitative Analyse
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7.2) | a) anorganische Reaktionsgleichungen aufstellen
b) charakteristische Reaktionen zur Identifizie-
rung anorganischer
Stoffe durchführen | 4 | |

7.3 | Spektroskopie
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7.3) | a) über Aufbau und Funktionsweise von UV/VIS-
und IR-Spektrometern Auskunft geben sowie
IR- und UV/VIS-Spektroskopie Einsatzgebie-
ten zuordnen
| 4 | |

b) Stoffe mit UV/VIS- und IR-Spektrometern qua-
litativ
und quantitativ analysieren | | | 5

7.4 | Gravimetrie
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7.4) | a) chemische Reaktionsgleichungen der Gravi-
metrie
aufstellen
b) gravimetrische Bestimmung durchführen | 4 | 5 |

7.5 | Maßanalyse
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7.5) | a) chemische Reaktionsgleichungen der Maß-
analyse
aufstellen
b) volumetrische Bestimmungen Einsatzgebieten
zuordnen
c) direkte und indirekte volumetrische Bestim-
mungen
acidimetrisch-alkalimetrisch und
komplexometrisch
durchführen

d) direkte und indirekte volumetrische Bestim-
mungen
oxidimetrisch-reduktometrisch durch-
führen

e) Bestimmungen nach mindestens zwei unter-
schiedlichen Methoden, insbesondere poten-
ziometrisch,
konduktometrisch oder polaro-
grafisch, durchführen
| | | 6

7.6 | Chromatografie
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7.6) | a) Identitätsprüfungen durchführen | | 5 |

b) Stoffgemische chromatografisch trennen und
die Analyten
quantitativ bestimmen | | | 6

7.7 | Auswerten von
Messergebnissen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7.7) | Messergebnisse analytischer Arbeiten auswerten,
dokumentieren und auf Plausibilität prüfen | 3 | |

8 | Durchführen
präparativer Arbeiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
| |

8.1 | Herstellen von Präparaten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8.1) | a) chemische Reaktionsgleichungen geplanter
Synthesen
aufstellen sowie Ansätze und Aus-
beuten berechnen

b) Syntheseapparaturen einsetzen
c) Verbindungen durch Fällungsreaktion, C-C-
Verknüpfungen, Einführung
funktioneller Grup-
pen, Veränderung
funktioneller Gruppen und
enzymatische
Reaktion nach Vorschrift her-
stellen
| 4 | 6 |

d) organische oder anorganische Verbindung
über mehrere
Stufen nach Vorschrift herstellen
e) Maßnahmen zur Verschiebung des Reaktions-
gleichgewichtes ergreifen
f) Katalysatoren zur Reaktionsbeschleunigung
einsetzen
| | 6 |

8.2 | Trennen und
Reinigen
von Stoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8.2) | a) Stoffgemische ohne und mit Hilfsstoffen filtrie-
ren
b) Flash- oder Säulenchromatografie durchführen
c) Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase trocknen
d) Stoffe kristallisieren und durch Umkristallisie-
ren reinigen

e) Stoffe extrahieren
f) Stoffgemische durch Destillieren unter Normal-
druck und reduziertem Druck sowie mit
Schleppmitteln
trennen | 5 | 4 |

8.3 | Charakterisieren
von Produkten

(§ 4 Absatz 2 Nummer 8.3) | Edukte, Zwischen- und Endprodukte durch min-
destens
vier Methoden charakterisieren, davon
sind mindestens
drei der folgenden Methoden
anzuwenden:
Dünnschichtchromatografie, Polari-
metrie, Rheologie,
Refraktometrie oder Schmelz-
punktbestimmung
| 2 | 6 |


Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a Wahlqualifikationen der Auswahlliste 1 nach § 4 Absatz 3


Lfd.
Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt


1. - 52.
Woche | 53. - 84.
Woche | 85. - 182.
Woche



7 | Durchführen analytischer
Arbeiten
| |

7.1 | Vorbereiten von Proben
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
7.1) | a) Stoffe in Lösung bringen
b) Proben zur Messung vorbereiten
c) Referenzmaterialien auswählen und zur Messung
vorbereiten
| | | 3

7.2 | Qualitative Analyse
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
7.2) | a) anorganische Reaktionsgleichungen aufstellen
b) charakteristische Reaktionen zur Identifizierung
anorganischer
Stoffe durchführen | 4 | |

7.3 | Spektroskopie
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
7.3) | a) über Aufbau und Funktionsweise von UV/VIS-
und IR-Spektrometern Auskunft geben sowie
IR- und UV/VIS-Spektroskopie Einsatzgebieten
zuordnen
| 4 | |

b) Stoffe mit UV/VIS- und IR-Spektrometern quali-
tativ
und quantitativ analysieren | | | 5

7.4 | Gravimetrie
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
7.4) | a) chemische Reaktionsgleichungen der Gravime-
trie
aufstellen
b) gravimetrische Bestimmung durchführen | 4 | 5 |

7.5 | Maßanalyse
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
7.5) | a) chemische Reaktionsgleichungen der Maßana-
lyse
aufstellen
b) volumetrische Bestimmungen Einsatzgebieten
zuordnen
c) direkte und indirekte volumetrische Bestimmun-
gen
acidimetrisch-alkalimetrisch und komplexo-
metrisch
durchführen

d) direkte und indirekte volumetrische Bestimmun-
gen
oxidimetrisch-reduktometrisch durchführen
e) Bestimmungen nach mindestens zwei unter-
schiedlichen Methoden, insbesondere potenzio-
metrisch,
konduktometrisch oder polarografisch,
durchführen
| | | 6

7.6 | Chromatografie
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
7.6) | a) Identitätsprüfungen durchführen | | 5 |

b) Stoffgemische chromatografisch trennen und die
Analyten
quantitativ bestimmen | | | 6

7.7 | Auswerten von
Messergebnissen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
7.7) | Messergebnisse analytischer Arbeiten auswerten,
dokumentieren und auf Plausibilität prüfen | 3 | |

8 | Durchführen präparativer
Arbeiten
| |

8.1 | Herstellen von Präparaten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
8.1) | a) chemische Reaktionsgleichungen geplanter Syn-
thesen
aufstellen sowie Ansätze und Ausbeuten
berechnen

b) Syntheseapparaturen einsetzen
c) Verbindungen durch Fällungsreaktion, durch
Kohlenstoff-Kohlenstoff-Verknüpfungen, durch
Einführung
funktioneller Gruppen, durch Verän-
derung
funktioneller Gruppen und durch enzy-
matische
Reaktion nach Vorschrift herstellen | 4 | 6 |

d) organische oder anorganische Verbindung über
mehrere
Stufen nach Vorschrift herstellen
e) Maßnahmen zur Verschiebung des Reaktions-
gleichgewichtes ergreifen
f) Katalysatoren zur Reaktionsbeschleunigung ein-
setzen
| | 6 |

8.2 | Trennen und Reinigen von
Stoffen

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
8.2) | a) Stoffgemische ohne und mit Hilfsstoffen filtrie-
ren
b) Flash- oder Säulenchromatografie durchführen
c) Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase trocknen
d) Stoffe kristallisieren und durch Umkristallisieren
reinigen

e) Stoffe extrahieren
f) Stoffgemische durch Destillieren unter Normal-
druck und reduziertem Druck sowie mit Schlepp-
mitteln
trennen | 5 | 4 |

8.3 | Charakterisieren von
Produkten

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
8.3) | Edukte, Zwischen- und Endprodukte durch mindes-
tens
vier Methoden charakterisieren, davon sind
mindestens
drei der folgenden Methoden anzu-
wenden:
Dünnschichtchromatografie, Polarimetrie,
Rheologie,
Refraktometrie oder Schmelzpunktbe-
stimmung
| 2 | 6 |


Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a


Lfd.
Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsabschnitt


1. bis
52.

Woche | 53. bis
84.

Woche | 85. bis
182.

Woche

1 | 2 | 3 | 4

vorherige Änderung nächste Änderung

9 | Präparative Chemie,
Reaktionstypen und
-führung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Synthesevorschriften auswählen
b) Syntheseapparaturen auswählen | | |

| | c)
Verbindungen nach Analogvorschriften und
Vorschriften mit allgemeinen Angaben unter
Anwenden
von mindestens fünf unterschiedli-
chen Reaktionstypen
herstellen, davon sind
mindestens
vier der folgenden Reaktionstypen
anzuwenden:

- Addition,
- Substitution,
- Umlagerung,
- Eliminierung,
- biokatalytische Reaktion,
- katalytische Reaktion,
- Cyclisierung,
- Polymerisation
d) Verbindungen über mehrere Stufen unter An-
wenden unterschiedlicher Reaktionstypen her-
stellen
e) Ausgangsstoffe, Zwischen- und Endprodukte
auf Einhaltung
der Spezifikation prüfen und
das Ergebnis
dokumentieren | | | 13

10 | Präparative Chemie,
Synthesetechnik
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Verbindungen unter Anwenden von mindes-
tens zwei
unterschiedlichen Techniken herstel-
len, dabei
mindestens eine der folgenden
Techniken anwenden:

- Tieftemperatursynthese,
- Mikrosynthese,
- Synthese an polymeren Trägern,
- Schutzgassynthese,
- Fermentertechnik,
- fotochemische Synthese,
- Gasphasenreaktion,
- elektrochemische Technik,
- Hochdrucksynthese,
- Kombinatorik
b) Verfahrensbedingungen durch unterschiedli-
che Reaktionsführungen
optimieren
c) Ausgangsstoffe, Zwischen- und Endprodukte
auf Einhaltung
der Spezifikation prüfen und
das Ergebnis
dokumentieren | | | 13

11 | Durchführen
verfahrenstechnischer
Arbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Sensoren für die Messtechnik auswählen
b) Stoffe verfahrenstechnisch herstellen
c) Stoffe, insbesondere mechanisch und ther-
misch, trennen
und reinigen
d) Verfahren auf veränderte Maßstäbe übertragen
und optimieren
e) verfahrenstechnische Prozesse steuern und
regeln
| | | 13

12 | Anwenden
probenahmetechnischer
und analytischer Verfahren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) Probenahmeverfahren nach Spezifität, Reprä-
sentativität und Materialbeschaffenheit aus-
wählen

b) Methoden der Probenkonservierung und -auf-
bewahrung
anwenden
c) Proben stoff- und analysenspezifisch vorberei-
ten

d) Analysenverfahren auswählen und einsetzen
e) Verfahrensschritte optimieren
f) Analyseverfahren validieren | | | 13

13 | Anwenden
chromatografischer
Verfahren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und
Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbe-
reich auswählen
b) Analysenproben vorbereiten
c) chromatografische Verfahren optimieren
d) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtig-
keit überprüfen

e) Mehrstoffgemische unter Anwenden von min-
destens drei unterschiedlichen Verfahren ana-
lysieren

f) Chromatogramme interpretieren | | | 13

14 | Anwenden
spektroskopischer
Verfahren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und
Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbe-
reich auswählen
b) Analysenproben zur spektroskopischen Mes-
sung vorbereiten
c) Messparameter einstellen und optimieren
d) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtig-
keit überprüfen

e) Stoffe mit unterschiedlichen spektroskopi-
schen Methoden
analysieren
f) Spektren interpretieren | | | 13

15 | Analytische
Kopplungstechniken
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | a) Kopplungstechnik auswählen
b) Analysenproben vorbereiten
c) Messparameter einstellen und optimieren
d) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtig-
keit überprüfen
e) Stoffe mit einer Kopplungstechnik analysieren
f) Spektren interpretieren | | | 13

16 | Bestimmen
thermodynamischer
Größen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | a) thermodynamische und kalorische Kenndaten
ermitteln
b) sicherheitstechnische Kennzahlen bestimmen
c) thermodynamische Größen von Reaktionen
ermitteln | | | 13

17 |
Durchführen
mikrobiologischer
Arbeiten I

(§ 4 Absatz 3 Nummer 9) | a) Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Umgang
mit biologischem
Material ergreifen
b) Methoden der Desinfektion und Sterilisation
anwenden

c) kontaminiertes Material entsorgen
d) Nährmedien herstellen
e) Mikroorganismen in der Umwelt nachweisen
f) Impf- und Kulturtechniken anwenden
g) unter Anwenden verschiedener Beleuchtungs-
techniken mikroskopieren
h) Mikroorganismen isolieren, färben und diffe-
renzieren

i) Keimwachstum dokumentieren und Keimzahl
bestimmen

j) betriebliche Einsatzmöglichkeiten biotechnolo-
gischer
Verfahren erläutern
k) biotechnologische Laborverfahren durchführen | | | 13

18
| Durchführen
biochemischer Arbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 10) | a) fotometrische und chromatografische Metho-
den anwenden
b) enzymatische Analysen durchführen
c) Nucleinsäuren isolieren und schneiden oder
Proteine isolieren
d) Nucleinsäuren oder Proteingemische elektro-
foretisch trennen und nachweisen | | | 13

19 |
Prüfen von Werkstoffen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 11) | a) Werkstoffe zur Prüfung vorbereiten
b) Oberflächenbeschaffenheit und Stoffverteilung
mikroskopisch beurteilen
c) Werkstoffe nach zerstörungsfreier und zerstö-
render Methode prüfen
d) Prüfergebnis auf Plausibilität beurteilen und
dokumentieren
| | | 13

20
| Herstellen, Applizieren
und Prüfen von
Beschichtungsstoffen
und -systemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 12) | a) Beschichtungsstoff nach vorgegebener Re-
zeptur erstellen
und dessen systemspezifische
Eigenschaft
erläutern
b) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun-
gen des Beschichtungsstoffes prüfen sowie
Korrekturmaßnahmen
einleiten und durchfüh-
ren

c) Untergrund nach Vorgabe vorbereiten
d) Beschichtungsstoff nach Verarbeitungsvor-
schrift applizieren

e) Beschichtungsstoff unter Berücksichtigung
des Filmbildungsmechanismus
härten
f) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen,
bewerten und optimieren | | | 13

21
| Prozessbezogene
Arbeitstechniken
(§ 4 Absatz 3 Nummer 13) | a) bei der Planung von Prozessabläufen mitwir-
ken

b) prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen
und bewerten

c) prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen
d) Prozessablauf kontrollieren und dokumentie-
ren

e) Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentie-
ren
| | | 13


Wahlqualifikationen der Auswahlliste II nach §
4 Absatz 4


Lfd.
Nr.
| Qualifikation | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt

1. - 52.
Woche
| 53. - 84.
Woche
| 85. - 182.
Woche


1
| 2 | 3 | 4

22 | Laborbezogene
Informationstechnik

(§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | a) Hard- und Softwarekomponenten zur Lösung
von Laboraufgaben auswählen, testen und
einsetzen

b) Makro-Programmierungen durchführen
c) Programme installieren und konfigurieren
d) Methoden der Systempflege anwenden
e) Informationsleistungen
von Datensystemen
dokumentieren
| | | 13

23
| Arbeiten mit
automatisierten

Systemen im Labor
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | a) Stoffe und Proben für automatisierte Systeme
vorbereiten
b) automatisierte Systeme
einrichten, optimieren
und
überprüfen
c) mit automatisierten Systemen im Labor um-
gehen

d) Labor-Informations- und Management-System
erklären
e) Störungen erkennen
und Maßnahmen zur
Störungsbeseitigung
einleiten | | | 13

24
| Anwendungs-
technische Arbeiten,
Kundenbetreuung

(§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | a) Stoffe hinsichtlich ihrer anwendungstechnisch
relevanten Eigenschaften überprüfen
b) Stoffe hinsichtlich des geplanten Einsatzes
chemisch
und technisch optimieren
c) Kunden beraten und Problemlösungen erar-
beiten
| | | 13

25
| Durchführen
elektrotechnischer und
elektronischer Arbeiten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4) | a) Schaltpläne und -zeichen lesen
b) elektrotechnische und elektronische Bauteile
und Grundschaltungen anwenden und berech-
nen
c) elektrotechnische Grundlagen von Mess- und
Untersuchungsverfahren erläutern sowie elek-
trotechnische Größen bestimmen und berech-
nen | | | 13

| | d) elektrische Parameter des Wechselstromkrei-
ses bestimmen und Berechnungen durchfüh-
ren
e) Frequenzverhalten von RC-Gliedern bestim-
men und Berechnungen durchführen | | |

26 |
Qualitätsmanagement
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5) | a) Validierung für ein Verfahren durchführen und
dokumentieren
b) Qualitätssicherungskonzept für einen Arbeits-
platz entwickeln
c) statistische Qualitätskontrolle durchführen
d) Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Her-
stellungspraxis
(GMP) oder vergleichbare Re-
gelungen
anwenden
e) bei der internen Überprüfung des Qualitäts-
managements
mitwirken | | | 13

27
| Umweltbezogene
Arbeitstechniken
(§ 4 Absatz 4 Nummer 6) | a) bei einem prozessbezogenen Verfahren der
Abfallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässer-
reinhaltung mitwirken
b) Konzentrationen und Kenngrößen von Um-
weltparametern unter Beachtung einschlägiger
Vorschriften bestimmen
c) Emissionen und Immissionen messen
d) Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen
von Regelwerken vergleichen, dokumentieren
und beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen | | | 13

28 |
Durchführen
immunologischer und
biochemischer Arbeiten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 7) | a) Enzyme aus biologischem Material isolieren
b) Antikörper gewinnen und Titer bestimmen

c) Antigen- und Antikörpernachweis durchführen
d) Proteine durch Blotting-Verfahren identifizieren | | | 13

29 | Durchführen
biotechnologischer
Arbeiten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 8) | a) Stoffumsetzungen mit freien
und immobilisier-
ten Zellen
durchführen
b) Stoffumsetzungen mit immobilisierten Enzy-
men durchführen
c) Zellen im Fermenter kultivieren und Proben
entnehmen
d) Fermentationsprodukte aufarbeiten
| | | 13*)

30
| Durchführen
mikrobiologischer
Arbeiten II
(§ 4 Absatz 4 Nummer 9) | a) Wirkkonzentrationen von Antiinfektiva bestim-
men
b) Resistenz von Mikroorganismen bestimmen
c) Mikroorganismen biochemisch differenzieren
d) Anaerobier kultivieren
e) Pilze kultivieren | | | 13*)

31 | Durchführen

gentechnischer und
molekularbiologischer
Arbeiten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 10) | a) Vorschriften zum Gentechnikgesetz anwenden
b) Abschnitte von Nucleinsäuren klonieren
c) Nucleinsäuren durch Blotting-Verfahren nach-
weisen | | |

| | d)
Abschnitte von Nucleinsäuren mit Gensonden
identifizieren
e) Nucleinsäuren, insbesondere durch polyme-
rase-chain-reaction
(PCR), vervielfältigen
f) Plasmide isolieren
g) Transformationen durchführen und Transfor-
mationsrate bestimmen
| | | 13**)

32
| Durchführen
zellkulturtechnischer
Arbeiten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 11) | a) Geräte und Materialien für Zellkulturtechniken
einsetzen
b) Adhäsions- und Suspensionszellen kultivieren
c) Stammhaltung von Zellen durchführen
d) Untersuchungen an Zellkulturen durchführen | | | 13

33
| Durchführen
diagnostischer Arbeiten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 12) | a) Körperflüssigkeiten aufarbeiten
b) Elektrolyt- und Substratkonzentrationen sowie
Enzymaktivitäten bestimmen
c) Plasmaproteine nachweisen
d) Krankheitserreger serologisch nachweisen | | | 13**)

34 |
Formulieren, Herstellen
und Prüfen von
Bindemitteln
(§ 4 Absatz 4 Nummer 13) | a) Bindemittel nach Anforderungsprofil formulie-
ren

b) Ausgangsstoffe auswählen
c) Syntheseapparatur auswählen und einsetzen
d) Bindemittel herstellen und Reaktionsverlauf
anhand
ermittelter Kenndaten steuern
e) Einsetzbarkeit des Bindemittels prüfen und
Bindemittel optimieren
| | | 13

35
| Durchführen
farbmetrischer Arbeiten

(§ 4 Absatz 4 Nummer 14) | a) betrieblichen Einsatz von Farbmessgeräten er-
läutern

b) farbmetrische Messungen durchführen
c) Messwerte auswerten und Ergebnis interpre-
tieren

d) Farbmittel nach optischen, chemischen und
thermischen Eigenschaften auswählen
e) Farbtöne nach farbmetrischen Daten ausarbei-
ten
| | | 13

36 | Untersuchen von
Beschichtungen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 15) | a) Oberflächenbeschaffenheit prüfen und Be-
schichtungsfehler beschreiben
b) Präparationstechnik zur Ursachenermittlung
von Oberflächenstörungen anwenden
c) Beschichtungen mikroskopisch untersuchen
d) Zusammensetzung von Beschichtungen spek-
troskopisch untersuchen
e) fotometrische Messungen durchführen
f) Messwerte auswerten | | | 13


*) Nur in Verbindung mit der Qualifikationseinheit lfd. Nummer 17 dieser Anlage zu vermitteln.

**) Nur in Verbindung mit der Qualifikationseinheit lfd. Nummer 18 dieser Anlage zu vermitteln.




9 | Präparative Chemie:
Reaktionstypen und
-führung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer
1) | a) Synthesevorschriften auswählen
b) Syntheseapparaturen auswählen
c)
Verbindungen nach Analogvorschriften und nach
Vorschriften mit allgemeinen Angaben unter An-
wenden
von mindestens fünf unterschiedlichen
Reaktionstypen
herstellen, davon sind mindes-
tens
vier der folgenden Reaktionstypen anzu-
wenden:

- Addition,
- Substitution,
- Umlagerung,
- Eliminierung,
- biokatalytische Reaktion,
- katalytische Reaktion,
- Cyclisierung,
- Polymerisation
d) Verbindungen über mehrere Stufen unter An-
wenden unterschiedlicher Reaktionstypen her-
stellen
e) Ausgangsstoffe, Zwischen- und Endprodukte auf
Einhaltung
der Spezifikation prüfen und das Er-
gebnis
dokumentieren | | | 13

10 | Präparative Chemie:
Synthesetechnik
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer
2) | a) Verbindungen unter Anwenden von mindestens
zwei
unterschiedlichen Techniken herstellen, da-
bei
mindestens eine der folgenden Techniken
anwenden:

- Tieftemperatursynthese,
- Mikrosynthese,
- Synthese an polymeren Trägern,
- Schutzgassynthese,
- Fermentertechnik,
- fotochemische Synthese,
- Gasphasenreaktion,
- elektrochemische Technik,
- Hochdrucksynthese,
- Kombinatorik
b) Verfahrensbedingungen durch unterschiedliche
Reaktionsführungen
optimieren
c) Ausgangsstoffe, Zwischen- und Endprodukte auf
Einhaltung
der Spezifikation prüfen und das Er-
gebnis
dokumentieren | | | 13

11 | Durchführen
verfahrenstechnischer
Arbeiten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer
3) | a) Sensoren für die Messtechnik auswählen
b) Stoffe verfahrenstechnisch herstellen
c) Stoffe, insbesondere mechanisch und thermisch,
trennen
und reinigen
d) Verfahren auf veränderte Maßstäbe übertragen
und optimieren
e) verfahrenstechnische Prozesse steuern und re-
geln
| | | 13

12 | Anwenden
probenahmetechnischer
und analytischer Verfahren
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer
4) | a) Probenahmeverfahren nach Spezifität, Reprä-
sentativität und Materialbeschaffenheit auswäh-
len

b) Methoden der Probenkonservierung und -aufbe-
wahrung
anwenden
c) Proben stoff- und analysenspezifisch vorbereiten
d) Analysenverfahren auswählen und einsetzen
e) Verfahrensschritte optimieren
f) Analyseverfahren validieren | | | 13

13 | Anwenden
chromatografischer
Verfahren
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer
5) | a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und
Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbe-
reich auswählen
b) Analysenproben vorbereiten
c) chromatografische Verfahren optimieren
d) Kalibrierfunktion aufstellen und ihre Richtigkeit
überprüfen

e) Mehrstoffgemische unter Anwenden von min-
destens drei unterschiedlichen Verfahren analy-
sieren

f) Chromatogramme interpretieren | | | 13

14 | Anwenden
spektroskopischer
Verfahren
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer
6) | a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und
Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbe-
reich auswählen
b) Analysenproben zur spektroskopischen Mes-
sung vorbereiten
c) Messparameter einstellen und optimieren
d) Kalibrierfunktion aufstellen und ihre Richtigkeit
überprüfen

e) Stoffe mit unterschiedlichen spektroskopischen
Methoden
analysieren
f) Spektren interpretieren | | | 13

15 | Durchführen
mikrobiologischer Arbeiten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 7)
| a) Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit
biologischem
Material ergreifen
b) Methoden der Desinfektion und Sterilisation an-
wenden

c) kontaminiertes Material entsorgen
d) Nährmedien herstellen
e) Mikroorganismen in der Umwelt nachweisen
f) Impf- und Kulturtechniken anwenden
g) unter Anwenden verschiedener Beleuchtungs-
techniken mikroskopieren
h) Mikroorganismen isolieren, färben und differen-
zieren

i) Keimwachstum dokumentieren und Keimzahl be-
stimmen

j) betriebliche Einsatzmöglichkeiten biotechnologi-
scher
Verfahren erläutern
k) biotechnologische Verfahren durchführen | | | 13

16
| Prüfen von Werkstoffen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 8)
| a) Werkstoffe zur Prüfung vorbereiten
b) Oberflächenbeschaffenheit und Stoffverteilung
mikroskopisch beurteilen
c) Werkstoffe nach zerstörungsfreier und zerstö-
render Methode prüfen
d) Prüfergebnis auf Plausibilität beurteilen und do-
kumentieren
| | | 13

17
| Herstellen, Applizieren
und Prüfen von
Beschichtungsstoffen
und -systemen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 9)
| a) Beschichtungsstoff nach vorgegebener Rezeptur
erstellen
und seine systemspezifische Eigen-
schaft
erläutern
b) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun-
gen des Beschichtungsstoffes prüfen sowie Kor-
rekturmaßnahmen
einleiten und durchführen
c) Untergrund nach Vorgabe vorbereiten
d) Beschichtungsstoff nach Verarbeitungsvorschrift
applizieren

e) Beschichtungsstoff unter Berücksichtigung des
Filmbildungsmechanismus
härten
f) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen,
bewerten und optimieren | | | 13

18
| Prozessbezogene
Arbeitstechniken
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 10)
| a) bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken
b) prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und
bewerten

c) prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen
d) Prozessablauf kontrollieren und dokumentieren
e) Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren | | | 13

19 | Umweltbezogene
Arbeitstechniken
4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 11)
| a) bei einem prozessbezogenen Verfahren der Ab-
fallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerrein-
haltung mitwirken
b) Konzentrationen
und Kenngrößen von Umwelt-
parametern unter Beachtung einschlägiger Vor-
schriften bestimmen
c) Emissionen und Immissionen messen
d) Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen
von Regelwerken vergleichen, dokumentieren
und beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen
| | | 13

20
| Digitalisierung in
Forschung, Entwicklung,
Analytik und Produktion

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 12)
| a) selbstorganisiert arbeiten, digitale Kommunika-
tionsmittel einsetzen sowie in virtuellen Teams
mitwirken

b) Daten digital erfassen, prüfen, auswerten, doku-
mentieren und sichern

c) Plausibilität beim Datenaustausch zwischen digi-
talen Systemen prüfen
und Maßnahmen zur Be-
seitigung von Fehlern einleiten

d) Daten in digitalen Netzen recherchieren, Daten-
analysen oder Simulationen durchführen und zur
Optimierung
von Prozessen nutzen
e) Software-Applikationen des Betriebes mit mobi-
len und stationären Arbeitsmitteln einsetzen
f) digitale Medien für das Lernen im betrieblichen
Alltag selbsttätig nutzen
g) rechtliche und betriebliche Vorgaben zum Schutz
und zur Sicherheit digitaler Daten einhalten
| | | 13

21
| Arbeiten mit vernetzten
und automatisierten

Systemen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 13)
| a) Systeme einrichten, nutzen, überprüfen und op-
timieren
b) Labor-Informations- und Labor-Management-
Systeme einsetzen

c) Daten über digitale Netze austauschen
d) Soft- und Hardwarestörungen an Systemen er-
kennen
und Maßnahmen zur Beseitigung der
Störung
einleiten | | | 13

22
| Anwendungstechnische
Arbeiten, Kundenbetreuung

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 14)
| a) Stoffe hinsichtlich ihrer anwendungstechnisch
relevanten Eigenschaften überprüfen
b) Stoffe hinsichtlich des geplanten Einsatzes che-
misch
und technisch optimieren
c) Kunden beraten und Problemlösungen erarbei-
ten
| | | 13

23
| Qualitätsmanagement
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 15)
| a) Validierung für ein Verfahren durchführen und
dokumentieren
b) Qualitätssicherungskonzept für einen Arbeits-
platz entwickeln
c) statistische Qualitätskontrolle durchführen
d) Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Herstel-
lungspraxis
(GMP) oder vergleichbare Regelun-
gen
anwenden
e) bei der internen Überprüfung des Qualitätsma-
nagements
mitwirken | | | 13

24
| Durchführen
immunologischer und
biochemischer Arbeiten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 16)
| a) fotometrische und chromatografische Metho-
den anwenden
b) Proteine und
Enzyme aus biologischem Material
isolieren

c) enzymatische Analysen durchführen
d) Proteingemisch elektrophoretisch trennen und
nachweisen
e)
Proteine durch Blotting-Verfahren identifizieren
f) Antigen-
und Antikörpernachweise durchführen | | | 13

25
| Durchführen
gentechnischer und
molekularbiologischer
Arbeiten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 17)
| a) Vorschriften zum Gentechnikgesetz anwenden
b) Nucleinsäuren isolieren, schneiden und elektro-
phoretisch trennen

c) Abschnitte von Nucleinsäuren klonieren
d) Nucleinsäuren oder -abschnitte nachweisen und

identifizieren
e) Nucleinsäuren, insbesondere durch Polymerase-
Kettenreaktion
(PCR), vervielfältigen
f) Plasmide isolieren | | | 13

26
| Durchführen
zellkulturtechnischer
Arbeiten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 18)
| a) Geräte und Materialien für Zellkulturtechniken
einsetzen
b) Adhäsions- und Suspensionszellen kultivieren
c) Stammhaltung von Zellen durchführen
d) Untersuchungen an Zellkulturen durchführen | | | 13

27
| Formulieren, Herstellen
und Prüfen von
Bindemitteln
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 19)
| a) Bindemittel nach Anforderungsprofil formulieren
b) Ausgangsstoffe auswählen
c) Syntheseapparatur auswählen und einsetzen
d) Bindemittel herstellen und Reaktionsverlauf an-
hand
ermittelter Kenndaten steuern | | | 13

28
| Durchführen farbmetrischer
Arbeiten

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 20)
| a) den betrieblichen Einsatz von Farbmessgeräten
erläutern

b) farbmetrische Messungen durchführen
c) Messwerte auswerten und Ergebnis interpretie-
ren

d) Farbmittel nach optischen, chemischen und
thermischen Eigenschaften auswählen
e) Farbtöne nach farbmetrischen Daten ausarbeiten | | | 13

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 11 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Biologielaboranten/zur Biologielaborantin




Anlage 2 (zu § 11 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Biologielaboranten und zur Biologielaborantin


vorherige Änderung nächste Änderung

Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1 Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1


Lfd.
Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt


1. - 52.
Woche | 53. - 85.
Woche | 86. - 182.
Woche



Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe b

Gemeinsame,
integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1


Lfd.
Nr. |
Qualifikation
| Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsabschnitt


1. bis
52.

Woche | 53. bis
85.

Woche | 86. bis
182.

Woche

1 | 2 | 3 | 4

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | Berufsbildung,
Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 11 Absatz 2 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, ins-
besondere
Abschluss, Dauer und Beendi-
gung,
erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag
nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nen-
nen

e) wesentliche Bestimmungen der für den aus-
bildenden Betrieb
geltenden Tarifverträge
nennen
| während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln


2 | Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes

(§ 11 Absatz 2 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Be-
triebes erläutern

b) Grundfunktionen des ausbildenden Betrie-
bes,
wie Beschaffung, Fertigung, Absatz
und
Verwaltung, erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsor-
ganisationen, Berufsvertretungen
und Ge-
werkschaften
nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs-
oder personalvertre-
tungsrechtlichen
Organe des ausbildenden
Betriebes beschreiben


3 | Betriebliche
Maßnahmen zum
verantwortlichen Handeln
(Responsible Care)
(§ 11 Absatz 2 Nummer 3)
|

3.1 | Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 11 Absatz 2 Nummer 3.1) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit
am Arbeitsplatz
feststellen und Maßnahmen
zu ihrer Vermeidung
ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfall-
verhütungsvorschriften
anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben
sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschut-
zes anwenden;
Verhaltensweisen bei Brän-
den beschreiben
und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung
ergreifen
e) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossen-
schaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
f) persönliche Schutzausrüstungen auswählen
und handhaben

| | g)
Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz
bedienen
und ihre Funktionsfähigkeit erhal-
ten
h)
Explosionsgefahren beschreiben und Maß-
nahmen
zum Explosionsschutz ergreifen
i) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfar-
ben Behältern
und Fördersystemen zuord-
nen

j) Regeln der Arbeitshygiene anwenden |

3.2 | Umweltschutz
(§ 11 Absatz 2 Nummer 3.2) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbe-
lastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich
beitragen, insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den
Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum
Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Rege-
lungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und um-
weltschonenden
Energie- und Materialver-
wendung nutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien ei-
ner
umweltschonenden Entsorgung zufüh-
ren


3.3 | Einsetzen von
Energieträgern
(§ 11 Absatz 2 Nummer 3.3) | a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten
Energiearten
unter Beachtung des Wir-
kungsgrades
und Gefährdungspotentials
einsetzen

b) Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperie-
ren einsetzen

c) mechanische, thermische und elektrische
Energien
unter Verwendung von SI-Größen
und SI-Einheiten
berechnen | 2*) | |

3.4 | Umgehen mit
Arbeitsgeräten und
-mitteln einschließlich
Pflege und Wartung
(§ 11 Absatz 2 Nummer 3.4) | a) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperrein-
richtungen
bedienen und pflegen
b) Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer
Werkstoffeigenschaften
einsetzen
c) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Ein-
satz vorbereiten,
prüfen, reinigen und war-
ten
sowie bei Störungen Maßnahmen zur
Fehlerbeseitigung
einleiten | 3*) | |

3.5 | Qualitätssichernde
Maßnahmen,
Kundenorientierung
(§ 11 Absatz 2 Nummer 3.5) | a) Elemente des Qualitätsmanagements auf-
gabenspezifisch
anwenden
b) Messgeräte kalibrieren
c) über Qualifizierung und Validierung Auskunft
geben

d) statistische Methoden aufgabenbezogen
anwenden

e) Kundenorientierung bei der Aufgabenerledi-
gung berücksichtigen
|

3.6 | Wirtschaftlichkeit im Labor
(§ 11 Absatz 2 Nummer 3.6) | a) laborbezogene Kostenarten und -stellen un-
terscheiden

b) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von
Kosten im
eigenen Arbeitsbereich nutzen | während
der gesamten
zu vermitteln

c) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitra-
gen


4 | Arbeitsorganisation
und Kommunikation
(§ 11 Absatz 2 Nummer 4)
|

4.1 | Arbeitsplanung,
Arbeiten im
Team
(§ 11 Absatz 2 Nummer 4.1) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieb-
licher Vorgaben und ergonomischer Regeln
einrichten

b) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Be-
triebsmittel auswählen, disponieren, bereit-
stellen und
lagern

c) Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und
Teilaufgaben
unter Beachtung wirtschaftli-
cher
und terminlicher Vorgaben planen so-
wie
bei Abweichungen Prioritäten festlegen
d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche
Bearbeitungszeiten
planen
e) Problemlösungsmethoden anwenden
f) Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmit-
tel
zur Kommunikationsförderung einsetzen
g) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse
abstimmen,
auswerten und kontrollieren

4.2 | Informationsbeschaffung und
Dokumentation

(§ 11 Absatz 2 Nummer 4.2) | a) Informationsquellen nutzen
b) Dokumentationsarten unterscheiden und
deren Dokumentationswert
beschreiben
c) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen
d) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumen-
tieren, beurteilen
und präsentieren

4.3 | Kommunikations- und
Informationssysteme
(§ 11 Absatz 2 Nummer 4.3) | a) betriebsspezifische Kommunikations- und
Informationssysteme
einsetzen
b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezi-
fischer
Software arbeiten
c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensi-
cherheit
anwenden | 3*) | |

4.4 | Messdatenerfassung
und -verarbeitung

(§ 11 Absatz 2 Nummer 4.4) | a) labortechnische Aufgaben, insbesondere
Steuerung,
Messdatenerfassung und -aus-
wertung, mit Computer lösen
b) Sensoren, Aktoren und Messgeräte aus-
wählen und
einsetzen
c) Laborprozesse regeln und steuern | 3*) | |

4.5 | Anwenden von
Fremdsprachen bei
Fachaufgaben
(§ 11 Absatz 2 Nummer 4.5) | a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
b) fremdsprachige Informationsquellen, insbe-
sondere englischsprachige Arbeitsvorschrif-
ten,
technische Unterlagen, Dokumentatio-
nen,
Handbücher, Betriebs- und Ge-
brauchsanweisungen, auswerten und an-
wenden

c) Auskünfte in einer Fremdsprache geben | während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln


5 | Umgehen mit Arbeitsstoffen
(§ 11 Absatz 2 Nummer 5) | a) laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten
zuordnen
und mit diesen Werkstoffen umge-
hen

b) Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen
anwenden,
insbesondere Gefahrensymbole
und -bezeichnungen
von Arbeitsstoffen er-
klären
und beachten
c)
Arbeitsstoffe kennzeichnen
d) Reaktionsgleichungen von chemischen Um-
setzungen
aufstellen
e) Konzentrationen berechnen und stöchiome-
trische
Aufgaben lösen
f) mit Säuren, Basen und Salzen sowie deren
Lösungen
umgehen
g) mit organischen Lösemitteln umgehen
h) mit Gasen umgehen | 4*) | |

6 | Chemische und
physikalische Methoden
(§ 11 Absatz 2 Nummer 6)
| |

6.1 | Probenahme
und Probenvorbereitung

(§ 11 Absatz 2 Nummer 6.1) | a) Verfahren zur Probenahme und zur Proben-
vorbereitung
für die Gehalts- und Qualitäts-
kontrolle unterscheiden

b) Proben nehmen | 2*) | |

6.2 | Physikalische Größen
und Stoffkonstanten

(§ 11 Absatz 2 Nummer 6.2) | a) Volumenmessgeräte unterschiedlicher Mess-
genauigkeit
einsetzen
b) Waagen unterschiedlicher Messbereiche
einsetzen

c) physikalische Größen messen und Stoffkon-
stanten
bestimmen, insbesondere Tempera-
tur
und pH-Wert messen | 3*) | |

6.3 | Analyseverfahren
(§ 11 Absatz 2 Nummer 6.3) | a) fotometrische Bestimmungen durchführen
und auswerten

b) chromatografische Trennverfahren, insbe-
sondere nach Einsatzgebieten, unterschei-
den

c) Stoffgemische durch chromatografische
Verfahren
trennen | 4*) | |

6.4 | Trennen und Vereinigen
von Arbeitsstoffen
(§ 11 Absatz 2 Nummer 6.4) | a) definierte Lösungen herstellen
b) Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbe-
sondere
durch Dekantieren, Sedimentieren,
Filtrieren,
Zentrifugieren und Eindampfen | 2*) | |


*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe b


Lfd.
Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt


1. - 52.
Woche | 53. - 85.
Woche | 86. - 182.
Woche



1 | Berufsbildung, Arbeits-
und
Tarifrecht
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag
nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nen-
nen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb
geltenden Tarifverträge nennen | während
der gesamten
Ausbildung

2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes

(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
erläutern

b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie
Beschaffung,
Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären

c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-
ner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen
und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs-
oder personalvertretungs-
rechtlichen
Organe des Ausbildungsbetriebes
beschreiben


3 | Betriebliche Maßnahmen
zum verantwortlichen
Handeln
|

3.1 | Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
3.1) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz
feststellen und Maßnahmen zur Ver-
meidung der Gefährdung
ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften
anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben so-
wie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden;
Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämp-
fung
ergreifen
e) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossen-
schaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
f) persönliche Schutzausrüstungen auswählen und
handhaben
g)
Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedie-
nen
und ihre Funktionsfähigkeit erhalten

| | h)
Explosionsgefahren beschreiben und Maßnah-
men
zum Explosionsschutz ergreifen
i) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben
Behältern
und Fördersystemen zuordnen
j) Regeln der Arbeitshygiene anwenden |

3.2 | Umweltschutz
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
3.2) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen,
insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden
Energie- und Materialverwendung
nutzen

d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien
einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen

3.3 | Einsetzen von
Energieträgern
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
3.3) | a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energie-
arten
unter Berücksichtigung des Wirkungsgra-
des
und Gefährdungspotentials einsetzen
b) Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren
einsetzen

c) mechanische, thermische und elektrische Ener-
gien
unter Verwendung von Größen und Einhei-
ten des Internationalen Einheitensystems (SI-
Größen und SI-Einheiten)
berechnen | 2 | |

3.4 | Umgehen mit
Arbeitsgeräten und
-mitteln einschließlich
Pflege und Wartung
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
3.4) | a) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtun-
gen
bedienen und pflegen
b) Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werk-
stoffeigenschaften
einsetzen
c) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz
vorbereiten,
prüfen, reinigen und warten sowie
bei
Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseiti-
gung
einleiten | 3 | |

3.5 | Qualitätssichernde
Maßnahmen,
Kundenorientierung
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
3.5) | a) Elemente des Qualitätsmanagements aufgaben-
spezifisch
anwenden
b) Messgeräte kalibrieren
c) über Qualifizierung und Validierung Auskunft ge-
ben

d) statistische Methoden aufgabenbezogen anwen-
den

e) Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung
berücksichtigen
|

3.6 | Wirtschaftlichkeit im Labor
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
3.6) | a) laborbezogene Kostenarten und -stellen unter-
scheiden

b) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten
im
eigenen Arbeitsbereich nutzen
c) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen

4 | Arbeitsorganisation und
Kommunikation
| | während
der gesamten
Ausbildung


4.1 | Arbeitsplanung, Arbeiten
im
Team
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
4.1) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieb-
licher Vorgaben und ergonomischer Regeln ein-
richten

b) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Be-
triebsmittel auswählen, disponieren, bereitstellen
und
lagern
c) Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teil-
aufgaben
unter Beachtung wirtschaftlicher und
terminlicher
Vorgaben planen sowie bei Abwei-
chungen
Prioritäten festlegen
d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bear-
beitungszeiten
planen
e) Problemlösungsmethoden anwenden
f) Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur
Kommunikationsförderung
einsetzen
g) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse ab-
stimmen,
auswerten und kontrollieren

4.2 | Informationsbeschaffung
und Dokumentation

(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
4.2) | a) Informationsquellen nutzen
b) Dokumentationsarten unterscheiden und ihren
Dokumentationswert
beschreiben
c) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen
d) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren,
beurteilen
und präsentieren

4.3 | Kommunikations- und
Informationssysteme
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
4.3) | a) betriebsspezifische Kommunikations- und Infor-
mationssysteme
einsetzen
b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifi-
scher
Software arbeiten
c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicher-
heit
anwenden | 3 | |

4.4 | Messdatenerfassung und
-verarbeitung

(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
4.4) | a) labortechnische Aufgaben, insbesondere Steue-
rung,
Messdatenerfassung und Messdatenaus-
wertung, mit dem Computer lösen
b) Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen
und
einsetzen
c) Laborprozesse regeln und steuern | 3 | |

4.5 | Anwenden von
Fremdsprachen bei
Fachaufgaben
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
4.5) | a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
b) Informationen aus fremdsprachigen Quellen aus-
werten und anwenden, insbesondere englisch-
sprachige Arbeitsvorschriften,
technische Unter-
lagen, Dokumentationen,
Handbücher, Betriebs-
und Gebrauchsanweisungen

c) Auskünfte in einer Fremdsprache geben | während
der gesamten
Ausbildung

5 | Umgehen mit
Arbeitsstoffen

(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
5) | a) laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zu-
ordnen
und mit diesen Werkstoffen umgehen
b) Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen an-
wenden,
insbesondere Gefahrensymbole und
-bezeichnungen
von Arbeitsstoffen erklären und
beachten | | |

| | c)
Arbeitsstoffe kennzeichnen
d) Reaktionsgleichungen von chemischen Umset-
zungen
aufstellen
e) Konzentrationen berechnen und stöchiometri-
sche
Aufgaben lösen
f) mit Säuren, Basen und Salzen sowie ihren Lö-
sungen
umgehen
g) mit organischen Lösemitteln umgehen
h) mit Gasen umgehen | 4 | |

6 | Chemische und
physikalische Methoden | |

6.1 | Probenahme und
Probenvorbereitung

(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
6.1) | a) Verfahren zur Probenahme und zur Probenvor-
bereitung
für die Gehalts- und Qualitätskontrolle
unterscheiden

b) Proben nehmen | 2 | |

6.2 | Bestimmung physikalischer
Größen und
Stoffkonstanten

(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
6.2) | a) Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messge-
nauigkeit
einsetzen
b) Waagen unterschiedlicher Messbereiche einset-
zen

c) physikalische Größen messen und Stoffkonstan-
ten
bestimmen, insbesondere Temperatur und
pH-Wert
messen | 3 | |

6.3 | Analyseverfahren
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
6.3) | a) fotometrische Bestimmungen durchführen und
auswerten

b) chromatografische Trennverfahren insbesondere
nach Einsatzgebieten unterscheiden

c) Stoffgemische durch chromatografische Verfah-
ren
trennen | 4 | |

6.4 | Trennen und Vereinigen
von Arbeitsstoffen
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
6.4) | a) definierte Lösungen herstellen
b) Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbeson-
dere
durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrie-
ren,
Zentrifugieren und Eindampfen | 2 | |


Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe b


Lfd.
Nr. |
Qualifikation
| Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsabschnitt


1. bis
52.

Woche | 53. bis
85.

Woche | 86. bis
182.

Woche

1 | 2 | 3 | 4

vorherige Änderung nächste Änderung

7 | Durchführen
mikrobiologischer Arbeiten I
(§ 11 Absatz 2 Nummer 7) | a) Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Um-
gang
mit biologischem Material ergreifen
b) Methoden der Desinfektion und Sterilisation
anwenden

c) kontaminiertes Material entsorgen
d) Nährmedien herstellen
e)
Mikroorganismen in der Umwelt nachweisen
f) Impf- und Kulturtechniken für Aerobier an-
wenden

g) unter Anwenden unterschiedlicher Beleuch-
tungstechniken mikroskopieren
h) Mikroorganismen isolieren, färben und mor-
phologisch
differenzieren
i) Keimwachstum dokumentieren und Keim-
zahl bestimmen

j) betriebliche Einsatzmöglichkeiten biotech-
nologischer
Verfahren erläutern | 12 | |

8 | Durchführen
zellkulturtechnischer
Arbeiten I
(§ 11 Absatz 2 Nummer 8) | a) Geräte und Materialien für Zellkulturtechni-
ken einsetzen

b) Adhäsions- und Suspensionszellen kultivie-
ren

c) Lebendzellzahl bestimmen | 7 | |

9 | Durchführen
molekularbiologischer
Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Nummer 9) | a) Nucleinsäuren aus biologischem Material
isolieren

b) Nucleinsäuren schneiden und ligieren
c) Nucleinsäuren elektroforetisch trennen und
nachweisen | | | 10

10 | Durchführen
biochemischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Nummer 10) | a) fotometrische und chromatografische Me-
thoden anwenden
| 4 | |



7 | Durchführen
mikrobiologischer
Arbeiten
I
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
7) | a) Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit
biologischem
Material ergreifen
b) Methoden der Desinfektion und Sterilisation an-
wenden

c) kontaminiertes Material entsorgen
d) Nährmedien herstellen | | |

| | e)
Mikroorganismen in der Umwelt nachweisen
f) Impf- und Kulturtechniken für Aerobier anwen-
den

g) unter Anwenden unterschiedlicher Beleuch-
tungstechniken mikroskopieren
h) Mikroorganismen isolieren, färben und morpho-
logisch
differenzieren
i) Keimwachstum dokumentieren und Keimzahl
bestimmen

j) betriebliche Einsatzmöglichkeiten biotechnologi-
scher
Verfahren erläutern | 12 | |

8 | Durchführen
zellkulturtechnischer
Arbeiten I
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
8) | a) Geräte und Materialien für Zellkulturtechniken
einsetzen

b) Adhäsions- und Suspensionszellen kultivieren
c) Lebendzellzahl bestimmen | 7 | |

9 | Durchführen
molekularbiologischer
Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
9) | a) Nucleinsäuren aus biologischem Material isolie-
ren

b) Nucleinsäuren schneiden und ligieren
c) Nucleinsäuren elektroforetisch trennen und
nachweisen | | | 10

10 | Durchführen
biochemischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
10) | a) fotometrische und chromatografische Methoden
anwenden
| 4 | |

b) enzymatische Analysen durchführen
c) biologisches Material aufarbeiten
d) Proteingemische elektroforetisch trennen
e) Proteine reinigen | | | 9

vorherige Änderung nächste Änderung

11 | Durchführen
diagnostischer Arbeiten I
(§ 11 Absatz 2 Nummer 11)
| | | |

11.1 | Hämatologische Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Nummer 11.1) | a) Verfahren für die Blutentnahme unter Berücksichtigung der Spezies unterscheiden und Blut von Versuchstieren, insbesondere von Nagetieren, nach versuchstierkundlichen Empfehlungen entnehmen
b) Blutausstriche färben
c) Blutbestandteile identifizieren und bestim-
men
| | 4 |

d) Gerinnungstests durchführen und Gerin-
nungszeiten
ermitteln
e) Antigen-Antikörper-Reaktion durchführen | | 2 |

11.2 | Histologische Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Nummer 11.2) | a) Gewebe und Gewebeproben von Organis-
men entnehmen,
fixieren und einbetten
b) Gewebeschnitte herstellen, färben und ein-
decken
c)
histologische Präparate mikroskopieren und
identifizieren
d) Objekte in histologischen Präparaten mikro-
skopisch
vermessen | | 5 |

Lfd.
Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt


1. - 52.
Woche | 53. - 84.
Woche | 85. - 182.
Woche



11 | Durchführen
diagnostischer Arbeiten I | |

11.1 | Durchführen
hämatologischer
Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
11.1) | a) Verfahren für die Blutentnahme unter Berück-
sichtigung
der Spezies unterscheiden und Blut
von
Versuchstieren, insbesondere von Nage-
tieren,
nach versuchstierkundlicher Empfehlung
entnehmen

b) Blutausstriche färben
c) Blutbestandteile identifizieren und bestimmen | | 4 |

d) Gerinnungstests durchführen und Gerinnungs-
zeiten
ermitteln
e) Antigen-Antikörper-Reaktion durchführen | | 2 |

11.2 | Durchführen
histologischer
Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
11.2) | a) Gewebe und Gewebeproben von Organismen
entnehmen,
fixieren und einbetten
b) Gewebeschnitte herstellen, färben und einde-
cken | | 5 |

| | c)
histologische Präparate mikroskopieren und
identifizieren
d) Objekte in histologischen Präparaten mikrosko-
pisch
vermessen | | |

12 | Durchführen zoologisch-
pharmakologischer
Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 12) | a) Tierschutzrecht beachten und bei der Durchfüh-
rung von Tierversuchen und beim Töten von Tie-
ren zu wissenschaftlichen Zwecken anwenden
b) ethische Grundlagen und Aspekte in Bezug auf
tierexperimentelles Arbeiten analysieren und an-
wenden
c) Möglichkeiten der Vermeidung, Verringerung
und Verbesserung von Tierversuchen (soge-
nanntes 3R-Prinzip: Replacement, Reduction,
Refinement) sowie den Ersatz durch andere Ver-
fahren erläutern
d) Versuchstiere, insbesondere Nagetiere, halten
und kennzeichnen; artspezifische Handha-
bungsmethoden anwenden; Lebensraumanrei-
cherungen einsetzen und Hygieneanforderun-
gen umsetzen
e) Bedeutung und Züchtung genetisch veränder-
ter, insbesondere transgener Tiere, erläutern
f) Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes
und Verhaltens von Versuchstieren, insbeson-
dere von Nagetieren, feststellen und notwendige
Maßnahmen einleiten
g) Applikationen oral, subkutan, intramuskulär, in-
traperitoneal, intravenös und durch Inhalation an
Versuchstieren, insbesondere an Nagetieren,
durchführen
h) Narkotika nach pharmakologischen Eigenschaf-
ten unterscheiden
i) Inhalations- und Injektionsnarkosen nach ver-
suchstierkundlichen Empfehlungen an Ver-
suchstieren, insbesondere an Nagetieren,
durchführen und überwachen
j) analgetische Strategien einschließlich Lokal-
anästhesie anwenden
k) pharmakologische Wirkungen feststellen
l) tierschutzrechtlich zulässige Methoden zur Tö-
tung von Versuchstieren unterscheiden und
auswählen
m) Versuchstiere, insbesondere Nagetiere, nach
den Bestimmungen des Tierschutzrechts töten
n) Sektionen an Versuchstieren, insbesondere an
Nagetieren, durchführen | | 22 |

13 | Bereichsspezifische
qualitätssichernde
Maßnahmen
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 13) | a) Regeln Guter Laborpraxis (GLP) anwenden
b) Daten unter Berücksichtigung der biologischen
Variabilität auswerten | 3 | |


Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b


Lfd.
Nr. |
Qualifikation
| Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsabschnitt


1. bis
52.

Woche | 53. bis
85.

Woche | 86. bis
182.

Woche

1 | 2 | 3 | 4

vorherige Änderung nächste Änderung

12 | Durchführen
zoologisch-pharma-
kologischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 2
Nummer 12) | a) Tierschutzrecht beachten und bei der Durch-
führung von Tierversuchen und beim Töten
von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken an-
wenden
b) ethische Grundlagen und Aspekte in Bezug auf
tierexperimentelles Arbeiten analysieren und
anwenden
c) Möglichkeiten der Vermeidung, Verringerung und
Verbesserung von Tierversuchen ('3R-Prinzip':
Replacement, Reduction, Refinement) sowie
den Ersatz durch andere Verfahren erläutern
d) Versuchstiere, insbesondere Nagetiere, halten
und kennzeichnen; artspezifische Handhabungs-
methoden anwenden; Lebensraumanreicherun-
gen einsetzen und Hygieneanforderungen um-
setzen
e) Bedeutung und Züchtung genetisch veränder-
ter, insbesondere transgener Tiere, erläutern
f) Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes
und Verhaltens von Versuchstieren, insbeson-
dere Nagetieren, feststellen und notwendige
Maßnahmen einleiten
g) Applikationen oral, subkutan, intramuskulär,
intraperitoneal, intravenös und durch Inhalation
an Versuchstieren, insbesondere Nagetieren,
durchführen
h) Narkotika nach pharmakologischen Eigenschaf-
ten unterscheiden
i) Inhalations- und Injektionsnarkosen nach ver-
suchstierkundlichen Empfehlungen an Versuchs-
tieren, insbesondere Nagetieren, durchführen
und überwachen
j) analgetische Strategien einschließlich Lokal-
anästhesie anwenden
k) pharmakologische Wirkungen feststellen
l) tierschutzrechtlich zulässige Methoden zur
Tötung von Versuchstieren unterscheiden und
auswählen
m) Versuchstiere, insbesondere Nagetiere, nach
den Bestimmungen des Tierschutzrechts töten
n) Sektionen an Versuchstieren, insbesondere
Nagetieren, durchführen | | 22 |

13 | Bereichsspezifische
qualitätssichernde
Maßnahmen
(§ 11 Absatz 2 Nummer 13) | a) Regeln Guter Laborpraxis (GLP) anwenden
b) Daten unter Berücksichtigung der biologi-
schen Variabilität auswerten | 3 | |


Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b Wahlqualifikationen der Auswahlliste I nach § 4 Absatz 3


Lfd.
Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt

1. - 52.
Woche | 53. - 85.
Woche | 86. - 182.
Woche

1 | 2 | 3 | 4

14 | Durchführen

immunologischer und
biochemischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 1) | a) Enzyme aus biologischem Material isolieren
b) Antikörper gewinnen und Titer bestimmen
c) Antigen- und Antikörpernachweis durchfüh-
ren

d) Proteine durch Blotting-Verfahren identifi-
zieren
| | | 13

15 | Durchführen
biotechnologischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 2) | a) Stoffumsetzungen mit freien und immobili-
sierten Zellen
durchführen
b) Stoffumsetzungen mit immobilisierten Enzy-
men durchführen

c) Zellen im Fermenter kultivieren und Proben
entnehmen

d) Fermentationsprodukte aufarbeiten | | | 13

16 | Durchführen
botanischer Arbeiten

(§ 11 Absatz 3 Nummer 3) | a) Sprosspflanzen kultivieren sowie vegetativ
und generativ
vermehren
b) mikroskopische Präparate herstellen und
untersuchen

c) pflanzenphysiologische Untersuchungen
durchführen
| | | 13

17 | Durchführen
mikrobiologischer Arbeiten II
(§ 11 Absatz 3 Nummer 4) | a) Wirkkonzentrationen von Antiinfektiva be-
stimmen

b) Resistenz von Mikroorganismen bestimmen
c) Mikroorganismen biochemisch differenzie-
ren

d) Anaerobier kultivieren
e) Pilze kultivieren | | | 13

18 | Durchführen
gentechnischer und
molekularbiologischer
Arbeiten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 5) | a) Vorschriften zum Gentechnikgesetz anwen-
den

b) Abschnitte von Nucleinsäuren klonieren
c) Nucleinsäuren durch Blotting-Verfahren
nachweisen

d) Abschnitte von Nucleinsäuren mit Genson-
den identifizieren

e) Nucleinsäuren, insbesondere durch polyme-
rase-chain-reaction
(PCR), vervielfältigen
f) Plasmide isolieren
g) Transformationen durchführen und Transfor-
mationsrate
bestimmen | | | 13

19 | Durchführen
parasitologischer Arbeiten

(§ 11 Absatz 3 Nummer 6) | a) Stammhaltung von Parasiten durchführen
b) Parasitenbefall nachweisen und Parasiten
differenzieren
c) Wirkstoffe in vitro und in vivo testen | | | 13

20 | Durchführen
pharmakologischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 7) | a)
Wirbeltiere narkotisieren und für die Ver-
suchsdurchführung
präparieren
b) Wirkstoffe in vitro und in vivo testen sowie
Messwerte
erfassen, auswerten und doku-
mentieren
| | | 13

21
| Durchführen
toxikologischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 8) | a) Ablauf toxikologischer Studien darstellen
und Durchführungskriterien
anwenden
b) bei der Planung toxikologischer Studien
mitwirken

c) toxikologische Untersuchungen durchfüh-
ren
| | | 13

22
| Durchführen
phytomedizinischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 9) | a) Stammhaltung von Pflanzenschädlingen
und -krankheitserregern durchführen
b) Wirkstoffe in vitro und in vivo testen
c) Pflanzenschäden feststellen | | | 13*)

23 | Durchführen

zellkulturtechnischer
Arbeiten II
(§ 11 Absatz 3 Nummer 10) | a) Stammhaltung von Zellen durchführen
b) Primärkulturen anlegen
c) Untersuchungen an Zellkulturen durchfüh-
ren
| | | 13

24
| Durchführen
diagnostischer Arbeiten II
(§ 11 Absatz 3 Nummer 11) | a) Körperflüssigkeiten gewinnen und aufarbei-
ten
b) Elektrolyt- und Substratkonzentrationen so-
wie Enzymaktivitäten bestimmen
c) Plasmaproteine nachweisen
d) Krankheitserreger serologisch nachweisen | | | 13

25 | Durchführen

pharmakokinetischer
Arbeiten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 12) | a) Körperflüssigkeiten gewinnen und aufarbei-
ten

b) Wirkstoffe in Körperflüssigkeiten bestimmen
c) Metaboliten von Wirkstoffen bestimmen
d) Kinetiken durchführen | | | 13


*) Nur in Verbindung mit der Qualifikationseinheit lfd. Nummer 16 dieser Anlage zu vermitteln.

Wahlqualifikationen der Auswahlliste II nach § 4 Absatz 4


Lfd.
Nr.
| Qualifikation | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt

1. - 52.
Woche | 53. - 85.
Woche | 86. - 182.
Woche

1 | 2 | 3 | 4

26 | Laborbezogene
Informationstechnik

(§ 11 Absatz 4 Nummer 1) | a) Hard- und Softwarekomponenten zur Lö-
sung von Laboraufgaben auswählen, testen
und
einsetzen
b) Makro-Programmierungen durchführen
c) Programme installieren und konfigurieren
d) Methoden der Systempflege anwenden
e) Informationsleistungen
von Datensystemen
dokumentieren
| | | 13

27
| Arbeiten mit automatisierten
Systemen im Labor
(§ 11 Absatz 4 Nummer 2) | a) Stoffe und Proben für automatisierte Sys-
teme vorbereiten
b) automatisierte
Systeme einrichten, optimie-
ren und
überprüfen
c) mit automatisierten Systemen im Labor um-
gehen

d) Labor-Informations- und Management-Sys-
tem erklären
e) Störungen
an automatisierten Systemen
erkennen
und Maßnahmen zur Störungsbe-
seitigung
einleiten | | | 13

28
| Prozessbezogene
Arbeitstechniken
(§ 11 Absatz 4 Nummer 3) | a) bei der Planung von Prozessabläufen mit-
wirken

b) prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen
und bewerten

c) prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen
d) Prozessablauf kontrollieren und dokumen-
tieren

e) Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumen-
tieren | | | 13

29 | Qualitätsmanagement
(§ 11 Absatz 4 Nummer 4) | a) Validierung für ein Verfahren durchführen
und
dokumentieren
b) Qualitätssicherungskonzept für einen Ar-
beitsplatz entwickeln
c) statistische Qualitätskontrolle durchführen
d) Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Her-
stellungspraxis (GMP) oder vergleichbare
Regelungen anwenden
e) bei der internen Überprüfung des Qualitäts-
managements mitwirken
| | | 13

30
| Umweltbezogene
Arbeitstechniken
(§ 11 Absatz 4 Nummer 5) | a) bei einem prozessbezogenen Verfahren der
Abfallwirtschaft,
Boden-, Luft- oder Gewäs-
serreinhaltung
mitwirken
b) Konzentrationen und Kenngrößen von Um-
weltparametern
unter Beachtung einschlä-
giger Vorschriften
bestimmen
c) Emissionen und Immissionen messen
d) Untersuchungsergebnisse mit Bestimmun-
gen von
Regelwerken vergleichen, doku-
mentieren und
beurteilen sowie Maßnahmen
veranlassen
| | | 13

31
| Anwenden
probenahmetechnischer
und analytischer Verfahren

(§ 11 Absatz 4 Nummer 6) | a) Probenahmeverfahren nach Spezifität, Re-
präsentativität
und Materialbeschaffenheit
auswählen

b) Methoden der Probenkonservierung und
-aufbewahrung anwenden

c) Proben stoff- und analysenspezifisch vorbe-
reiten

d) Analysenverfahren auswählen und einsetzen
e) Verfahrensschritte optimieren
f) Analyseverfahren validieren
| | | 13

32
| Anwenden
chromatografischer
Verfahren
(§ 11 Absatz 4 Nummer 7) | a) Methoden unter Beachtung von Spezifität
und Matrixeinflüssen
sowie nach Anwen-
dungsbereich
auswählen
b) Analysenproben vorbereiten
c) chromatografische Verfahren optimieren
d) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Rich-
tigkeit überprüfen

e) Mehrstoffgemische unter Anwenden von
mindestens
drei unterschiedlicher Verfahren
analysieren

f) Chromatogramme interpretieren | | | 13

33
| Anwenden
spektroskopischer Verfahren
(§ 11 Absatz 4 Nummer 8) | a) Methoden unter Beachtung von Spezifität
und Matrixeinflüssen
sowie nach Anwen-
dungsbereich
auswählen
b) Analysenproben zur spektroskopischen
Messung
vorbereiten
c) Messparameter einstellen und optimieren
d) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Rich-
tigkeit überprüfen

e) Stoffe mit unterschiedlichen spektroskopi-
schen Methoden
analysieren
f) Spektren interpretieren | | | 13

34 | Durchführen
verfahrenstechnischer
Arbeiten
(§ 11 Absatz 4 Nummer 9) | a) Sensoren für die Messtechnik auswählen
b) Stoffe verfahrenstechnisch herstellen
c) Stoffe mechanisch und thermisch trennen
und reinigen
d) Verfahren auf veränderte Maßstäbe übertra-
gen und optimieren
e) verfahrenstechnische Prozesse steuern und
regeln
| | | 13



14 | Durchführen
immunologischer und
biochemischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer
1) | a) Enzyme aus biologischem Material isolieren
b) Antikörper gewinnen und Titer bestimmen
c) Antigen- und Antikörpernachweis durchführen
d) Proteine durch Blotting-Verfahren identifizieren | | | 13

15 | Durchführen
biotechnologischer
Arbeiten

(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer
2) | a) Stoffumsetzungen mit freien und immobilisierten
Zellen
durchführen
b) Stoffumsetzungen mit immobilisierten Enzymen
durchführen

c) Zellen im Fermenter kultivieren und Proben ent-
nehmen

d) Fermentationsprodukte aufarbeiten | | | 13

16 | Durchführen botanischer
und phytomedizinischer
Arbeiten

(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer
3) | a) Sprosspflanzen kultivieren sowie vegetativ und
generativ
vermehren
b) Pflanzenschädlinge kennen und bestimmen
c) Stammhaltung von Pflanzenschädlingen oder
Pflanzenkrankheitserregern durchführen
d) morphologische und physiologische Untersu-
chungen an Pflanzen durchführen, Pflanzenschä-
den feststellen
e) Wirkstoffe in vitro und in vivo testen
| | | 13

17 | Durchführen
mikrobiologischer
Arbeiten
II
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer
4) | a) Wirkkonzentrationen von Antiinfektiva bestim-
men

b) Resistenz von Mikroorganismen bestimmen
c) Mikroorganismen biochemisch differenzieren
d) Anaerobier kultivieren
e) Pilze kultivieren | | | 13

18 | Durchführen
gentechnischer und
molekularbiologischer
Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer
5) | a) Vorschriften zum Gentechnikgesetz anwenden
b) Abschnitte von Nucleinsäuren klonieren
c) Nucleinsäuren durch Blotting-Verfahren nach-
weisen

d) Abschnitte von Nucleinsäuren mit Gensonden
identifizieren

e) Nucleinsäuren, insbesondere durch Polymerase-
Kettenreaktion
(PCR), vervielfältigen
f) Plasmide isolieren
g) Transformationen durchführen und Transforma-
tionsrate
bestimmen | | | 13

19 | Durchführen
pharmakologischer
Arbeiten

(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer
6) | a) Wirbeltiere narkotisieren und für die Versuchs-
durchführung
präparieren
b) Wirkstoffe in vitro und in vivo testen sowie Mess-
werte
erfassen, auswerten und dokumentieren | | | 13

20
| Durchführen
toxikologischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 7)
| a) Ablauf toxikologischer Studien darstellen und
Durchführungskriterien
anwenden
b) bei der Planung toxikologischer Studien mitwir-
ken

c) toxikologische Untersuchungen durchführen | | | 13

21
| Durchführen
zellkulturtechnischer
Arbeiten II
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 8)
| a) Stammhaltung von Zellen durchführen
b) Primärkulturen anlegen
c) Untersuchungen an Zellkulturen durchführen | | | 13

22
| Durchführen
pharmakokinetischer
Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 9)
| a) Körperflüssigkeiten gewinnen und aufarbeiten
b) Wirkstoffe in Körperflüssigkeiten bestimmen
c) Metaboliten von Wirkstoffen bestimmen
d) Kinetiken durchführen | | | 13

23
| Digitalisierung in
Forschung, Entwicklung,
Analytik
und Produktion
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 10)
| a) selbstorganisiert arbeiten, digitale Kommunika-
tionsmittel
einsetzen sowie in virtuellen Teams
mitwirken

b) Daten digital erfassen, prüfen, auswerten, doku-
mentieren und sichern

c) Plausibilität beim Datenaustausch zwischen digi-
talen Systemen prüfen
und Maßnahmen zur Be-
seitigung von Fehlern einleiten

d) Daten in digitalen Netzen recherchieren, Daten-
analysen oder Simulationen durchführen und zur
Optimierung
von Prozessen nutzen
e) Software-Applikationen des Betriebes mit mobi-
len und stationären Arbeitsmitteln einsetzen
f) digitale Medien für das Lernen im betrieblichen
Alltag selbsttätig nutzen
g) rechtliche und betriebliche Vorgaben zum Schutz
und zur Sicherheit digitaler Daten einhalten
| | | 13

24
| Arbeiten mit vernetzten
und
automatisierten
Systemen
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 11)
| a) Systeme einrichten, nutzen, überprüfen und op-
timieren
b) Labor-Informations- und Labor-Management-
Systeme einsetzen

c) Daten über digitale Netze austauschen
d) Soft- und Hardwarestörungen an Systemen er-
kennen
und Maßnahmen zur Beseitigung der
Störung
einleiten | | | 13

25
| Prozessbezogene
Arbeitstechniken
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 12)
| a) bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken
b) prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und
bewerten

c) prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen
d) Prozessablauf kontrollieren und dokumentieren
e) Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren | | | 13

26
| Umweltbezogene
Arbeitstechniken
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 13)
| a) bei einem prozessbezogenen Verfahren der Ab-
fallwirtschaft,
Boden-, Luft- oder Gewässerrein-
haltung
mitwirken
b) Konzentrationen und Kenngrößen von Umwelt-
parametern
unter Beachtung einschlägiger Vor-
schriften
bestimmen
c) Emissionen und Immissionen messen
d) Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen
von
Regelwerken vergleichen, dokumentieren
und
beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen | | | 13

27
| Qualitätsmanagement
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 14)
| a) Validierung für ein Verfahren durchführen und
dokumentieren

b) Qualitätssicherungskonzept für einen Arbeits-
platz entwickeln

c) statistische Qualitätskontrolle durchführen
d) Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Herstel-
lungspraxis (GMP) oder vergleichbare Regelun-
gen anwenden

e) bei der internen Überprüfung des Qualitätsma-
nagements mitwirken
| | | 13

28
| Anwenden
chromatografischer
Verfahren
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 15)
| a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und
Matrixeinflüssen
sowie nach Anwendungsbe-
reich
auswählen
b) Analysenproben vorbereiten
c) chromatografische Verfahren optimieren
d) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit
überprüfen

e) Mehrstoffgemische unter Anwenden von mindes-
tens
drei unterschiedlichen Verfahren analysieren
f) Chromatogramme interpretieren | | | 13

29
| Anwenden
spektroskopischer
Verfahren

(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 16)
| a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und
Matrixeinflüssen
sowie nach Anwendungsbe-
reich
auswählen
b) Analysenproben zur spektroskopischen Mes-
sung
vorbereiten
c) Messparameter einstellen und optimieren
d) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit
überprüfen

e) Stoffe mit unterschiedlichen spektroskopischen
Methoden
analysieren
f) Spektren interpretieren | | | 13

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Lacklaboranten/zur Lacklaborantin




Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Lacklaboranten und zur Lacklaborantin


vorherige Änderung nächste Änderung

Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1 Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1


Lfd.
Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt


1. - 52.
Woche | 53. - 80.
Woche | 81. - 182.
Woche



Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe c

Gemeinsame,
integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1


Lfd.
Nr. |
Qualifikation
| Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsabschnitt


1. bis
52.

Woche | 53. bis
80.

Woche | 81. bis
182.

Woche

1 | 2 | 3 | 4

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | Berufsbildung,
Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 18 Absatz 2 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe-
sondere
Abschluss, Dauer und Beendigung,
erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag
nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nen-
nen

e) wesentliche Bestimmungen der für den aus-
bildenden Betrieb
geltenden Tarifverträge
nennen
| während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln


2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 18 Absatz 2 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Be-
triebes erläutern

b) Grundfunktionen des ausbildenden Betrie-
bes,
wie Beschaffung, Fertigung, Absatz
und Verwaltung, erklären

c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorga-
nisationen, Berufsvertretungen
und Gewerk-
schaften
nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs-
oder personalvertre-
tungsrechtlichen
Organe des ausbildenden
Betriebes beschreiben


3 | Betriebliche
Maßnahmen zum
verantwortlichen Handeln
(Responsible Care)
(§ 18 Absatz 2 Nummer 3)
|

3.1 | Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 18 Absatz 2 Nummer 3.1) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit
am Arbeitsplatz
feststellen und Maßnahmen
zu ihrer Vermeidung
ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfall-
verhütungsvorschriften
anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben
sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschut-
zes anwenden;
Verhaltensweisen bei Brän-
den beschreiben
und Maßnahmen zur Brand-
bekämpfung
ergreifen
e) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossen-
schaft und der Gewerbeaufsicht erläutern

| | f)
persönliche Schutzausrüstungen auswählen
und handhaben

g) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz be-
dienen
und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
h) Explosionsgefahren beschreiben und Maß-
nahmen
zum Explosionsschutz ergreifen
i)
Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfar-
ben Behältern
und Fördersystemen zuordnen
j) Regeln der Arbeitshygiene anwenden |

3.2 | Umweltschutz
(§ 18 Absatz 2 Nummer 3.2) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelas-
tungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitra-
gen, insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den
Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum
Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Rege-
lungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und um-
weltschonenden
Energie- und Materialver-
wendung nutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien ei-
ner
umweltschonenden Entsorgung zuführen

3.3 | Einsetzen von
Energieträgern
(§ 18 Absatz 2 Nummer 3.3) | a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten
Energiearten
unter Beachtung des Wirkungs-
grades
und Gefährdungspotentials einsetzen
b) Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren
einsetzen
c) mechanische, thermische und elektrische
Energien
unter Verwendung von SI-Größen
und SI-Einheiten
berechnen | 2*) | |

3.4 | Umgehen mit
Arbeitsgeräten und
-mitteln einschließlich
Pflege und Wartung
(§ 18 Absatz 2 Nummer 3.4) | a) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperrein-
richtungen
bedienen und pflegen
b) Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer
Werkstoffeigenschaften
einsetzen
c) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz
vorbereiten, prüfen, reinigen und warten so-
wie bei
Störungen Maßnahmen zur Fehlerbe-
seitigung
einleiten | 3*) | |

3.5 | Qualitätssichernde
Maßnahmen,
Kundenorientierung
(§ 18 Absatz 2 Nummer 3.5) | a) Elemente des Qualitätsmanagements aufga-
benspezifisch
anwenden
b) Messgeräte kalibrieren
c) über Qualifizierung und Validierung Auskunft
geben

d) statistische Methoden aufgabenbezogen an-
wenden

e) Kundenorientierung bei der Aufgabenerledi-
gung berücksichtigen
| während
der gesamten
zu vermitteln


3.6 | Wirtschaftlichkeit im Labor
(§ 18 Absatz 2 Nummer 3.6) | a) laborbezogene Kostenarten und -stellen un-
terscheiden

b) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kos-
ten im
eigenen Arbeitsbereich nutzen
c) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitra-
gen |


4 | Arbeitsorganisation
und Kommunikation
(§ 18 Absatz 2 Nummer 4)
| |

4.1 | Arbeitsplanung,
Arbeiten im
Team
(§ 18 Absatz 2 Nummer 4.1) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betriebli-
cher Vorgaben
und ergonomischer Regeln
einrichten

b) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Be-
triebsmittel auswählen, disponieren, bereit-
stellen und
lagern
c) Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und
Teilaufgaben
unter Beachtung wirtschaftli-
cher
und terminlicher Vorgaben planen sowie
bei Abweichungen
Prioritäten festlegen
d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche
Bearbeitungszeiten
planen
e) Problemlösungsmethoden anwenden
f) Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel
zur Kommunikationsförderung
einsetzen
g) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse
abstimmen,
auswerten und kontrollieren | während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln


4.2 | Informationsbeschaffung
und Dokumentation
(§ 18 Absatz 2 Nummer 4.2) | a) Informationsquellen nutzen
b) Dokumentationsarten unterscheiden und de-
ren Dokumentationswert
beschreiben
c) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen
d) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentie-
ren, beurteilen
und präsentieren

4.3 | Kommunikations-
und Informationssysteme

(§ 18 Absatz 2 Nummer 4.3) | a) betriebsspezifische Kommunikations- und
Informationssysteme
einsetzen
b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezi-
fischer
Software arbeiten
c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensi-
cherheit
anwenden | 3*) | |

4.4 | Messdatenerfassung
und -verarbeitung

(§ 18 Absatz 2 Nummer 4.4) | a) labortechnische Aufgaben, insbesondere
Steuerung,
Messdatenerfassung und -aus-
wertung, mit Computer lösen
b) Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswäh-
len und
einsetzen
c) Laborprozesse regeln und steuern | 3*) | |

4.5 | Anwenden von
Fremdsprachen bei
Fachaufgaben
(§ 18 Absatz 2 Nummer 4.5) | a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
b) fremdsprachige Informationsquellen, insbe-
sondere englischsprachige Arbeitsvorschrif-
ten,
technische Unterlagen, Dokumentatio-
nen,
Handbücher, Betriebs- und Gebrauchs-
anweisungen, auswerten und anwenden

c) Auskünfte in einer Fremdsprache geben | während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln


5 | Umgehen mit Arbeitsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 5) | a) laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten
zuordnen
und mit diesen Werkstoffen umge-
hen

b) Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen
anwenden,
insbesondere Gefahrensymbole
und -bezeichnungen
von Arbeitsstoffen er-
klären
und beachten
c)
Arbeitsstoffe kennzeichnen
d) Reaktionsgleichungen von chemischen Um-
setzungen
aufstellen
e) Konzentrationen berechnen und stöchiome-
trische
Aufgaben lösen
f) mit Säuren, Basen und Salzen sowie deren
Lösungen
umgehen
g) mit organischen Lösemitteln umgehen
h) mit Gasen umgehen | 4*) | |

6 | Chemische und
physikalische Methoden
(§ 18 Absatz 2 Nummer 6)
| |

6.1 | Probenahme
und Probenvorbereitung

(§ 18 Absatz 2 Nummer 6.1) | a) Verfahren zur Probenahme und zur Proben-
vorbereitung
für die Gehalts- und Qualitäts-
kontrolle unterscheiden

b) Proben nehmen | 2*) | |

6.2 | Physikalische Größen
und Stoffkonstanten

(§ 18 Absatz 2 Nummer 6.2) | a) Volumenmessgeräte unterschiedlicher Mess-
genauigkeit
einsetzen
b) Waagen unterschiedlicher Messbereiche ein-
setzen

c) physikalische Größen messen und Stoffkon-
stanten
bestimmen, insbesondere Tempera-
tur
und pH-Wert messen | 3*) | |

6.3 | Analyseverfahren
(§ 18 Absatz 2 Nummer 6.3) | a) photometrische Bestimmungen durchführen
und auswerten

b) chromatografische Trennverfahren, insbe-
sondere
nach Einsatzgebieten, unterschei-
den

c) Stoffgemische durch chromatografische Ver-
fahren
trennen | 4*) | |

6.4 | Trennen und Vereinigen
von Arbeitsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 6.4) | a) definierte Lösungen herstellen
b) Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbe-
sondere
durch Dekantieren, Sedimentieren,
Filtrieren,
Zentrifugieren und Eindampfen | 2*) | |


*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe c


Lfd.
Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt


1. - 52.
Woche | 53. - 80.
Woche | 81. - 182.
Woche



1 | Berufsbildung, Arbeits-
und
Tarifrecht
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären,
insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag
nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nen-
nen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb
geltenden Tarifverträge nennen | während
der gesamten
Ausbildung

2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
erläutern

b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Beschaffung,
Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären

c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-
ner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen
und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs-
oder personalvertretungs-
rechtlichen
Organe des Ausbildungsbetriebes
beschreiben


3 | Betriebliche Maßnahmen
zum verantwortlichen
Handeln
|

3.1 | Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
3.1) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz
feststellen und Maßnahmen zur Ver-
meidung der Gefährdung
ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften
anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben so-
wie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden;
Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämp-
fung
ergreifen
e) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossen-
schaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
f)
persönliche Schutzausrüstungen auswählen und
handhaben

g) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedie-
nen
und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
h) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnah-
men
zum Explosionsschutz ergreifen

| | i)
Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben
Behältern
und Fördersystemen zuordnen
j) Regeln der Arbeitshygiene anwenden |

3.2 | Umweltschutz
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
3.2) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen,
insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden
Energie- und Materialverwendung
nutzen

d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien
einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen

3.3 | Einsetzen von
Energieträgern
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
3.3) | a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energie-
arten
unter Berücksichtigung des Wirkungsgra-
des
und Gefährdungspotentials einsetzen
b) Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren
einsetzen
c) mechanische, thermische und elektrische Ener-
gien
unter Verwendung von Größen und Einhei-
ten des Internationalen Einheitensystems (SI-
Größen und SI-Einheiten)
berechnen | 2 | |

3.4 | Umgehen mit
Arbeitsgeräten und
-mitteln einschließlich
Pflege und Wartung
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
3.4) | a) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtun-
gen
bedienen und pflegen
b) Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werk-
stoffeigenschaften
einsetzen
c) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz
vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie
bei
Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseiti-
gung
einleiten | 3 | |

3.5 | Qualitätssichernde
Maßnahmen,
Kundenorientierung
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
3.5) | a) Elemente des Qualitätsmanagements aufgaben-
spezifisch
anwenden
b) Messgeräte kalibrieren
c) über Qualifizierung und Validierung Auskunft ge-
ben

d) statistische Methoden aufgabenbezogen anwen-
den

e) Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung
berücksichtigen
| während
der gesamten
Ausbildung


3.6 | Wirtschaftlichkeit im Labor
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
3.6) | a) laborbezogene Kostenarten und -stellen unter-
scheiden

b) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten
im
eigenen Arbeitsbereich nutzen
c) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen

4 | Arbeitsorganisation und
Kommunikation
| |

4.1 | Arbeitsplanung, Arbeiten
im
Team
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
4.1) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben
und ergonomischer Regeln einrichten
b) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Be-
triebsmittel auswählen, disponieren, bereitstellen
und
lagern
c) Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teil-
aufgaben
unter Beachtung wirtschaftlicher und
terminlicher
Vorgaben planen sowie bei Abwei-
chungen
Prioritäten festlegen
d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bear-
beitungszeiten
planen
e) Problemlösungsmethoden anwenden
f) Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur
Kommunikationsförderung
einsetzen
g) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse ab-
stimmen,
auswerten und kontrollieren | während
der gesamten
Ausbildung

4.2 | Informationsbeschaffung
und Dokumentation
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
4.2) | a) Informationsquellen nutzen
b) Dokumentationsarten unterscheiden und ihren
Dokumentationswert
beschreiben
c) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen
d) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren,
beurteilen
und präsentieren

4.3 | Kommunikations- und
Informationssysteme

(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
4.3) | a) betriebsspezifische Kommunikations- und Infor-
mationssysteme
einsetzen
b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifi-
scher
Software arbeiten
c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicher-
heit
anwenden | 3 | |

4.4 | Messdatenerfassung und
-verarbeitung

(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
4.4) | a) labortechnische Aufgaben, insbesondere Steue-
rung,
Messdatenerfassung und Messdatenaus-
wertung, mit dem Computer lösen
b) Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen
und
einsetzen
c) Laborprozesse regeln und steuern | 3 | |

4.5 | Anwenden von
Fremdsprachen bei
Fachaufgaben
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
4.5) | a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
b) Informationen aus fremdsprachigen Quellen aus-
werten und anwenden, insbesondere englisch-
sprachige Arbeitsvorschriften,
technische Unter-
lagen, Dokumentationen,
Handbücher, Betriebs-
und Gebrauchsanweisungen

c) Auskünfte in einer Fremdsprache geben | während
der gesamten
Ausbildung

5 | Umgehen mit
Arbeitsstoffen

(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
5) | a) laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zu-
ordnen
und mit diesen Werkstoffen umgehen
b) Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen an-
wenden,
insbesondere Gefahrensymbole und
-bezeichnungen
von Arbeitsstoffen erklären und
beachten | | |

| | c)
Arbeitsstoffe kennzeichnen
d) Reaktionsgleichungen von chemischen Umset-
zungen
aufstellen
e) Konzentrationen berechnen und stöchiometri-
sche
Aufgaben lösen
f) mit Säuren, Basen und Salzen sowie ihren Lö-
sungen
umgehen
g) mit organischen Lösemitteln umgehen
h) mit Gasen umgehen | 4 | |

6 | Chemische und
physikalische Methoden | |

6.1 | Probenahme und
Probenvorbereitung

(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
6.1) | a) Verfahren zur Probenahme und zur Probenvor-
bereitung
für die Gehalts- und Qualitätskontrolle
unterscheiden

b) Proben nehmen | 2 | |

6.2 | Bestimmung physikalischer
Größen und
Stoffkonstanten

(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
6.2) | a) Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messge-
nauigkeit
einsetzen
b) Waagen unterschiedlicher Messbereiche einset-
zen

c) physikalische Größen messen und Stoffkonstan-
ten
bestimmen, insbesondere Temperatur und
pH-Wert
messen | 3 | |

6.3 | Analyseverfahren
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
6.3) | a) photometrische Bestimmungen durchführen und
auswerten

b) chromatografische Trennverfahren, insbeson-
dere
nach Einsatzgebieten, unterscheiden
c) Stoffgemische durch chromatografische Verfah-
ren
trennen | 4 | |

6.4 | Trennen und Vereinigen
von Arbeitsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
6.4) | a) definierte Lösungen herstellen
b) Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbeson-
dere
durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrie-
ren,
Zentrifugieren und Eindampfen | 2 | |


Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe c


Lfd.
Nr. |
Qualifikation
| Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsabschnitt


1. bis
52.

Woche | 53. bis
80.

Woche | 81. bis
182.

Woche

1 | 2 | 3 | 4

vorherige Änderung nächste Änderung

7 | Durchführen analytischer
Arbeiten an Lackrohstoffen,
Halbfabrikaten und
Beschichtungsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 7)
| |

7.1 | Physikalische Verfahren
zur Bestimmung von
Stoffkonstanten und
Kennzahlen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 7.1) | a) Stoffkonstanten und Kennzahlen, insbeson-
dere
Viskosität, Brechzahl, Flammpunkt,
Schmelzpunkt,
Verdunstungszahl, elektri-
sche Leitfähigkeit und nichtflüchtiger Anteil,
bestimmen
| 4 | |



7 | Durchführen analytischer
Arbeiten an Lackrohstoffen,
Halbfabrikaten und
Beschichtungsstoffen | |

7.1 | Physikalische Verfahren
zur Bestimmung von
Stoffkonstanten und
Kennzahlen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
7.1) | a) Stoffkonstanten und Kennzahlen bestimmen,
insbesondere
Viskosität, Brechzahl, Flamm-
punkt, Schmelzpunkt,
Verdunstungszahl, elektri-
sche Leitfähigkeit und nichtflüchtigen Anteil | 4 | |

b) Fließkurven erstellen und auswerten | | 2 |

vorherige Änderung nächste Änderung

7.2 | Chemische Verfahren
zur Bestimmung
von
Kennzahlen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 7.2) | a) Massen- und Stoffmengenkonzentration so-
wie Reaktionsverhältnisse
von Rohstoffen
berechnen
| | 2 |

b) Kennzahlen in Rohstoffen, Halbfabrikaten
und Beschichtungsstoffen, insbesondere
Säurezahl, Verseifungszahl, Isocyanatzahl,
Iodzahl
und Epoxidwert bestimmen | | 3 |

c) Verhalten von Rohstoffen und Beschich-
tungsstoffen
anhand ihrer Kennzahlen beur-
teilen
und Einsatzgebieten zuordnen | | 2 |

8 | Vorbehandeln und
Beschichten von
Untergründen,
Prüfen
von Beschichtungen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 8)
| |

8.1 | Vorbehandeln zu
prüfender Untergründe

(§ 18 Absatz 2 Nummer 8.1) | a) die Notwendigkeit unterschiedlicher Vorbe-
handlungsmethoden
begründen
b) Angaben über die Vorbehandlung zu be-
schichtender
Untergründe dokumentieren
c) Untergründe für Prüfzwecke reinigen und
schleifen
| 2 | |

8.2 | Applizieren von
Beschichtungsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 8.2) | a) Pinsel, Rolle, Rakel, Druckluftspritzpistole
und Tauchgefäß
einsetzen
b) Materialbedarf für ein nach vorgegebenen
Parametern
zu beschichtendes Objekt be-
rechnen

c) Applikationsarten unterscheiden, insbeson-
dere Walzen,
Gießen, Elektrotauchlacklackie-
ren, elektrostatisches
Spritzen, Airless-Sprit-
zen, Heißspritzen
und Niederdruckspritzen
d) Sicherheitsregeln beim Verarbeiten von Be-
schichtungsstoffen anwenden | 4 | 3 |

e) Beschichtungsqualität in Abhängigkeit von
der Oberflächenbeschaffenheit
und der Ap-
plikationsmethode
beurteilen und dokumen-
tieren
| | 2 |

8.3 | Trocknen und Härten
von Beschichtungsstoffen

(§ 18 Absatz 2 Nummer 8.3) | a) Trocknungs- und Härtungsverfahren nach
den Filmbildungsmechanismen unterschei-
den

b) Beschichtungsstoffe physikalisch trocknen
und chemisch
härten | 3 | 6 |

8.4 | Prüfen von Beschichtungen
und Beschichtungsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 8.4) | a) Prüfbeschichtungen nach vorgegebener
Spezifikation
herstellen
b) Farbton visuell durch Vergleich mit einer Vor-
lage beurteilen
| 3 | |

c) beschichtungstechnologische Kennzahlen,
insbesondere Härte,
Haftfestigkeit, Dehnbar-
keit,
Schichtdicke, Deckvermögen, Körnig-
keit,
Porigkeit, Trocken- und Glanzgrad, be-
stimmen und dokumentieren
| 7 | |

d)
Farbton messen und Standardvergleiche
durchführen

e) Oberflächenstörungen beschreiben
f) Beschichtungen auf Beständigkeit, insbe-
sondere
gegen Schwitzwasser, Bewitterung
und Chemikalien,
prüfen sowie Ergebnisse
beurteilen und
dokumentieren
g) Lagerstabilität von Beschichtungsstoffen be-
urteilen
| | | 4

9 | Grundlagen der Herstellung
von Beschichtungsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 9) | a) Misch-, Dispergier- und Trennaggregate un-
terscheiden
und einsetzen | 3 | |



7.2 | Chemische Verfahren zur
Bestimmung
von
Kennzahlen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
7.2) | a) Massen- und Stoffmengenkonzentration sowie
Reaktionsverhältnisse
von Rohstoffen berech-
nen
| | 2 |

b) Kennzahlen, insbesondere Säurezahl, Versei-
fungszahl, Isocyanatzahl, Iodzahl und Epoxid-
wert,
in Rohstoffen, Halbfabrikaten und Be-
schichtungsstoffen
bestimmen | | 3 |

c) Verhalten von Rohstoffen und Beschichtungs-
stoffen
anhand ihrer Kennzahlen beurteilen und
Einsatzgebieten
zuordnen | | 2 |

8 | Vorbehandeln und
Beschichten von
Untergründen sowie
Prüfen
von Beschichtungen | |

8.1 | Vorbehandeln zu prüfender
Untergründe

(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
8.1) | a) die Notwendigkeit unterschiedlicher Vorbehand-
lungsmethoden
begründen
b) Angaben über die Vorbehandlung zu beschich-
tender
Untergründe dokumentieren
c) Untergründe für Prüfzwecke reinigen und schlei-
fen
| 2 | |

8.2 | Applizieren von
Beschichtungsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
8.2) | a) Pinsel, Rolle, Rakel, Druckluftspritzpistole und
Tauchgefäß
einsetzen
b) Materialbedarf für ein nach vorgegebenen Para-
metern
zu beschichtendes Objekt berechnen
c) Applikationsarten unterscheiden, insbesondere
Walzen,
Gießen, Elektrotauchlacklackieren, elek-
trostatisches
Spritzen, Airless-Spritzen, Heiß-
spritzen
und Niederdruckspritzen
d) Sicherheitsregeln beim Verarbeiten von Be-
schichtungsstoffen anwenden | 4 | 3 |

e) Beschichtungsqualität in Abhängigkeit von der
Oberflächenbeschaffenheit
und der Applikati-
onsmethode
beurteilen und dokumentieren | | 2 |

8.3 | Trocknen und Härten von
Beschichtungsstoffen

(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
8.3) | a) Trocknungs- und Härtungsverfahren nach den
Filmbildungsmechanismen unterscheiden

b) Beschichtungsstoffe physikalisch trocknen und
chemisch
härten | 3 | 6 |

8.4 | Prüfen von Beschichtungen
und Beschichtungsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
8.4) | a) Prüfbeschichtungen nach vorgegebener Spezifi-
kation
herstellen
b) Farbton visuell durch Vergleich mit einer Vorlage
beurteilen
| 3 | |

c) beschichtungstechnologische Kennzahlen be-
stimmen und dokumentieren, insbesondere
Härte,
Haftfestigkeit, Dehnbarkeit, Schichtdicke,
Deckvermögen, Körnigkeit,
Porigkeit, Trocken-
und Glanzgrad
| 7 | |

| | d)
Farbton messen und Standardvergleiche durch-
führen

e) Oberflächenstörungen beschreiben
f) Beschichtungen auf Beständigkeit, insbeson-
dere
gegen Schwitzwasser, Bewitterung und
Chemikalien,
prüfen sowie Ergebnisse beurteilen
und
dokumentieren
g) Lagerstabilität von Beschichtungsstoffen beur-
teilen
| | | 4

9 | Grundlagen der Herstellung
von Beschichtungsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
9) | a) Misch-, Dispergier- und Trennaggregate unter-
scheiden
und einsetzen | 3 | |

b) Fertigungsrezepturen unter Berücksichtigung
verfahrenstechnischer Parameter erstellen | | | 7

vorherige Änderung nächste Änderung

c) Halbfabrikate und Beschichtungsstoffe nach
vorgegebenen Rezepturen herstellen sowie
Fertigungsablauf
dokumentieren | | 8 |

10 | Grundlagen zur
Formulierung von
Beschichtungsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 10) | a) wasserverdünnbare und lösemittelhaltige Be-
schichtungsstoffe hinsichtlich Formulierung,
Herstellung, Lagerung und Anwendung un-
terscheiden
sowie über deren arbeitstechni-
schen Einsatz
Auskunft geben
b) Anforderungsprofile für Beschichtungsstoffe
unter Berücksichtigung
der Applikationsarten
Streichen, Rollen,
Druckluftspritzen und Tau-
chen
erstellen
c) Bindemittel, Lösemittel, Farbmittel und Addi-
tive nach
den Applikationsarten Streichen,
Rollen, Druckluftspritzen
und Tauchen aus-
wählen
und einsetzen
d) Rezepturen für Beschichtungsstoffe nach
den Applikationsarten
Streichen, Rollen,
Druckluftspritzen
und Tauchen formulieren | | | 13



c) Halbfabrikate und Beschichtungsstoffe nach
vorgegebenen Rezepturen herstellen sowie Fer-
tigungsablauf
dokumentieren | | 8 |

10 | Grundlagen zur
Formulierung von
Beschichtungsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer
10) | a) wasserverdünnbare und lösemittelhaltige Be-
schichtungsstoffe hinsichtlich Formulierung,
Herstellung, Lagerung und Anwendung unter-
scheiden
sowie über ihren arbeitstechnischen
Einsatz
Auskunft geben
b) Anforderungsprofile für Beschichtungsstoffe unter
Berücksichtigung
der Applikationsarten Streichen,
Rollen,
Druckluftspritzen und Tauchen erstellen
c) Bindemittel, Lösemittel, Farbmittel und Additive
nach
den Applikationsarten Streichen, Rollen,
Druckluftspritzen
und Tauchen auswählen und
einsetzen

d) Rezepturen für Beschichtungsstoffe nach den
Applikationsarten
Streichen, Rollen, Druckluft-
spritzen
und Tauchen formulieren | | | 13


Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c

vorherige Änderung nächste Änderung

Wahlqualifikationen der Auswahlliste I nach § 4 Absatz 3


Lfd.
Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt


1. - 52.
Woche | 53. - 80.
Woche | 81. - 182.
Woche




Lfd.
Nr. |
Qualifikation
| Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsabschnitt


1. bis
52.

Woche | 53. bis
80.

Woche | 81. bis
182.

Woche

1 | 2 | 3 | 4

vorherige Änderung

11 | Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von wasserverdünnbaren
Beschichtungsstoffen
und -systemen für Holz
und Holzwerkstoffe
(§ 18 Absatz 3 Nummer 1) | a) systemspezifische Eigenschaften von was-
serverdünnbaren
Beschichtungsstoffen und
-systemen
erläutern
b) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwen-
dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Öko-
logie,
systemspezifische Eigenschaften und
Kostenaspekte
berücksichtigen
c) Rohstoffe auswählen
d) Maschinen und Geräte systemspezifisch
auswählen
und einsetzen
e) verfahrenstechnische Parameter, insbeson-
dere pH-Wert
und Temperatur, festlegen
f)
Eigenschaften, Lager- und Transportbedin-
gungen
der Beschichtungsstoffe prüfen so-
wie Korrekturmaßnahmen
einleiten und
durchführen

g) Untergrund wässern, schleifen und bleichen
h) Applikationstechnik systemspezifisch aus-
wählen und
einsetzen
i) Beschichtungsstoffe applizieren, dabei pro-
duktspezifische Verarbeitungsvorschriften
beachten

j) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung
der Filmbildungsmechanismen
härten
k) Beschichtung nach Anforderungsprofil prü-
fen, bewerten
und optimieren | | | 13

12 | Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von wasserverdünnbaren
Beschichtungsstoffen
und -systemen für
Kunststoffoberflächen
(§ 18 Absatz 3 Nummer 2) | a) systemspezifische Eigenschaften von was-
serverdünnbaren
Beschichtungsstoffen und
-systemen
erläutern
b) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwen-
dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Öko-
logie,
systemspezifische Eigenschaften und
Kostenaspekte
berücksichtigen
c) Rohstoffe auswählen
d) Maschinen und Geräte systemspezifisch
auswählen
und einsetzen
e) verfahrenstechnische Parameter, insbeson-
dere pH-Wert
und Temperatur, festlegen
f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedin-
gungen
der Beschichtungsstoffe prüfen so-
wie Korrekturmaßnahmen
einleiten und
durchführen

g) Untergrund vorbereiten
h) Applikationstechnik systemspezifisch aus-
wählen und
einsetzen
i) Beschichtungsstoffe applizieren, dabei pro-
duktspezifische Verarbeitungsvorschriften
beachten | | | 13

| | j)
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung
der Filmbildungsmechanismen
härten
k) Beschichtung nach Anforderungsprofil prü-
fen, bewerten
und optimieren | | |

13 | Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von wasserverdünnbaren
Beschichtungsstoffen
und -systemen für
metallische Untergründe
(§ 18 Absatz 3 Nummer 3) | a) systemspezifische Eigenschaften von was-
serverdünnbaren
Beschichtungsstoffen und
-systemen
erläutern
b) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwen-
dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Öko-
logie,
systemspezifische Eigenschaften und
Kostenaspekte
berücksichtigen
c) Rohstoffe auswählen
d) Maschinen und Geräte systemspezifisch
auswählen
und einsetzen
e) verfahrenstechnische Parameter, insbeson-
dere pH-Wert
und Temperatur, festlegen
f)
Eigenschaften, Lager- und Transportbedin-
gungen
der Beschichtungsstoffe prüfen so-
wie Korrekturmaßnahmen
einleiten und
durchführen

g) Untergrund entfetten und mechanisch vorbe-
reiten

h) Applikationstechnik systemspezifisch aus-
wählen und
einsetzen
i) Beschichtungsstoffe applizieren, dabei pro-
duktspezifische Verarbeitungsvorschriften
beachten

j) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung
der Filmbildungsmechanismen
härten
k) Beschichtung nach Anforderungsprofil prü-
fen, bewerten
und optimieren | | | 13

14 | Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von Beschichtungsstoffen
und -systemen für
mineralische Untergründe
(§ 18 Absatz 3 Nummer 4) | a) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwen-
dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Öko-
logie,
systemspezifische Eigenschaften und
Kostenaspekte
berücksichtigen
b) Rohstoffe auswählen
c) Maschinen und Geräte systemspezifisch
auswählen
und einsetzen
d) verfahrenstechnische Parameter festlegen
e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedin-
gungen
der Beschichtungsstoffe prüfen so-
wie Korrekturmaßnahmen
einleiten und
durchführen

f) Untergrund reinigen, neutralisieren, isolieren
und verfestigen

g) Applikationstechnik produkt- und prozess-
orientiert
auswählen und einsetzen
h) Beschichtungsstoffe applizieren, dabei pro-
duktspezifische Verarbeitungsvorschriften
beachten | | | 13

| | i)
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung
der Filmbildungsmechanismen
härten
j) Beschichtung nach Anforderungsprofil prü-
fen, bewerten
und optimieren | | |

15 | Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von lösemittelhaltigen
Beschichtungsstoffen und
-systemen
für Holz und
Holzwerkstoffe

(§ 18 Absatz 3 Nummer 5) | a) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwen-
dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Öko-
logie,
systemspezifische Eigenschaften und
Kostenaspekte
berücksichtigen
b) Rohstoffe auswählen
c) Maschinen und Geräte systemspezifisch
auswählen
und einsetzen
d) verfahrenstechnische Parameter festlegen
e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedin-
gungen
der Beschichtungsstoffe prüfen so-
wie Korrekturmaßnahmen
einleiten und
durchführen

f) Untergrund wässern, schleifen und bleichen
g) Applikationstechnik produkt- und prozess-
orientiert
auswählen und einsetzen
h)
Beschichtungsstoffe applizieren, dabei pro-
duktspezifische Verarbeitungsvorschriften
beachten

i) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung
der Filmbildungsmechanismen
härten
j) Beschichtung nach Anforderungsprofil prü-
fen, bewerten
und optimieren | | | 13

16 | Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von lösemittelhaltigen
Beschichtungsstoffen
und -systemen für
Kunststoffoberflächen
(§ 18 Absatz 3 Nummer 6) | a) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwen-
dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Öko-
logie,
systemspezifische Eigenschaften und
Kostenaspekte
berücksichtigen
b) Rohstoffe auswählen
c) Maschinen und Geräte systemspezifisch
auswählen
und einsetzen
d) verfahrenstechnische Parameter festlegen
e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedin-
gungen
der Beschichtungsstoffe prüfen so-
wie Korrekturmaßnahmen
einleiten und
durchführen

f) Untergrund auf Lösemittelbeständigkeit prü-
fen und
vorbehandeln
g) Applikationstechnik produkt- und prozess-
orientiert
auswählen und einsetzen
h) Beschichtungsstoffe applizieren, dabei pro-
duktspezifische Verarbeitungsvorschriften
beachten

i) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung
der Filmbildungsmechanismen
härten
j) Beschichtung nach Anforderungsprofil prü-
fen, bewerten
und optimieren | | | 13

17 | Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von lösemittelhaltigen
Beschichtungsstoffen
und -systemen für
metallische Untergründe
(§ 18 Absatz 3 Nummer 7) | a) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwen-
dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Öko-
logie,
systemspezifische Eigenschaften und
Kostenaspekte
berücksichtigen
b) Rohstoffe auswählen
c) Maschinen und Geräte systemspezifisch
auswählen
und einsetzen
d) verfahrenstechnische Parameter festlegen
e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedin-
gungen
der Beschichtungsstoffe prüfen so-
wie Korrekturmaßnahmen
einleiten und
durchführen

f) Untergrund entfetten und mechanisch vorbe-
handeln

g) Beschichtungsstoffe applizieren, dabei pro-
duktspezifische Verarbeitungsvorschriften
beachten

h) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung
der Filmbildungsmechanismen
härten
i) Beschichtung nach Anforderungsprofil prü-
fen, bewerten
und optimieren | | | 13

18 | Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen von
Korrosionsschutzsystemen

(§ 18 Absatz 3 Nummer 8) | a) Anforderungsprofil erstellen, dabei insbeson-
dere die Anwendung im konstruktiven Stahl-
bau, die
Verarbeitung unter Witterungsbedin-
gungen sowie
Ökologie- und Kostenaspekte
berücksichtigen

b) Rohstoffe auswählen
c) Maschinen und Geräte auswählen und ein-
setzen

d) verfahrenstechnische Parameter festlegen
e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedin-
gungen
der Beschichtungsstoffe prüfen so-
wie Korrekturmaßnahmen
einleiten und
durchführen

f) Untergründe durch abtragende Verfahren
maschinell
und manuell vorbereiten
g) Applikationstechnik systemspezifisch unter
Berücksichtigung
der Witterung auswählen
und einsetzen

h) Beschichtungsstoffe unter Beachtung pro-
duktspezifischer
Verarbeitungsvorschriften
applizieren

i) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung
der Filmbildungsmechanismen
härten
j) Korrosionsschutzprüfung durchführen, Er-
gebnis bewerten
und Korrosionsschutzsys-
tem
optimieren | | | 13

19 | Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von Pulverlacksystemen
(§ 18 Absatz 3 Nummer 9) | a) systemspezifische Eigenschaften von Pulver-
lacksystemen erläutern
b) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwen-
dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Öko-
logie,
systemspezifische Eigenschaften und
Kostenaspekte
berücksichtigen
c) Rohstoffe auswählen
d) Stoffgemische extrudieren, brechen, mahlen
und sieben

e) verfahrenstechnische Parameter, insbeson-
dere Temperatur
und Verweilzeit, festlegen
und einhalten

f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedin-
gungen
der Beschichtungsstoffe prüfen so-
wie Korrekturmaßnahmen
einleiten und
durchführen

g) Objekte vorbereiten
h) Objekte elektrostatisch beschichten
i) Overspray rückgewinnen und aufarbeiten
j) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung
der Filmbildungsmechanismen
härten
k) Beschichtung nach Anforderungsprofil prü-
fen, bewerten
und optimieren | | | 13

20 | Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von Elektrotauchlacken
(§ 18 Absatz 3 Nummer 10) | a) systemspezifische Eigenschaften von Elek-
trotauchlacken
erläutern
b) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwen-
dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Öko-
logie,
systemspezifische Eigenschaften und
Kostenaspekte
berücksichtigen
c)
Rohstoffe auswählen
d) Maschinen und Geräte systemspezifisch
auswählen
und einsetzen
e) verfahrenstechnische Parameter, insbeson-
dere pH-Wert
und Temperatur, festlegen
f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedin-
gungen
der Beschichtungsstoffe prüfen so-
wie Korrekturmaßnahmen
einleiten und
durchführen

g) Objekte vorbereiten
h) Aufbau und Funktionsweise von Elektro-
tauchanlagen
erklären
i) Applikationsparameter, insbesondere Span-
nung,
Leitfähigkeit, Temperatur, Verweilzeit,
pH-Wert
und nichtflüchtigen Anteil, festlegen
j) Objekte unter Einhaltung der Applikationspa-
rameter
elektroforetisch beschichten, dabei
produktspezifische Verarbeitungsvorschriften
beachten
k) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung
der Filmbildungsmechanismen
härten
l) Beschichtung nach Anforderungsprofil prü-
fen, bewerten
und optimieren | | | 13

21 | Formulieren, Herstellen
und Prüfen von Bindemitteln
(§ 18 Absatz 3 Nummer 11) | a) Bindemittel nach Anforderungsprofil formu-
lieren

b) Ausgangsstoffe auswählen
c) Syntheseapparatur auswählen und einsetzen
d) Bindemittel herstellen und Reaktionsverlauf
anhand
ermittelter Kenndaten steuern
e) Einsetzbarkeit des Bindemittels im Beschich-
tungsstoff prüfen und Bindemittel optimieren | | | 13

22
| Durchführen
farbmetrischer Arbeiten

(§ 18 Absatz 3 Nummer 12) | a) betrieblichen Einsatz von Farbmessgeräten
erläutern

b) farbmetrische Messungen durchführen
c) Messwerte auswerten und Ergebnis interpre-
tieren

d) Farbmittel nach optischen, chemischen und
thermischen Eigenschaften auswählen
e) Farbtöne nach farbmetrischen Daten ausar-
beiten
| | | 13

23
| Untersuchen
von Beschichtungen

(§ 18 Absatz 3 Nummer 13) | a) Oberflächenbeschaffenheit beurteilen, Be-
schichtungsfehler
und deren Ursachen fest-
stellen
sowie Maßnahmen zur Fehlerbeseiti-
gung
vorschlagen
b) Präparationstechnik zur Ursachenermittlung
von Oberflächenstörungen anwenden
c) Beschichtungen mikroskopisch untersuchen
d) Zusammensetzung von Beschichtungen
spektroskopisch
untersuchen
e) fotometrische Messungen durchführen
f) Messwerte auswerten und Ergebnis interpre-
tieren
| | | 13

24
| Durchführen
applikationstechnischer
Arbeiten unter
Prozessbedingungen
(§ 18 Absatz 3 Nummer 14) | a) zu beschichtende Objekte vorbereiten und
prüfen

b) Objekte mit unterschiedlichen Geräten und
nach unterschiedlichen
Verfahren beschich-
ten

c) Beschichtungsstoffe und -systeme trocknen
und härten

d) beschichtete Objekte beurteilen und auf Feh-
lerfreiheit
prüfen
e) Applikationsprozess optimieren | | | 13

25
| Durchführen
produktionstechnischer
Arbeiten zur
Fertigungsübertragung
(§ 18 Absatz 3 Nummer 15) | a) Fertigungsrezepturen, insbesondere aus Ent-
wicklungsrezepturen, erstellen
b) Anlagen, insbesondere nach Ansatzgröße
und Stoffeigenschaft,
auswählen
c) Produktionsaufträge planen
d) Beschichtungsstoffe im Produktionsmaßstab
herstellen und abfüllen
e) Produktionskosten ermitteln und Produkti-
onsverfahren
optimieren
f) Produktionsablauf und -ergebnis dokumen-
tieren
| | | 13


Wahlqualifikationen der Auswahlliste II nach § 4 Absatz 4


Lfd.
Nr.
| Qualifikation | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im
Ausbildungsabschnitt

1. - 52.
Woche
| 53. - 80.
Woche
| 81. - 182.
Woche

1
| 2 | 3 | 4

26
| Laborbezogene
Informationstechnik

(§ 18 Absatz 4 Nummer 1) | a) Hard- und Softwarekomponenten zur Lösung
von Laboraufgaben auswählen, testen und
einsetzen

b) Makro-Programmierungen durchführen
c) Programme installieren
und konfigurieren
d) Methoden der Systempflege anwenden
e) Informationsleistungen von Datensystemen
dokumentieren
| | | 13

27
| Qualitätsmanagement
(§ 18 Absatz 4 Nummer 2) | a) Validierung für ein Verfahren durchführen und
dokumentieren

b) Qualitätssicherungskonzept für einen Ar-
beitsplatz entwickeln

c) statistische Qualitätskontrolle durchführen
d) Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Her-
stellungspraxis (GMP) oder vergleichbare Re-
gelungen anwenden

e) bei der internen Überprüfung des Qualitäts-
managements mitwirken
| | | 13

28
| Umweltbezogene
Arbeitstechniken
(§ 18 Absatz 4 Nummer 3) | a) bei einem prozessbezogenen Verfahren der
Abfallwirtschaft,
Boden-, Luft- oder Gewäs-
serreinhaltung
mitwirken
b) Konzentrationen und Kenngrößen von Um-
weltparametern
unter Beachtung einschlägi-
ger Vorschriften
bestimmen
c) Emissionen und Immissionen messen
d) Untersuchungsergebnisse mit Bestimmun-
gen von
Regelwerken vergleichen, dokumen-
tieren und
beurteilen sowie Maßnahmen ver-
anlassen
| | | 13



11 | Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von wasserverdünnbaren
Beschichtungsstoffen
und -systemen für Holz
und Holzwerkstoffe
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer
1) | a) systemspezifische Eigenschaften von wasser-
verdünnbaren
Beschichtungsstoffen und -syste-
men
erläutern
b) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen-
dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo-
gie,
systemspezifische Eigenschaften und Kos-
tenaspekte
berücksichtigen
c) Rohstoffe auswählen
d) Maschinen und Geräte systemspezifisch aus-
wählen
und einsetzen
e) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere
pH-Wert
und Temperatur, festlegen | | | 13

| | f)
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun-
gen
der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor-
rekturmaßnahmen
einleiten und durchführen
g) Untergrund wässern, schleifen und bleichen
h) Applikationstechnik systemspezifisch auswählen
und
einsetzen
i) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro-
duktspezifische Verarbeitungsvorschriften be-
achten

j) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der
Filmbildungsmechanismen
härten
k) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen,
bewerten
und optimieren | | |

12 | Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von wasserverdünnbaren
Beschichtungsstoffen
und -systemen für
Kunststoffoberflächen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer
2) | a) systemspezifische Eigenschaften von wasser-
verdünnbaren
Beschichtungsstoffen und -syste-
men
erläutern
b) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen-
dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo-
gie,
systemspezifische Eigenschaften und Kos-
tenaspekte
berücksichtigen
c) Rohstoffe auswählen
d) Maschinen und Geräte systemspezifisch aus-
wählen
und einsetzen
e) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere
pH-Wert
und Temperatur, festlegen
f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun-
gen
der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor-
rekturmaßnahmen
einleiten und durchführen
g) Untergrund vorbereiten
h) Applikationstechnik systemspezifisch auswählen
und
einsetzen
i) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro-
duktspezifische Verarbeitungsvorschriften be-
achten
j)
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der
Filmbildungsmechanismen
härten
k) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen,
bewerten
und optimieren | | | 13

13 | Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von wasserverdünnbaren
Beschichtungsstoffen
und -systemen für
metallische Untergründe
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer
3) | a) systemspezifische Eigenschaften von wasser-
verdünnbaren
Beschichtungsstoffen und -syste-
men
erläutern
b) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen-
dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo-
gie,
systemspezifische Eigenschaften und Kos-
tenaspekte
berücksichtigen
c) Rohstoffe auswählen
d) Maschinen und Geräte systemspezifisch aus-
wählen
und einsetzen
e) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere
pH-Wert
und Temperatur, festlegen | | | 13

| | f)
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun-
gen
der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor-
rekturmaßnahmen
einleiten und durchführen
g) Untergrund entfetten und mechanisch vorberei-
ten

h) Applikationstechnik systemspezifisch auswählen
und
einsetzen
i) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro-
duktspezifische Verarbeitungsvorschriften be-
achten

j) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der
Filmbildungsmechanismen
härten
k) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen,
bewerten
und optimieren | | |

14 | Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von Beschichtungsstoffen
und -systemen für
mineralische Untergründe
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer
4) | a) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen-
dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo-
gie,
systemspezifische Eigenschaften und Kos-
tenaspekte
berücksichtigen
b) Rohstoffe auswählen
c) Maschinen und Geräte systemspezifisch aus-
wählen
und einsetzen
d) verfahrenstechnische Parameter festlegen
e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun-
gen
der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor-
rekturmaßnahmen
einleiten und durchführen
f) Untergrund reinigen, neutralisieren, isolieren und
verfestigen

g) Applikationstechnik produkt- und prozessorien-
tiert
auswählen und einsetzen
h) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro-
duktspezifische Verarbeitungsvorschriften be-
achten
i)
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der
Filmbildungsmechanismen
härten
j) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen,
bewerten
und optimieren | | | 13

15 | Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von lösemittelhaltigen
Beschichtungsstoffen
und -systemen
für Holz
und Holzwerkstoffe

(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer
5) | a) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen-
dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo-
gie,
systemspezifische Eigenschaften und Kos-
tenaspekte
berücksichtigen
b) Rohstoffe auswählen
c) Maschinen und Geräte systemspezifisch aus-
wählen
und einsetzen
d) verfahrenstechnische Parameter festlegen
e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun-
gen
der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor-
rekturmaßnahmen
einleiten und durchführen
f) Untergrund wässern, schleifen und bleichen
g) Applikationstechnik produkt- und prozessorien-
tiert
auswählen und einsetzen | | | 13

| | h)
Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro-
duktspezifische Verarbeitungsvorschriften be-
achten

i) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der
Filmbildungsmechanismen
härten
j) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen,
bewerten
und optimieren | | |

16 | Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von lösemittelhaltigen
Beschichtungsstoffen
und -systemen für
Kunststoffoberflächen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer
6) | a) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen-
dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo-
gie,
systemspezifische Eigenschaften und Kos-
tenaspekte
berücksichtigen
b) Rohstoffe auswählen
c) Maschinen und Geräte systemspezifisch aus-
wählen
und einsetzen
d) verfahrenstechnische Parameter festlegen
e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun-
gen
der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor-
rekturmaßnahmen
einleiten und durchführen
f) Untergrund auf Lösemittelbeständigkeit prüfen
und
vorbehandeln
g) Applikationstechnik produkt- und prozessorien-
tiert
auswählen und einsetzen
h) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro-
duktspezifische Verarbeitungsvorschriften be-
achten

i) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der
Filmbildungsmechanismen
härten
j) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen,
bewerten
und optimieren | | | 13

17 | Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von lösemittelhaltigen
Beschichtungsstoffen
und -systemen für
metallische Untergründe
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer
7) | a) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen-
dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo-
gie,
systemspezifische Eigenschaften und Kos-
tenaspekte
berücksichtigen
b) Rohstoffe auswählen
c) Maschinen und Geräte systemspezifisch aus-
wählen
und einsetzen
d) verfahrenstechnische Parameter festlegen
e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun-
gen
der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor-
rekturmaßnahmen
einleiten und durchführen
f) Untergrund entfetten und mechanisch vorbehan-
deln

g) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro-
duktspezifische Verarbeitungsvorschriften be-
achten

h) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der
Filmbildungsmechanismen
härten
i) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen,
bewerten
und optimieren | | | 13

18 | Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von Korrosionsschutz-
systemen

(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer
8) | a) Anforderungsprofil erstellen und dabei insbeson-
dere die Anwendung im konstruktiven Stahlbau,
die
Verarbeitung unter Witterungsbedingungen
sowie
Ökologie- und Kostenaspekte berücksich-
tigen

b) Rohstoffe auswählen
c) Maschinen und Geräte auswählen und einsetzen
d) verfahrenstechnische Parameter festlegen
e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun-
gen
der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor-
rekturmaßnahmen
einleiten und durchführen
f) Untergründe durch abtragende Verfahren ma-
schinell
und manuell vorbereiten
g) Applikationstechnik systemspezifisch unter Be-
rücksichtigung
der Witterung auswählen und ein-
setzen

h) Beschichtungsstoffe unter Beachtung produkt-
spezifischer
Verarbeitungsvorschriften applizieren
i) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der
Filmbildungsmechanismen
härten
j) Korrosionsschutzprüfung durchführen, Ergebnis
bewerten
und Korrosionsschutzsystem optimieren | | | 13

19 | Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von Pulverlacksystemen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer
9) | a) systemspezifische Eigenschaften von Pulver-
lacksystemen erläutern
b) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen-
dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo-
gie,
systemspezifische Eigenschaften und Kos-
tenaspekte
berücksichtigen
c) Rohstoffe auswählen
d) Stoffgemische extrudieren, brechen, mahlen und
sieben

e) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere
Temperatur
und Verweilzeit, festlegen und ein-
halten

f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun-
gen
der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor-
rekturmaßnahmen
einleiten und durchführen
g) Objekte vorbereiten
h) Objekte elektrostatisch beschichten
i) Overspray rückgewinnen und aufarbeiten
j) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der
Filmbildungsmechanismen
härten
k) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen,
bewerten
und optimieren | | | 13

20 | Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von Elektrotauchlacken
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer
10) | a) systemspezifische Eigenschaften von Elektro-
tauchlacken
erläutern
b) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen-
dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo-
gie,
systemspezifische Eigenschaften und Kos-
tenaspekte
berücksichtigen | | |

| | c)
Rohstoffe auswählen
d) Maschinen und Geräte systemspezifisch aus-
wählen
und einsetzen
e) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere
pH-Wert
und Temperatur, festlegen
f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun-
gen
der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor-
rekturmaßnahmen
einleiten und durchführen
g) Objekte vorbereiten
h) Aufbau und Funktionsweise von Elektrotauchan-
lagen
erklären
i) Applikationsparameter festlegen, insbesondere
Spannung,
Leitfähigkeit, Temperatur, Verweil-
zeit, pH-Wert
und nichtflüchtigen Anteil
j) Objekte unter Einhaltung der Applikationspara-
meter
elektroforetisch beschichten und dabei
produktspezifische Verarbeitungsvorschriften
beachten
k) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der
Filmbildungsmechanismen
härten
l) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen,
bewerten
und optimieren | | | 13

21 | Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von Druckfarben
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 11) | a) systemspezifische Eigenschaften von Druckfar-
ben erläutern
b) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen-
dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo-
gie, systemspezifische Eigenschaften und Kos-
tenaspekte berücksichtigen
c) Rohstoffe auswählen
d) Maschinen und Geräte zur Herstellung auswäh-
len und einsetzen
e) verfahrenstechnische Parameter festlegen
f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun-
gen der Druckfarben prüfen sowie Korrektur-
maßnahmen einleiten und durchführen
g) Substrat für das Druckverfahren vorbereiten
h) Druckverfahren berücksichtigen
i) Druckfarben unter Berücksichtigung der Filmbil-
dungsmechanismen trocknen und härten
j) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen,
bewerten, optimieren | | | 13

22 | Formulieren,
Herstellen
und Prüfen von
Bindemitteln

(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 12)
| a) Bindemittel nach Anforderungsprofil formulieren
b) Ausgangsstoffe auswählen
c) Syntheseapparatur auswählen und einsetzen
d) Bindemittel herstellen und Reaktionsverlauf an-
hand
ermittelter Kenndaten steuern
e) Einsetzbarkeit des Bindemittels im Beschich-
tungsstoff prüfen und Bindemittel optimieren | | | 13

23
| Durchführen farbmetrischer
Arbeiten

(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 13)
| a) betrieblichen Einsatz von Farbmessgeräten er-
läutern

b) farbmetrische Messungen durchführen
c) Messwerte auswerten und Ergebnis interpretie-
ren

d) Farbmittel nach optischen, chemischen und
thermischen Eigenschaften auswählen
e) Farbtöne nach farbmetrischen Daten ausarbeiten | | | 13

24
| Untersuchen von
Beschichtungen und
Beschichtungsstoffen

(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 14)
| a) Oberflächenbeschaffenheit beurteilen, Beschich-
tungsfehler
und ihre Ursachen feststellen sowie
Maßnahmen
zur Fehlerbeseitigung vorschlagen
b) Präparationstechnik zur Ursachenermittlung
von Oberflächenstörungen anwenden
c) Beschichtungen mikroskopisch untersuchen
d) Zusammensetzung von Beschichtungen und Be-
schichtungsstoffen spektroskopisch oder foto-
metrisch
untersuchen
e) Beschichtungsstoffe mittels physikalischer, che-
mischer und koloristischer Methoden untersu-
chen

f) statistische Methoden zur Qualitätssicherung
anwenden
g) Validierung von Messverfahren durchführen
und dokumentieren,
Messwerte auswerten und
Ergebnisse interpretieren
h) Methoden der Fehlerfrüherkennung, Fehlerbesei-
tigung und Fehlervermeidung anwenden
| | | 13

25
| Durchführen
applikationstechnischer
Arbeiten unter
Prozessbedingungen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 15)
| a) zu beschichtende Objekte vorbereiten und prü-
fen

b) Objekte mit unterschiedlichen Geräten und nach
unterschiedlichen
Verfahren beschichten
c) Beschichtungsstoffe und -systeme trocknen und
härten

d) beschichtete Objekte beurteilen und auf Fehler-
freiheit
prüfen
e) Applikationsprozess optimieren | | | 13

26
| Durchführen
produktionstechnischer
Arbeiten zur
Fertigungsübertragung
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 16)
| a) Fertigungsrezepturen, insbesondere aus Ent-
wicklungsrezepturen, erstellen
b) Anlagen, insbesondere nach Ansatzgröße und
Stoffeigenschaft,
auswählen
c) Produktionsaufträge planen
d) Beschichtungsstoffe im Produktionsmaßstab
herstellen und abfüllen
e) Produktionskosten ermitteln und Produktions-
verfahren
optimieren
f) Produktionsablauf und -ergebnis dokumentieren | | | 13

27
| Digitalisierung in
Forschung, Entwicklung,
Analytik
und Produktion
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 17)
| a) selbstorganisiert arbeiten, digitale Kommunikati-
onsmittel einsetzen sowie in virtuellen Teams
mitwirken
b) Daten digital erfassen, prüfen, auswerten, doku-
mentieren und sichern
c) Plausibilität beim Datenaustausch zwischen digi-
talen Systemen prüfen und Maßnahmen zur Be-
seitigung von Fehlern einleiten
d) Daten in digitalen Netzen recherchieren, Daten-
analysen oder Simulationen durchführen und zur
Optimierung von Prozessen nutzen
e) Software-Applikationen des Betriebes mit mobi-
len und stationären Arbeitsmitteln einsetzen
f) digitale Medien für das Lernen
im betrieblichen
Alltag selbsttätig nutzen
g) rechtliche und betriebliche Vorgaben zum Schutz
und zur Sicherheit digitaler Daten einhalten
| | | 13

28
| Arbeiten mit vernetzten und
automatisierten Systemen

(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 18)
| a) Systeme einrichten, nutzen, überprüfen und op-
timieren

b) Labor-Informations- und Labor-Management-
Systeme einsetzen
c) Daten über digitale Netze austauschen

d) Soft- und Hardwarestörungen an Systemen er-
kennen und Maßnahmen zur Beseitigung
der
Störung einleiten
| | | 13

29
| Prozessbezogene
Arbeitstechniken

(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 19)
| a) bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken
b) prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und
bewerten

c) prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen
d) Prozessablauf kontrollieren und dokumentieren
e) Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren | | | 13

30
| Umweltbezogene
Arbeitstechniken
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 20)
| a) bei einem prozessbezogenen Verfahren der Ab-
fallwirtschaft,
Boden-, Luft- oder Gewässerrein-
haltung
mitwirken
b) Konzentrationen und Kenngrößen von Umwelt-
parametern
unter Beachtung einschlägiger Vor-
schriften
bestimmen
c) Emissionen und Immissionen messen
d) Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen
von
Regelwerken vergleichen, dokumentieren
und
beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen | | | 13